Beschluss vom Landgericht Hamburg - 305 S 52/17

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.10.2017, Az. 811b C 231/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

1

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren € 1.577,77 gemäß §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung in dieser Höhe abgewiesen. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung ändern an dieser rechtlichen Einschätzung nichts.

2

Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass die Stornierungen der Verträge R., B. und A. von der Klägerin im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten sind und folgt insoweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.01.2017 (I-16 U 32/16).

3

Danach hat der Versicherer die Gründe für die Nichtzahlung beim Versicherungsnehmer zu erforschen und gemeinsam mit ihm nach einer Lösung zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht dass der Schuldner nicht zahlen wird. Dabei trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision für jeden vermittelten Vertrag (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Versicherer muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB berufen will, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen. Dazu gehört die konkrete Darlegung und Beweisführung, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben ist oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich war, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag.

4

Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin im Hinblick auf die drei genannten Verträge vorliegend nicht ausreichend substantiiert nachgekommen. Die Klägerin hat sich auch in der Berufungsbegründung darauf zurückgezogen, dass die Kunden R. und B. ihre Verträge gekündigt haben und der Kunde A. eine Beitragsfreistellung beantragt hat. Sie verweist darauf, dass die Kunden damit ihre gesetzlichen Rechte wahrgenommen haben und sich allein aus der Tatsache der Kündigung/Beitragsfreistellung bereits ergebe, dass der Kunde von seiner Entscheidung jeweils unumstößlich überzeugt war. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob eine Nachbearbeitung der Versicherungen ausnahmsweise entbehrlich, weil nicht erfolgversprechend war, kann allein aus der Art der Beendigung des Vertrages nicht hergeleitet werden. Vielmehr wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Kündigungsgründe bzw. den Grund für den Antrag auf Beitragsfreistellung beim Kunden zu erfragen und u.U. mit ihm gemeinsam Lösungswege zu finden, die eine Fortsetzung des Vertrages ermöglichen. Dies ist aber unstreitig seitens der Klägerin unterblieben, sodass sie überhaupt keine Angaben dazu machen kann, aus welchen Gründen eine Kündigung/Beitragsfreistellung begehrt wurde. Damit kann aber in den drei hier konkret streitigen Fällen auch nicht festgestellt werden, dass endgültig und unabänderlich feststand, dass die Versicherungsnehmer nicht zahlen werden.

5

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Kunde mit der Kündigung/dem Wunsch auf Beitragsfreistellung nur seine vertraglichen Rechte wahrgenommen hat, die von der Klägerin zu akzeptieren sind, ändert dies an der Rechtslage nichts. Denn auch in diesen Fällen kann eine Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages erfolgversprechend sein.

6

Vorliegend ist auch kein Fall eines sogenannten Kleinstorni gegeben. Zwar ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen unter Umständen vom Unternehmer nicht verlangt werden kann, wenn die ausstehenden Zahlungsbeträge verhältnismäßig geringfügig sind (BGH, Urteil vom 12.03.2015, VII ZR 336/13). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Massengeschäfte, wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements und ist auf den vorliegenden Fall der Versicherungsverträge nicht übertragbar. Allein die Höhe der hier streitigen Provisionen spricht gegen die Annahme von Kleinstverträgen.

7

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen. Aus Kostengründen wird der Klägerin geraten, die Berufung zurückzunehmen.

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