Urteil vom Landgericht Hamburg (25. Zivilkammer) - 325 O 110/15

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

III. Der Kläger hat die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf insgesamt € 200.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und auf Feststellung in Anspruch.

2

Der Kläger beteiligte sich mit der aus Anl.K1 ersichtlichen Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) im Jahre 2005 mittelbar als Treugeber über den Treuhänder an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“, und zwar mit einer Summe von € 200.000,00. Er wählte dabei die „Variante 1“, bei der die Zeichnungssumme (Beteiligungssumme) mit einer einmaligen Zahlung zu leisten war.

3

Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“. Die Beklagte ist außerdem die Treuhandkommanditistin, auch bezeichnet als „der Treuhänder“.

4

Hinsichtlich der Beteiligung an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ war seinerzeit der aus Anl. K4 ersichtliche Prospekt herausgegeben worden.

5

Der Kläger zahlte den genannten Beteiligungsbetrag von € 200.000,00.

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Der Kläger erhielt späterhin als Ausschüttungen bezeichnete Zahlungen von insgesamt € 34.000,00.

7

Der Kläger macht geltend, er nehme die Beklagte mit der vorliegenden Klage wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch; außerdem hafte die Beklagte über § 278 BGB für die fehlerhaften Angaben der Nebenintervenientin.

8

Er, der Kläger, sei nicht anlegergerecht beraten worden und es sei auch keine anlagegerechte Beratung erfolgt. Der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Der Emissionsprospekt informiere nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko. Außerdem würden die Haftungsrisiken des Anlegers in dem Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Kommanditistenhaftung nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB. Er (der Kläger) sei nicht weiter darüber informiert worden, dass die Zahlung vermeintlicher Ausschüttungen zumindest in ersten Jahren nach Schließung des Fonds lediglich Entnahmen darstellen würden, die die Außenhaftung wieder aufleben lassen. Ferner informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung. Zudem informiere der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend über das Risiko einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin und das Risiko einer Insolvenz der Treuhandgesellschaften und das Risiko einer Insolvenz der Gründungskommanditisten, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen und Risiken zur Fortführung des Fondsbetriebes. Des weiteren erfolge auch keine Unterrichtung über die Risiken, die sich daraus ergäben, dass die mittelbar über den Treuhänder beteiligten Kapitalanleger schlechter gestellt seien als die unmittelbar beteiligten Kommanditisten. Ferner enthalte der Prospekt keinen Hinweis auf die Schiffsgläubigerrechte und die sich aus den Schiffshypotheken ergebenden Folgen. Ferner seien die Weichkosten nur oberflächlich und unvollständig dargestellt. Des weiteren werde in dem Emissionsprospekt nicht auf die Risiken mangelnder Anschlussbeschäftigung des Investitionsobjektes nach Beendigung des Chartervertrages und deren Auswirkung für die prospektierten Charterraten, namentlich das Risiko sinkender Chartereinnahmen, hingewiesen. Ferner sei das Fremdwährungsrisiko nicht ausreichend erläutert. Ferner seien auch die steuerrechtlichen Darstellungen fehlerhaft und unzureichend. Die Schiffsbetriebskosten seien fehlerhaft dargestellt: Die Schiffsbetriebskosten seien im Zeitpunkt der Prospekterstellung branchenunüblich hoch gewesen; auch dies werde in dem Prospekt nicht erwähnt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler wird auf das Vorbringen des Klägers in der Klagschrift und in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 24.03.2015 und 07.12.2015 Bezug genommen.

10

Der Kläger stellt folgende Anträge:

11

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 166.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a.

12

- aus € 200.000,00 seit dem 25.03.2015 bis 31.10.2006,
- aus € 182.000,00 seit dem 01.11.2006 bis 31.10.2007,
- aus € 172.000,00 seit dem 01.11.2017 bis 17.03.2008,
- aus € 166.000,00 seit dem 18.03.2008 bis Rechtshängigkeit

13

und weitere Zinsen aus € 166.000,00 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der “ F. F. N. ... MS 'C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über einen Beteiligungsnominalbetrag von € 200.000,00 vom 25.03.2005/05.04.2005.

14

II. Die Beklagtenpartei hat die Klagepartei von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der “ F. F. N. ... MS 'C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über einen Beteiligungsnominalbetrag von € 200.000,00 vom 25.03.2005 / 05.04.2005 freizustellen.

