Urteil vom Landgericht Hamburg - 308 O 287/17

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

die Sendesequenz der Antragstellerin aus dem „S. T. Magazin“-Beitrag „P. d. C.“ vom 09.07.2017, in der Polizisten während eines Einsatzes im Rahmen des G20-Gipfels auf eine Person im Schanzenviertel einschlagen (ab Minute 53:19 bis 53:27), zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu senden und/oder senden zu lassen oder/oder öffentlichen zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen in der „P.“-Sendung vom 20.07.2017 in dem Unterbeitrag „P., O. k. a.“ ab Minute 00:03:34 bis 00:03:42, gekennzeichnet mit „Quelle: S. T., 09.07.2017“ und wie ersichtlich aus der diesem Urteil als Anlage beigefügten CD (Ast 2).

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 20 % und der Antragsgegner 80 % zu tragen.

3. Im Hinblick auf den Kostenausspruch ist das Urteil für den Antragsgegner vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung des Antragsgegners hieraus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Sie wendet sich gegen die Übernahme einer etwa achtsekündigen Laufbildsequenz aus einem von ihr produzierten Fernsehmagazin in ein von dem Antragsgegner produziertes Fernsehmagazin.

2

Die Antragstellerin produziert das einmal wöchentlich in dem privaten Fernsehsender R. ausgestrahlte Magazin „S. T. Reportage“. Der Antragsgegner produziert das in der A. ausgestrahlte Fernsehmagazin „P.“.

3

Die Antragstellerin entsandte im Juli 2017 anlässlich des in Hamburg stattfindenden G20-Gipfels mehrere Reporter, um über die Geschehnisse innerhalb des Stadtgebietes zu berichten. Der bei ihr angestellte Reporter C. M.-H. filmte hierbei in der Nacht vom Freitag, den 07.07.2017 auf Samstag, den 08.07.2017 um kurz nach 0:30 Uhr in der Rosenhofstraße in Hamburg nahe der Roten Flora eine Szene, in der zu sehen ist, wie mehrere Polizisten in Schutzkleidung auf einen neben einem Hauseingang befindlichen Mann in Zivilkleidung (kurze Hose, T-Shirt) einschlagen und dieser sich zum Schutz in den Hauseingang zurückzieht. Neben der angegriffenen Person befindet sich ein weiterer Mann (lange Hose, T-Shirt), wobei nicht zu erkennen ist, ob dieser auch von Polizeikräften angegriffen wird. Die Sequenz dauert etwa acht Sekunden. Anschließend filmte der Reporter, wie ein Polizist aus der Gruppe von Polizeibeamten mit dem Schlagstock mehrere Glasflaschen neben dem Hauseingang zerstört, um diese als Wurfgeschoss unschädlich zu machen. Von der anderen Straßenseite aus filmte der Reporter sodann die vormals angegriffene Person, wie sie aus dem Hauseingang heraustritt und den Polizisten einen offenbar schweren Gegenstand hinterherwirft. Nachfolgend wird der bei dem Angriff anwesende zweite Mann - nunmehr ohne T-Shirt - in aufgebrachtem Zustand auf der Straße interviewt, worin dieser angibt, er habe ohne Grund CS-Gas bzw. Pfefferspray abbekommen, obwohl er nur mit Nachbarn vor der Tür gesessen und Bier getrunken habe.

4

Die Antragstellerin strahlte am 09.07.2017 in ihrem Magazin „S. T. Reportage“ eine etwa einstündige Reportage mit dem Titel „P. d. C.“ über den Ablauf des G20-Gipfels aus, in der die geschilderten Szenen ab Minute 53:19 gezeigt werden. Hinsichtlich des Inhalts der Reportage wird auf die CD gemäß Anlage Ast 1 Bezug genommen.

5

Am 13.07.2017 fragte die Redaktion der Sendung P. bei der Antragstellerin per E-Mail an, ob sie aus dem Beitrag „P. d. C.“ die ca. bei Minute 53 befindliche Szene, in der ein Mann von der Polizei verprügelt wird, für die Sendung P. am 20.7.2017 verwenden dürfe. Die Redaktion teilte mit, sie werde „höchstens eine Minute“ verwenden und bat um zusätzliches Material, aus dem sich ergebe, wie sich die Situation anbahne. Sie benötige die Senderechte nebst einer Nachtwiederholung, mehrere Wiederholungen auf dem Spartenprogramm T. sowie uneingeschränkte Onlinerechte.

6

Die Antragstellerin antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag, dass sie dieses Material „wenigstens im Moment“ nicht weitergeben wolle, da ihre eigene Redaktion noch selbst an dem Thema sitze. Auf Anlagenkonvolut Ast 4 wird Bezug genommen. Anderes, im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliches Videomaterial, u.a. die Bilder der Plünderung eines Drogeriemarktes im Schulterblatt während des G20-Gipfels, lizensierte die Antragstellerin dem Antragsgegner.

