Urteil vom Landgericht Hamburg - 324 O 51/18

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

in Bezug auf die Antragstellerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“,

eingestellt von S. G. auf www.f....com, verbreitet von der Antragsgegnerin am 10.09.2017.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung eines Postings in einem sozialen Netzwerk. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Unterlassung.

2

Die Antragstellerin ist dem Gericht bekannt. Sie ist eine deutsche Politikerin und Mitglied der Partei A. f. D. (AfD), deren Spitzenkandidatin sie bei der Bundestagswahl 2017 war. Seit September 2017 ist sie Co-Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion und Oppositionsführerin im Bundestag.

3

Die Antragsgegnerin betreibt in dem Gebiet außerhalb der USA und Kanadas das soziale Netzwerk F. unter der URL www.f....com. Bei der Registrierung müssen die jeweiligen Nutzer die Nutzungsbedingungen von F. (vgl. Anlage AGG4) akzeptieren, die es den Nutzern ausdrücklich untersagen, verbotene Inhalte zu posten, einschließlich solcher Inhalte, die Rechte Dritter verletzen. Die Antragsgegnerin behält sich insoweit gegenüber den Nutzern das Recht vor, Inhalte zu entfernen, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen oder ihre „Gemeinschaftsstandards“ (vgl. Anlage AGG5) verstoßen.

4

Am 10.09.2017 veröffentlichte die „H. P.“ auf ihrer F.-Seite unter der URL https://www.f....com/H./ ein Posting, in welchem sie einen auf ihrer Website veröffentlichten Artikel verlinkte. Der in Rede stehende, unter der Überschrift „‘Finde es nur unfassbar‘: AfD-Politikerin W. äußert sich erstmalig selbst zur radikalen E-Mail“ veröffentlichte Artikel, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Anlage JS8 verwiesen wird, nimmt Bezug auf eine aufgetauchte, vermeintlich von der Antragstellerin stammende Email vom 24.02.2013. Hierin heißt es unter anderem; „...die Regierenden zerstörten durch eine ‚Überschwemmung‘ mit fremden Völkern wie Arabern, Sinti und Roma systematisch die bürgerliche Gesellschaft, um sie als Gegengewicht auszuschalten“. Der Pressesprecher der AfD, so der Beitrag der „H. P.“, habe die vermeintlich von der Antragstellerin stammende Email als eine „Fälschung“ bezeichnet. Ausweislich des Beitrags hat sich auch die Antragstellerin selbst zu der Email geäußert und diese als „nur unfassbar“ bezeichnet. Auf die Frage, ob sie auch eidesstattlich versichern würde, dass die Email nicht von ihr stamme, habe sie geäußert: „Das werden Sie sehen, was wir tun werden.“ Dies kommentierte die „H. P.“ in dem in Rede stehenden Posting mit den Worten: „Eine Frage umschiffte A. W..“ Wegen der weiteren Einzelheiten des F.-Postings der „H. P.“ wird auf die Anlage JS1 verwiesen.

5

Am 10.09.2017 veröffentlichte ein Nutzer mit dem Profil-Namen „S. G.“ in dem Kommentarbereich unterhalb des Ausgangspostings der „H. P.“ das streitgegenständliche Posting, welches lautet:

6

„ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des streitgegenständlichen Postings wird auf die Anlage JS2 verwiesen.

8

Der streitgegenständliche Kommentar war auch ohne Login und daher auch für solche Nutzer abrufbar, die kein F.-Profil bzw. keinen Account bei der Antragsgegnerin eingerichtet haben. Eine andere F.-Nutzerin namens S. L. meldete das Posting mit einer hierfür auf www.f....com vorgesehenen Funktion noch am 10.09.2017 der Antragsgegnerin, da dieses ihrer Auffassung nach gegen die „Gemeinschaftsstandards“ von F. verstieß. Am 13.09.2017 teilte die Antragsgegnerin ihr mit, den Kommentar nicht zu löschen, da ein Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ nicht vorliege. Gleiches erwiderte die Antragsgegnerin auf eine erneute Meldung des Kommentars durch die Nutzerin S. L. am 27.01.2018. Am 28.01.2018 informierte Frau L. den Antragstellervertreter über diesen Sachverhalt. Die Antragstellerin erlangte daraufhin erstmalig am 29.01.2018 über ihren Prozessbevollmächtigten Kenntnis von dem streitgegenständlichen Posting und ließ die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag (Anlage JS4) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Mit Email an den Antragstellervertreter vom 01.02.2018 (Anlage JS5) teilte die Antragsgegnerin mit, auf den gemeldeten Inhalt könne „in Germany nicht mehr zugegriffen werden. Dadurch wurde dieses Problem unserer Auffassung nach behoben.“ Dem lag zugrunde, dass die Antragsgegnerin bezüglich des streitgegenständlichen Postings nach ihrer eigenen Bezeichnung ein sog. „Geoblocking“ (im Folgenden: „IP-Blocking“) vorgenommen hatte, aufgrund dessen das Posting für Nutzer mit einer deutschen IP-Adresse nicht mehr abrufbar war.

9

Dem Gericht ist Folgendes bekannt: Bei der Nutzung des Internets, welches auf dem Internetprotokoll (IP) basiert, wird jedem Gerät, welches mit dem Netz verbunden ist, eine individuelle IP-Adresse zugewiesen, wodurch das jeweilige Endgerät im Internet unverwechselbar adressierbar wird. Dies ermöglicht es dem Gerät, Datenpakete mit anderen Geräten im Internet, insbesondere Internetservern, auszutauschen, also zu senden und zu empfangen. Bei jedem Zugriff eines Endgeräts auf die Server der Antragsgegnerin wird daher die IP-Adresse des Endgeräts an den Server übermittelt. Die Gesamtheit aller IP-Adressen ist in Adressbereiche bzw. IP-Adressblöcke aufgeteilt, die zunächst an sog. „Regional Internet Registries“ (RIR) vergeben werden, die für die weitere IP-Adressvergabe für Geräte und Server in bestimmten geografischen Regionen der Welt zuständig sind. Diese vergeben ihrerseits Teile von IP-Adressblöcken an z.B. Internet-Service-Provider, die ihren Endkunden den Zugang zum Internet durch die Zuordnung einer individuellen IP-Adresse ermöglichen. Anhand der den Providern zugewiesenen IP-Adressblöcke kann somit eine geografische Zuordnung einzelner IP-Adressen zu einem bestimmten Land bzw. einer bestimmten Region erfolgen. Eine weitere Eingrenzung des Standorts des jeweiligen Nutzers, der eine bestimmte IP-Adresse nutzt, kann demgegenüber allein anhand der IP-Adresse nicht erreicht werden.

