Beschluss vom Landgericht Hamburg - 331 S 3/18

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Richter am Landgericht H. bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist und auch Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegen.

Gründe

1

Der Richter am Landgericht H. hat mit Dienstlicher Äußerung vom 22.03.2018 angezeigt, dass er in dem vorliegenden Rechtsstreit zuvor bereits als Vorsitzender der Abteilung 8b des Amtsgerichts Hamburg an mehreren Verfügungen mitgewirkt hat und somit ein Fall atypischer Vorbefassung vorliege.

2

Die Parteien hatten Gelegenheit zu der Dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen.

3

Aufgrund des angezeigten Sachverhalts ist der Berichterstatter jedoch nicht kraft Gesetzes, insbesondere nicht in entsprechender Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts in dem zur Entscheidung stehenden vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen.

4

Eine unmittelbare Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil RiLG H. nicht "in einem früheren Rechtszug" an der "angefochtenen Entscheidung" mitgewirkt hat. Hiermit kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift für den vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich das instanzabschließende Urteil vom 30.11.2017 in Betracht, an dem der Berichterstatter überhaupt nicht mehr beteiligt war.

5

Eine über den Wortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO auf solche Fälle, in denen der in zweiter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Richter zwar nicht an der unmittelbar angefochtenen, aber einer dieser vorangegangenen Verfügung und Hinweisen mitgewirkt hat, kommt vorliegend auch entgegen der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsliteratur nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht in Betracht, da auch insoweit keine konkreten Gründe vorliegen, die zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Berichterstatters führen könnten. Solche sind im vorliegenden Fall weder von den Parteien vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Auch der damalige mit der Ladungsverfügung erfolge Hinweis, den Rechtsstreit ohne Beweisaufnahme im Vergleichswege zu beenden, begründet eine derartige Besorgnis nicht.

6

Ein Ausschluss des Berichterstatters kraft Gesetzes auf der Grundlage von § 41 Nr. 6 ZPO kommt danach nicht in Betracht. Denn wegen der verfassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, ist diese Vorschrift entgegen der wohl herrschenden Auffassung einer ausweitenden Auslegung auch nicht zugänglich.

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