7

In der Sendung „P.“ am 20.07.2017 wurde in einem etwa vierminütigen Beitrag mit dem Titel „P., O. k. a.“ über den Polizeieinsatz anlässlich des G20-Gipfels berichtet und darin drei Beispiele von „Opfern“ dargestellt. Der Beitrag wurde mit den Worten anmoderiert „Und deshalb gehört es zum ganzen Bild dieses G20 Gipfels dazu, auch über Polizisten zu berichten, die die Beherrschung verloren haben“. Er endet mit den Worten: „Gewalt von Polizeibeamten gegen Demonstranten und Anwohner: auch das ist Teil der Geschichte dieses G20 Gipfels.“ In dem Bericht wurde zunächst eine Tänzerin interviewt, die nach eigener Aussage durch einen ohne Vorwarnung gesetzten Schlag eines Polizisten mit einem Schlagstock bei einem Polizeieinsatz im Schanzenviertel anlässlich des G20-Gipfels einen Beinbruch erlitten habe, obwohl sie sich mit ihrer Musikgruppe nur am Straßenrand aufgehalten und Musik gemacht habe. Anschließend wird ein offenbar privates, aus einem höher gelegenen Stockwerk gefilmte Handyvideo von einer Kreuzung im Schanzenviertel gezeigt, auf dem ein Demonstrant zu sehen ist, der sich mehrfach vor abbiegende Fahrzeuge stellt, um deren Weiterfahrt zu verhindern, und trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung, sich zu entfernen, immer wieder zurückkehrt und dem ein Polizeibeamter zuletzt einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt. Zum Schluss wird die „Zurückeroberung“ des zuvor stundenlang von Demonstranten besetzten Schanzenviertels durch die Polizei in der Nacht von Freitag, den 07.07.2017 auf Samstag, den 08.07.2017 während des G20-Gipfels beschrieben und nach dem Kommentar der Off-Sprecherin „Wer jetzt noch im Weg steht, scheint automatisch als Gegner zu gelten“ die streitgegenständliche achtsekündige Szene des Angriffs der Polizeibeamten auf den Anwohner oder die Anwohner der Rosenhofstraße aus dem Beitrag der Antragstellerin gezeigt. Die Übernahme wird durch Einblendung des Schriftzugs „Quelle: S. T.“ kenntlich gemacht. Unmittelbar zuvor wird in dem Beitrag dieselbe Szene gezeigt, die von einem Handyvideo aus größerer Entfernung, aus einem höher gelegenen Stockwerk und in schlechterer Qualität gefilmt wurde. Nach der Angriffsszene wird in dem Beitrag ein an einem anderen Tag von der Redaktion des Antragsgegners aufgenommenes Interview mit dem weiteren beim Angriff anwesenden Anwohner mit langer Hose, Herrn F. B., gezeigt, worin dieser den Vorwurf, auf ihn und andere Anwohner sei grundlos und ohne Vorwarnung „eingeprügelt“ worden und er habe Pfefferspray in die Augen bekommen, wiederholt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des P.-Beitrags wird auf die CD gemäß Anlage Ast 2 und das Wortprotokoll (Anlage Ast 3) verwiesen.

8

Der Antragsgegner stellte den Beitrag nach der Fernsehausstrahlung in dem Sender A. am 20.7.2017 auch ins Internet in die A.-Mediathek zum Abruf ein.

9

Die Antragstellerin erfuhr von der Nutzung ihres Videomaterials erst nach der Ausstrahlung der „P.“-Sendung und verlangte mit E-Mail vom 21.07.2017 von dem Antragsgegner die Entfernung des Beitrags. Mit Schreiben vom 28.07.2017 verlangte sie zudem erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

10

Mit Schriftsatz vom 4.8.2017 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

11

Die Antragstellerin behauptet, der Zeuge M.- H. sei der einzige Reporter gewesen, der die streitgegenständliche Szenerie videodokumentarisch begleitet habe; kein anderer professioneller Reporter sei vor Ort gewesen. Es habe sich um Exklusivmaterial gehandelt, das sie nach Ausstrahlung der Reportage vom 09.07.2017 noch weiter habe verwerten wollen. Durch die Ausstrahlung der Sequenz in der Sendung „P.“ sei das Material für die Antragstellerin wertlos geworden.

12

Sie ist der Ansicht, der Antragsgegner sei nicht berechtigt, die Sequenz zu übernehmen, da es für eine Rechtfertigung als Zitat i.S.d. § 51 UrhG bereits an der erforderlichen Erörterungsfunktion fehle. Sie behauptet, der Antragsgegner habe die Bilder lediglich zur Illustration genutzt und sich nicht mit der Reportage der Antragstellerin auseinandergesetzt. Der bloße Illustrationszweck ergebe sich auch daraus, dass unmittelbar vor der übernommenen Sequenz die identische Szene als Ausschnitt aus einem - auch der Antragstellerin zugespielten - privaten Handyvideo gezeigt werde (Anlage Ast 10). Um die Berichterstattung über mögliche Polizeigewalt zu illustrieren, sei dieser Ausschnitt aus dem privaten Handyvideo ausreichend. Der Antragsgegner zitiere zudem falsch, wenn es in dem Beitrag heiße, die Bildsequenz zeige, „wie Polizisten auf F. B. einschlugen“, da dieser sich - im Beitrag der Antragstellerin mit langer Hose zu sehen - neben dem von den Polizisten angegriffenen Mann mit der kurzen Hose befunden habe. Für unzutreffende Ausführungen des Antragsgegners könne der streitgegenständliche Beitrag erst recht kein Beleg sein.