15

III. Es ist festzustellen, dass die Beklagtenpartei der Klagepartei sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus der Beteiligung an der “ F. F. N. ... MS 'C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über einen Beteiligungsnominalbetrag von € 200.000,00 vom 25.03.2005 / 05.04.2005 entstehen.

16

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit den Leistungen der Klaganträge zu Ziff. I. – III. in Annahmeverzug befindet.

17

V. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 3.323,55 zu zahlen und von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.183,18 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht u.a. geltend, dass der Emissionsprospekt zutreffend und hinreichend über die mit der in Rede stehenden Kapitalanlage verbundenen Risiken aufkläre. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 16.06.2015 und 21.01.2016 verwiesen.

21

Des weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2016 Bezug genommen.

23

Die Beklagte hat in dem vorliegenden Rechtsstreit der L. V. GmbH den Streit verkündet. Die L. V. GmbH ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche weder auf der Grundlage eines vertraglichen Schadensersatzanspruches noch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311, 280 BGB) noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

26

Der Kläger kann von der Beklagten nicht Schadensersatz verlangen.

27

1. Zwar ist die Beklagte Gründungsgesellschafterin der “ F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ (im weiteren nur: Fonds-Gesellschaft), und es ist anerkannt, dass die Gründungskommanditisten gegenüber dem als Kommanditist oder als Treugeber (über die Treuhand-Kommanditistin als den Kommanditanteil des Anlegers haltende Treuhänderin) beitretenden Kapitalanleger zu einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage verpflichtet sind. Die Beklagte hat diese Pflicht aber nicht verletzt.

28

a) Aus den von der Nebenintervenientin übersandten Schreiben (Anl. K 2, K 3) ergeben sich die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht. Der Inhalt dieser Schreiben ist nicht als Anlageberatung zu qualifizieren. Da der Prospekt – wie nachfolgend unter lit. b) ausgeführt – eine hinreichende und zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält, hatte der Kläger somit hinreichend Gelegenheit, sich ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage und den Risiken zu verschaffen. Somit ergab sich fr den Kläger auf jeden Fall aus dem Prospekt, dass es sich bei dem Inhalt der Werbeschreiben (Anl. K 2, K 3) um werbende Anpreisungen handelte, die ersichtlich nicht der Aufklärung über die Risiken der Beteiligung dienten und auch keine Bedeutung für die Aufklärung über die Risiken hatten.

29

b) Der Emissionsprospekt ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht fehlerhaft. Es ist anerkannt, dass die geschuldete Aufklärung auch durch einen Emissionsprospekt geschehen kann, wenn dieser eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält. Das ist vorliegend der Fall. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der Prospekt sei nur dann ein taugliches Aufklärungsmittel, wenn der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung, im Regelfalle 14 Tage vor der Zeichnung übergeben werde, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Dem Kläger waren der Prospekt und die Zeichnungsunterlagen übersandt worden, so dass er es selbst in der Hand hatte, zu entscheiden, ob und ggf. wann er die Beteiligung zeichnen würde. Sofern der Kläger sich nicht ausreichend Zeit genommen haben sollte, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen und sich die darin aufgezeigten Risiken in seinem Überlegungen zu vergegenwärtigen, geht dies jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten. In dem Prospekt sind die Risiken jedenfalls hinreichend dargestellt und erläutert:

30

aa) Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird in dem Prospekt deutlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt und ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust des angelegten Kapitals besteht. Der deutliche Hinweis befindet sich auf Seite in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ auf Seite 8 und nochmals in der Einleitung zu dem Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 42.

31

bb) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Haftungsrisiken der Kapitalanleger in dem Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Anleger erhalten, deren Kapitalkonto mindern und entsprechend die Haftung für diese Anleger (bis zur Höhe der Auszahlungen) wiederauflebt und diese Anleger somit damit rechnen müssen, an sie ausgezahlte Beträge wieder einzahlen zu müssen, ist zum einen in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick “ (Seite 6) und in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (auf Seite 45) und zum anderen in dem Abschnitt “Konzeptionelle Grundlagen“ auf Seite 52 des Prospektes unter “Haftung des Anlegers“ hinreichend deutlich und verständlich dargestellt.

