Beschluss vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 129/17

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 31.03.2017 (Bl. 29 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

2

Wie im angefochtenen Beschluss dargelegt, überwiegen die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsgegnerin vorliegend auch dann, wenn zugunsten des Antragstellers von einem Werkcharakter des streitgegenständlichen Ausschnittes aus der Fotografie des Antragstellers ausgegangen wird. Zwar bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2016, Az. 1 BvR 1585/13 - Metall auf Metall, auf einen Fall eines Leistungsschutzrechts, die laut Bundesverfassungsgericht erforderliche kunstspezifische Betrachtung, nach der die Übernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen ist (a.a.O., zitiert nach juris, dort Rn. 86), ist aber auch dann vorzunehmen, wenn es um die Frage einer unfreien Bearbeitung oder einer freien Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks geht und zugunsten des Antragstellers nicht nur die Eigentumsgarantie, sondern auch sein durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 GG (vgl. Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., Einl. Rn. 39) grundrechtlich geschütztes Urheberpersönlichkeitsrecht streitet (vgl. zur Abwägung beim Zitatrecht BVerfG, GRUR 2001, 149, 152 - Germania 3).

3

Im angefochtenen Beschluss hat die Kammer darlegt, dass es sich bei dem Ausschnitt mit dem Gesicht des Mädchens zwar um einen zentralen Teil des Lichtbildwerks des Antragstellers handelt, die individuelle Gestaltung des Lichtbildwerks des Antragstellers, die neben der Motivauswahl auch u.a. in der Wahl des gesamten Bildausschnitts und Blickwinkels, der Stimmung und Aussagekraft des Bildes sowie der Wahl des Lichts und der Schärfeeinstellungen liegt, in dem Bildausschnitt aber allenfalls in geringer Ausprägung zur Geltung kommt. Demgegenüber überwiegt vorliegend – auch im Rahmen der nach § 14 UrhG vorzunehmenden Interessenabwägung – die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte künstlerische Betätigungsfreiheit der Antragsgegnerin, die den Ausschnitt aus einem im öffentlichen Straßenraum präsentierten Werbeplakat zur künstlerischen Auseinandersetzung mit der eigenen Identität und den eigenen Erinnerungen nutzt.

4

Auch aus § 13 UrhG folgt vorliegend kein Recht, das zu einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers führt. Im Fall des § 24 UrhG ist eine Nennung des Urhebers jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dies der Branchenüblichkeit widerspricht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.12.2013, Az. 16 O 486/12, BeckRS 2016, 15509, kein Recht auf Namensnennung im Fall des § 24 UrhG). Bei ausgestellten Kunstwerken ist die Nennung der Urheber der fremden Werkteile, die im Kunstwerk benutzt werden, branchenunüblich (a.A. Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 52 zur sog. Appropriation Art).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen