Urteil vom Landgericht Hamburg (Jugendkammer) - 617 KLs 12/16 jug.
Tenor
Die Angeklagten werden
f r e i g e s p r o c h e n.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Die Angeklagten sind für die in dieser Sache vollzogene Freiheitsentziehung durch vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft zu entschädigen und zwar der Angeklagte N. und der Angeklagte B. T. jeweils für die Zeit vom 10.3.2016 bis zum 7.6.2016 sowie vom 21.07.2016 bis zum 20.10.2016 (182 Tage) und der Angeklagte A. für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 7.6.2016 sowie vom 25.07.2016 bis zum 20.10.2016 (187 Tage).
Gründe
I.
- 1
Mit der Anklageschrift vom 8.4.2016 ist den Angeklagten vorgeworfen worden, gemeinschaftlich und tateinheitlich handelnd
- 2
a) mit mehreren gemeinschaftlich eine andere Person mit Gewalt und unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden
- 3
und
- 4
b) einen anderen beleidigt zu haben,
- 5
indem sie in Hamburg am 1.1.2016
mit mehreren namentlich nicht ermittelten männlichen Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses die Große Freiheit in Hamburg-St. Pauli aufgesucht hätten, um aus der Gruppe heraus sexuelle Handlungen an jungen Frauen gegen deren Willen durchzuführen und sie hierdurch auch in ihrem Ehranspruch herabzusetzen.
- 6
Zu diesem Zweck hätten sich die Angeklagten mit ihren Tatgenossen zu der Großen Freiheit 10 begeben, wo sie sich gegen 0.45 Uhr zwischen den dortigen Lokalen „Halo“ und „Superfly“ aufgehalten hätten, wobei die Große Freiheit zu dieser Zeit sehr gut besucht und die räumliche Situation überaus beengt gewesen sei.
- 7
In Verfolgung ihres Tatplans hätten sie und ihre Tatgenossen gegen 0.45 Uhr die 18-jährige Geschädigte N., welche sich zur Tatzeit mit ihren Freundinnen, den Zeuginnen B. und B., ebendort aufgehalten habe umringt; sie, hätten einen Kreis um die Geschädigte gebildet, aus welchem sich die Geschädigte nicht habe herausbewegen können, sodann seien sie zusammen die Geschädigte zu Zwecken sexueller Erregung körperlich angegangen, wobei die Angeklagten N. und B. T. sie oberhalb der Bekleidung im Brustbereich, am nackten Bauch und zwischen die Beine in den Intimbereich angefasst hätten, während der Angeklagte A. von hinten an das Gesäß gegriffen habe. Als daraufhin die Geschädigte um sich geschlagen und dabei die Hand des Beschuldigten N. weggeschlagen habe, hätten die Angeklagten ihr in das Gesicht gegrinst, wodurch sie die Geschädigte zudem in ihrer Ehre herabgewürdigt hätten.
II.
- 8
Von dem Vorwurf der Anklage waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit konnte die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Angeklagten die ihnen vorgeworfene Tat begangen haben.
1.
- 9
Die Angeklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen.
- 10
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Kammer nur feststellen, dass sich die drei Angeklagten in der Silvesternacht in der Zeit von jedenfalls 0:43 Uhr bis 0:46 Uhr auf der Großen Freiheit in Hamburg im Bereich der Clubs „Halo“ und Superfly“ in einer Ansammlung von mehreren hundert Menschen, unter denen auch die Zeuginnen N., B. und B. waren, aufhielten. Dies ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Übersichtsfotos des Fotografen und Zeugen S.-S., auf denen die Angeklagten auf Grund ihrer Kleidung zu erkennen waren. Zudem folgt dies aber auch aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtinnen V. und B., die die drei Angeklagten jeweils nach ihren Festnahmen vernahmen und denen gegenüber alle drei Angeklagten einräumten, zu diesem Zeitpunkt auf der Großen Freiheit gewesen zu sein; die Angeklagten erkannten sich im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung auch jeweils auf den gefertigten Übersichtsaufnahmen wieder.
2.
- 11
Jedoch hat die Hauptverhandlung keine Hinweise dafür erbracht, dass die Angeklagten die Zeugin N. – noch dazu im Wege eines kollusiven Zusammenwirkens – in sexueller Weise berührt oder dass sie andere Männer bei deren sexuellen Handlungen an der Zeugin N. in irgendeiner Weise unterstützt haben oder die Zeugin N. im Wissen, dass andere der umherstehenden Männer die Zeugin „unsittlich“ berührt hatten, in herabwürdigender Weise „angegrinst“ haben. Vielmehr konnte den Angeklagten kein wie auch immer gearteter Tatbeitrag im Rahmen einer sexuellen Nötigung und/oder Beleidigung nachgewiesen werden.