32

cc) Ferner beanstandet der Kläger auch zu Unrecht, dass in dem Emissionsprospekt auf das sich aus einer analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko, d.h. das Risiko erhaltene Auszahlungen zurückzahlen zu müssen, wenn die Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG, diese analog angewendet auf die GmbH & Co. KG, eintreten, nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt werde. Zum einen wird in dem Emissionsprospekt in dem Abschnitt (auf Seite 52, “Haftung der Kommanditisten“) auch das Risiko einer Haftung nach §§ 30, 31 GmbH hingewiesen. Zum anderen bedarf es in rechtlicher Hinsicht eines Hinweises auf dieses Risiko nicht. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet werden und das Risiko eines solches Verhaltens und der daraus (u.U.) resultierenden Folgen muss nicht hingewiesen werden (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 34 U 149/14; Anl. B2 -8).

33

dd) Auch die Beanstandung des Klägers, dass der Prospekt über die eingeschränkte Fungibilität der Kapitalanlage nicht ausreichend informiere, greift nicht durch. Dass die Fungibilität eingeschränkt ist, wird in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (auf Seite 46 des Prospektes) nachvollziehbar und deutlich dargestellt und erläutert.

34

ee) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht über das Risiko einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin aufgeklärt werde, nicht durch. Abgesehen davon, dass das Risiko einer Insolvenz der Treuhänderin, weil diese lediglich als Verwalterin der Beteiligungen der Traugeber und (für diese) als Zahlstelle fungiert, äußerst gering ist, bedarf es keines Hinweises auf dieses Risiko, da es sich bei der in Rede stehenden Beteiligung – wie in dem Prospekt schon auf Seite 2 herausgestellt – um eine unternehmerische Beteiligung handelt und das Risiko einer Insolvenz des Vertragspartners bei Vertragsschlüssen mit Unternehmen ein allgemeines und allgemein bekanntes Risiko im Wirtschaftsleben ist. Daraus ergibt sich im übrigen zugleich, dass es auch eines Hinweises auf das Risiko einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht bedurfte.

35

ff) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass ein Prospektfehler auch nicht darin liegt, dass in dem Prospekt nicht auf das Risiko einer Insolvenz der Gründungskommanditistin hingewiesen wird. Eine Insolvenz der Gründungskommanditistin hat auch nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft (in dem Prospekt als ‘Beteiligungsgesellschaft‘ bezeichnet) zur Folge. In dem (im Prospekt abgedruckten) Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist in § 17 Abs. 4 vielmehr bestimmt, dass die Gesellschaft fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

36

gg) Dem Vorbringen des Klägers, dass ein Prospektfehler darin liege, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass ein Treugeber-Anleger rechtlich schlechter gestellt sei als ein Kommanditisten-Anleger, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger zeigt keinen Gesichtspunkt auf, aus dem sich tatsächlich im Ergebnis ein größeres Risiko für jene Kapitalanleger, die sich nicht Kommanditisten, sondern mittelbar über die Treuhänderin/ Treuhandkommanditistin beteiligen, ergibt. Dem Vorbringen des Klägers, dass sich der Anleger als Treugeber einer unbeschränkten Haftung aus § 421 BGB im Verhältnis zur Treuhandkommanditistin ausgesetzt sei, wenn diese von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen werde, trägt nicht. Eine solche Haftung – die im Vergleich zur Kommanditistenhaftung eine ungünstigere Haftung wäre – ist indes durch die Regelung des § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, nach der die Haftung des Treugeber/Kapitalanlegers auf die Verpflichtungen aus der für ihn von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung beschränkt ist.

37

hh) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass das Insolvenzrisiko der Vertragspartner der Fondsgesellschaft, so z.B. das Risiko einer Insolvenz des Charterers, in dem Prospekt nicht beschrieben sei, trägt ebenfalls nicht. In dem Kapitel “Chancen und Risiken“ wird zum einen (auf Seite 45 des Prospekts) unter “Ausfall von Vertragspartnern“ auf das Risiko des Ausfalls von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft hingewiesen und zum anderen (auf Seite 43 des Prospekts) unter “Chartereinnahmen“ dargestellt, dass der Erfolg der Fondsgesellschaft und der Erfolg der Beteiligung von dem Eingang der Charterraten abhängig ist, jedoch das Risiko der Nichterfüllung, d.h. des Ausbleibens der Charterraten besteht und daraus negative Folgen für die wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft resultieren bzw. resultieren können. Diese Darstellung ist zur Aufklärung ausreichend.