13

Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln i.S.d. § 890 ZPO zu verbieten,

14

die Sendesequenz der Antragstellerin aus dem S.- T.-Magazin-Beitrag „P. d. C.“ vom 9. Juli, in der Polizisten während eines Einsatzes im Rahmen des G20-Gipfels auf eine Person im Schanzenviertel einschlagen (ab Minute 53:19 bis 53:27) zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen oder benutzen zu lassen, wie geschehen in der P. Sendung vom 20. Juli 2017 in dem Unterbeitrag „P., O. k. a.“ ab Minute 00:03:34 bis 00:03:42, gekennzeichnet mit „Quelle: S. T., 09.07.2017“ und wie ersichtlich aus der CD gem. Anlage ASt. 2.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, er habe, nachdem die Antragstellerin seine Anfrage zur Nutzung einer längeren Sequenz abschlägig beschieden habe, bewusst nur die streitgegenständliche Sequenz übernommen, da dies seiner Auffassung nach von § 51 UrhG gedeckt sei. Er ist der Auffassung, die übernommene Sequenz diene als Belegstelle für die in dem Bericht vorangestellte These „Wer jetzt noch im Weg steht, scheint automatisch als Gegner zu gelten“ sowie wie für die dem Bericht insgesamt zugrunde liegende These, dass es beim G20 Gipfel auch Polizisten gab, die die Beherrschung verloren haben.

18

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2017 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Fernsehbeiträge beider Parteien gemäß Anlage Ast 1 ab Minute 53 und Anlage Ast 2 sowie des privaten Handyvideos gemäß Anlage Ast 10 und durch Vernehmung der von der Antragstellerin sistierten Zeugen T. H., Chefredakteur von „S. T.“ und Redaktionsleiter der Sendung „S. T. Magazin“, und des Reporters C. M.- H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2017 verwiesen.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im tenorierten Umfang begründet.

A.

21

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein aus §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1, 16, 19a, 20 UrhG folgender Unterlassungsanspruch wegen der Vervielfältigung, Sendung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filmsequenz zu.

I.

22

Die Bildmaterialien sind als Laufbilder (§ 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt.

II.

23

Die Antragstellerin ist als Filmherstellerin i.S.d. § 94 UrhG aktivlegitimiert. Der Zeuge M.-H. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, bei der Antragstellerin angestellt zu sein und das streitgegenständliche Filmmaterial für die Antragstellerin aufgenommen zu haben. Der Antragsgegner ist dem nicht weiter entgegengetreten.

III.

24

Der Antragsgegner hat urheberrechtliche Verwertungsrechte der Antragstellerin verletzt. Er hat das streitgegenständliche Filmmaterial der Antragstellerin in dem Fernsehbericht „P., O. k. a.“ des Magazins P. vom 20.7.2017 ab Minute 00:03:34 bis 00:03:42, gekennzeichnet mit „Quelle: S. T., 09.07.2017“ übernommen, wie aus der DVD gem. Anlage ASt. 2 ersichtlich ist, und die Sendung anschließend im öffentlich-rechtlichen Programm der A. gesendet sowie im Internet zum Abruf bereitgestellt und damit in die durch §§ 94, 95 UrhG geschützte Leistung des Filmherstellers eingegriffen, das Filmmaterial zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu senden (§ 20 UrhG) und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).

IV.

25

Die Eingriffe waren widerrechtlich im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 51 UrhG (Zitatrecht) berufen und ihm stehen auch keine sonstigen Schrankenregelungen, insbesondere nicht die Schrankenregelung des § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) zur Rechtfertigung des Eingriffs zur Verfügung.

26

1. Der Antragsgegner hat das Bildmaterial nicht im Rahmen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. Gem. § 51 S. 1 UrhG sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Übernahme muss damit, um durch § 51 UrhG gerechtfertigt zu sein, nicht nur als Belegstelle dienen oder eine Erörterungsfunktion haben („zum Zwecke des Zitats“), sondern die Nutzung muss auch unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls gerechtfertigt sein („durch den besonderen Zweck“, vgl. BGH, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview).

27

Diese Voraussetzungen entsprechen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, der bei der Auslegung des § 51 UrhG zu berücksichtigen ist. Das Unionsrecht hat mit der Richtlinie 2001/29/EG das Vervielfältigungsrecht (Art 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG), das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig harmonisiert. Die Ausnahmen und Beschränkungen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse und für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen finden sich in Art 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29/EG. Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 15 - Afghanistan-Papiere; BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 18 - Reformistischer Aufbruch).

28

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d RL 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a RL 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt (BGH a.a.O).

29

Die streitgegenständliche Übernahme der Sendesequenz der Antragstellerin in den Beitrag des Antragsgegners in der Sendung „P.“ vom 20.7.2017 erfolgte danach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der bei der Auslegung des § 51 UrhG ebenfalls zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zwar „zum Zwecke des Zitats“, weil ihm eine Beleg- bzw. Erörterungsfunktion zukam (dazu unter a). Es fehlt jedoch an einer Rechtfertigung der Übernahme „durch den besonderen Zweck“, denn eine Abwägung der wechselseitigen Interessen führt zu einem Überwiegen des Verwertungsinteresses der Antragstellerin (dazu unter b).

30

a) Voraussetzung für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 S. 1 UrhG ist zunächst, dass die Verwendung des fremden Werkes oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks i.S.d. § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 12 u. 28 - Blühende Landschaften; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = NJW 2016, 2576 - Exklusivinterview, jew. m.w.N).