10

Die Gegebenheiten des Internets erlauben es, beim Datenaustausch mit dem Internet die tatsächliche IP-Adresse des Endgeräts zu verbergen und mit einer gegebenenfalls ausländischen IP-Adresse im Internet zu erscheinen. Eine technische Möglichkeit für ein derartiges Vorgehen sind sog. VPN-Verbindungen über einen ausländischen Server. Bei einem VPN („Virtual Private Network“) handelt es sich um eine verschlüsselte Verbindung eines Endgeräts zu einem Server, die eine physische Verbindung des Endgeräts mit dem dortigen, gegebenenfalls im Ausland angesiedelten Netzwerk simuliert. Neben der Möglichkeit, diese für einen verschlüsselten Zugriff des Endgerätenutzers auf Daten zu nutzen, die sich auf dem Server bzw. in dem dortigen Netzwerk befinden (vgl. Anlage JS7), ist es für den Endgerätenutzer auch möglich, über den ausländischen Server am Internetverkehr teilzunehmen. Dabei wird bei einem Zugriff auf einen Internet-Server, etwa eine Website oder die Dienste der Antragsgegnerin, nicht die IP-Adresse des Endgeräts übermittelt, sondern die IP-Adresse des ausländischen VPN-Servers. Für die besuchte Website ist daher nicht etwa die eigene IP-Adresse des Nutzers erkennbar, sondern nur die des VPN-Servers. Sofern ein Nutzer mittels einer VPN-Verbindung mit einem Server verbunden ist, der sich nicht in Deutschland, sondern im Ausland befindet, wird der besuchten Website folglich die ausländische IP-Adresse angezeigt. Ein solcher Zugriff auf das streitgegenständliche Posting, mittels einer ausländischen IP-Adresse, war auch nach dem IP-Blocking der Antragsgegnerin - der Zugriffssperre (allein) für deutsche IP-Adressen - weiterhin möglich. Auch der Antragstellervertreter nutzte diese Möglichkeit am 12.02.2018 sowie am 28.03.2018 und hat die Zugriffsmöglichkeit aus dem Gebiet Hamburgs heraus über verschiedene Server - unter anderem in Dänemark, Österreich, den Niederlanden und Polen - wahrgenommen. Wegen der Einzelheiten des Abrufs wird auf die Screenshots in den Anlagen JS11 und JS13 verwiesen.

11

Am 06.02.2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Mit Email vom 07.02.2018 (vgl. Anlagen JS9-JS10) ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die weiterhin gegebene und vorstehend dargelegte Abrufbarkeit des inkriminierten Postings in Deutschland mittels einer VPN-Verbindung nochmals abmahnen, worauf die Antragsgegnerin nicht reagierte. Jedenfalls bis zum 28.03.2018 war das streitgegenständliche Posting über die dargelegte Möglichkeit einer VPN-Verbindung weiterhin aus Deutschland heraus abrufbar. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegnervertreters in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 war dies jedenfalls am 27.04.2018 nicht mehr möglich, wobei unklar ist, ob dies auf eine (weltweite) Löschung bzw. Sperrung durch die Antragsgegnerin oder durch den Nutzer „S. G.“ selbst zurückzuführen ist.

12

Die Antragstellerin trägt vor, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Posting um eine eindeutig erkennbare Rechtsverletzung. Die in dem Beitrag der „H. P.“ genannte Email habe sie, die Antragstellerin, weder verfasst noch versandt. Der streitgegenständliche Kommentar verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

13

Die Antragsgegnerin hafte für die Verbreitung des streitgegenständlichen Postings als Störerin auf Unterlassung, da sie nach der Kenntniserlangung von der rechtswidrigen Handlung den in Rede stehenden Kommentar nicht unverzüglich entfernt habe. Naheliegend sei für einen Beginn ihrer Störerhaftung auf den Zeitpunkt der erstmaligen, gegenüber der Nutzerin S. L. erklärten Weigerung zur Löschung am 13.09.2017 abzustellen. Denn die Antragsgegnerin habe durch diese bereits am 10.09.2017 Kenntnis von der strafbaren Beleidigung erlangt und die Löschung nach eigener Prüfung verweigert. Dies sei haftungsbegründend gewesen. Jedenfalls aber folge die Störerhaftung der Antragsgegnerin daraus, dass sie das Posting auch nach ihrer, der Antragstellerin, Abmahnung nicht gänzlich für einen Zugriff im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gesperrt habe, sondern dieses weiterhin, insbesondere über eine VPN-Verbindung, abrufbar gewesen sei.

