Urteil vom Landgericht Hamburg - 324 O 449/17

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 22.09.2017 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 2. bestätigt.

II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Kostenwert von 20.000,00 Euro zu tragen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.09.2017 hinsichtlich der Kostenentscheidung.

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Die Antragstellerin ist Politikerin und für die Partei B. .../ D. G. Mitglied des Deutschen Bundestages. Bei der Bundestagswahl 2017 am 24.09.2017 trat sie als Spitzenkandidatin ihrer Partei an.

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Der Antragsgegner ist der Stadtverband B. der Partei A. (...). Sie ist verantwortlich für den Internetauftritt auf der Website www. a..de (Impressum Anlage ASt 2). Auf dieser Website veröffentlichte der Antragsgegner unter https:// a..de/ ...1 unter der Überschrift „Neue Meme! UPDATE!“ das aus Anlage ASt 1 ersichtliche Bild, das die Antragstellerin zeigt und neben dem es heißt: „Die sexuellen Übergriffe in Schorndorf lassen sich zwar keineswegs entschuldigen, aber sie zeigen einen Hilferuf der Flüchtlinge, weil sie zu wenig von deutschen Frauen in ihren Gefühlen respektiert werden.“

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Von dieser Veröffentlichung erhielt die Antragstellerin am Vormittag des 21.09.2017 Kenntnis. Daraufhin beantragte sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2017, bei Gericht per Fax eingegangen am 21.09.2017, 16:56 Uhr, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Mit E-Mail vom 21.09.2017, 17:24 Uhr, mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner ab und forderte ihn bis 18:15 Uhr desselben Tages zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage ASt 4). Die Abmahnung sandte sie parallel auch an die nordrhein-westfälische Geschäftsstelle der A. in D..

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Mit Beschluss vom Vormittag des 22.09.2017 erließ die Kammer die streitgegenständliche einstweilige Verfügung, in der dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

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Mit E-Mail vom 22.09.2017, 12:19 Uhr, teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass das Posting gelöscht worden sei und der Antragsgegner noch am selben Tag mit gesondertem Schreiben eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben werde (Anlage AG 1). Nachdem die Antragstellerin dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung per E-Mail zuschickte, erkannte der Antragsgegner diese mit Schreiben vom 22.09.2017 (Anlage ASt 5) als endgültige Regelung an.

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Der Beschluss der Kammer wurde der Antragstellerin am 25.09.2017 auf dem Postweg zugestellt.

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Mit seinem Kostenwiderspruch wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2. des Beschlusses vom 22.09.2017. Er ist der Auffassung, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da er das Verfahren nicht veranlasst habe. Denn die Antragstellerin habe den Verfügungsantrag zeitlich vor Versand der Abmahnung an die Kammer übermittelt. Dementsprechend hätte es hinsichtlich der Kostenentscheidung auch nichts geändert, wenn er sich innerhalb der Abmahnungsfrist an die Antragstellerin gewandt hätte, da die Verfahrenskosten zu diesem Zeitpunkt bereits angefallen gewesen seien.

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Die von der Antragstellerin in der Abmahnung angesetzte Frist sei mit 51 Minuten auch zu kurz bemessen gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, als die Frist zu einem Zeitpunkt am frühen Abend in Gang gesetzt worden sei, zu dem die Antragstellerin damit hätte rechnen müssen, dass die angeschriebene Geschäftsstelle gar nicht mehr besetzt gewesen sei. Der Antragsgegner habe sich eine unterstellte Kenntnis des Landesverbandes auch nicht zurechnen lassen müssen.

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Die Abmahnung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Denn er, der Antragsgegner, habe nach Erhalt der Abmahnung den Eintrag gelöscht und die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch für denselben Tag angekündigt; nach Zusendung der Verfügung vorab per E-Mail habe er noch am selben Tag eine Abschlusserklärung abgegeben. Somit habe die Antragstellerin ihr Ziel deutlich früher erreicht als durch die einstweilige Verfügung, die ihr erst in der Woche nach Erlass wirksam zugestellt worden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung auf seiner Website nur lokale Auswirkungen gehabt habe und nur von einem begrenzten Rezipientenkreis zur Kenntnis genommen worden sei. Auch inhaltlich handele es sich nicht um eine derart schwerwiegende Mitteilung, die eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich hätte machen könne.

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Der Antragsgegner beantragt,

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der Antragstellerin die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Kostenwiderspruch des Antragsgegners vom 28.09.2017 zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass wegen außerordentlicher Dringlichkeit eine Abmahnung gar nicht erforderlich gewesen sei. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass der Antragsgegner das erfundene Zitat von ihr in der letzten Phase des Wahlkampfes vor der Bundestagswahl am 24.09.2017 flächendeckend bundesweit verwenden werde. Der rechtswidrigen Wahlkampfaktion unmittelbar vor dem Wahltermin habe nur durch ein sofortiges gerichtliches Verbot begegnet werden können. Jedenfalls aber habe der Antragsgegner sich mit ihrem Prozessbevollmächtigten innerhalb der Abmahnungszeit von 51 Minuten in Verbindung setzen können. Es sei nicht ihr zuzurechnen, dass der Antragsgegner in dieser Wahlkampfphase keine ausreichenden zeitlichen Vorkehrungen geschaffen habe, obwohl er riskant rechtswidrige Veröffentlichungen mit einer erheblichen Breitenwirkung verantworte. Das erfundene Zitat stelle eine schwerwiegende Belastung ihrer politischen und persönlichen Reputation dar. Derartige Falschberichterstattungen fänden eine bundesweite Resonanz, wenn ihnen nicht sofort entgegengetreten werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.09.2017 ist hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 2. zu bestätigen. Bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs kann der Antragsgegner nicht mehr beachtlich bestreiten, sondern allein vorbringen, das Verfahren nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst zu haben (Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 93 Rn. 6, „Kostenwiderspruch“). Vorliegend hat der Antragsgegner aber Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben.

