Beschluss vom Landgericht Hamburg (18. Große Strafkammer) - 618 Qs 30/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten M. O. C. vom 01.06.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.05.2016 aufgehoben, soweit er die Beschlagnahme von

Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt K. (Emails vom 22. u. 23.04.2015, 22.05.2015, 24.08.2015, 27.08.2015, 28.08.2015, 20.11.2015),

Aufzeichnungen des Beschuldigten (in blauer und roter Farbe gefertigte handschriftliche Notizen auf kariertem DIN A4-Papier beginnend mit schwarz durchgestrichener Zeile, sowie in blauer Farbe gefertigte Notizen auf zwei Blättern eines Firmenblocks mit Aufschrift „CR Recycling“ in Größe DIN A5, in blauer Farbe auf kariertem Papier gefertigte Notizen unter der Überschrift „Diverses“, sowie auf unliniertem Papier gefertigte Auflistung, beginnend mit „Lager“, sowie in schwarzer und blauer Schrift auf kariertem Papier gefertigte Liste, beginnend mit „Kündigung FRISTLOS“, in blauer Schrift auf kariertem Papier angefertigte Notizen beginnend mit „Agentur für Arbeit!“)

bestätigt und soweit er

die Mitnahme des PCs HP Pavilion 500 zur Durchsicht auch in Bezug auf die Korrespondenz mit Rechtsanwalt K. für rechtmäßig erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer und Beschuldigte wendet sich gegen die Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen und hiermit zusammenhängenden Unterlagen.

I.

2

Der Beschuldigte war bis 2015 Geschäftsführer der E.R.N. E. R. N. GmbH (E.R.N.). Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 erklärte die E.R.N. Einkünfte für die Jahre 2008 bis 2013 beim Finanzamt für Großunternehmen in H. wegen nicht zutreffend in der Handels- und Steuerbilanz berücksichtigten Vorratsvermögens nach. In der Folgezeit prüfte das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. den Sachverhalt und leitete mit Verfügung vom 30.11.2015 gegen den Beschuldigten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, das diesem zunächst nicht bekannt gemacht wurde.

3

Aufgrund der Umstände, die der oben genannten Nacherklärung und damit auch dem Steuerstrafverfahren zugrunde liegen, war dem Beschuldigten gegenüber bereits zuvor unter dem 09.04.2015 von der E.R.N. die außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden. Hiergegen klagt der Beschuldigte vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 418 HKO 49/15).

4

Für den Zivilrechtsstreit mandatierte der Beschuldigte am 10.04.2015 Rechtsanwalt K.. In dem vom Beschuldigten unterzeichneten Formular erteilte dieser Rechtsanwalt K. „wg. fristloser Kündigung etc.“ umfassende Vertretungsvollmacht für alle Rechtsgebiete, u.a. für „Verteidigung ... in … Strafsachen“. Ob er damit auch im Innenverhältnis einen Auftrag im Hinblick auf strafrechtliche Beratung oder zukünftige Strafverteidigung erteilte, wird von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt.

5

In einer Erklärung vom 04.05.2016 hat Rechtsanwalt K. hierzu ausgeführt:

6

„Hiermit versichere ich anwaltlich, dass ich im Jahr 2015 … (den Beschuldigten) … nicht nur in zivilrechtlicher, sondern auch in strafrechtlicher Hinsicht beraten habe.“

7

Am 05.04.2016 wurden die Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 17.02.2016 durchsucht. Erst hierdurch erfuhr der Beschuldigte von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren.

8

Ausweislich des Durchsuchungsberichtes begann die Durchsuchung um 10.10 Uhr. Um 11.25 Uhr erschien Rechtsanwalt K. nebst eines weiteren Rechtsanwaltes vor Ort, um die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen. In einem Telefongespräch, das ein Beamter der PrüStra mit dem Beschuldigten um 10.40 Uhr geführt hatte, hatte der Beschuldigte bereits die Mandatierung von Rechtsanwalt K. versichert.