14

VPN-Verbindungen würden nicht lediglich von Hackern und IT-Spezialisten genutzt. Vielmehr handele es sich hierbei um eine gängige und weit verbreitete Technik, die beispielsweise benutzt werde, um Außendienstmitarbeitern einen verschlüsselten Zugriff auf Daten in einem internen Netz zu gewähren, oder auch um zwei Standorte sicher miteinander zu verbinden (vgl. Anlage JS7). Es gebe eine Vielzahl von VPN-Applikationen, die millionenfach heruntergeladen und nicht nur in Einzelfällen verwendet würden zum Verbreitungs- und Nutzungsgrad von VPN-Verbindungen vgl. die Anlagen JS14-JS17. In welchem Land der von den Nutzern, Unternehmen, Behörden, Institutionen oder Privaten verwendete Server stehe, sei völlig offen und hänge allein von dem IT-Geschäftspartner ab, den der Nutzer wähle. Häufig lägen die Server außerhalb Deutschlands. Dann sei der Zugriff auf den streitgegenständlichen Kommentar auch nach dem IP-Blocking der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich gewesen. Ein Zugriff sei darüber hinaus weiterhin möglich gewesen, wenn sich portable Endgeräte im Grenzbereich in die ausländischen Netze einloggten, was regelmäßig passiere. Der Antragsgegnerin als einem der weltweit führenden IT-Unternehmen überhaupt seien die in Rede stehenden Möglichkeiten bekannt gewesen. Spätestens indem sie diesen nach der weiteren Abmahnung vom 07.02.2018 und trotz des darin enthaltenen Hinweises gerade auf die Abrufbarkeit mittels einer VPN-Verbindung nicht begegnete, habe sie ihre Prüfpflichten verletzt und hafte als Störerin auf Unterlassung. Der Antragsgegnerin sei es auch möglich, mittels anderer Kriterien als der IP-Adresse eines Nutzers dessen Aufenthaltsort zu bestimmen. Diesbezüglich sei sie Inhaberin verschiedener Patente (vgl. bspw. Anlage JS 18), deren technische Lösungen es ihr jeweils ermöglichen würden, Nutzer kilometergenau aufzuspüren. Hiermit werbe sie sogar auf ihrer eigenen Website (vgl. Anlage JS19).

15

Die Einwände der Antragsgegnerin würden nicht durchgreifen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gehe es vorliegend nicht darum, ihr vor oder bei Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte Beobachtungspflichten aufzuerlegen, sondern allein um ihre Haftung nach Kenntnisnahme von rechtswidrigen Inhalten. Auch sei streitgegenständlich nicht etwa ein weltweites, über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehendes Verbot.

16

Die Antragstellerin beantragt,

17

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

18

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf sie, die Antragstellerin, die Äußerung „ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“, eingestellt von S. G. auf www.f....com, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Sie ist der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unbegründet, da weder ein Verfügungsgrund, noch ein -anspruch vorlägen.

22

Es fehle an einem Verfügungsgrund, da insbesondere keine Eilbedürftigkeit gegeben sei. Zum einen habe sie, die Antragsgegnerin, das streitgegenständliche Posting bereits am 02.02.2018 für Nutzer mit deutscher IP-Adresse unzugänglich gemacht. Da das Posting seither in Deutschland nicht mehr ohne den Einsatz technischer Raffinessen zugänglich sei, würden der Antragstellerin keine unmittelbaren oder irreparablen Schäden drohen. Zum anderen habe die Antragstellerin, nachdem die Kammer zunächst einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 23.03.2018 anberaumt hatte, um Verschiebung dieses Termins gebeten und dadurch selbst die Dringlichkeit widerlegt.

23

Auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch bestehe nicht:

24

Sie, die Antragsgegnerin, könne nicht durch ein deutsches Gericht dazu verpflichtet werden, den in Rede stehenden Inhalt auch außerhalb Deutschlands unzugänglich zu machen. Deutsche Gerichte seien nicht zuständig, Verfügungen zu erlassen, die sie, die Antragsgegnerin, verpflichten würden, Maßnahmen über Inhalte außerhalb Deutschlands zu ergreifen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, damit der Inhalt für Nutzer in Deutschland nicht zugänglich sei. Auch die Regeln und Grundsätze des internationalen Rechts würden vorsehen, dass kein deutsches Gericht eine Verfügung mit weltweiter Wirkung erlassen dürfe, da der in Rede stehende Inhalt möglicherweise deutsches Recht verletze, nicht jedoch das Recht eines anderen Landes, in dem der Inhalt zugänglich sei. Hierauf sei jedoch das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Dieses sei daher unbegründet.

25

Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass „einzelne versierte Computerexperten“ vorsätzlich ihre, der Antragsgegnerin, Bemühungen zum IP-Blocking des streitgegenständlichen Inhalts umgingen. Gleiches gelte für Fälle, in denen Personen gezielt nach dem Inhalt suchen. Es sei vielmehr auf den durchschnittlichen Internetnutzer abzustellen, dem es gerade nicht möglich sei, seine Computereinstellungen dahingehend zu ändern, dass er einen ausländischen Proxy-Server oder ein VPN nutzen könne, um dadurch von Deutschland aus Inhalte aufrufen zu können, obwohl sie, die Antragsgegnerin, angemessene Maßnahmen getroffen habe, um den Inhalt in Deutschland nicht zugänglich zu machen. In einem gleichgelagerten Fall habe bereits das Landgericht Würzburg mit Urteil vom 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16, einen entsprechenden Anspruch aus den genannten Gründen verneint. Aus dem Urteil ergebe sich, dass sie, die Antragsgegnerin, trotz einer weiteren Abrufbarkeit über eine VPN-Verbindung - wie vorliegend - alles ihr Zumutbare getan habe, um den rechtsverletzenden Inhalt für deutsche Nutzer unzugänglich zu machen.

26

Sie, die Antragsgegnerin, könne auch nicht verpflichtet werden, nutzergenerierte Inhalte, die auf F. gepostet würden und den gleichen Inhalt hätten wie das streitgegenständliche Posting, proaktiv zu überwachen und zu entfernen. Dem stünden die Vorschriften der §§ 7 und 10 TMG entgegen. Hiernach müsse sie als neutrale Host-Providerin nur dann aktiv werden, wenn sie einen Hinweis auf einen angeblich rechtswidrigen Inhalt erhalte. Dieser müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden könne. Anderenfalls obliege dem Host-Provider keine Verpflichtung, in Bezug auf den Inhalt aktiv zu werden. Als Host-Providerin sei sie, die Antragsgegnerin, nach der Rechtsprechung unter anderem des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies sei angesichts der Anzahl von weltweit über zwei Milliarden Nutzern auch unmöglich.

27

Nach allem sei das vorgenommene IP-Blocking ausreichend gewesen, um die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auszuräumen. Für sie, die Antragsgegnerin, sei es nicht möglich, bei einem Zugriff auf F. mittels einer ausländischen IP-Adresse zu erkennen, ob diese über einen VPN-Zugang in Deutschland benutzt werde, oder ob der Zugang direkt aus dem Ausland erfolge.