31

Der Antragsgegner hat dem übernommenen Bildmaterial der Antragstellerin eigene Ausführungen hinzugefügt, indem er dieses mit den Worten „Wer jetzt noch im Weg steht, scheint automatisch als Gegner zu gelten“ kommentiert hat. Er hat damit - anders als die Antragstellerin in ihrem Bericht - die Szene gerade nicht neutral wiedergegeben, sondern statt dessen eine eigenständige These dazu formuliert, was der Grund für den Angriff gewesen sein könnte (nämlich bloßes „im Weg stehen“ von Anwohnern ohne aktive Teilnahme am Geschehen) und diese These durch das mit dem Anwohner geführte Interview bestärkt. Diese These war eigenständig, denn Bildmaterial aus dem sich ergab, wie sich die Szene anbahnte, besaß der Antragsgegner nicht, wie sich aus seiner Anfrage bei der Antragstellerin vom 13.7.2017 ergibt (Anlage Ast 4), und die Polizei hat dem Antragsgegner ebenfalls keine Auskunft gegeben. Hierauf wird am Schluss des P.-Beitrags mit den Worten hingewiesen: „War das so? Die Polizei will sich zu den Angriffen auf die Tänzerin und den Anwohner nicht äußern.“ Die These eines grundlosen Angriffs sowie die dem Beitrag generell zu Grunde liegende weitere These, es habe während des G20 Gipfels Polizeibeamte gegeben, die die Beherrschung verloren hätten, ergibt sich auch aus der Anmoderation („Und deshalb gehört es zum ganzen Bild dieses G20 Gipfels dazu, auch über Polizisten zu berichten, die die Beherrschung verloren haben.“) und den Schlussworten des Beitrags („Gewalt von Polizeibeamten gegen Demonstranten und Anwohner: auch das ist Teil der Geschichte dieses G20 Gipfels.“). Die Verwendung des Bildmaterials gerade für diese These folgt auch aus dem weiteren Umstand, dass der Antragsgegner darauf verzichtet hat, die im Bericht der Antragstellerin nachfolgenden Aufnahmen, in der der Angegriffene seinerseits der Polizei etwas Schweres hinterherwirft, zu zeigen. Die Übernahme geht damit über bloße Illustrationszwecke ohne inneren Bezug zum Beitrag des Antragsgegners hinaus. Ein Zeigen der Bilder nur um ihrer selbst willen ist dem nicht zu entnehmen.

32

Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit dem übernommenen Bildmaterial setzt die Schutzschranke des § 51 UrhG und auch die Regelung des Art 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt (BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview). Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist allein maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung - im Streitfall mit dem Bildmaterial der Antragstellerin - herstellt. Hierfür reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständigen Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 - Blühende Landschaften; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview). Dies ist hier der Fall. Die Ausführungen des Antragsgegners zu dem gezeigten Bildmaterial sind zwar kurz, weisen jedoch einen konkreten Bezug zum Thema der Sendung und der von dem Antragsgegner entwickelten These auf.

33

Auch eine Auseinandersetzung mit der Antragstellerin selbst oder der Art ihrer Berichterstattung war nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt Gegenteiliges insbesondere nicht aus der „Exklusivinterview“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2016, 368). Im dortigen Fall wurde die Verwendung von Ausschnitten aus einem Exklusivinterview mit der früheren Ehefrau von Lothar Matthäus als Beleg im Sinne des § 51 UrhG für die behauptete mediale Selbstinszenierung von Liliana Matthäus und die These der dortigen Beklagten, Liliana Matthäus habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet, gewertet (Hans. OLG, Urteil vom 27.2.2014, 5 U 225/11, S. 13 und 14; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 26 - Exklusivinterview). Der Bundesgerichtshof hat - nachdem diese Frage vom Berufungsgericht noch offen gelassen wurde - klargestellt, dass die Schutzschranke des § 51 UrhG über diesen „belegenden thematischen Bezug zum Thema der Sendung [sic: der Beklagten] - der Selbstinszenierung von Frau Liliana M -“ keine hinausgehende ausführliche Auseinandersetzung auch mit der dortigen Klägerin oder ihrer Sendung „STARS & stories“ voraussetze (BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 a.E. - Exklusivinterview). Der auch vorliegend vorhandene belegende Bezug des übernommenen Bildmaterials zum Thema der Sendung des Antragsgegners ist daher für ein Eingreifen des § 51 UrhG ausreichend.

34

Das Vorliegen eines Belegcharakters entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner möglicherweise einen falschen Bezug gewählt hat, insbesondere möglicherweise falsch zitiert hat, weil in der übernommenen Bildsequenz kein tätlicher Angriff auf den nachfolgend interviewten Anwohner F. B. zu sehen ist. Zum einen diente die übernommene Sequenz nicht allein als Beleg für diesen Angriff, sondern zugleich als Beleg für die den Bericht übergreifende These, dass Polizisten die Beherrschung verloren hätten und dabei gewaltsam gegen Demonstranten und Anwohner vorgegangen seien. Diese These wird durch die übernommenen Bilder gestützt. Zum anderen ist ein offensichtliches falsches Zitat dem Bericht nicht zu entnehmen. Denn der Anwohner F. B. stand in unmittelbarer Nähe zum Geschehen direkt neben dem Angegriffenen. Aus der Perspektive des Kameramannes kann nicht abschließend beurteilt werden, ob F. B. bei diesem Angriff ebenfalls - wie er selbst in dem Interview später angibt - einen Schlag erhalten hat. Das übernommene Bildmaterial legt dies zumindest nahe. Ungeachtet dessen setzt der Zitatzweck des § 51 UrhG aber auch nicht voraus, dass es sich um eine inhaltlich richtige Bezugnahme handelt.