38

ii) Dem Vorbringen des Klägers, dass ein Prospektfehler darin liege, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass der Anleger unbegrenzt für die Schulden der Gesellschaft hafte, solange er (der Anleger) nicht im Handelsregister eingetragen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein solches Risiko besteht nicht. Die Fondgesellschaft wurde im Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen. Der Prospekt stammt von März 2005, d.h. die Zeichnungsphase für die Kapitalanleger liegt zeitlich nach der Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister. Eine aus § 176 Abs. 1 HGB hergeleitete Haftung der Anleger vor Eintragung der Gesellschaft kommt somit nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB. Jeder Anleger tritt zunächst über die Treuhänderin bei, so dass eine persönliche Haftung ohnehin ausscheidet. Soweit den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses nach § 13 Abs. 1 des Treuhandvertrages “Direkt-Kommanditist“ zu werden und sich selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages ausdrücklich bestimmt, dass die – zur “Direkt-Kommanditisten“-Stellung führende – Kündigung erst nach Eintragung des betreffenden Treugebers (Kapitalanlegers) als Kommanditist in das Handelsregister erfolgen soll. Eine Zwischenphase, während derer der Kommanditist/Kapitalanleger unbegrenzt haftet, kann es somit nicht geben.

39

jj) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht einer Aufklärung über die sog. Schiffsgläubigerrechte. Das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, ist ein allgemeines wirtschaftliches Risiko, auf das der Anleger nicht hingewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass es sich überhaupt nur insoweit um ein Risiko handeln würde, als Schiffsgläubigerrechte (nämlich das Pfandrecht für schuldrechtliche Forderungen) für solche in § 596 Abs. 1 HGB aufgeführten schuldrechtlichen Forderungen geltend gemacht werden, hinsichtlich derer die Fondsgesellschaft nicht selbst Schuldnerin ist. Denn von der Fondsgesellschaft als Schiffseigentümerin = Reederin für das Schiff eingegangene Verbindlichkeiten bzw. für das Schiff abgeschlossene Verträge sind kein Risiko. Dass die Fondsgesellschaft solche Verbindlichkeiten bezahlen muss und, wenn sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, mit Vollstreckungsmaßnahmen des betreffenden Gläubigers gerechnet werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Risiko könnte daher von vornherein nur in dem in § 596 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Fall entstehen, nämlich im Falle von unbeglichenen Heuerforderungen, wenn das Schiff nicht mit Besatzung verchartert würde (offenbar war aber eine Vercharterung mit Besatzung geplant; dann würde ohnehin die Fondsgesellschaft selbst die Heuern schulden), sondern der Charterer die Schiffsbesatzung anheuern würde und demgemäß auch die Heuern schulden würde. In diesem Falle könnte ein Schiffsgläubigerrecht für Verbindlichkeiten (nämlich die Heuern), die nicht die Fondsgesellschaft, sondern ein Dritter, nämlich der Charterer, schuldet, geltend gemacht werden. Theoretisch käme auch noch der in § 596 Abs. 1 Nr. 2 HGB genannte Fall – nämlich öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder – in Betracht, was aber voraussetzen würde, dass durch landesgesetzliche Regelung besonders bestimmt ist, dass bezüglich einer solchen öffentlichen Forderung ein Schiffsgläubigerrecht geltend gemacht werden kann, auch wenn der Schiffseigentümer = Reeder nicht der Schuldner der Forderung ist. Dies braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Denn in beiden Fällen entsteht das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, allenfalls dann, wenn der Charterer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, was indes nur zu befürchten ist, wenn der Charterer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dass indes indes eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Charterers ein Risiko ist, ergibt sich aus der Darstellung im Prospekt, so u.a. aus den Erläuterungen im Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 43 unter “Chartereinnahmen“. Sonach ist es nicht erforderlich, dass in dem Prospekt darauf hingewiesen wird, dass es dazu kommen könnte, dass ein Schiffsgläubigerrecht wegen ausstehender Heuern (oder, unter den genannten Voraussetzungen, wegen ausstehender öffentlicher Schiffs, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder) geltend gemacht wird.