28

Überdies stelle das inkriminierte Posting des Nutzers „S. G.“ keine eindeutige Verletzung der Rechte der Antragstellerin dar. Das Posting sei in dem Kontext zu bewerten, in dem es veröffentlicht wurde. Insoweit stelle dieses eine Kritik gegenüber der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Politikerin der AfD dar, namentlich als Reaktion auf den „Email-Skandal“ der Antragstellerin, über den die „H. P.“ berichtet hatte. Vor diesem Hintergrund werde die Antragstellerin durch das streitgegenständliche Posting in zweierlei Hinsicht kritisiert. Zum einen als vermeintliche Heuchlerin, die lesbisch sei, aber die gleichzeitig ein führendes Mitglied einer politischen Partei sei, die sich gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und gegen Möglichkeiten der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare ausspreche. Zum anderen werde die Antragstellerin als jemand kritisiert, der seine ausländerfeindliche Haltung stets zum Ausdruck bringe, wie durch die von der „H. P.“ zitierte Email der Antragstellerin und bereits durch ihre Mitgliedschaft in der AfD belegt werde. Vor diesem Hintergrund seien die inkriminierten Äußerungen nicht eindeutig rechtswidrig. Wenngleich das streitgegenständliche Posting Kraftausdrücke enthalte, sei sehr wahrscheinlich noch nicht die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien auch scharfe und sogar grobe, unhöfliche und sonst beleidigende Aussagen von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie im Rahmen einer hitzigen politischen Diskussion erfolgen.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs (hierzu unter I.) als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (hierzu unter II.) glaubhaft gemacht.

I.

31

Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn die Antragstellerin hat ihr Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Das streitgegenständliche Posting war hierzulande abrufbar (dazu s.u.) und die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland.

32

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn die Antragsgegnerin hat durch die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt.

1.

33

Das streitgegenständliche Posting des Nutzers „S. G.“ verletzte die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht:

a)

34

Die inkriminierte Äußerung

35

„ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“

36

stellt sich in ihrer Gesamtbetrachtung zuvorderst als massive Abwertung der Person der Antragstellerin dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des gegebenen Kontextes, insbesondere des Umstands, dass das Posting in dem Kommentarbereich bezüglich eines Artikels der „H. P.“ veröffentlicht wurde, der sich mit der Frage auseinandersetzt, ob eine vermeintlich von der Antragstellerin stammende und an die Öffentlichkeit gelangte Email tatsächlich von ihr stammte. Das Posting ist gespickt mit Kraftausdrücken und Beleidigungen, die sich unmittelbar gegen die Antragstellerin wenden („ihre Fotze“; „diese Nazi Drecksau“; „Lesbich sein am abends Fotze lecken“) und sie als Person gezielt diffamieren. Insoweit greift die Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.

b)

37

Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Bei dieser Abwägung sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2012, 763, 765). Der Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall sind das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Äußernden andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus.

aa)

38

Zwar mag die inkriminierte Äußerung, auch wenn die Kammer hierzu neigt, noch nicht die Schwelle zu unzulässiger Schmähkritik überschreiten, deren Voraussetzungen hoch sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Abgrenzung von Schmähkritik zur Meinungsäußerung in einer Entscheidung vom 29.06.2016 (Az.: 1 BvR 2646/17, Juris, Rz. 13, 17) ausgeführt:

39

„... Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>).
(...)

40

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. ...“

41

Ob diese strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an das Vorliegen einer Schmähkritik erfüllt sind, kann vorliegend offenbleiben. Dagegen spricht, dass zwar offensichtlich die Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund steht und primäres Ziel des Nutzers „S. G.“ war. Jedoch spielte der Nutzer „S. G.“ durch die Formulierung „am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein“ augenscheinlich auf den vermeintlichen Widerspruch an, dass die Antragstellerin selbst eine gleichgeschlechtliche Beziehung führt, aber andererseits ihre Partei, die AfD, im Wesentlichen - so offensichtlich die Meinung des Nutzers - homophobe Ansichten vertritt. Insofern beinhaltet das streitgegenständliche Posting, was die Kammer nicht verkennt, auch eine Auseinandersetzung in der Sache. Eine Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden Email und im Speziellen der Frage ihrer Authentizität lässt das inkriminierte Posting hingegen nicht erkennen.

bb)

42

Jedenfalls aber hat die Antragstellerin auch nach einer Abwägung der kollidierenden Interessen die inkriminierte Äußerung und deren Verbreitung nicht hinzunehmen. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin durch die Äußerung einerseits und die Einbuße hinsichtlich der Meinungsfreiheit des Äußernden durch ihr Verbot andererseits in Ansatz zu bringen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2016, 308; BVerfGE 99, 185, 196 f.). Hierbei tritt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3017; BVerfGE 61, 1, 11). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen jedoch auch davor, in einer Art und Weise mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind und eine so schwere Verletzung der persönlichen Ehre darstellen, dass ihre Verbreitung nicht mehr durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661 f.; Schulz in: Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 5 Rn. 67).

43

Zwar ist neben der dargelegten Auseinandersetzung in der Sache zugunsten das sich Äußernden zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine führende und bekannte deutsche Politikerin handelt, die als solche naturgemäß in besonderem Maße in der Öffentlichkeit steht und Kritik im Grundsatz hinnehmen muss, auch wenn diese überspitzt oder scharf formuliert ist. Derjenige, der sich mit Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, GRUR 2013, 193, Rz. 35 m.w.N.).