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Veranlassung zur Erhebung einer Klage oder Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gibt der Beklagte oder Antragsgegner nach Sinn und Zweck des § 93 ZPO durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27.06.1979, VIII ZR 233/78, Juris Rn. 21), wenn also der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung annehmen muss, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (Zöller-Herget, ZPO, § 93 Rn. 3 m.w.Nw.). Diese Annahme ist bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 10 Rn. 94 LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2007, 324 O 772/06, Juris Rn. 14). Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung der Antragstellerin, eine Abmahnung des Antragsgegners sei hier wegen besonderer Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen. Denn auch bei besonderer Eilbedürftigkeit muss der Antragsteller zur Vermeidung des Kostenrisikos des § 93 ZPO nach dessen Sinn und Zweck abmahnen; der Eilbedürftigkeit ist jedoch im Rahmen der Bemessung der Abmahnfrist Rechnung zu tragen.

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Der Antragsgegner hat vorliegend Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben, indem er es unterlassen hat, innerhalb der gesetzten bzw. einer angemessen Frist auf die Abmahnung der Antragstellerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn zwischen Eingang der Abmahnung durch E-Mail vom 21.09.2017, 17:24 Uhr, und Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer am Vormittag des 22.09.2017 hat der Antragsgegner nicht reagiert. Die Abmahnung der Antragstellerin war auch ordnungsgemäß. Dabei kann dahinstehen, ob die von ihr in der Abmahnung gesetzte Frist von 51 Minuten als angemessen lang anzusehen ist, wozu die Kammer neigt. Denn jedenfalls setzt eine zu kurz bemessene Abmahnfrist eine angemessene Frist in Gang (BGH, Urteil vom 19.10.1989, I ZR 63/88, Juris Rn. 11). Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Dringlichkeit, die wiederum von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt (HH-Ko/MedienR/Meyer, 3. Auflage 2016, Abschn. 40 Rn. 26). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles war jedenfalls der Zeitraum von der Abmahnung am 21.09.2017, 17:24 Uhr, bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung am Vormittag des 22.09.2017 ausreichend, da eine besondere Eilbedürftigkeit vorlag. Denn wegen der am 24.09.2017 stattfindenden Bundestagswahl bestand die Gefahr, das von dem Antragsgegner verbreitete Falschzitat werde den Wahlkampf der Antragstellerin beeinflussen. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Antragstellerin hatten die letzten drei Tage und damit die intensivste Phase des Wahlkampfes begonnen, sodass es im Hinblick auf ein Verbot der Äußerung auf einzelne Stunden ankam. Angesichts dessen war es für den Antragsgegner auch nicht unzumutbar, am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 21.09.2017 die Abmahnung der Antragstellerin entgegenzunehmen und seine Reaktion darauf zu prüfen. Die Äußerung war auch in hohem Maße geeignet, das politische Ansehen der Antragstellerin als Spitzenkandidatin ihrer Partei zu beschädigen, da sie damit angeblich Verständnis für Flüchtlinge, die Sexualstraftaten zu Lasten deutscher Frauen begangen hatten, äußerte. Wegen der Verbreitung im Internet war auch jederzeit damit zu rechnen, dass das Falschzitat nicht nur von Internet-Usern gelesen würde, sondern auch, dass die Äußerung über soziale Medien und Presseberichterstattungen weiterverbreitet würde. Der Schwere des Verstoßes steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner nur ein Stadtverband der A. mit begrenzter medialer Außenwirkung ist. Denn auch dessen Veröffentlichung im Internet war angesichts der bundesweiten Verbreitung im Internet und der inhaltlichen Brisanz geeignet, ein breites Interesse der Öffentlichkeit zu erwecken. Es ist gerade kennzeichnend für Internet-Phänome (englisch „Memes“), dass von Einzelnen im Internet veröffentlichte Inhalte sich durch massenhaftes Teilen mit hoher Geschwindigkeit verbreiten.

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Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erwirkte einstweilige Verfügung in tatsächlicher Hinsicht geeignet war, die Berichterstattung des Antragsgegners auch zu verhindern. Vielmehr war die einstweilige Verfügung zum Erlasszeitpunkt für die Antragstellerin die einzige Möglichkeit, einseitig auf die Veröffentlichung verbindlich Einfluss zu nehmen.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO; dabei war zu berücksichtigen, dass der Streit im Widerspruchsverfahren nur noch die Verfahrenskosten des Erlassverfahrens betrifft.

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