Urteil vom Landgericht Hamburg (20. Zivilkammer) - 320 S 29/16

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 19.02.2016, Az. 6 C 323/15, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine vollständige Auflistung der Treugeber an der Beteiligung „F. L.s F. H. GmbH & Co. KG“ mit Namen, Vornamen, Wohnadressen und Beteiligungshöhe an den Prozessbevollmächtigten herauszugeben.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Von einer Darstellung nach § 540 Abs. 1 ZPO wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

2

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2017 verwiesen.

3

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts Hamburg vom 19.02.2016, Az. 6 C 232/15 wird die Beklagten verurteilt, an den Kläger eine vollständige Auflistung der Treugeber an der Beteiligung „ F.L.s F.H. GmbH & Co. KG“ mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Beteiligungshöhe herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hat zuletzt eingewandt, der klägerische Anspruch sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger die Daten nicht zur Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Interessen begehre, sondern diese zur Verbesserung seiner Verhandlungsposition in einem gegen die Postbank geführten Prozess wegen Falschberatung nutzen wolle. Überdies sei davon auszugehen, dass die Daten allein im Interesse der Gewinnung neuer Mandanten für die Prozessbevollmächtigten des Klägers dienen sollen und die Geltendmachung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger habe nichts von der Klage gewusst.

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II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache bis auf einen geringen Teil Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch bis auf die Herausgabe der jeweiligen Geburtsdaten der Treugeber zu. Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholung ausdrücklich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der gewünschten Daten (bis auf die Geburtsdaten) aus §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zusteht.

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Dieser Anspruch des Klägers ist auch nicht ausgeschlossen.

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Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Auskunftsbegehren des Klägers als Treugeber lediglich durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11). Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichem Aufwand steht (vgl. BGH Urteil v. 11.01.2011, II ZR 187/09). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Urt. V. 05.02.2013, a.a.O.)

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1. Einen Verstoß des Klägers gegen § 242 BGB vermag die Kammer nicht darin zu erkennen, dass er die Auskunft über die Daten seiner Mitanleger begehrt, obgleich er in seiner Beitrittserklärung vom 24.05.2011 die Herausgabe seiner Daten an Mitanleger widersprochen hat.

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Die Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens ist dann anzunehmen, „wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen“ (BGH, Urt. v.15. 11. 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757, beck-online).

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Hier fehlt es bereits an der Widersprüchlichkeit des klägerischen Verhaltens, da der Erklärung des Klägers auf seiner Beitrittserklärung (“Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Kontaktdaten an andere Anleger dieses Beteiligungsangebots und an deren Vertreter und Bevollmächtigte weitergegeben werden“ Antwort: „Nein“) bereits nicht entnommen werden kann, dass er damit Ansprüche der Mitanleger, die ihnen Kraft ihrer Stellung als Gesellschafter zustehen, ausschließen will. Vielmehr suggeriert die Fragestellung, der Kläger könne zulässigerweise über die Herausgabe seiner Daten bzw. deren Verweigerung disponieren. Tatsächlich aber war (ist) der Anspruch der übrigen Treugeber auf Herausgabe der Daten (auch) des Klägers, durch die Erklärung des Klägers nicht beeinträchtigt, da das Auskunftsrecht der übrigen Gesellschafter aus der durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsstellung begründet ist und durch die (zweiseitigen) schuldrechtlichen Verträge zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Treuhänderin nicht geändert werden kann (vgl. BGH, a.a.O.).

14

Darüber hinaus kann der Erklärung des Klägers auch nicht entnommen werden, dass er selber eigene Ansprüche auf Herausgabe der Daten von Mitanlegern zu keinem Zeitpunkt geltend machen würde. Hierzu hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angegeben, dass er zwar auf der Beitrittserklärung angegeben habe, mit der Weitergabe der Daten nicht einverstanden zu sein. Allerdings habe er in diesem Moment „nicht vor Augen“ gehabt, „welche Fallkonstellationen da noch auf einen zukommen können“.

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Selbst wenn man das Verhalten des Klägers als widersprüchlich erkennen wollte, so fehlt es an einem auf das ursprüngliche Verhalten des Klägers gestützten Vertrauenstatbestand oder anderen Umständen, die das Verhalten des Klägers als treuwidrig erscheinen lassen. Dass der Kläger mit der Erklärung auf die Geltendmachung eigener Auskunftsansprüche verzichten wollte, kann der Erklärung nicht entnommen werden. Auch hat der Kläger gegenüber den übrigen Treugebern selbst keine Erklärung abgegeben, worauf diese ein schutzwürdiges Vertrauen hätten begründen können. Auf der anderen Seite ist der Treuhänderin als Empfängerin der klägerischen Erklärung kein Nachteil entstanden.