44

Die Grenze dessen, was die Antragstellerin vor diesem Hintergrund hinnehmen muss, ist vorliegend jedoch bei weitem überschritten. Die vorgenannte Auseinandersetzung mit der vermeintlichen Widersprüchlichkeit der Antragstellerin steht keineswegs im Vordergrund des streitgegenständlichen Kommentars. Dieser diente vielmehr ganz offensichtlich in allererster Linie dazu, die Antragstellerin zu diffamieren und mit Ausdrücken zu belegen, die nach allgemeiner Auffassung als beleidigend empfunden werden. Der sachliche Gehalt, der dem streitgegenständlichen Posting zugrunde liegen mag, reicht vorliegend nicht aus, den gegebenen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aufzuwiegen oder diesen gar zu überwiegen. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit schützt zwar nicht nur Äußerungen, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die Äußerung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.2007, Az.: 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460 f.). Dieser Schutz setzt aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird, sie Elemente enthält, die einen Bezug zu dem Gegenstand der Kritik aufweisen. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person.

45

Die vermeintliche Widersprüchlichkeit der Antragstellerin scheint bei dem streitgegenständlichen Posting lediglich den Anlass zu den sie betreffenden ehrverletzenden Äußerungen gegeben zu haben, sodass die bezweckte persönliche Kränkung und Abwertung der Antragstellerin ein etwaiges sachliches Anliegen des Postings völlig in den Hintergrund drängt. Dies folgt bereits aus der Aneinanderreihung der verschiedenen Kraftausdrücke in dem Posting, die die Auseinandersetzung in der Sache für sich genommen nicht fördern - diese bei Lichte besehen schon gar nicht betreffen -, sondern allein die Antragstellerin verächtlich machen sollen. So stellt sich beispielsweise die Äußerung, dass die Antragstellerin „ihre Fotze eingepackt“ habe, als vulgäre und herablassende Anspielung auf ihren Intimbereich und ihre Sexualität dar, für die keine Veranlassung in Form eines inhaltlichen Bezugs zur Sachdebatte zu erkennen ist. Gleiches gilt für die Bezeichnung als „Drecksau“. Wenngleich die gleichgeschlechtliche Partnerschaft der Antragstellerin in der Öffentlichkeit bekannt ist und die Antragstellerin deren öffentliche Erörterung insbesondere zum Aufzeigen eines vermeintlichen Widerspruchs zu der von ihr bzw. ihrer Partei propagierten Politik im Grundsatz hinnehmen muss, stellt sich auch die Äußerung „Lesbich sein am abends Fotze lecken“ wiederum als Diffamierung der Antragstellerin dar. Neben dem Umstand, dass die Antragstellerin „lesbi(s)ch“ sei, wird durch die nachfolgende Passage „am abends Fotze lecken“ wiederum durch vulgäre Sprache auf vermeintliche Sexualpraktiken der Antragstellerin Bezug genommen, die jedenfalls den Kernbereich ihrer Privatsphäre betreffen. Dies hat die Antragstellerin schlechterdings nicht hinzunehmen.

2.

46

Die Antragsgegnerin haftet vorliegend auf Unterlassung der Verbreitung des inkriminierten Postings. Sie kann als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie jedenfalls nach den Abmahnungen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

a)

47

Die Regelungen des TMG schließen eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nicht aus. Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Zwar steht, worauf diese zu Recht hinweist, § 7 Abs. 2 S. 1 TMG einer allgemeinen Prüfungspflicht der Antragsgegnerin entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, deren Verletzung auch vorliegend haftungsbegründend war (hierzu s. u.). Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11, Juris, Rz. 19; BGH, Urteil v. 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, Juris, Rz. 30).

48

Der Einwand der Antragsgegnerin, ihre Haftung sei vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil ihr keine proaktive Pflicht dergestalt auferlegt werden könne, Beiträge bzw. Postings ihrer Nutzer bereits vor deren Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, greift daher nicht durch. Denn ihre Haftung als Störerin beruht im vorliegenden Fall allein auf einer Verletzung von Pflichten, die ihr erst nach einem Hinweis auf die in Rede stehende Rechtsverletzung oblagen (hierzu sogleich).

49

Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auf Unterlassungsansprüche und mithin auch vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rz. 19).

b)

50

Zwar haftet die Antragsgegnerin vorliegend nicht als Täterin, weil sie das in Rede stehende Posting weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 144/11, Juris, Rz. 18; Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 20). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rz. 17, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat sich die Antragsgegnerin das in Rede stehende Posting des Nutzers „S. G.“ nicht zu Eigen gemacht. Unstreitig findet keine Vorab-Prüfung der auf F. veröffentlichten Postings bzw. Kommentare statt, wozu die Antragsgegnerin als Host-Providerin auch nicht verpflichtet ist (vgl. o.). Die Antragsgegnerin präsentiert diese auch nicht als eigene, sondern stellt sie für den unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten, der mit der Funktionsweise von F. vertraut ist, erkennbar als Beiträge der jeweiligen Nutzer dar, im vorliegenden Fall des „S. G.“. Eine Haftung als Täterin scheidet damit aus.

51

Die Antragsgegnerin kann jedoch als Host-Providerin vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 20). Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rz. 21 m.w.N.). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 31 m.w.N.) Indem die Antragsgegnerin wie geschehen im Rahmen der Nutzung des sozialen Netzwerks F. das Posting eines Dritten auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen - im vorliegenden Fall der Antragstellerin - bei.

c)

52

Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Pflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung und weitergehende Handlungspflichten zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 22). Danach ist ein Host-Provider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Seine Inanspruchnahme setzt nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rz. 23 ff.; BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 32 m.w.N.) die Verletzung zumutbarer und möglicher Pflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Host-Provider im Ergebnis verpflichtet sein, die Berechtigung der geltend gemachten Beanstandung zu überprüfen und künftig derartige Störungen zu verhindern. Die Beanstandung des Betroffenen muss grundsätzlich so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Der Umfang der hieraus folgenden Pflichten des Host-Providers ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin wirkt sich vorliegend sowohl bei den Anforderungen, die an Beanstandungen des Betroffenen zu stellen sind, als auch im Rahmen des Umfangs der zumutbaren Pflichten der Antragsgegnerin aus. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in einem Unterlassen, denn der Antragsgegnerin kann wie bereits dargestellt nur vorgeworfen werden, nach Kenntniserlangung keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass es zu weiteren bzw. fortdauernden Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 24).

aa)

53

Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits die beiden Beanstandungen des streitgegenständlichen Postings durch die Nutzerin S. L. am 10.09.2017 bzw. im Januar 2018 die in Rede stehenden Pflichten der Antragsgegnerin ausgelöst haben. Es ist fraglich, ob ein nach dem dargelegten Maßstab hinreichend konkreter Hinweis, der die Rechtsverletzung des Betroffenen - hier der Antragstellerin - unschwer erkennen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 32 m.w.N.), auch wie hier geschehen in der Beanstandung durch einen Dritten liegen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Nutzerin S. L. jeweils lediglich pauschal eine Verletzung der „Gemeinschaftsstandards“ von F. geltend gemacht und nicht konkret auf eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin hingewiesen hat. Ob bereits hierdurch Prüfpflichten der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgelöst wurden, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung.