40

kk) Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem Prospekt über die Schiffshypotheken nicht aufgeklärt werde und insoweit ein Prospektfehler vorliege, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass die zur Finanzierung des Schiffes aufgenommenen Bank-Darlehen durch Schiffshypotheken gesichert sind, ist in dem Prospekt in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 42 unter “Investitions- und Finanzierungsphase“ dargestellt. Dass in dem Falle, dass die Fondsgesellschaft (z.B. wegen Ausfall des Charters und Fehlen einer Anschluss-Beschäftigung des Schiffes) die Darlehensrückzahlung nicht mehr leistet, die Möglichkeit besteht, dass die Bank als Darlehensgeberin auf die zur Besicherung des Darlehens eingetragenen Schiffshypotheken zurückgreift und aus diesen in das Schiff vollstreckt, ist ein allgemeines und bekanntes Risiko des Wirtschaftslebens, das nicht aufklärungsbedürftig ist.

41

ll) Die Beanstandung des Klägers, dass die Darstellung der Finanzierung und der Weichkosten nicht ausreichend sei und die Höhe des Weichkostenanteils nicht korrekt sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Höhe der Fremdfinanzierung und die sog. Weichkosten und auch die Mittelverwendung sind in dem Emissionsprospekt im Rahmen der auf Seite 32 abgedruckten Aufstellung „Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsrechnung“ nachvollziehbar dargestellt. Die Behauptung des Klägers, dass die Angabe der Weichkosten nicht korrekt sei, ist unsubstantiiert.

42

mm) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht auf das Risiko sinkender Chartereinnahmen bei Anschlusscharterverträgen hingewiesen werde, nicht durch. Das Risiko, dass nach Ablauf des Chartervertrages (“Festcharter“) u.U. eine Beschäftigung des Schiffes zu einer niedrigeren Charterrate erfolgt und es im ungünstigsten Fall auch zu einer Nichtbeschäftigung kommen kann, ist auf Seite 8 des Prospekts in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ unter “Beschäftigung des Schiffes“ dargestellt. Ferner ist auch in dem Kapitel “Beschäftigung“ auf Seite 27 dargestellt, dass das Risiko besteht, dass nach Ablauf des Chartervertrages (“Festcharter“) u.U. eine Beschäftigung des Schiffes zu einer niedrigeren Charterrate erfolgt Somit ist eine ausreichende Aufklärung gegeben.

43

nn) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass in dem Emissionsprospekt über das Fremdwährungsrisiko nicht ausreichend aufgeklärt werde, ist greift ebenfalls nicht durch. Die Währungsrisiken sind in dem Prospekt deutlich und hinreichend beschrieben, so u.a. in dem Abschnitt „Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) und ferner in dem Abschnitt „Risiken und Chancen“ (Seite 44). Die Beanstandung des Klägers, dass der Prospekt nicht ausreichend über das Fremdwährungsrisiko informiere, ist ebenfalls unbegründet. Die Währungsrisiken sind in dem Prospekt deutlich und hinreichend beschrieben, so u.a. in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) und ferner in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (Seite 44). Soweit der Kläger beanstandet, dass in dem Prospekt nicht auf mögliche Risiken, die sich daraus ergäben, das die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft dazu ermächtigt sei, Devisentermingeschäfte bzw. Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte vorzunehmen, hingewiesen werde, d.h. nicht darauf hingewiesen werde, dass Spekulationsgeschäfte vorgenommen werden könnten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Devisentermingeschäfte bzw. Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte sind kein anlagegefährdendes Risiko, sondern sie denen gerade dazu, Risiken, die sich aus Wechselkursschwankungen und Zinsschwankungen für das Fondsvermögen ergeben, zu minimieren bzw. zu beschränken, und die Vornahme solcher zu Risiko-Begrenzung bzw. -beschränkung erforderlichen Geschäfte ist nicht nur üblich, sondern unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltsanforderungen auch geboten. Sofern das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Risiko darin liege, dass die für die Fondsgesellschaft verantwortlich Handelnden jenseits der erforderlichen Devisentermin-, Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte pflichtwidrig zu Lasten der Fondsgesellschaft Spekulationsgeschäfte tätigen, ist kein aufklärungsbedürftiges Risiko gegeben. Darauf, dass die für die Fondsgesellschaft verantwortlich Handelnden möglicherweise rechtswidrig oder gar deliktisch handeln könnten, muss in einem Prospekt nicht hingewiesen werden, da von einer redlichen Führung der Geschäfte der Fondsgesellschaft auszugehen ist.

44

oo) Soweit der Kläger beanstandet, dass die steuerlichen Grundlagen und Risiken fehlerhaft und unzureichend dargestellt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Emissionsprospekt enthält in dem Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“ eine umfangreiche und vollständige Erläuterung, aus der der Anleger sämtliche Informationen bezüglich der steuerlichen Auswirkungen seiner Beteiligung, auch soweit es die mit der Beteiligung verbundenen Risiken anbelangt, entnehmen kann.

