Beschluss vom Landgericht Hamburg - 309 T 92/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.5.2017 dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nicht bis längstens 24.5.2018, sondern bis längstens 11.5.2018 betreuungsrechtlich genehmigt wird. Im Übrigen bleibt der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.5.2017 aufrechterhalten.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wendet sich persönlich (Blatt 286 des Unterbringungsheftes/Band V. d.A.) sowie über ihren Verfahrenspfleger (Blatt 297 des Unterbringungsheftes/Band V. d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, mit dem dieses die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 24.5.2018 und die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Zwangsmedikation) bis längstens 5.7.2017 betreuungsrechtlich genehmigt hat.

2

Die Betroffene steht seit 2009 unter rechtlicher Betreuung. Zu den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreisen gehört u.a. die Gesundheitssorge mit dazugehöriger Aufenthaltsbestimmung.

3

Die Betroffene war in der Vergangenheit wiederholt betreuungsrechtlich geschlossen untergebracht. Zudem gab es auch eine mehrmonatige forensische Unterbringung. Im vergangenen Jahr ergingen mehrere Beschlüsse zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen. Die Betroffene war jedoch mehrmals abgängig, teilweise über mehrere Monate. Die Betroffene ist derzeit seit dem 18.4.2017 in der Einrichtung „S. D. K.“ geschlossen untergebracht. Die Unterbringung erfolgte zunächst vorläufig durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18.4.2017 (Unterbringung bis längstens 24.5.2017) sowie durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbeck vom 9.5.2017 (Unterbringung bis längstens 20.6.2017).

4

Nachdem der Beteiligte mit Schreiben vom 27.4.2017 die Genehmigung für eine Langzeitunterbringung der Betroffenen für die Dauer von 2 Jahren beantragt hatte, beauftragte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek mit Beschluss vom 2.5.2017 die Sachverständige Frau Dr. med. W. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung. In dem Gutachten vom 11.5.2017 kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen, die an einer anamnestisch bekannten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, unumgänglich sei und empfahl einen Unterbringungszeitraum von 1 Jahr.

5

Mit Beschluss vom 23.5.2017 genehmigte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 24.5.2018. Es genehmigte darüber hinaus die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Zwangsmedikation) bis längstens 5.7.2017.

6

Am 13.6.2017 wurde die Betroffene im Wege der Amtshilfe durch eine Richterin des Amtsgerichts S. persönlich angehört. Mit einem Schreiben, das sie der Richterin vom Amtsgericht S. in diesem Anhörungstermin übergab, legte die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wandsbek vom 23.5.2017 ein (Blatt 286 d.A.). Mit Schreiben vom 22.6.2017 legte auch der Verfahrenspfleger der Betroffenen Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

7

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat der Beschwerde der Betroffenen nicht abgeholfen, sondern sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Die Betroffene ist durch die beauftragte Richterin der Kammer am 30.8.2017 persönlich im Beisein ihres Verfahrenspflegers, des Beteiligten und ihrer Bezugskraft Frau V. in der Einrichtung „S. D. K.“ angehört worden. Auf den Anhörungsvermerk vom selben Tag wird ebenso wie auf den gesamten Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

1.

9

Soweit sich die Beschwerde der Betroffenen gegen die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Zwangsmedikation) bis längstens 5.7.2017 richtet, hat diese sich durch Zeitablauf erledigt.

10

Im Übrigen ergibt sich aus der Akte und den ermittelten Tatsachen, dass die Betroffene die Medikation akzeptiert hat (Blatt 294 R und 295 des Unterbringungsheftes / Band V. d.A.).

2.

11

Soweit sich die Beschwerde der Betroffenen gegen die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 24.5.2018 richtet, ist sie zulässig, jedoch überwiegend unbegründet mit der Einschränkung, dass die Unterbringungsfrist zu reduzieren ist, so dass die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nicht bis längstens 24.5.2018, sondern bis längstens 11.5.2018 zu genehmigen ist (s. dazu unten).

12

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Betreuungsgericht die geschlossene Langzeitunterbringung der Betroffenen betreuungsrechtlich genehmigt.

13

Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB kann das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung eines Betreuten genehmigen, wenn ein für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer dies beantragt und diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychiatrischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass der Betreute sich anderenfalls selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und ohne diese Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und der Betreute aufgrund der Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann (Nr. 2).

14

Die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB liegen hier vor. Die Unterbringung ist sowohl erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich die Betroffene anderenfalls einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt als auch, um eine Heilbehandlung durchzuführen, deren Notwendigkeit die Betroffene aufgrund ihrer Krankheit nicht erkennen kann.

15

Der Beteiligte hat als Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge mit dazugehörender Aufenthaltsbestimmung die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen beantragt.