9

Im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten die Ermittlungsbeamten einen Umschlag, welcher vom Beschuldigten zusammengestellte Unterlagen zu dem unter dem Aktenzeichen 418 HKO 49/15 beim Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit des Beschuldigten mit seinem früheren Arbeitgeber, der E.R.N., enthielt. Der Umschlag enthielt Korrespondenz des Beschuldigten mit dem ihn in diesem Zivilprozess vertretenden Rechtsanwalt K. sowie die das Zivilverfahren betreffende Korrespondenz der Beteiligten mit dem Gericht, handschriftliche Aufzeichnungen des Beschuldigten, Ausdrucke von E-Mails, Kopien von Buchhaltungsunterlagen und von Protokollen der Gesellschafterversammlung der E.R.N. und Aktennotizen, sowie eine Visitenkarte einer Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Steuerberatern und den Onlineausdruck eines durchgeführten Überweisungsauftrages sowie Korrespondenz und Übergabeprotokolle im Zusammenhang mit der Kündigung des Beschwerdeführers, schließlich Internetausdrucke und solche von Tabellen und Auflistungen und offenbar aus dem EDV-System der E.R.N. herrührende Ausdrucke.

10

Außerdem wurde der PC des Beschuldigten zur Durchsicht mitgenommen.

11

Rechtsanwalt K. wandte sich im Namen des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 05.04.2016 gegen die Beschlagnahme und beantragte gerichtliche Entscheidung.

12

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG Hamburg die Beschlagnahme vom 05.04.2016 bestätigt. Es hat ausgeführt, dass die beschlagnahmten Unterlagen den Zivilprozess beträfen und keinem Erhebungs- oder Verwertungsverbot unterlägen. Insbesondere sei kein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die Korrespondenz des Beschuldigten mit Rechtsanwalt K. gegeben, da der Ausschlussgrund des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO aufgrund des Beschuldigtengewahrsams vorliege. Ferner sei auch der Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 StPO nicht eröffnet, da bei einer Beschlagnahme § 97 StPO gemäß § 160a Abs. 5 StPO eine abschließende Regelung beinhalte. Eine Beschlagnahmefreiheit ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 148 Abs. 1 StPO. Bei den beschlagnahmten Schriftstücken handele es sich nicht um Unterlagen, die der Verteidigung dienten, sondern um Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Zivilprozess stünden. Für die behauptete Tatsache, dass Rechtsanwalt K. auch mit der strafrechtlichen Beratung des Beschuldigten beauftragt worden sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Des Weiteren könne § 148 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung kommen, da es an dem erforderlichen formalen Verteidigungsverhältnis fehle. Ein Beschuldigtenstatus des Beschuldigten habe sich erst mit Einleitung des Strafverfahrens am 30.11.2015 ergeben, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein formales Verteidigungsverhältnis habe begründet werden können.

13

Des Weiteren hat das Amtsgericht die Mitnahme des PCs zum Zwecke der Durchsicht für rechtmäßig erklärt. Insbesondere seien die Ermittlungsbehörden aus den genannten Gründen nicht gehindert, auch solche Daten zu sichten, die die Korrespondenz mit Rechtsanwalt K. beträfen.

14

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Beschlagnahmefreiheit des sichergestellten Umschlags geltend. Nur so könne das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant sichergestellt werden.

II.

15

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

16

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.05.2016 ist aufzuheben, soweit er die Beschlagnahme von Schriftverkehr des Beschuldigten mit Rechtsanwalt K. sowie Aufzeichnungen des Beschuldigten - ggf. mittelbar - im Hinblick auf seine Verteidigung richterlich bestätigt und soweit er die Mitnahme des PCs HP Pavilion 500 zur Durchsicht auch in Bezug auf die Korrespondenz mit Rechtsanwalt K. für rechtmäßig erklärt.

1.