45

pp) Auch die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass die Schiffsbetriebskosten fehlerhaft dargestellt seien und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar dargestellt sei, greift nicht durch. Die Schiffsbetriebskosten werden auf Seite 36 des Emissionsprospekts erläutert und im Rahmen der auf Seite 34 abgedruckten Aufstellung „Ergebnisprognose der Gesellschaft“ werden die prognostizierten Schiffsbetriebskosten aufgeschlüsselt dargestellt. Die Behauptung des Klägers, dass diese Darstellungen fehlerhaft seien und die Betriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien, ist unsubstantiiert.

46

qq) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Zeichnungsschein fehlerhaft sei und sich daraus prognosegefährdende Risiken ergäben, nicht durch. Der Prospekt soll über die Risiken der Kapitalanlage aufklären. Dazu gehört nicht, welche Folgen sich ergeben, wenn die auf dem Zeichnungsschein abgedruckte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass das Vorbringen des Klägers, in der Widerrufsbelehrung fehle der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung diese nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft rückabzuwickeln sei, und er (der Kläger) hätte bei Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung die Beteiligung nicht gezeichnet, nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger hätte von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, und in der Zeichnungsphase hätte sich der Umstand, dass im Falle des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung diese nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft rückabzuwickeln ist, für den Kläger – davon ist jedenfalls bei verständiger Würdigung auszugehen – finanziell nicht nachteilig ausgewirkt. Von diesem Recht zum Widerruf hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat seine zur Beteiligung führende Willenserklärung – davon ist mangels entgegenstehenden Vorbringens auszugehen – nie widerrufen. Zu ergänzen ist noch, dass unabhängig davon auch eine – irrige – Annahme eines Kapitalanlegers, dass er sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (die Fehlerhaftigkeit für diese Überlegung einmal unterstellt) dafür zu Nutze machen könne, eine eingegangene Gesellschaftsbeteiligung wegen einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung noch nach Jahren ohne finanzielle Einbußen für ihn (den Kapitalanleger) widerrufen zu können, keinen Vertrauenstatbestand begründet; diesbezüglich bedarf es auch keiner Aufklärung.

47

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Emissionsprospekt Fehler, welche zur Haftung der Beklagten führen könnten, nicht aufweist. Der Emissionsprospekt war somit eine hinreichende Aufklärung über die mit der Kapitalbeteiligung verbundenen Risiken, d.h. die Beklagte hat ihrer Aufklärungspflicht genügt. In diesem Zusammenhang ist noch zu ergänzen, dass der Kläger auch ausreichend Gelegenheit hatte, diese Aufklärung zur Kenntnis zu nehmen und danach zu überlegen und für sich zu prüfen, ob er eine Zeichnung der Beteiligung vornehmen wollte. Denn der Kläger hatte den Emissionsprospekt übersandt bekommen und es lag danach an ihm, ob und wie lange er sich für ein Studium des Prospekts Zeit nahm und wann er seine Anlage-Entscheidung traf.

48

2. Auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Treuhandkommanditistin, die treuhänderisch die Kommanditanteile der Kapitalanleger hielt/hält, war (und ist), kommt nicht in Betracht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Treuhänder bzw. Treuhandkommanditist, der die Interessen der Anleger als Treugeber wahrzunehmen hat/hatte, die Verpflichtung, den Anleger über alle regelwidrigen Umständen der Anlage aufzuklären, die ihm bekannte waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die von den Anleger zu übernehmenden Beteiligungen von Bedeutung waren; hingegen trifft den Treuhandkommanditisten keine Garantenstellung für die Richtigkeit aller Angaben des Prospektes (vgl. BGH Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00). Die Darstellungen in dem Prospekt sind – wie oben unter Ziff. 1.b) ausgeführt – nicht fehlerhaft; erst recht liegen nicht solche Fehler vor, die der Beklagten zu 2) in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin hätten Anlass geben müssen, einen Aufklärungsbedarf des Klägers zu erkennen.

49

3. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beklagten keine Aufklärungspflichtverletzungen anzulasten sind, so dass sich auch insoweit keine Schadensersatzansprüche ergeben.

II.

50

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 101 ZPO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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