16

Die 45-jährige Betroffene leidet ausweislich des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. W. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 11.5.2017 an einer anamnestisch bekannten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Aus den Betreuungsakten ergibt sich, dass die Betroffene in der Vergangenheit wiederholt betreuungsrechtlich geschlossen untergebracht war. In ihrem Gutachten hat die Sachverständige Frau Dr. med W. festgestellt, dass die Betroffene bei vorliegendem maniformen Syndrom in ihrer Auffassungsfähigkeit deutlich reduziert ist und dass sich neben erheblichen formalen Denkstörungen, die sich in logorrhoeischem Vorbeireden, Gedankendrängen und inkohärentem Gedankengang zeigen, inhaltliche Denkstörungen in Form von Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen und wahnhaften Vorstellungen bemerkbar machen. Der Sachverständigen Dr. med W. zufolge ist der Raport insgesamt durch erhebliche kognitive Defizite gekennzeichnet. Die Sachverständige kommt daher zu dem nachvollziehbar und plausibel begründeten Ergebnis, dass die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Behandlungssetting wegen erheblicher psychopathologischer Auffälligkeiten einhergehend mit selbst- (aber auch fremd-)gefährdendem Verhalten aufgrund wahnhaft-induzierter Realitätsverkennung unumgänglich ist, da sie ohne einen sie beschützenden Behandlungsrahmen Gefahr liefe, sich (und anderen) erheblichen gesundheitlichen Schaden zuzufügen.

17

Die Sachverständige Frau Dr. med W. hat in ihrem Gutachten des Weiteren ausgeführt, dass mit Blick auf den zurückliegenden, langen Krankheitsverlauf mit wiederkehrend erheblich beeinträchtigender Krankheitssyptomatik die Langzeitunterbringung zur Stabilisierung der psycho-physischen Verfassung der Betroffenen erforderlich ist. Aus diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt die Kammer, dass die Heilbehandlung der Betroffenen konsequent fortgesetzt werden muss, denn eine Stabilisierung ihrer psycho-physischen Verfassung kann nur durch eine konsequente längerfristige Behandlung erreicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene im vergangenen Jahr mehrmals abgängig und anschließend über mehrere Monate hinweg unauffindbar war. Aufgrund dieser Unterbrechungen konnte eine Stabilisierung der psycho-physischen Verfassung der Betroffenen bisher nicht erreicht werden, da eine längerfristige Behandlung der Betroffenen nicht stattfand und davon auszugehen ist, dass die Betroffene, nachdem sie zuletzt aus der Klinik abgängig war, ihre Medikamente nicht eingenommen hat, so dass es zu einer Zuspitzung ihres Gesundheitszustandes und zu dem aktuellen Aufenthalt in der geschlossenen Einrichtung „S. D. K.“ seit April 2017 gekommen ist.

18

Ohne die Unterbringung der Betroffenen kann die erforderliche Behandlung nicht durchgeführt werden. Ausweislich der Akten hat das vergangene Jahr gezeigt, dass sich die Betroffene außerhalb einer geschlossenen Wohneinrichtung nicht hat behandeln lassen, woraufhin sich das psychiatrische Krankheitsbild immer wieder verschlechterte. Die Notwendigkeit der Behandlung und der Unterbringung kann die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht erkennen. Die Kammer verweist auch insofern auf das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. med. W. vom 11.5.2017, in dem diese ausgeführt hat, dass bei der Betroffenen eine Krankheitseinsicht nicht vorliegt und demzufolge auch keine Behandlungsmotivation erkennbar ist.

19

Die geschlossene Unterbringung ist trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Betroffenen verhältnismäßig und unentbehrlich, um weitere schwerwiegende gesundheitliche Schäden von der Betroffenen abzuwenden. Die Kammer ist überzeugt, dass die langfristige Behandlung der Betroffenen in einem geschlossenen Rahmen alternativlos ist. Auch insofern schließt sie sich der Einschätzung der Sachverständigen Frau Dr. med. W. an. Ein milderes Mittel zur Stabilisierung der psycho-physischen Verfassung der Betroffenen ist nicht ersichtlich. Die Kammer hält es für dringend erforderlich, dass die Betroffene im Rahmen des geschlossenen Settings weiter stabilisiert wird. Wie die für die Betroffene zuständige Bezugskraft in der Einrichtung „S. D. K.“ im Rahmen des Anhörungstermins vom 30.8.2017 mitgeteilt hat, tut die Struktur der Einrichtung der Betroffenen gut. Der inzwischen schon einige Monate andauernde Aufenthalt der Betroffenen in der dortigen Einrichtung hat erste Erfolge gezeigt. Eine weitergehende Stabilisierung der Betroffenen ist jedoch erforderlich, auch vor dem Hintergrund, dass bei der Betroffenen weiterhin Wahnideen vorhanden sind.

20

Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Sachverständigen Frau Dr. med. W. an, die in ihrem Gutachten vom 11.5.2017 eine Unterbringung für die Dauer eines Jahres empfohlen hat. Die vom Amtsgericht festgesetzte Unterbringungsfrist bis zum 24.5.2018 ist daher dahingehend zu verkürzen, dass die geschlossene Unterbringung der Betroffenen lediglich bis längstens 11.5.2018 zu genehmigen ist. Dies entspricht einer Unterbringungsdauer von einem Jahr ab Gutachtenerstellung.

21

Die persönliche Anhörung der Betroffenen durch die beauftragte Richterin der Kammer hat sich als ausreichend erwiesen, da das Beschwerdegericht das Ergebnis der Anhörung auch ohne eigenen Eindruck von der Betroffenen zu würdigen vermochte, so dass es keiner Anhörung durch die besetzte Kammer bedurfte.

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