17

Die im sichergestellten Umschlag befindliche Korrespondenz des Beschuldigten mit Rechtsanwalt K., die sich mit dem zivilrechtlichen Prozess vor dem Landgericht Hamburg befasst sowie den Prozess betreffende Aufzeichnungen des Beschuldigten sind in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 StPO beschlagnahmefrei. Deswegen kann offenbleiben, ob § 160a StPO im vorliegenden Fall Anwendung findet.

a.

18

Über den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus unterliegt die Beschlagnahme von Gegenständen weiteren Grenzen, die sich aus dem in der Verfassung normierten Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht ergeben (BGHSt 44, 46). So führt eine verfassungskonforme Auslegung des § 97 Abs. 1 StPO auch in in der Norm nicht ausdrücklich genannten Fällen zu einem Beschlagnahmeverbot, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse des Staates eindeutig überwiegt (BGH a.a.O.).

19

Das ist insbesondere im Hinblick auf Verteidigungsunterlagen eines Beschuldigten der Fall. Unterlagen, die sich ein Beschuldigter ersichtlich zur Vorbereitung seiner Verteidigung in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, unterliegen daher einem Beschlagnahmeverbot (BGHSt 44, 46; BGH NJW 1973, 2035, 2036 f. BGHR StPO § 97 Verteidigungsunterlagen 1 und 2). Um dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben, dürfen auch in seinem Gewahrsam befindliche Aufzeichnungen nicht beschlagnahmt werden.

20

Gleiches gilt im Ergebnis für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger. Das folgt aus der Zielsetzung des § 148 StPO, soweit das Material der Kommunikation mit dem Verteidiger dient, und wird im Übrigen aus dem aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, effektive Verteidigung zu gewährleisten, hergeleitet (BGHSt 44, 46). Insoweit ergänzt der später in Kraft getretene § 148 Abs. 1 StPO, welcher den freien schriftlichen und mündlichen Verkehr des Beschuldigten mit dem Verteidiger garantiert, die Vorschrift des § 97 StPO.

b.

21

Bei dem sichergestellten Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt K. handelt es sich um beschlagnahmefreie Verteidigungsmitteilungen die Schriftstücke mit handschriftlichen Aufzeichnungen des Beschuldigten stellen beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen dar.

aa.

22

Auch die vor der Durchsuchung erfolgte Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt K. betraf ein Verteidigungsverhältnis. Zur Überzeugung der Kammer hat der Beschuldigte Rechtsanwalt K. mit der Beauftragung im Jahr 2015 auch ein strafrechtliches Mandat erteilt. Die entsprechende anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt K. erscheint glaubhaft. Angesichts des Kündigungsgrundes - des möglichen Verschweigens von Einkünften gegenüber dem Finanzamt - musste sich für Mandant und Anwalt die bereits erfolgte oder bevorstehende Einleitung eines Strafverfahrens aufdrängen. Ferner war nicht zu übersehen, dass das zivilrechtliche Mandant weitestgehende Überschneidungen mit der zu leistenden Strafverteidigung beinhalten würde. Hinzu mussten notwendige Verzahnungen treten. Tatsachenvortrag im Zivilverfahren musste erkennbar auf strafrechtliche Relevanz und Gefahr hin untersucht werden. Die Erteilung auch eines strafrechtlichen Mandates war hiernach sinnvoll und geboten. Zweifel an der Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt K. bestehen hiernach nicht.

23

Eine Bestätigung findet sich anlässlich der Durchsuchung beim Beschuldigten, bei der Rechtsanwalt K. nach kurzer Zeit erschien und entsprechend der Ankündigung des Beschuldigten die Rolle des Verteidigers übernahm.

bb.