35

b) Eine Rechtfertigung der Nutzung des Bildmaterials der Antragstellerin durch den Antragsgegner über § 51 UrhG scheitert vorliegend jedoch daran, dass die weiteren Voraussetzungen der Schutzschranke nicht gegeben sind. Die streitgegenständliche Nutzung ist auf Grund der konkreten Umstände nicht „durch den besonderen Zweck“ i.S.v. § 51 S. 1 UrhG gerechtfertigt. Hierfür ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview). Insbesondere ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 33 - Exklusivinterview m.w.N.) Darüber hinaus sind bei dieser Abwägung wegen der erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung auch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist bei der Anwendung nationaler Schrankenbestimmungen insbesondere Erwgrd. 31 der Richtlinie 2001/29/EG zu berücksichtigen, wonach die Ausnahmen und Beschränkungen der Verwertungsrechte gemäß Art. 5 der RL 2001/29/EG vor allem der Schaffung eines angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen dienen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Allerdings dürfen nach Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG die Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

36

Besondere Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung der Schranken haben dabei auch die beiderseits betroffenen Grundrechte, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCh) ergeben und nach Art 51 Abs. 1 S. 1 EU-GrCh auch bei der Anwendung des zur Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Rechts zu beachten und im Wege der Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind (BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 38 ff - Afghanistan-Papiere; BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 27 ff. - Reformistischer Aufbruch, jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). Dabei sind die Interessen der Nutzer, die durch die Schranken geschützt werden, nicht lediglich nachrangig zu berücksichtigen, sondern vielmehr als gleichberechtigtes, durch eine Schranke geschaffenes Recht (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C 201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 26 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., siehe auch von Ungern-Sternberg, Verwendungen des Werkes in veränderter Gestalt im Lichte des Unionsrechts, GRUR 2015, 533, 535 m.w.N.). Eine nach früherer Rechtsprechung zu § 51 UrhG grundsätzlich enge Auslegung der Schrankenregelung ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang zu bringen. Auch in welchem Umfang eine Auseinandersetzung mit dem übernommenen Bildmaterial stattgefunden hat, spielt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung keine Rolle (BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 30 - Exklusivinterview). Insbesondere ist es danach auch im Rahmen der Interessenabwägung unerheblich, dass sich der Antragsgegner nicht näher mit der Berichterstattung der Antragstellerin oder der Antragstellerin selbst auseinandergesetzt hat.

37

Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf Seiten der Antragstellerin insbesondere ihr Verwertungsinteresse zu berücksichtigen, welches aus dem durch Art 17 Abs. 2 EU-GrCh verbrieften Schutz des geistigen Eigentums folgt und darauf abstellt, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (BGH GRUR 2016, 368 Rn. 33 - Exklusivinterview m.w.N.). Darüber hinaus kann die Antragstellerin vorliegend auch das Grundrecht der Freiheit der Medien (Art 11 Abs. 2 EU-GrCh) für sich in Anspruch nehmen.

38

Auf Seiten des Antragsgegners sind demgegenüber die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit (Art 11 Abs. 1 EU-GrCh), welche auch das Recht auf Informationsvermittlung und Teilnahme am Meinungsbildungsprozess (Art 11 Abs. 1 S. 2 EU-GrCh), beinhaltet, die Medienfreiheit und die Pluralität der Medien (Art 11 Abs. 2 EU-GrCh) sowie das Interesse der Allgemeinheit am Empfang von Informationen (Art 11 Abs. 1 S. 2 EU-GrCh) zu berücksichtigen, welches das Interesse am Empfang von - jedenfalls allgemein zugänglichen - Inhalten umfasst, die für die Meinungsbildung von Bedeutung sind (vgl. Knecht, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 11 GRC Rn. 7; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl., Art. 11 Rn. 12; Callies in. Callies/Ruffert (Hrsg). EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 11 GRCh Rn. 8).

39

Dabei kommt den von dem Antragsgegner geltend gemachten Grundrechten der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und der Medienfreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Medien wie Presse und Rundfunk eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 1 BvR 15/84, BVerfGE 71, 206, 220 mwN). Wie alle Grundrechte kann auch die Freiheit der Medien eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

40

Vorliegend war die Berichterstattung über den G20-Gipfel und die damit verbundene Polizeigewalt von hohem Interesse für die Allgemeinheit, insbesondere im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung „P.“ am 20.07.2017. Gerade an den Ereignissen im Bereich des Schanzenviertels um die Rote Flora in der Nacht von Freitag, den 07.07.2017 auf Samstag, den 08.07.2017 bestand ein gesteigertes öffentliches Interesse, da es sich um ein bislang nicht vorgekommenes Zusammentreffen sehr gewaltbereiter G20-Gegner auf Polizeikräfte handelte und die Polizei erst nach Stunden die Gewalt und Plünderungen im Schanzenviertel beenden konnte. Auch der Umstand, dass sich - wie sich auch aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Reporters der Antragstellerin, Herrn C. M.-H., ergibt - zu diesem Zeitpunkt sehr wenige Reporter im Schanzenviertel aufhielten und es entsprechend wenig neutrales und hochwertiges Filmmaterial gibt, spricht für ein großes Informationsinteresse der Allgemeinheit an Bildern von den Geschehnissen vor Ort, um eine ausgewogene Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Dies gilt im besonderen Maße für das hier streitgegenständliche Bildmaterial, da der Reporter M.- H. nach seiner in sich schlüssigen und auch aufgrund des Inaugenschein genommenen Bildmaterials glaubhaften Bekundung der einzige professionelle Reporter war, der die streitgegenständliche Szene gefilmt hat. Dies wird von dem Antragsgegner auch nicht in Abrede genommen.

