Urteil vom Landgericht Hamburg - 308 O 488/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt, wovon

- € 70.000,- auf die Beklagte zu 1) fallen,

- jeweils € 10.000,- auf die Beklagten zu 2) bis 4).

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten aus Urheberrecht wegen der Herstellung und des Vertriebes von Armbanduhren unter anderem auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

2

Die Beklagte zu 1) ist ein schweizerischer Uhrenhersteller, der Beklagte zu 2) Präsident von deren Verwaltungsrat, die Beklagten zu 3) bis 4) Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Kläger war bis 2013 auf verschiedenste Art und Weise geschäftlich mit der Beklagten zu 1) verbunden. Gemeinsam mit seiner Ehefrau ist der Kläger Inhaber der P. P. Team GmbH (im folgenden PPT GmbH). Diese erstellte seit Anfang der achtziger Jahre gegen Entgelt unter anderen Uhrendesigns für die Beklagte zu 1), jedoch nicht die beiden Klagemuster. Spätestens seit 1989 hatte die PPT GmbH das Alleinvertriebsrecht für die Produkte der Beklagten zu 1) in Deutschland inne. 1985 schloss die Beklagte zu 1) mit dem Kläger persönlich einen Beratervertrag ab (Anlage K 20). 1989 wurde der Kläger zunächst Interimsdirektor der Beklagten zu 1), von 1990 bis 2013 war er deren ordentlicher Direktor. Zumindest bis zum 27. Juli 1985 war der Kläger auch Gesellschafter der Beklagten zu 1). Ob er auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin an der Beklagten zu 1) beteiligt war und gegenwärtig noch ist, ist zwischen den Parteien streitig und Gegenstand eines in der Schweiz anhängigen Rechtsstreites.

3

2013 kam es zum Bruch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) hegte den Verdacht, dass die PPT GmbH im großen Umfang falsche Rechnung gegenüber der Beklagten zu 1) gestellt hatte. Am 16. August 2013 legte der Kläger auf Initiative der Beklagten zu 1) sein Direktorenamt bei der Beklagten zu 1) nieder und kündigte den Beratungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte zu 1) kündigte in diesem Zusammenhang auch den Alleinvertriebsvertrag mit der PPT GmbH fristlos, hilfsweise mit Wirkung zum 31 Dezember 2018. Neben dem Rechtsstreit in der Schweiz ist zwischen den Parteien auch ein Rechtsstreit vor dem Landgericht H. anhängig.

4

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Vertrieb von fünf Armbanduhrmodellen (Verletzungsmuster I, II. 1-4) durch die Beklagte zu 1). Im Zuge der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) entwarf der Kläger unter anderem die Gestaltung der folgenden Uhren (Klagemuster):

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Klagemuster I (Ref.-Nr. 597)

Klagemuster II (Ref.-Nr. 630)

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In Bezug auf beide Klagemuster hatten der Kläger und die Beklagte zu 1) weder schriftliche Lizenzverträge geschlossen noch sonstige ausdrückliche Lizenzvereinbarungen getroffen. Auf Grundlage dieser Entwürfe entwickelte die Beklagte zu 1) ohne Zustimmung des Klägers die nachfolgend dargestellten Armbanduhrmodelle, welche sie im Jahre 2016 auf den Markt brachte. Am Entwurf der Verletzungsmuster war der Kläger nicht beteiligt. Er erhielt dafür auch keinen wirtschaftlichen Ausgleich.

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Verletzungsmuster I (Ref.-Nr. 705)

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Verletzungsmuster II.1 (Ref.-Nr. 401.21.11)

Verletzungsmuster II.2 (Ref.-Nr. 401.21.12)

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Verletzungsmuster II.3 (Ref.-Nr. 401.26.12)

Verletzungsmuster II.4 (Ref.-Nr. 401.26.11)

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Die Verletzungsmuster sind im Online-Shop der Beklagten zu 1) zu sehen. In den dort abrufbaren AGB wird darauf hingewiesen, dass Bestellungen aus Deutschland nicht entgegengenommen werden. Die Preise sind lediglich in Schweizer Franken und US-Dollar angegeben, nicht in Euro. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) werden jedoch in Deutschland ansässige Händler der Uhren bezeichnet.

10

Die PPT GmbH bewirbt die Produkte der Beklagten zu 1), darunter forthin auch die Verletzungsmuster, im Internet unter www.f.-w....com und bietet sie dort auch zum Kauf an.

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Beide Klagemuster stehen in der Tradition der sog. Beobachtungs- oder Fliegeruhren. Diese wurden während des Zweiten Weltkrieges entwickelt und von der deutschen Wehrmacht als Uhren für ihre Flugzeugpiloten eingesetzt.

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In Anlehnung an diese Beobachtungsuhren brachte die Beklagte zu 1) 1986/1987 die sog. Sky-Watch (Ref.-Nr. 476) auf den Markt.

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1992/1993 brachte die Beklagte zu 1) die folgenden beiden vom Kläger entworfenen Uhrenmodelle auf den Markt (Ref.-Nr. 593):

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1994 folgten zwei weitere Uhrenmodelle (Ref.-Nr. 595), die sich von den Uhrenmodellen Ref.-Nr. 593 optisch nicht unterschieden.

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1994 wurde auch nachfolgend abgebildetes Vorgängermodell zum Klagemuster II unter der Bezeichnung „O. C. Chronograph“ auf den Markt gebracht. Entwerfer war der Kläger.

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Später im Jahre 1994 brachte die Beklagte zu I ebenfalls das Klagemuster I unter der Bezeichnung „F.-Chronograph“ heraus, wiederum später das Klagemuster II.

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Die Gestaltung von Armbanduhren ist bedingt durch die von Drittfirmen gefertigten Kaliber (das Uhrwerk), die in der Regel ein rundes Gehäuse mit vorgegebener Positionierung von Kronen definieren.

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Folgende Gestaltungen von Armbanduhren anderer Hersteller sind auf dem Markt bekannt:

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Wegen der weiteren vorbekannten Gestaltungen von Armbanduhren anderer Hersteller wird Bezug genommen auf die in der Klageerwiderung abgebildeten Fotos.

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Der Kläger macht geltend, schon seit 1983 habe die PPT GmbH das Alleinvertriebsrecht für die Produkte der Beklagten zu 1) in Deutschland inne. Er sei auch nach dem 27. Juli 1985 noch Gesellschafter der Beklagten zu 1) gewesen. Zum Stichtag 4. Mai 2010 habe er 487 Aktien der Beklagten zu 1) direkt gehalten. Die von der Beklagten zu 1) gegen ihn erhobenen Vorwürfe, über die PPT GmbH falsche Rechnungen gestellt zu haben, träfen nicht zu. Er habe die Klagemuster in seiner Funktion als Aktionär der Beklagten zu 1) erstellt. 1989 habe er das Klagemuster I entworfen, 1992 das Klagemuster II. Charakteristisch für das Klagemuster I seien folgende - unstreitige - Gestaltungsmerkmale:

21

a) die Anordnung der Elemente Minuterie-Klötzchen-Stunde hintereinander mit den in die Skalierung hinter die Indexblöcke gesetzten Minutenzahlen in Fünfer-Schritten;
b) der vergleichsweise große Durchmesser von 40 cm;
c) die Reduktion des Gehäuserandes auf ein Minimum;
d) der nahezu senkrecht zum Ziffernblatt stehende Gehäuserand;
e) das sehr großflächige, flache (nicht abgerundetes) Glas;
f) die klaren und großen, lumineszierenden Stundenzahlen;
g) die pfeilartigen, lumineszierenden Stunden-/Minuten-Zeiger mit Pfeilspitze vorne;
h) die farblich in orange-rot davon abgesetzten Zeiger für die Chronographenfunktionen (Stoppfunktion);
i) die lumineszierenden quadratischen Indexblöcke;
j) plan mit dem Ziffernblatt aufgedruckte Hilfszifferblätter;
k) der Kontrast zum mattschwarzen Hintergrund des Uhrenblattes;
l) die klar ablesbare relativ große Datumsanzeige auf der Drei-Uhr-Position;
m) das Tritiumsdreieck auf der 12-Uhr-Position.

22

Charakteristisch für das Klagemuster II seien folgende - ebenfalls unstreitige - Gestaltungsmerkmale:

23

a) die Anordnung der Elemente Minuterie-Klötzchen-Stunde hintereinander mit den in die Skalierung vor die kleinen Indexblöcke gesetzten Minuten Zahlen in Fünfer-Schritten;
b) die durch einen seitlich Flankenschutz gesicherte Krone;
c) die mit gerändelter Einfassung verschraubten Drücker;
d) die im Chrom des Gehäuses gehaltene Tachymeter-Scheibe;
e) die internationale Bezeichnung „TACHYMETRE“ auf der Tachymeter-Scheibe;
f) die klaren und großen, lumineszierenden Stundenzahlen;
g) die geraden, vollflächig lumineszierenden Stunden-/Minuten-Zeiger mit kleiner Pfeilspitze vorne;
h) die farblich in orange-rot davon abgesetzten Zeiger für die Chronographenfunktionen (Stoppfunktion);
i) die lumineszierenden quadratischen Indexblöcke mit großer Fläche auf 3, 6 und 9 Uhr;
j) die plan mit dem Ziffernblatt aufgedruckte Hilfszifferblätter;
k) der Kontrast zum mattschwarzen Hintergrund des Uhrenblattes.

24

Das Außergewöhnliche des Klagemusters I folge auch daraus, dass es - insoweit unstreitig - immer noch vertrieben werde, seit 2016 leicht verändert in Form des Verletzungsmusters I. Die künstlerische Leistung des Klägers zeige sich darin, dass die Uhren der Beklagten zu 1) in der Fachpresse sehr gut aufgenommen worden seien. Auch die künstlerische Vita des Klägers spreche dafür. Nach den Maßstäben des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juli 2017 - 4A_115/2017 (= GRUR Int. 2017, 909) seien die Klagemuster trotz Aufbau auf den vorbekannten Formenschatz urheberrechtlich geschützt. Die Verletzungsmuster stellten eine Bearbeitung nach § 23 UrhG dar. Bezüglich des Klagemusters I hätten die Beklagten nur Uhrenmodelle vorgelegt, die einzelne gestalterische Elemente des Klagemusters I aufwiesen. Das Verletzungsmuster I fiele nicht unter § 39 Abs. 2 UrhG, da die Nüchternheit des Klagemusters I durch die Tieferlegung der Totalisatoren und der Riffelung im Bereich der radikal angeordneten Klötzchen sowie Totalisatoren verloren gehe. Aus der Bewerbung der Verletzungsmuster Ref.-Nr. 401.21.12 und Ref.-Nr. 401.26.12, die - insoweit unstreitig - mit Änderungen nur in den Details beworben wurden, folge, dass keine freie Benutzung vorliege. Er, der Kläger, habe der Beklagten zu 1) niemals zeitlich unbefristete Nutzungsrechte eingeräumt, weder ausdrücklich noch konkludent; er habe die Nutzung durch die Beklagte zu 1) nur rein tatsächlich ermöglicht. Die Nutzungsrechte an den Uhrendesigns seien auflösend bedingt durch seine Gesellschafterstellung in die Gesellschaft eingebracht worden. Seine Designleistungen seien niemals konkret abgerechnet worden. Die Beklagte zu 1) habe an der PPT GmbH vorbei eigene Veranstaltungen in Deutschland abgehalten, bei welchen die Verletzungsmuster ausgestellt bzw. verkauft worden seien. An Kunden der PPT GmbH seien Uhren verkauft und aus dem Ausland nach Deutschland geliefert worden, scheinbar mit Duldung durch die Beklagten. Mit Billigung der Beklagten zu 1) würden die Verletzungsmuster direkt an Abnehmer in Deutschland geliefert werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten Verletzungsmuster an Händler in Deutschland geliefert und sich das Eigentum daran vorbehalten habe. Die Beklagten zu 2) bis 4) hafteten nach § 99 UrhG. Das Vorwort des F.-Kataloges 2016/17 (dort heißt es unstreitig „Es waren F.‘ Young Timer der 1980iger und 90iger, die den Begriff funktionales Design neu definiert haben - allen voran die F.- und O. C. Serie. Beide legen wir nun in überarbeiteter Form vor.“) sei ein Indiz dafür, dass die Beklagten zu 2) bis 4) Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen gehabt hätten.

25

Der Kläger beantragt,

26

1. die Beklagten zu verurteilen,

27

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

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Armbanduhren in der nachstehend wiedergegebenen Gestaltung

a.

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(F. Ref.: 705.21.11)

b.

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(F. Ref.: 401.21.11)

c.

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(F. Ref.: 401.21.12)

d.

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(F. Ref.: 401.26.12)

e.

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(F. Ref.: 401.26.11)

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zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu verwerten;

35

b) ihm Auskunft zu erteilen, über

36

a. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und

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b. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden;

38

c) dem Kläger Rechnung zu legen über Art und Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. a) und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren nach Antrag 1.a) erzielten Umsätze und die Gestehungskosten ergeben einschließlich aller Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach fixen und variablen Kosten und unter Angabe der Preise und des erzielten Gewinnes;

39

d) die vorstehend zur Ziffer 1. a) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen;

40

e) die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten, im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke zu vernichten.

41

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus den unter Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig entstehen wird,

42

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger durch Herausgabe einer üblichen und angemessenen Lizenz für die unter Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen zu entschädigen.

43

Die Beklagten beantragen,

44

die Klage zurückzuweisen.

45

Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Klagemuster erreichten nicht die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe. Zur Begründung der rechtlichen Schutzfähigkeit der Klagemuster könne sich der Kläger nicht auf die „kesselartige“ Form mit den gerade abfallenden Seiten der Gehäuse berufen. Diese Form sei bereits bei den Beobachtungsuhren aus dem Zweiten Weltkrieg sowie dem F.-Modell Ref.-Nr. 595 verwandt worden. Die Verletzungsmuster seien vom Markt gut angenommen worden. 2015 seien nur 161 Modelle des Klagemusters I verkauft worden, 2016, dem ersten Jahr des Verkaufs des Verletzungsmusters, 328 Modelle des Verletzungsmusters I. Jedenfalls fielen die von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Umgestaltungen unter das Änderungsrecht nach § 39 Abs. 2 UrhG. Sollten die Klage Muster urheberrechtlich schutzfähig sein, hätte die Beklagte zu 1) hieran ausschließliche Nutzungsrechte aufgrund der Zweckübertragungslehre erworben. Der Kläger habe die Klagemuster als Chefdesigner und damit als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) erstellt. Die PPT GmbH habe zusätzliche Vergütungen für die Erstellung von Fertigungsvorlagen der Uhrendesigns erhalten. Die Beklagte zu 1) sei verpflichtet auf ihrer Internetseite auf die deutschen Einzelhändler hinzuweisen aufgrund des Vertriebsvertrages mit dem Kläger; insoweit treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden bzw. er habe in die Rechtsverletzung eingewilligt. Die Beklagte zu 1) liefere nach Deutschland die Verletzungsmuster nur an die PPT GmbH.

46

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

47

Die Klage ist teilweise schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.

I.

48

Die deutschen Gerichte sind international und das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig, soweit die Nutzungshandlungen der Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung im Streit stehen. Die internationale Zuständigkeit hierzu folgt aus Art. 5 Nr. 3 Luganer Übereinkommen II (LugÜ II). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Verletzung von Urheberrechten im Internet ist Ort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II jeder Ort, an dem die Internetseite abrufbar ist (so für Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13). Auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit kommt es dementsprechend nicht an (so für § 32 ZPO BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich). Zur Verbreitung hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) die Verletzungsmuster über ihren Online-Shop auch in Deutschland anbietet (vgl. zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG Urteil des EuGH vom 13.05.2015, C-516/13 Tz. 35; BGH, Urteil vom 5.11.2015 - I ZR 88/13, Tz. 13 f. - Al Di Meola, wonach bereits ein Anbieten den Tatbestand des Verbreitungsrecht berührt), jedenfalls an die PPT GmbH Verletzungsmuster liefert. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II. Der Online-Shop der Beklagten zu 1) ist im Bezirk des Landgerichts Hamburg abrufbar, die von der Beklagten zu 1) an die PPT GmbH gelieferten Verletzungsmuster werden von letzterer mit Wissen der Beklagten zu 1) deutschlandweit angeboten.

49

Soweit die Nutzungshandlungen der Vervielfältigung und des Ausstellens betroffen sind, sind die deutschen Gerichte nicht international zuständig. Der Kläger hat bereits weder vorgetragen, dass eine Vervielfältigungshandlung in Deutschland stattfindet, noch dass die Klagemuster unveröffentlicht sind. Die Beklagten haben sich auch nicht rügelos im Sinne von Art. 24 LugÜ II auf das Verfahren eingelassen. Danach wird das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, welches nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Vorliegend haben die Beklagten in Klageerwiderung und Duplik die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt. Dass sie im Termin die Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich aufrechterhalten haben, begründet keine rügelose Einlassung, weil bereits durch die schriftsätzliche Rüge der Abschluss einer Vereinbarung über die Zuständigkeit die Grundlage entzogen worden ist (zu einer vergleichbaren Situation unter Geltung des Art. 24 VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-433/16, Tz. 34 - Bayerische Motoren Werke AG ./. Acacia Srl).

II.

50

Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

51

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Klagemuster aus § 97 Abs. 1 UrhG. Danach kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Beide Klagemuster erreichen aber schon nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe des § 2 Abs. 2 UrhG.

52

a) Werke sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur geschützt, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen handelt. Bei Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - und nur solche stehen vorliegend in Rede - sind jedoch Besonderheiten zu beachten, unter denen diese Urheberrechtsschutz genießen. Zwar sind an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, Tz. 26 (= BGHZ 199, 52) - Geburtstagszug). Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, a. a. O., Tz. 41). Dabei ist es vor dem Hintergrund der langen urheberrechtlichen Schutzfrist geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (BGH, a. a. O., Tz. 40). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für neue und eigenartige Gestaltungen, welche die erforderliche Individualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreichen, Schutz nach dem DesignG oder der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung in Anspruch genommen werden kann.

53

Bei Werken, die nicht von vornherein die urheberrechtlich relevante Leistung erkennen lassen, ist konkret anzugeben, aufgrund welcher Gestaltungsmerkmale Individualität und deshalb Schutzfähigkeit besteht (Schulze, in: Dreier/ders., 5. Auflage 2015, § 2 Rn. 71). Die Klägerin ist insoweit der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen, indem sie in der Klageschrift, die schutzbeschränkenden Gestaltungsmerkmale aufgezeigt hat (S. 22 zum Klagemuster I, S. 25 zum Klagemuster II). Sobald derjenige, der Urheberrechtsschutz beansprucht, die seiner Ansicht nach schutzbegründenden Gestaltungsmerkmale dargelegt hat, trifft denjenigen, der die fehlende Schutzfähigkeit einwendet, - vorliegend die Beklagten - die Darlegung-und Beweislast dafür, dass bei der Schaffung des Werkes auf Vorbekanntes zurückgegriffen wurde. Er hat die vorbekannten Gestaltungen darzulegen und ggf. zu beweisen (Schulze, in: Dreier/ders., 5. Auflage 2015, § 2 Rn. 73). Allerdings ist zu beachten, dass die Neuheit einer Gestaltung keine Voraussetzung für deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist. Allerdings sind die vorbekannten Gestaltungen insoweit relevant als sie ein Urteil darüber zulassen, ob sich die in Rede stehende Gestaltung bloß in einer bereits bekannten Formensprachen bewegt und in diesem Sinne einer gängigen Gestaltung entspricht oder sich davon in künstlerischer Weise abhebt. Insofern bestimmt sich der Grad der Individualität durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Originals mit seinen prägenden Gestaltungsmerkmalen mit der Gesamtheit der vorbekannten Gestaltungen (BGH GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur; s.a. LG Hamburg, Urteil vom 24.4.2012 - 310 O 100/11). Ebenso wie im Designrecht kommt es beim Vergleich des Klagemusters mit vorbekannten Gestaltungen nicht auf einen Abgleich einzelner Merkmale der Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit den vorbekannten Gestaltungen ist.

54

b) Der von der Beklagten dargelegte vorbekannten Formenschatz zeigt, dass in den Klagemustern im Wesentlichen vorbekannte Gestaltungsmerkmale aus dem Uhrendesign miteinander kombiniert wurden. Diese Kombination vorbekannter Gestaltungselemente rechtfertigt es allerdings noch nicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise vorliegend von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gestalter eines Flieger-Chronographen aufgrund der technischen Funktion einer Uhr, den zusätzlichen chronographischen Funktionen sowie der üblichen analogen Darstellung der Zeit auf einem Ziffernblatt mit Hilfe von drei Zeigern und einer Datumsanzeige von vornherein wenig Raum für individuelle Gestaltung belassen ist. Auch die Rezeption der streitgegenständlichen Gestaltungen in den Fachkreisen vermag eine künstlerische Anmutung nicht begründen. Diese Beurteilung kann die Kammer als ständig mit Urheberrechtssachen betrauter Spruchkörper, dessen Mitglieder bereits eine Vielzahl von Produktgestaltungen unter dem Blickwinkel der künstlerischer Leistung zu beurteilen hatten und die selbst zu den für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise zu zählen sind, aus eigener Sachkunde vornehmen.

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aa) Das Klagemuster I ist keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.

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(1) Das Klagemuster I reiht sich in die Entwicklung des Fliegeruhrendesigns ein und übernimmt klassische Gestaltungelemente. Dabei wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dieser das Klagemuster I bereits im Jahre 1989 entworfen hat, sodass vorbekannte Gestaltungen nur bis zum Jahr 1988 zu berücksichtigen sind.

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(2) Die Fliegeruhren nahmen ihren Anfang mit den Beobachtungsuhren der Wehrmacht aus den 1940er-Jahren. Beobachtungsuhren sowie das Klagemuster I haben jeweils drei Zeiger und weisen eine helle Beschriftung (Ziffern, Balken etc.) auf, die im Kontrast zum stets schwarzen Zifferblatt steht. Ebenso wie bei den ersten Beobachtungsuhren sind auch beim Klagemuster I die Zeiger rautenförmig gestaltet, mit einer hellen Farbe versehen und schwarz umrandet. Dort, wo auf dem Ziffernblatt üblicherweise die Ziffer 12 abgebildet ist, befindet sich beim Klagemuster I stattdessen ein Dreieck neben dessen Spitze links und rechts zwei Pünktchen stehen. Dieses Gestaltungsmerkmal findet sich bereits bei dem Baumuster A der Fa. A. Lange & Söhne aus 1941. Dass auf dem Zifferblatt nicht nur - wie bei Armbanduhren üblich - die Stundenzahlen aufgedruckt sind, sondern auch die Minutenzahlen in Fünferschritten, war bereits bei den Baumustern B der Fall gewesen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Modellen zum Klagemuster I besteht darin, dass beim Klagemuster I die Minutenzahlen am äußersten Rand - konzentrisch vom Mittelpunkt des Ziffernblattes ausgerichtet - aufgedruckt sind. Bei den Baumustern B sind die Minutenzahlen mittig auf dem Ziffernblatt aufgebracht. Auch sind sie dort größer als die Stundenzahlen. Beim Klagemuster I ist dies umgekehrt, die Stundenzahlen sind größer. Der im Verhältnis zum Radius betrachtete Abstand, in dem die Ziffern vom Mittelpunkt des Zifferblattes angebracht sind, sowie das Verhältnis der Größe von Minuten- zu Stundenzahlen kann eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit allerdings nicht begründen, wenn wie beim Klagemuster I alle Minuten- wie auch alle Stundenzahlen untereinander jeweils dieselbe Größe haben und auch der Abstand aller Minuten- wie auch aller Stundenzahlen zum Mittelpunkt des Zifferblattes identisch bleibt, also sie alle auf einer Kreislinie liegen.. Auch die Ausrichtung der Minutenanzeige ist im Grundsatz vorbekannt. Ebenso wie beim Klagemuster I sind bereits beim IWC Flieger-Chronograph 3740 die Minutenzahlen in Fünferschritten - allerdings unter Verwendung einer deutlich kleineren Schriftgröße - am äußeren Rand des Ziffernblatts aufgebracht. Auch die Auslassung der Stundenzahlen der Ziffern 12, 3, 6 und 9 (stattdessen Würfel bzw. ein Dreieck für die Ziffer 12) im Inneren des Ziffernblattes unter Verwendung einer im Verhältnis zu den Minutenangaben größeren Schriftgröße findet sich bereits dort. Zuletzt sind auch die Gehäuse des Klagemusters I und der Beobachtungsuhren gleich gestaltet. Sie haben eine „kesselartige“ Form mit gerade abfallenden Seiten. Keine Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit hat die runde Form, die Dicke des Gehäuses sowie die Lage von Krone und Drücker. Diese sind ausweislich des klägerischen Vortrags technisch durch das Kaliber bedingt und daher nicht Gegenstand einer Gestaltung des Klägers. Aber auch die konkrete Ausgestaltung dieser einzelnen Elemente weist - obwohl sich auch hierin eine gewisse Klarheit in der Formensprache wiederspiegelt - gegenüber den vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere gegenüber den Modellen „Omega Speedmaster“ und „Rolex Cosmograph“, keinen ästhetisch herausgehobene Gestaltung auf. Die feine Riffelung der Krone stellt sich als Referenz an diejenige der ersten Fliegeruhren dar. Die Gestaltung der Klötzchen unterhalb der Ziffern findet sich in ihrer konzentrischen Anordnung um den Mittelpunkt des Ziffernblattes herum bereits in dem Modell der Fa. Tutima wieder. Die gewählte Schriftart für die Stundenziffern entspricht derjenigen des Baumusters A der Fa. A. Lange & Söhne. Markant ist weiterhin der große Durchmesser der Uhr. Jedoch ist die auch die eine Anleihe an die ursprünglichen Vorbilder (vgl. Anlage K 8: „Seine imposante Größe ist das auffallendste Merkmal des F. Fliegerchronographen. Aber sie passt zum Stil früherer authentischer Vorbilder, zu denen auch das Ziffernblatt Parallelen aufweist“).

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(3) Auch die Verbindung einer Flieger- bzw. Beobachtungsuhr mit einem Chronographen (ein Chronograph bezeichnet eine analoge Armbanduhr mit einer zusätzlichen Stoppuhr-Funktion) zählt zu den vorbekannten Gestaltungsideen. Dies lässt sich anhand des IWC Flieger-Chronograph 3740 der Fa. IWC aus dem Jahre 1988 erkennen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Idee der Kombination einer Fliegeruhr mit einem Choreografen für sich genommen nicht urheberrechtsschutzfähig ist. Schutzbegründend kann folglich nur die konkrete Form sein, in welcher sich diese Idee verkörpert. Gestalterisch sind beim Klagemuster I auf dem Haupt-Zifferblatt mehrere zusätzliche kleine Zifferblätter („Totalisatoren“) angebracht. Die Anordnung der drei Totalisatoren sowie der Datumsanzeige auf dem Ziffernblatt des Klagemusters I entspricht allerdings genau derjenigen, wie sie bei dem Modell „Tutima Military Chronograph“ der Fa. Tutima aus dem Jahre 1983. Die drei Totalisatoren befinden sich über dem Mittelpunkt des Zifferblattes, darunter und links davon, die Datumsanzeige rechts davon. Die Gestaltung der Ziffernblätter der einzelnen Totalisatoren ähnelt derjenigen des Modells „Breitling Maritime Chronograph“. Die Verwendung eines roten Zeigers bei den Totalisatoren findet sich ebenfalls beim Modell der Fa. Tutima, wenn auch dort nur in der Ausgestaltung des Sekundenzeigers sowie eines Zeigers der Totalisatoren.