24

Sowohl der Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger als auch seine Aufzeichnungen erscheinen potentiell nicht ungeeignet, fehlende Verantwortung des Beschuldigten im Hinblick auf die Tatvorwürfe zu belegen. Dass der Beschuldigte und Rechtsanwalt K. den Unterlagen bzw. dem Schriftwechsel diese Zweckbestimmung gegeben haben, folgt aus der zivilprozessualen Situation. Auch gegenüber seinem Arbeitgeber verfolgt der Beschuldigte erkennbar das Ziel, illegales Verhalten zu widerlegen. Der Sache nach handelt es sich hiernach um der Verteidigung dienendes Material bzw. der Verteidigung dienenden Schriftwechsel.

cc.

25

Nach Ansicht der Kammer steht der Einordnung als Verteidigungsunterlagen und -mitteilungen auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte nach Lage der Dinge zunächst - in Unkenntnis des Strafverfahrens - in erster Linie darauf aus war, sich im Zivilprozess gegen seine Kündigung zur Wehr zu setzen. Zwar dienten Schriftwechsel und Aufzeichnungen hiernach vorrangig dem Zivilprozess. Dies schließt indes nicht die zusätzliche Zweckbestimmung als Verteidigungsunterlagen und -mitteilungen aus. Der Zivilprozess stand aus Sicht des Beschuldigten - nicht notwendig, sondern letztlich zufällig - als erstes an. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der anwaltlich beratene Beschuldigte der Sachlage nach mit dem tatsächlich sich schon anbahnenden und naheliegenden Strafverfahren gerechnet haben wird, in dem es um den nahezu identischen Sachverhalt und für ihn um nahezu die identische Interessenlage ging. Hiernach ist davon auszugehen, dass die sichergestellten Unterlagen auch einer möglicherweise nachfolgenden Strafverteidigung gewidmet waren. Eine wirkliche Trennung zwischen zivil- und strafprozessualer Bestimmung erscheint angesichts dessen, dass Straf- und Zivilverfahren denselben Sachverhalt betreffen, nicht möglich (vgl. hierzu auch LG München I, NStZ 2001, 612).

26

Bei einer solchen Sachlage muss sichergestellt sein, dass der Betroffene dem Rechtsanwalt, der ihn im Zivilprozess vertritt, alle Umstände offenlegen kann, die für die Prozessführung von Bedeutung sind, ohne dass er zugleich eine spätere Verwendung dieser Korrespondenz im Strafprozess fürchten muss. Dieses gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Abgrenzung von strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts kaum möglich ist (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2012, 833, 842).

dd.

27

Der Beschlagnahmefreiheit steht auch nicht entgegen, dass Teile der sichergestellten Korrespondenz aus einem Zeitraum herrühren, in dem gegen den Beschuldigten noch kein förmliches Strafverfahren eingeleitet worden war.

28

Bei der Fertigung der im Umschlag befindlichen Schreiben hatte der Beschuldigte jedenfalls größtenteils noch nicht den Beschuldigtenstatus. Dieser beginnt, wenn die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (vgl. BGH NStZ 1997, 398). Hierzu kam es erst mit Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten am 30.11.2015.

29

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich gleichwohl um Verteidigermitteilungen. Bislang noch nicht abschließend entschieden ist allerdings die Frage, ab wann der Schutz der §§ 97, 148 StPO eingreift. Häufig wird insoweit im Hinblick auf Korrespondenz mit der Verteidigung die Auffassung vertreten, die Beschlagnahmebeschränkung setze neben dem Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses auch einen förmlichen Beschuldigtenstatus voraus. Erst wenn der Beschuldigte den Beschuldigtenstatus erlangt habe, könnten auch die seinem Schutze dienenden Regelungen der §§ 97, 148 StPO eingreifen. Zur Begründung wird auf andernfalls drohende Missbrauchsmöglichkeiten hingewiesen (Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. § 148 Rn. 3; Oesterle, StV 2016,118,119).