54

Ein hinreichend konkreter Hinweis auf die gegebene Verletzung der Rechte der Antragstellerin lag jedenfalls in deren Abmahnschreiben vom 28.01.2018 und 07.02.2018. Aufgrund dieser war die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zunächst veranlasst, das streitgegenständlichen Posting mit Blick auf die in Rede stehende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu prüfen, was aus den dargelegten Gründen eine Rechtsverletzung ohne Weiteres hätte erkennen lassen. Es bedurfte wie dargestellt keiner besonders umfangreichen oder schwierigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit des Nutzers „S. G.“ aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK. Vielmehr stand der schwer diffamierende und beleidigende Charakter dem streitgegenständlichen Posting gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“.

bb)

55

Zur Bestimmung, welche Maßnahmen vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen sind, bedarf es wiederum einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 268, Rz. 32 m.w.N.; BGHZ 158, 343, 352 ff.). Zu welchen konkreten Maßnahmen der Host-Provider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. BGH, GRUR 2012, 311). Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Äußerung unmittelbar verantwortlichen - gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. BGH, GRUR 2012, 311 BGH, GRUR 2015, 485, Rz. 50; BGHZ 158, 236, 251 f., jew. m.w.N).

(1)

56

Danach sind vorliegend an die Pflichten der Antragsgegnerin strenge Anforderungen zu stellen. Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Antragsgegnerin betriebene soziale Netzwerk F. eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. BGHZ 202, 242, Rz. 39 f.) und der Betrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. BGHZ 202, 242, Rz. 28 f.). Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rz. 58; BGH, a.a.O., Rz. 28; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, CR 2012, 188, 191). Die von der Antragsgegnerin als Providerin zu erbringenden Maßnahmen dürfen den Betrieb eines sozialen Netzwerks deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, GRUR 2016, 268, Rz. 27 m.w.N.). Ein solches Gewicht haben rein reaktive Pflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung der der Antragsgegnerin obliegenden Pflichten nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines sozialen Netzwerks, in dem es praktisch jedermann möglich ist, nach Registrierung öffentlich einsehbare Postings und Kommentare zu veröffentlichen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit bisweilen erheblicher Breitenwirkung mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Betreiber eines derartigen sozialen Netzwerks muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Zudem erschwert die Möglichkeit, etwa durch ein Pseudonym verdeckt Beiträge zu veröffentlichen, es dem Betroffenen regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Nutzer vorzugehen. Denn dem Betroffenen - so war es offenbar auch vorliegend im Falle der Antragstellerin - ist die Identität des Verfassers eines ihn betreffenden Postings nicht unbedingt bekannt, und er kann sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen allenfalls mit einem hohen praktischen Aufwand beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen betroffener Personen durch die Antragsgegnerin ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in dem sozialen Netzwerk der Antragsgegnerin hinreichend geschützt sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 855, Rz. 40).

(2)

57

Um den im Ausgangspunkt zunächst bestehenden Prüfpflichten nachzukommen, ist je nach Gestaltung der jeweils beanstandeten Äußerung regelmäßig zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den Verantwortlichen - hier: den Nutzer „S. G.“ - zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 27).

cc)

58

Dass die Antragsgegnerin die Beanstandung der Antragstellerin an den Nutzer „S. G.“ weitergeleitet hätte, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin auf die erste Abmahnung hin lediglich mit, dass auf den beanstandeten Inhalt „in Germany nicht mehr zugegriffen werden“ könne, wonach „dieses Problem“ nach Auffassung der Antragsgegnerin behoben worden sei. Es ist weder erkennbar, ob das von der Antragsgegnerin vorgenommene IP-Blocking auf eine Prüfung der Beanstandung zurückging, oder die Antragsgegnerin meinte, insoweit überobligat zu handeln, noch, ob bzw. inwieweit überhaupt eine eigene Prüfung der Beanstandung durch die Antragsgegnerin stattgefunden hat.

59

Dies kann indes dahinstehen. Denn der Antragsgegnerin stand es vorliegend frei, ihre Pflichten als Host-Providerin gegenüber der Antragstellerin auch dergestalt zu erfüllen, dass sie ohne Durchführung eines Prüf-, insbesondere des oben dargelegten Stellungnahmeverfahrens, sogleich Maßnahmen ergreift, um weitere bzw. fortdauernde Rechtsverletzungen durch das inkriminierte Posting zu verhindern. Diese dürfen indes nicht hinter dem zurückbleiben, was die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nach fruchtlosem Stellungnahmeverfahren gegenüber dem Nutzer „S. G.“ geschuldet hätte, da die Antragstellerin ansonsten im Ergebnis schlechter gestellt würde. In jenem Fall wäre das Posting von der Antragsgegnerin zu löschen gewesen (vgl. BGH, a.a.O.) Im Ergebnis oblag es der Antragsgegnerin, weitere bzw. fortdauernde Störungen durch das inkriminierte Posting zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR, 2018, 642, Rz. 32), und sie hat zu diesem Zwecke alle ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, GRUR 2013, 2030, Rz. 47).

dd)

60

Das von der Antragsgegnerin vorgenommene IP-Blocking war diesbezüglich ersichtlich nicht ausreichend und führte entgegen der Erwiderung der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage JS 5) auf die erste Abmahnung der Antragstellerin mitnichten dazu, dass das inkriminierte Posting im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr abrufbar war. Dies ist namentlich widerlegt - und insoweit auch unstreitig zwischen den Parteien - durch den auch im Anschluss hieran noch möglichen Abruf des Postings mittels einer VPN-Verbindung über ausländische Server, wie er von dem Antragstellervertreter noch am 12.02.2018 und am 28.03.2018 jeweils erfolgte (vgl. Anlagen JS11 und JS13). Hierauf ist die Antragsgegnerin auch durch die zweite Abmahnung der Antragstellerin vom 07.02.2018 ausdrücklich hingewiesen worden, wodurch ihr die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahme nochmals vor Augen geführt wurde. Allein durch das IP-Blocking hat die Antragsgegnerin ihren Pflichten zur Verhinderung weiterer - in diesem Fall, da es weiterhin um dasselbe Posting ging: fortdauernder - Rechtsverletzungen ersichtlich nicht genügt.