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(4) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks des Klagemusters I im Verhältnis zu den bereits bekannten Gestaltungen kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gestaltung von den für Flieger-Chronographen bereits bekannten Gestaltungen abhebt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Klagemuster I eine im Vergleich zur Mehrzahl der bekannten Flieger-Chronographen klare Anmutung und, wie der Kläger hervorhebt, ein „eigenes Gesicht“ aufweist. Diese Anmutung verdankt sich jedoch der deutlich erkennbaren und gewollten Bezugnahme auf die Formensprache der ersten Fliegeruhren. Diese wird um vorbestehende, für Chronographen übliche Gestaltungselemente ergänzt, wobei im Detail Anleihen bei anderen vorbekannten Modellen ebenfalls erkennbar sind. Damit verbleibt die - durchaus variierende - Kombination einzelner vorbekannter Elemente aus unterschiedlichen Strömungen des Uhrendesigns als Leistung des Klägers. Mag es sich dabei auch um „eine klare und erfrischende“ Gestaltung handeln, die sich jedenfalls bereits mehr als 20 Jahre am Markt gehalten hat und damit seine Zeitlosigkeit unter Beweis gestellt hat. Dies genügt angesichts des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu gering anzusetzenden Maßstabs noch nicht, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Ungeachtet handelt es sich bei der Gestaltung um ein sehr gefälliges Uhrendesign, das einen Bogen von der Fliegeruhr-Tradition zum klassischem Chronographen spannt.. Prägendes Gestaltungsmittel ist vorliegend die klar hervortretende Rückbesinnung auf bereits bekannte ästhetische Merkmale der in den 1940er-Jahren entwickelten Fliegeruhr, die der klägerischen Uhr einen „nostalgischen Fliegeruhr-Look“ (vgl. Anlage K 8) verleiht. Eine solche Rückbesinnung vermag urheberrechtlichen Schutz auch bei Verbindung mit gebräuchlichen „modernen“ Uhrentypen (Chronograph) und den dort üblichen Gestaltungselementen nicht zu begründen.

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(5) Nichts anderes ergibt sich aus der Rezeption des Klagemusters. Auch daraus vermag ein urheberrechtlicher Schutz des Klagemusters I nicht begründet zu werden. Zwar ist in die Beurteilung der Schutzfähigkeit die Beachtung, welche das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen. Auch die Präsentation in Kunstmuseen und Kunstausstellungen kann Aufschluss über die maßgebliche Bewertung geben (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, juris-Tz. 31 - Le Corbusier-Möbel).

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Die klägerseits vorgelegten Artikel zeigen, dass die Klagemuster zwar von der Fachwelt gut aufgenommen, aber auch nicht als eine als künstlerisch zu qualifizierende Gestaltung beurteilt wurden. So wird das Klagemuster I auf S. 34 des Buchs „Die schönsten Uhren“ (Anlage K5) auch nur als „äußerst gelungener Wurf“ bezeichnet; die Uhr gebe ein „attraktives Bild“ ab. Dabei wird jedoch im Wesentlich auf die „majestätische Größe“, die „markanten Zeiger“ und die „klassische Gehäuseform“ Bezug genommen; dabei handelt es sich jedoch um erkennbare Bezugnahmen auf Gestaltungsmerkmale der ersten Fliegeruhren. Im Übrigen finden sich in diesem Buch - soweit klägerseits vorgelegt - ausschließlich positive Besprechungen der dort vorgestellten Uhren, was zumindest Zweifel an der Unabhängigkeit der Bewertung aufkommen lässt. In der Zeitschrift Chronos, Ausgabe 3/95 (Anlage K8) wird das Klagemuster I ebenfalls als gelungen, jedoch keineswegs als künstlerisch beurteilt: „Gesamteindruck: eher rustikal statt hohe Uhrmacherkunst“; „Design: schnörkelloses, funktionelles Design im typischen Stil eines nostalgischen Fliegerchoreografen. Individuell und markant dank großem Durchmesser“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Durchmesser der Uhr als Anleihe an die ursprünglichen Fliegeruhren erkannt wird. Weiterhin erhielt das Klagemuster I 2008 den sog. „Busse Longlife Design Award 2008“ (Anlage K 11). Damit wird ausweislich der Urkunde belohnt, dass sich ein Produkt viele Jahre am Markt gehalten hat. Dies indiziert zwar die dauerhafte Akzeptanz der Uhr bei den Kunden und belegt, wie der Kläger hervorhebt, dass die Uhr den „test of time“ bestanden habe. Dies lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass es sich bei der Uhr um eine künstlerische Gestaltung handelt. So honoriert der Preis die Uhr auch nur im Hinblick auf die Gestaltungskriterien „selbsterklärende Ergonomie und zielgruppengerechte Produktästhetik“. Zwar erzielte das Klagemuster I 2001 bei der Leserwahl des Uhrenmagazins den 2. Platz in der Kategorie B (Anlage K9). Diese Umfrage belegt zwar die Beliebtheit des Modells bei den Lesern der Zeitschrift, vermag jedoch angesichts der übrigen Bewertungen, die lediglich auf eine äußerst gelungene, solide und gefällige Gestaltung verweisen, keine hinreichende Grundlage zu bilden, um von einer künstlerischen Gestaltung zu sprechen. Welche Bewertungskriterien dem „Chrono Award Trend und Format 2014“ zugrunde gelegen haben, bei dem das Klagemuster I den dritten Platz errang, ist nicht ersichtlich. Insofern kann diese Platzierung nicht zur Begründung urheberrechtlichen Schutzes herangezogen werden.