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2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ein Missbrauch der erlangten Daten zu „Akquisitionszwecken“ der Prozessbevollmächtigten des Klägers konkret zu befürchten wäre. Es konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, kein eigenes Interesse an der Klagerhebung gehabt hätte oder dass die Klage gar ohne das Einverständnis des Klägers erhoben worden ist und lediglich dazu gedient habe, den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Namen und Anschriften der Mitanleger als potentielle neue Mandanten zu verschaffen.

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Zwar hat der Zeuge K. insoweit bekundet, dass er bei dem Kläger angerufen habe und der Kläger „überrascht“ gewesen sei, dass seine Prozessbevollmächtigten die Herausgabe der Adressen der Mitgesellschafter verlangt hätten. Er - der Kläger - habe zwar von einer Klage gewusst im Hinblick darauf, dass er mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Anlage unzufrieden gewesen sei; über eine Klage, die auf Herausgabe der Daten der Mitanleger gerichtet war, habe er jedoch sein „Unverständnis“ zum Ausdruck gebracht.

18

Demgegenüber hat der Kläger in seiner nach Art. 6 I EMRK, Art. 103 GG gebotenen persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angegeben, ihm sei die dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegende Klage bekannt gewesen und diese sei auf seinen „Vorschlag“ eingereicht worden. Er habe die Daten der übrigen Mitanleger erhalten wollen, um Kontakt zu Mitgesellschaftern aus seiner Region knüpfen zu können. Hintergrund sei ein Prozess gegen die Postbank gewesen, die ihm die streitgegenständliche Beteiligung vermittelt habe. Er habe gewusst, „dass auch andere falsch beraten worden“ seien und er habe diese Personen kennenlernen wollen, da es von Vorteil wäre, von anderen zu erfahren „wie es bei ihnen so läuft“ im Hinblick auf die Verfahren wegen Falschberatung. An ein Telefonat mit dem Zeugen K. könne er, der Kläger, sich nicht erinnern. Er habe mit keinem Mitarbeiter der Beklagten telefoniert.

19

Trotzdem die Kammer die Angaben des Zeugen K. im Hinblick auf das von ihm mit dem Kläger geführten Telefonat für glaubhaft erachtet, konnte sie sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung bilden, der gegen die Beklagte gerichtete Auskunftsanspruch würde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Erforderlich für die Annahme des Rechtsmissbrauchs ist die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs, wobei es nicht bedenklich ist, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern zum Beispiel versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren (BGH, a.a.O). Hinzu kommt, dass dem klagenden Anleger ein etwaiger (eigenmächtiger) Missbrauch der erlangten Daten durch die Prozessbevollmächtigten nur dann angelastet werden kann, wenn dieser mit seinen Prozessbevollmächtigten kollusiv zusammengewirkt hat (BGH, a.a.O). Hierfür hat die Kammer nach der Anhörung des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen können. Insbesondere kann ein Indiz für einen drohenden Missbrauch nicht darin gesehen werden, dass es die Prozessbevollmächtigen waren, die letztlich entschieden haben, bei welchem der vom Kläger gezeichneten Fonds Auskunft begehrt werden sollte, da dieses nach Angaben des Klägers jedenfalls mit dessen Wissen und Wollen geschah.

20

3. Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er die Kontaktmöglichkeit zu Mitanlegern dafür nutzen möchte, um sich mit diesen über gegen die Postbank wegen des Vorwurfs der Falschberatung geführten Prozesse auszutauschen. Die Absicht zur Nutzung der Daten für prozesstaktische Zwecke stellt keinen treuwidrigen Missbrauch der Daten dar, der zu einer Versagung des Auskunftsanspruch gegenüber dem Kläger führt. Der vom Kläger parallel zum hiesigen Verfahren geführte Prozess betrifft jedenfalls mittelbar die streitgegenständliche Beteiligung und die Entwicklung der Gesellschaft. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH, wonach es dem Kläger insbesondere nicht verwehrt ist, unter Verwendung der erlangten Daten (über seine Rechtsanwälte) eine Interessengemeinschaft zu bilden und ein Missbrauch bereits bereits dann ausscheidet, wenn der Kläger den Kontakt sucht, um sich mit anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen (BGH, a.a.O) kann dem Kläger sein Anspruch auf Herausgabe nicht deshalb verwehrt werden, weil er sich nach seinen Angaben innerhalb der Gesellschaft selbst „nicht aktiv“ beteiligen wolle.

21

Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nach dem Vortrag des Klägers auch nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Zweck der Datennutzung kein „vernünftiges Interesse“ darstellt oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es einen Auskunftsanspruch und den damit verbundenen Aufwand nicht rechtfertigt.

22

4. Soweit der Kläger auch die Herausgabe der Geburtsdaten der Mitanleger herausverlangt hat, war die Berufung zurückzuweisen, da das Amtsgericht insoweit zu Recht einen Anspruch verneint hat. Auf die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung (Ziff. I.2. d. Urteils, S. 6) wird insoweit vollumfänglich verwiesen.

23

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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