41

Die Exklusivität des Materials könnte insoweit als weiteres Argument für ein erhebliches Nutzungsinteresse des Antragsgegners im Interesse der Allgemeinheit anzusehen sein, da ohne Nutzungsberechtigung die Gefahr einer Monopolisierung der Bildberichterstattung der Antragstellerin über die gezeigten Geschehnisse vor Ort bestehen könnte. Eine Monopolisierung stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und in die Freiheit der Medien dar, welche auch die plurale Informationsvermittlung umfassen, weil medial vermittelte Information nicht lediglich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses ist, das nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden kann (insoweit zu Art 5 Abs. 1 GG: BVerfG, NJW 1998, 1627, 1629 - Nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen). Hierbei handelt es sich um Gemeinwohlgründe von erheblichen Gewicht (BVerfG a.a.O.). In Abgrenzung zu der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit gesetzlich verankerter Übertragungsrechte für öffentlich-rechtliche Sender bei herausragenden Sportveranstaltungen zum Zwecke der Kurzberichterstattung befasst, besteht die Gefahr der Monopolisierung der Berichterstattung im streitgegenständlichen Fall allerdings nicht aufgrund eingeschränkter Übertragungsrechte des Antragsgegners. Ein Informationsmonopol im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt voraus, dass Medien ungehinderter Zugang zu Informationen verwehrt und so verhindert wird, dass vielfältige Information über ein und denselben Gegenstand existieren (BVerfG NJW 1998, 1627, 1629).

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Dies war vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Der Zugang zur Informationsbeschaffung stand vorliegend jedem offen. Es beruhte auf der freien Entscheidung des Antragsgegners, keine eigenen Reporter dorthin zu entsenden. Hiervon ist jedenfalls prozessual auszugehen, denn der Antragsgegner hat keine objektiven Gründe vorgetragen, die ihn davon abgehalten hätten, ebenfalls Reporter zu entsenden und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Zeuge M.-H. hat insoweit zwar ausgesagt, dass sich die Mehrzahl der Reporter bis zum SEK-Einsatz und dem Vorrücken der Polizei in das Schanzenviertel gegen 0:35 Uhr am Pferdemarkt aufgehalten hätten, weil es dort relativ sicher gewesen sei, während das Schanzenviertel vor der Roten Flora, wo er sich aufgehalten habe, bis zum Eintreffen der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten der Polizei (BFE) noch ein „rechtsfreier Raum“ gewesen sei. Er selbst sei daher lediglich mit einer kleinen Handkamera in einem „Low-Profile-Outfit“ unterwegs gewesen und habe sich, als die Polizei mit ihrem Vorrücken ins Schanzenviertel begonnen habe, zunächst zur Sicherheit an die Wand gestellt, und sei erst anschließend hinter den Polizeibeamten hinterhergerannt. Hieraus ergibt sich zwar eine leicht erhöhte Gefahr für Reporter, die wie der Zeuge M.-H. von Beginn der Auseinandersetzungen an im Bereich des Schanzenviertels gefilmt haben. Jedoch ergibt sich aus seiner weiteren Aussage, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hat, dass die Gefahr für ortskundige Reporter und erst recht nach dem Eintreffen der Polizei, welches ja gerade Gegenstand der streitgegenständlichen Aufnahmen ist, überschaubar war und der Antragsgegner - wie der Zeuge unwidersprochen bekundete - zudem auch in den Vorjahren noch nie eigene Reporter zu den als Schanzenkrawallen bezeichneten Auseinandersetzungen vor der Roten Flora entsandt hat, sondern Material stets eingekauft hat. Nimmt der Antragsgegner sein Recht, sich Informationen aus erster Hand zu beschaffen, nicht selbst in Anspruch, stellt sein Ausschluss von existierendem exklusiven Sendematerial nicht per se eine ungerechtfertigte Einschränkung seiner Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit sowie Medienfreiheit dar, sondern bedarf einer sorgfältigen Abwägung mit den exklusiven Verwertungsrechten der Antragstellerin, denen ebenfalls ein hoher Schutz zukommt.