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bb) Das Klagemuster II ist ebenfalls keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Dabei wird unterstellt, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, das Klagemuster II 1992 entworfen hat, sodass vorbekannte Gestaltungen nur bis 1991 berücksichtigt wird. An ihm kann allenfalls ein Bearbeiterurheberrecht nach § 3 UrhG bestehen. Denn das Klagemuster II ist eine gestalterische Weiterentwicklung des 1994 auf den Markt gebrachten „O. C. Chronograph“. Dieser wurde aber ebenfalls vom Kläger entworfen.

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Zu den Gestaltungsmerkmalen des Klagemusters II, welche mit denen des Klagemusters I identisch sind (u. a. Anordnung der Stunden- und Minutenzahlen (Ziffern oder Symbole), Gestaltung der Zeiger, Gestaltung und Ort der Totalisatoren), gilt im Ergebnis das vorstehend zum Klagemuster I Gesagte. Das Klagemuster II zeichnet sich darüber hinaus dadurch aus, dass seine Krone eingefasst ist. Eine eingefasst Krone fand sich aber bereits beim Breitling Maritime Chronograph der Fa. Breitling aus dem Jahr 1987. Die beim Klagemuster II auf der Lünette aufgebrachte Tachymeter-Skala ist ein Gestaltungsmerkmal, welches bereits die Omega Speedmaster Ed White aus dem Jahr 1964 aufwies. Zwar war bei letzterem Modell die Lünette schwarz gestaltet. Einen Chronographen mit einer silberfarbenen Lünette zu versehen, war jedoch bereits schon 1963 durch die Fa. Rolex erfolgt. Der Gesamteindruck des Klagemusters II vermittelt unter Berücksichtigung der bereits bekannten Gestaltungen keine künstlerische Anmutung.

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Auch die Rezeption des Klagemusters II vermag deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Im Uhrenmagazin (Anlage K 13) wird das Klagemuster II zwar besprochen, ohne dass dabei das Design jedoch besonders hervorgehoben wird. In der Publikation „Das Zeitgefühl-Uhrenbuch“ (Anlage K 17) wird nicht detailliert auf bestimmte Uhrenmodelle eingegangen, sondern die Marke allgemein in Bezug genommen: „Der Typ der Flieger-und Navigationsuhr findet sich hier so konsequent auf seine wichtigsten Merkmale konzentriert wie nirgendwo sonst. ... Dieses unbedingte Festhalten an rein funktionalen Erfordernissen verleiht den Uhren jedoch auch ihren ganz eigenen ästhetischen Reiz - da wird keine langweilige, sterile Sachlichkeit betrieben, sondern es entsteht eine kraftvolle und erfrischende Ausstrahlung.“ Dies lässt eine künstlerische Gestaltung nicht erkennen.

II.

65

Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung bestehen mangels Verletzung der Klagemuster nicht. Aus demselben Grund war auch nicht festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind.

III.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

67

Berichtigungsbeschluss vom 2. März 2018

68

Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 26.01.2018 wird im Tatbestand, S. 2, 2. Absatz wie folgt berichtigt:

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Anstatt „gegen Entgelt unter anderen Uhrendesigns“ hat es zu heißen „gegen Entgelt unter anderen jedenfalls Druckvorlagen für Uhrendesigns“.

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