30

Die Kammer vermag dieser Sichtweise nicht zu folgen. Das Beschlagnahmeverbot muss auch für Mitteilungen und Aufzeichnungen gelten, die vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Zweck der späteren Verteidigung gefertigt worden sind (LG Braunschweig wistra 2016, 40; LG Gießen BeckRS 2012, 15498 Mehle/Mehle NJW 2011, 1639). Die Beschlagnahmefreiheit ist notwendige Bedingung der rechtsstaatlich gebotenen Ermöglichung wirksamer Verteidigung. Ohne Beschlagnahmefreiheit wäre Verteidigung auf ausschließlich mündliche oder konspirative Vorbereitung beschränkt, ein Zustand, der gleichermaßen behindernd wie auch unwürdig erschiene.

31

Diese Überlegungen gelten unabhängig davon, ob die eine Verteidigung in Anspruch nehmende Person bereits formell den Beschuldigtenstatus erlangt hat. Ein strafrechtliches Mandat vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird in der Regel erteilt werden, wenn der Betroffene selbst Verdachtsgründe erkennt, sei es in Ansehung seines Verhaltens oder durch gegen ihn erhobene Vorwürfe. Die frühzeitige Konsultation eines Verteidigers in diesen Fällen stellt keine zusätzliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Dienste neben der späteren Verteidigung im förmlichen Ermittlungsverfahren dar. Eine solche Trennung ist weder inhaltlich noch formell begründbar. Inhaltlich bedeutet die frühzeitige Einschaltung in erster Linie eine vergrößerte Chance für Effektivität. Für diese Art von Verteidigung besteht auch ein anzuerkennender Bedarf. Alleine die Möglichkeit zu frühzeitiger Initiative gewährleistet eine umfassende Verteidigung, die - etwa durch die Abfassung von Schutzschriften - auch geeignet erscheint, Rechtsbeeinträchtigungen entgegenzuwirken, die auf Basis einer falschen Verdachtslage drohen. Die Verteidigung darf hiernach nicht zuletzt auch aufgrund der gebotenen Waffengleichheit im Vorermittlungsstadium nicht auf Passivität oder Reaktion beschränkt sein, was aber drohte, wenn die aktive Erstellung von Verteidigungsmaterial dem Zugriff der Ermittlungsorgane unterläge. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigtenstatus, von dem die Gegenmeinung die Beschlagnahmefreiheit abhängig machen will, sich nicht an materiellen und der unbeschränkten Nachprüfung unterliegenden Kriterien orientiert, sondern an dem formellen Akt der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens festgemacht wird, hinsichtlich dessen wiederum den Ermittlungsorganen ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Auch bei bestehender (einfacher) Verdachtslage sind die Ermittlungsorgane hiernach nicht notwendig und sofort gehalten, vom Vorermittlungs- zum Ermittlungsstadium überzugehen. Der den Ermittlungsorganen damit eingeräumte Spielraum führt dazu, dass sie vergleichsweise frei entscheiden können, wann der Betroffene Beschuldigter wird und damit nach der Gegenansicht erst die Verteidigerrechte gelten. Damit wären nicht nur ebenfalls Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Hinzu käme, dass die Verteidigerrechte vom Eintritt eines Ereignisses abhingen, das Betroffenem und Verteidiger häufig nicht bekannt ist. Solange ungewiss bliebe, ob ein Verfahren förmlich eingeleitet wurde, könnten sie sich nicht auf die Schutzwirkung der §§ 97, 148 StPO verlassen und müssten ihr Vorgehen hieran ausrichten, was zu einem weiteren Eingriff in die Ausführung einer wirksamen Verteidigung führte (vgl. dazu LG Frankfurt StraFO 2004, 239, 240). Die volle Schutzwirkung entfalteten die Normen erst, wenn - häufig durch eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen - die Einleitung bekannt würde. Sowohl die Freiheitsrechte des Betroffenen als auch die rechtsstaatlich gebotene Ermöglichung einer effektiven Verteidigung vertragen derartige Einschränkungen nicht.

2.