61

Bei der - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 26) - vorzunehmenden Bestimmung des Umfangs der zumutbaren Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Äußerungen für die Antragstellerin - wie dargelegt - schwer ehrverletzend sind. Diese waren auch nach dem IP-Blocking weiterhin für eine erhebliche Anzahl von Nutzern aus Deutschland abrufbar. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - und im Ergebnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts Würzburg in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16 - handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei dem von der Antragstellerin vorgetragenen und verwendeten Internetzugang über eine VPN-Verbindung zu einem ausländischen Server nicht lediglich um eine Maßnahme, die von „einzelnen versierten Computerexperten“ zur „vorsätzlichen“ Umgehung der IP-Sperre der Antragsgegnerin genutzt wird. Vielmehr sind die in Rede stehende Technologie und deren Nutzung auch durch Internetnutzer ohne besondere IT-Kenntnisse mittlerweile durchaus weit verbreitet und mithin von Relevanz. Dies belegen beispielhaft die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen JS15-JS17. Insbesondere die als Anlage JS17 vorgelegten Screenshots verschiedener VPN-Apps aus dem Android-App-Store „Google Play“ lassen erkennen, dass allein jene fünf Apps insgesamt über 70 Millionen Mal heruntergeladen wurden, naheliegender Weise überwiegend für mobile Endgeräte. Es dürfte eine Vielzahl weiterer Apps, Desktopanwendungen und Browser-Add-Ons hinzukommen. Auch die vergleichsweise einfache und nutzerfreundliche Handhabung der betreffenden Anwendungen, wie sie sich beispielhaft aus dem Beitrag aus Anlage JS16 für den Internet-Browser Opera und eine entsprechende App ergibt, sowie der Umstand, dass viele derartiger Anwendungen für den Nutzer kostenlos sind, dürften zu einer weiten und zunehmenden Verbreitung der VPN-Technologie beitragen. So haben beispielsweise Unternehmen und größere Kanzleien beim grenzüberschreitenden Datenaustausch Bedarf für die Nutzung derartiger Technologien.

62

Es ist davon auszugehen, dass auch der Antragsgegnerin als Verantwortliche für einen der weltweit am häufigsten genutzten Online-Dienste - nach eigenen Angaben mit weltweit über zwei Milliarden Nutzern - diese Möglichkeiten und die daraus folgende Unzulänglichkeit des reinen IP-Blockings bekannt waren. Jedenfalls nach Erhalt der Abmahnung des Antragstellervertreters vom 07.02.2018, in welcher dieser explizit auf die weitere Abrufbarkeit des inkriminierten Postings über eine VPN-Verbindung hingewiesen hatte, war dies der Fall. Danach war das bloße Blockieren des Postings für Nutzer mit deutschen IP-Adressen auch für die Antragsgegnerin ersichtlich unzureichend.

ee)

63

Es ist prozessual davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin auch weitere technische und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung standen, um einen Zugriff auf das streitgegenständliche Posting durch Nutzer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern oder jedenfalls weiter einzuschränken. Zwar hat die Antragsgegnerin dies - pauschal - in Abrede genommen. Insoweit hat sie jedoch ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

64

Grundsätzlich folgt die Verteilung der Darlegungslast der Regelung zur Glaubhaftmachungslast und obliegt nach allgemeinen Grundsätzen im Ausgangspunkt der Antragstellerin. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dort eine Ausnahme, wo die darlegungspflichtige Partei außerhalb der für ihren Anspruch erheblichen Geschehensabläufe steht und die andere Seite alle wesentlichen Tatsachen kennt. Dann genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten nicht, sofern dieser Seite nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteil v. 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06, Juris, Rz. 16 m.w.N.).

65

Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast liegen vor. Die Antragstellerin hat ihrer Darlegungslast genügt. Sie hat im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin ausreichend dazu vorgetragen, dass der Antragsgegnerin neben der IP-Adresse eines Nutzers weitere Methoden und Informationen zur Verfügung stehen, um dessen jeweiligen physischen Standort zu ermitteln. Dies wird nicht zuletzt durch die Anlage JS19 gestützt, den eigenen Informationen der Antragsgegnerin zum sog. „Standort-Targeting“ bei F.. Mit diesem bietet die Antragsgegnerin die Möglichkeit an, Werbeanzeigen gezielt Personen bzw. Nutzern einzublenden, die sich an einem bestimmten Ort - eingrenzbar nicht lediglich auf das jeweilige Land, sondern auch auf Bundesland, Provinz, Stadt, Wahlbezirk oder Postleitzahl - oder im Umkreis eines bestimmten Ortes (beispielhaft etwa im Umkreis einer bestimmten Stadt von 10 Meilen, vgl. Anlage JS19, S.3) befinden. Es ist nicht nachvollziehbar, von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden, dass eine derart genaue Bestimmung des physischen Standorts eines Nutzers allein anhand dessen IP-Adresse möglich wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin hierfür auch auf andere Daten und Informationen betreffend ihre Nutzer zurückgreift. In den aus der Anlage JS19 ersichtlichen Informationen selbst heißt es bereits, dass auch auf „Geräte- und Verbindungsinformationen“ der jeweiligen Nutzer abgestellt wird. Hieraus geht hervor, dass es mehrere und verschiedene Informationen sind, die der Antragsgegnerin insoweit zur Verfügung stehen und die ihr eine Bestimmung des physischen Standorts des Nutzers ermöglichen. Insbesondere bei Nutzern mobiler Endgeräte können dies naheliegender Weise etwa GPS-Daten oder Informationen bezüglich der Funkzelle sein, über die das jeweilige Gerät mit dem Mobilfunknetz verbunden ist. Sowohl bei mobilen als auch bei anderen Endgeräten wäre zudem eine Standortbestimmung über die umliegenden WLANs denkbar, auch ohne dass das Endgerät mit einem WLAN verbunden ist. Schließlich bietet die Antragsgegnerin, wie der Kammer bekannt ist, den Nutzern von F. auch die Funktion an, an Orten, an denen sie sich gerade aufhalten, „einzuchecken“. Dies geschieht dergestalt, dass sie anderen Nutzern - und damit auch der Antragsgegnerin - ihren aktuellen Standort mitteilen, wobei der F.-Dienst dem jeweiligen Nutzer, in Kenntnis seines Standorts, mitunter sogar Orte vorschlägt, an denen er „einchecken“ könnte.