43

Im Rahmen dieser Abwägung ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass es dem Antragsgegner aufgrund des vorhandenen privaten Handymitschnitts von der streitgegenständlichen Szene möglich war, das Informationsinteresse der Allgemeinheit ohne Nutzung des Bildmaterials der Antragstellerin zu erfüllen, der Eingriff in seine Grundrechte auf Meinungsäußerungs-, Informations- und Medienfreiheit mithin als nicht schwerwiegend einzustufen ist. Denn gerade in Bezug auf die streitgegenständlichen Szenen lagen dem Antragsgegner Aufnahmen eines privaten Handyvideos vor, die von dem Antragsgegner auch verwandt wurden. Zwar handelte es sich bei diesen Aufnahmen, die in dem Bericht der Sendung „P.“ den Bildern der Antragstellerin vorangestellt wurden und die in der mündlichen Verhandlung ausschnittsweise in Augenschein genommen worden sind, um qualitativ erheblich schlechtere Bilder, die ohne weitere Aufarbeitung das genaue Geschehen nicht genau erkennen lassen. Der Antragsgegner hat jedoch bereits in dem vorangegangenen Teil des Berichts der Sendung „P.“, in dem es um einen Demonstranten auf einer Straßenkreuzung ging, ausschließlich privates Videomaterial verwendet, welches von vergleichbar schlechter Qualität und aus ähnlicher Perspektive aufgenommen war, und hier durch den Einsatz von Spezialeffekten, wie Aufhellung, Zeitlupe und Wiederholungen, eine gute Darstellung des Geschehens erreicht. Dafür, dass ihm dies im streitgegenständlichen Fall nicht ebenfalls möglich gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Insoweit kann dahinstehen, ob es dem Antragsgegner wegen des beeinträchtigten Verwertungsinteresses der Antragstellerin sogar zuzumuten gewesen wäre, über den Angriff auf den Anwohner B. ohne Originalbildmaterial von dem eigentlichen Angriff zu berichten, wie er es in dem ersten Teil der Reportage am Beispiel der Tänzerin bereits vorgenommen hatte. Selbst wenn man eine bildliche Wiedergabe - soweit möglich - für unverzichtbar für eine umfassende Information der Allgemeinheit hielte, wäre der Antragsgegner hieran vorliegend nicht gehindert gewesen.

44

Weitere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass der Antragsgegner bei der Erstellung der streitgegenständlichen Sendung auf das Material der Antragstellerin angewiesen war, hat der Antragsgegner vorliegend nicht vorgetragen.

45

Der danach nicht schwerwiegenden Einschränkung der Grundrechte des Antragsgegners bei Unterbindung der Nutzung des Sendematerials der Antragstellerin stehen überwiegende Interessen der Antragstellerin an der uneingeschränkten Verwertung ihres Bildmaterials gegenüber. Durch die Nutzung des Bildmaterials der Antragstellerin in der Sendung „P.“ wurde ihr grundrechtlich geschütztes wirtschaftliches Interesse, die übernommenen Szenen kommerziell alleine auszuwerten, erheblich beeinträchtigt. Dieses Auswertungsinteresse ergibt sich zwar nicht per se aus dem Umstand, dass es sich bei dem übernommenen Bildmaterial um Exklusivmaterial der Antragstellerin handelte. Denn allein deren Exklusivität bedingt noch kein erhebliches Interesse der Antragstellerin, das Material weiterhin zu verwerten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich bei der übernommenen Sequenz jedoch - ungeachtet ihrer Kürze - um eine Schlüsselszene im Bericht der Antragstellerin, an denen sie ein starkes Zweitverwertungsinteresse besaß. Die Antragstellerin hat durch den von ihr sistierten und in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen H. den Nachweis dafür erbracht, dass sie gerade dieses Bildmaterial für eine weitere eigene Reportage nutzen wollte und ihr eine solche Nachverwertung durch die Nutzung des Bildmaterials in der Sendung „P.“ vom 20.07.2017 unmöglich gemacht wurde. Der Zeuge H. hat überzeugend und schlüssig ausgesagt, dass er bereits bei Ausstrahlung der Sendung „S. T.“ am 09.07.2017 wahrgenommen habe, wie sich Einschaltkurve erhöht und das Thema G20 offenbar ein hohes Interesse bei den Zuschauern geweckt habe. Unmittelbar nach der Ausstrahlung habe es Besprechungen mit der Leitung der Redaktion von „S. T.“ gegeben, in denen beschlossen worden sei, einzelne Punkte aus dem „S. T.“ Bericht nochmal herauszunehmen und separate Beiträge hierzu zu erstellen, u.a. auch den Fall B. betreffend. Wegen dieser bereits bestehenden Pläne sei die Anfrage der Redaktion von „P.“ vom 13.07.2017 bezogen auf das Geschehen um den Anwohner B. herum abschlägig beschieden worden. Anderes Sendematerial, wie etwa Szenen einer Plünderung eines Drogeriemarktes im Schanzenviertel, die bereits erschöpfend dargestellt und nicht weiter verwendet werden sollten, habe die Antragstellerin an den Antragsgegner lizensiert. Die Nutzung des Bildmaterials über den Fall B. durch den Antragsgegner habe deren weitere Auswertung durch die Antragstellerin „kaputt“ gemacht, weil es sich bei dem Magazin „P.“ um ein unmittelbar konkurrierendes Politmagazin handele, welches das gleiche Zielpublikum wie die Sendung „S. T.“ der Antragstellerin anspreche, und der Bericht überdies in der A., einem Hauptsender der öffentlich-rechtlichen Programme, gesendet wurde und nicht etwa in einem der dritten Programme. Die vom Antragsgegner übernommenen Szenen hätten die entscheidenden Szenen im Zusammenhang mit dem Fall B. dargestellt, nämlich den konkreten Angriff auf den Anwohner. Nach deren Verwendung im Beitrag der Sendung „P.“ habe es für die Antragstellerin keinen sinnvollen redaktionellen Anlass mehr gegeben, eine weitere Geschichte um den Anwohner B. zu drehen und dieses Geschehen noch ein weiteres Mal aufzuarbeiten.