32

Die auf dem PC des Beschuldigten befindlichen Daten, welche die Korrespondenz mit Rechtsanwalt K. betreffen, unterliegen aus den genannten Gründen ebenfalls einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Angesichts des deutlichen Bezuges des an Rechtsanwalt K. erteilten Auftrags zum Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens und des Fehlens jeglicher Hinweise auf andere, hiervon abgrenzbare Beratungsgegenstände bedarf es für diese Annahme ausnahmsweise keiner Sicherstellung und Durchsicht (vgl. hierzu BVerfG NJW 2002, 1410).

33

Die Daten kommen daher als Beweismittel im Ermittlungsverfahren nicht in Betracht. Dementsprechend kann der originäre Zweck des § 110 StPO, welcher darin liegt, zu prüfen, ob eine Beweiserheblichkeit gegeben ist, nicht erreicht werden. Wird also bei einer Grobsichtung der Daten, etwa in einem Verzeichnis, festgestellt, dass diese die Korrespondenz mit Rechtsanwalt K. betreffen, so sind sie von der Durchsicht auszunehmen.

34

Im Übrigen bestehen gegen eine Durchsicht der Daten auf dem PC keine Bedenken.

3.

35

Soweit sich die Beschwerde weder auf Schriftverkehr des Beschuldigten mit Rechtsanwalt K. noch auf eigene Aufzeichnungen des Beschuldigten in Bezug auf das Zivil- und Strafverfahren bezieht, ist sie unbegründet.

36

Der durch die §§ 97, 148 StPO eröffnete Schutzbereich unterliegt Grenzen. Die Beschlagnahmefreiheit soll es dem Beschuldigten ermöglichen, seine Verteidigung vorzubereiten, nicht jedoch, Beweismaterial zu verstecken. Im aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz sollen die Ermittlungen auf alle Urkunden zugreifen, die der Aufklärung dienen. Die Beschlagnahmefreiheit ist hiervon eine Ausnahme, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Eine hinreichende Rechtfertigung liegt nur vor, wenn eine effektive Verteidigung auf die Beschlagnahmefreiheit angewiesen ist. Das gilt nur in Bezug auf Urkunden, die zum Zweck der Verteidigung vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger geschaffen worden sind. Geistiger Urheber müssen entweder der Beschuldigte oder sein Verteidiger sein (LG Mainz, Beschluss vom 23.05.1986, Az.:5 Qs 4/86). Alle anderen Urkunden und sonstigen Materialien - auch Vervielfältigungen - sind ihrer Eigenart nach als Beweismittel auch beim Beschuldigten beschlagnahmefähig. Der Beschuldigte kann diese Unterlagen nicht dadurch der zulässigen Beschlagnahme entziehen, dass er sie nachträglich zu Verteidigungsunterlagen deklariert (vgl. LG Mainz, Beschluss vom 23.05.1986, Az.: 5 Qs 4/86; KG Berlin NJW 1975, 355).

4.

37

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als sich Aufzeichnungen des Beschuldigten auf Kopien von anderen Schriftstücken befinden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 1994, Az.: 11 Qs 16/94). Die über den Wortlaut des § 97 StPO hinausreichende Beschlagnahmefreiheit, die in den rechtsstaatlich gebotenen Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschung eingreift, findet nur dann ihre hinreichende Rechtfertigung, wenn eine wirksame Verteidigung hierauf angewiesen ist (s.o. 3.). Daran fehlt es bei Aufzeichnungen oder Anmerkungen des Beschuldigten auf einer sonstigen Urkunde. Diese können auch getrennt von der Urkunde abgelegt werden. In der Güterabwägung muss in solchen Fällen dem Interesse am Zugriff auf die Urkunde der Vorrang zukommen. Andernfalls hätte es der Beschuldigte in der Hand, dem Verfahren zunächst beschlagnahmefähige Beweismittel nachträglich zu entziehen.

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