66

Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Anlage JS18, welche die Inhaberschaft der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, der F. Inc., an einem Patent belegt, dessen zugrunde liegende Erfindung gerade die Bestimmung des physischen Standorts der Nutzer offenbar unabhängig von dessen IP-Adresse ermöglichen soll, und der genannten Anlage JS19 sowie dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin war das einfache Bestreiten der Antragsgegnerin nicht ausreichend um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen. Daher ist prozessual davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre, zumindest mit Blick auf einen Teil der Nutzer einen Standort innerhalb Deutschlands festzustellen, selbst wenn diese also etwa mittels einer VPN-Verbindung eine ausländische IP-Adressen nutzten. Dass dies geschehen und Vorkehrungen getroffen worden wären, die den betreffenden Nutzern einen Abruf des inkriminierten Postings verwehrt hätten, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

d)

67

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass das tenorierte Verbot ihr auch die weitere Verbreitung des inkriminierten Postings außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, gewissermaßen weltweit, untersagen würde, greift nicht durch. Denn der Verbotstenor beschränkt sich explizit auf eine Verbreitung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von demjenigen, welcher der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Würzburg (Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16) zugrunde lag. Dort war streitgegenständlich insbesondere ein Antrag auf Erlass eines Verbots „innerhalb der Europäischen Union“. Die Ausführungen des Landgerichts Würzburg in jenem Urteil zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verbotsverfügungen, die ein Verhalten (auch) außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland untersagen, sind mithin vorliegend nicht von Relevanz. Eine weitere Verbreitung (allein) im Ausland bleibt der Antragsgegnerin nach allem unbenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass es durch Befolgung des Verbotstenors zu einem sog. „Overblocking“ kommen wird, dass also die Antragsgegnerin sich zur Befolgung des vorliegenden Verbots faktisch gezwungen sehen könnte, das Posting weltweit zu löschen bzw. unzugänglich zu machen. Da die Antragsgegnerin bezüglich der weiteren ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den physischen Standort eines Nutzers unabhängig von seiner IP-Adresse zu bestimmen, ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, ist prozessual davon auszugehen, dass es ihr gerade möglich gewesen wäre, die Abrufbarkeit des Postings nach dem Standort des jeweiligen Nutzers entweder zu ermöglichen oder zu unterbinden.

3.

68

Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Die Antragsgegnerin hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten.

II.

69

Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht, die Eilbedürftigkeit ist gegeben (§ 937 Abs. 2 ZPO). An der Dringlichkeit fehlt es dann, wenn der Betroffene den Rechtsverstoß schon längere Zeit kennt und durch sein Zuwarten zum Ausdruck bringt, dass es ihm mit der gerichtlichen Maßnahme nicht so eilig ist (Meyer in: Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 33). Die mit Pressesachen in Hamburg befassten Spruchkörper gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (vgl. etwa Urteil der Kammer v. 07.07.2006, Az.: 324 O 146/06; Beschluss des Hansatischen Oberlandesgerichts Hamburg v. 12.11.2008, Az.: 7 W 130/08 und Beschluss v. 08.03.2012, Az.: 7 W 32/12; Meyer, a.a.O.). Dies hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 12) glaubhaft gemacht, von der Existenz des streitgegenständlichen Postings erst am 29.01.2018 Kenntnis erlangt zu haben. Die Antragstellung am 06.02.2018 war mithin fristwahrend.

70

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die durch die Wahrung der Fünfwochenfrist indizierte Dringlichkeit auch nicht durch ihr Verhalten nach Antragstellung widerlegt. Sie hat das Verfahren auch anschließend hinreichend zügig weiterbetrieben und nicht zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der beantragten einstweiligen Verfügung nicht ausreichend eilig wäre. Für die Dringlichkeit ist es insbesondere, anders als die Antragsgegnerin meint, unschädlich, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der Kammerlage zuerst für den 23.03.2018 anberaumt werden konnte. Hierauf hatte die Antragstellerin keinerlei Einfluss. Die Dringlichkeit hat sie zudem nicht dadurch selbst widerlegt, dass sie mit Schriftsatz vom 01.03.2018 um Verlegung jenes Termins vom 23.03.2018 gebeten hat, der dann letztlich am 27.04.2018 stattfand. Hierfür hat sie in Gestalt einer nachvollziehbaren Verhinderung ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichende Gründe angegeben. Maßgeblich ist zudem, dass die Antragstellerin ausdrücklich - dies auch gerade mit Blick auf die Dringlichkeit - nicht um eine Verlegung des Verhandlungstermins auf ein späteres Datum gebeten hat, was gegebenenfalls nach der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung (vgl. bspw. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 366 OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.03.2007, Az.: 20 U 149/06) dringlichkeitsschädlich hätte sein können, sondern insbesondere anheimgestellt hat, den Termin vorzuverlegen.

III.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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