46

Die Aussage des Zeugen H. ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und deckt sich auch mit der abschlägigen Antwort-E-Mail der Antragstellerin vom 13.07.2017 (Anlage AST 4). Der Umstand, dass die Antragstellerin Sendematerial über die Plünderung des Drogeriemarktes aus der gleichen Nacht anstandslos (gegen Lizenzzahlung) herausgegeben hat, ist ebenfalls unstreitig.

47

Vor diesem Hintergrund stellt sich das bekundete große Verwertungsinteresse der Antragstellerin nicht als bloße Schutzbehauptung, sondern als echtes und ganz erheblich beeinträchtigtes Interesse dar. Dieser Eingriff in das grundrechtlich geschützte Verwertungsinteresse der Antragstellerin, welches zugleich eine faktische Beschränkung ihrer Grundrechte auf Medien-, Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit darstellt, ist angesichts der nicht schwerwiegenden Beeinträchtigung der Grundrechte des Antragsgegners auf Meinungsäußerungs-, Informations- und Medienfreiheit durch die Schrankenregelung des § 51 UrhG nicht mehr gedeckt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in einem unmittelbaren Wettbewerb mit dem Antragsgegner um Zuschauermarktanteile in Bezug auf politische Magazin-Berichterstattung steht. Bei dieser Sachlage bedarf es besonders wichtiger Gründe, um einen Eingriff in das ausschließliche Leistungsschutzrecht der Antragstellerin zu rechtfertigen. Solche sind jedoch, wie dargelegt, nicht ersichtlich.

48

2. Die Verwendung der Ausschnitte aus der Sendung der Antragstellerin war auch nicht iSv § 50 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt.

49

Ob ein Eingreifen der Schrankenregelung des § 50 UrhG vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil es dem Antragsgegner ganz offensichtlich möglich war, rechtzeitig vor der Sendung „P.“ eine Zustimmung der Antragstellerin einzuholen (vgl. Anlagenkonvolut Ast 4; zu dieser Voraussetzung des § 50 UrhG: BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 f - Exklusivinterview) oder ob diese vom Bundesgerichtshof entwickelte ungeschriebene Voraussetzung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 50 UrhG entfällt (so die Vorlagefrage des BGH in seinem Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 43 - Reformistischer Aufbruch), kann dahinstehen.

50

Die Anwendung der Schutzschranke gem. § 50 UrhG scheidet vorliegend jedenfalls deshalb aus, weil das von der Antragsgegnerin übernommene Bildmaterial aus dem Bericht der Antragstellerin keine urheberrechtlich geschützte Leistung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Exklusivinterview“ (GRUR 2016, 368 Rn.19 ff) folgendes ausgeführt:

51

[19] Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gem. § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis, mwN). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGHZ 85, 1 [6] = GRUR 1983, 25 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, GRUR 1983, 28 [30] = NJW 1983, 1199 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim, § 50 UrhG Rn. 21).

52

[20] Daraus ergibt sich, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms gesendeten Interviews, also die urheberrechtlich geschützten Leistungen, nicht als aktuelles Tagesereignis iSv § 50 UrhG in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Revision scheiden auch die Interviews selbst und ihr Inhalt als Tagesereignis iSv § 50 UrhG aus. Die Sendung und damit der urheberrechtlich geschützte Gegenstand werden nicht im Verlauf des Interviews wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Interviews exklusiv gegenüber der Klägerin gegeben worden sind. In einem solchen Fall lassen sich das Interview und die Sendung des Interviews nicht getrennt betrachten. Anderenfalls wären Exklusivrechte an einer Berichterstattung durch Funksendungen regelmäßig dadurch entwertet, dass diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 50 UrhG stets zustimmungs- und vergütungsfrei von Dritten genutzt werden könnten. Eine solche Einschränkung des Urheberrechts ist auch unter Berücksichtigung des Schutzwecks des § 50 UrhG nicht geboten.

53

Diese Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch vorliegend hat die Berichterstattung des Antragsgegners die urheberrechtlich geschützte Leistung der Antragstellerin selbst zum Gegenstand, sie wird nicht im Verlaufe eines Tagesereignisses wahrnehmbar. Damit scheidet auch § 50 UrhG als mögliche Schutzschranke für die Nutzung des Bildmaterials aus.

V.

54

Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese besteht auch deshalb, weil der Antragsgegner in seiner Anfrage vom 13.07.2017 (Anlage Ast 4) verschiedene weitere Nutzungsrechte angefragt hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass er es nicht bei der einmaligen Ausstrahlung der Sendung belassen möchte. Zudem wurde die Sendung in die A.-Mediathek eingestellt. Zur Ausräumung der Vermutung wäre neben der Unterlassung der weiteren Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und - dies insbesondere - hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie von der Antragstellerin erfolglos verlangt wurde.

II.

55

Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Er folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Die Antragstellerin hat die Sache außerdem geboten zügig behandelt.

B.

56

Der Antrag der Antragstellerin war hingegen unbegründet, soweit die Antragstellerin auch ein Verbot der Verbreitung des Bildmaterials beantragt hat. Das Nutzungsrecht der Verbreitung i.S.d. § 17 UrhG setzt die Weitergabe des Bildmaterials in körperlicher Form voraus (vgl. Dreier/Schulze, 5. Aufl., § 17 Rn. 5). Insoweit fehlt es an einer für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Anhaltspunkte dafür, dass eine körperliche Verbreitung vom Antragsgegner beabsichtigt ist oder vorgenommen wurde, hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

C.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs.1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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