a)
- 12
Die Zeugin N., der vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung die Übersichtsaufnahmen des Zeugen S.-S. vorgelegt worden waren, damit sie sich und etwaige Täter auf diesen Fotos erkennen könne, konnte die Angeklagten nicht als Täter identifizieren. Den Angeklagten N. schloss sie in der Hauptverhandlung sogar als Täter aus. Bei Gegenüberstellung des Angeklagten A. in der Hauptverhandlung setzte bei ihr keine Erinnerung ein. Den Angeklagten B. T. glaubte sie als eine Person wiederzuerkennen, die zum vermeintlichen Tatzeitpunkt zwar in ihrer Nähe gewesen sei. Die Zeugin betonte allerdings, dass sie nicht sagen könne, ob die Person an den sexuellen Handlungen gegen ihre Person mitgewirkt habe oder schlicht zufällig und unbeteiligt im Gedränge mit anwesend gewesen sei.
- 13
In ihren Angaben zur Beschreibung der Täter war sie sich wegen des Zeitablaufs seit dem Vorfall und der Dynamik der Situation unsicher. Außerdem gab sie selbst an, nicht mehr sicher zu sein, ob die noch vorhandenen Erinnerungen nicht durch die Eindrücke der Lichtbilder von dem Silvesterabend beeinflusst wären, auf denen die Angeklagten zu sehen sind.
b)
- 14
Weitere Zeugen konnten ebenfalls keine für die Aufklärung der angeklagten Tat hilfreichen Angaben zur Sache machen. Die Zeugin B., die die Zeugin N. in der Silvesternacht begleitete, konnte sich an den angeklagten Vorfall nicht erinnern.
- 15
Der Zeuge S.-S. hat die konkrete Situation nicht beobachtet und gab auch an, in der Menge keine eindeutig sexuell motivierten Handlungen gesehen zu haben.
c)
- 16
Solche Handlungen sind auch auf den Lichtbildern, die die Angeklagten – teilweise zu unterschiedlichen Zeiten und in wechselnder Position – in der Nähe der Geschädigten zeigen, nicht ersichtlich.
- 17
Die Angeklagten A. und B. T. befanden sich ausweislich der Lichtbilder um 0.43 Uhr im Gedränge in unmittelbarer Nähe zur Zeugin – auf Höhe des Clubs „Halo“, Große Freiheit 6, 22767 Hamburg. Der nach den Angaben der Zeugin N. mehrere Minuten andauernde Übergriff soll jedoch vor dem „Halo“ eigentlich noch nicht begonnen haben, sondern sich „so richtig“ erst ereignet haben, als sie sich bereits auf Höhe des Clubs „Superfly“, Große Freiheit 10, befunden habe. Dort ist die Zeugin auf einem Lichtbild von 0.46 Uhr zu sehen. Jedoch ist auf den Lichtbildern zu erkennen, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten A. und B. T. bereits von der Zeugin entfernt hatten.
- 18
Soweit die Zeugin gegenüber der Polizei anhand der ihr gezeigten Lichtbilder die Angeklagten A. und B. T. als mögliche Täter benannt hatte, hat sie in der Hauptverhandlung dazu angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, dass die ihr in der polizeilichen Vernehmung gezeigten Bilder den Moment des Übergriffs zeigen, was einen bloßen Rückschluss, nicht aber eine echte Wiedererkennungsleistung oder Zuordnung nahelegt.
- 19
Lediglich der Angeklagte N. ist um 0:46 Uhr vor dem „Superfly“ in der Nähe der Zeugin N. (aber auch nicht etwa direkt bei ihr, sondern durch mehrere Menschen von ihr getrennt) zu sehen. Zudem zeigt das Foto eine Situation, in der sich die Zeugin N. bereits außerhalb der Menschenmenge mit ihren Freundinnen B. und B. vor dem Club „Superfly“ befindet und es so aussieht, als sei die von der Zeugin N. beschriebene Situation des Umringtseins von Männern, in der sie „von überall“ her und „überall“ angefasst worden sei, beendet war. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin N. zudem auf den ihr vorgelegten Übersichtsfotos nicht nur auf den Angeklagten N. als möglichen Täter „mit der schwarzen Jacke“, sondern auf mindestens drei weitere männliche Personen mit schwarzen Jacken, die in ihrer Nähe waren, auf den Fotos gezeigt. Den Angeklagten N. hatte sie im Übrigen – siehe oben – bei näherem Hinsehen in der Hauptverhandlung als Täter ausgeschlossen.
- 20
Auf ihr im Zwischenverfahren auf Veranlassung der Kammer vorgelegten Wahllichtbildvorlagen hatte die Zeugin N. keinen der Angeklagten erkannt, sondern im Gegenteil diese nach den Fotos sogar ausgeschlossen.
III.
- 21
Die Angeklagten waren für die Zeit der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG aus der Staatskasse zu entschädigen.
IV.
- 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.