Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 141/18

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 26.05.2014 über € 25.161,83 zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 04.12.2017 erloschen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 28.646,11 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die primären Leistungspflichten aus einem Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs erloschen sind.

2

Der Kläger unterschrieb am 26.05.2014 einen Darlehensantrag der Beklagten (Anl. K 1 = Anl. B 4) über ein Darlehen in Höhe von € 28.646,11. Die Darlehensvaluta sollte der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style Leder Xenon Klima dienen. Die Verzinsung des Darlehens betrug 4,79 %. Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 380,00 ab dem 05.07.2014 sowie einer Schlussrate in Höhe von € 10.406,11 am 05.06.2018 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Auf Seite 1 des Formulars heißt es: „Hinweis: Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten.“ Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, der Widerrufsinformation und der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K 1 = Anlage B 4 Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag des Klägers mit Schreiben vom 26.05.2014 (Anl. B 5) an. Das Darlehen wurde bei der Beklagten unter der Vorgangsnummer ... geführt.

3

Mit Schreiben vom 04.12.2017 (Anl. K 2) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und bat um Rückmeldung der Beklagten bis zum 11.12.2017. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.2018 (Anlagenkonvolut K 3) mit, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich sei, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 22.02.2018 (Anlagenkonvolut K 3) machte der Kläger erneut geltend, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben, erklärte seine Bereitschaft zur Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs nebst Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und allen Fahrzeugschlüsseln und forderte die Beklagte vergeblich auf, ihm bis zum 08.03.2018 mitzuteilen, wann und wo die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs stattfinden solle.

4

Der Kläger trägt vor, er habe den Darlehensvertrag vom 26.05.2014 wirksam widerrufen. Sein Widerrufsrecht sei unbefristet, weil die Widerrufsfrist wegen der Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bzw. den fehlenden Angaben in der Vertragsausfertigung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Zu seinen Kündigungsrechten seien in den Vertragsunterlagen in Ziff. 7 der Darlehensbedingungen keine Angaben enthalten. Dort fänden sich nur Angaben zum Kündigungsrecht der Beklagten. Es fehle der Hinweis auf sein Kündigungsrecht gem. § 314 BGB. Dies wäre aber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 128, Anl. K 10) erforderlich gewesen. Zudem hätte der Verbraucherdarlehensvertrag einen Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB enthalten müssen, wonach die Kündigungserklärungen des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssten. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Informationen, die in den Standardinformationen für Verbraucherkredite enthalten seien, nicht Bestandteil des Darlehensvertrages geworden, sondern die Beklagte habe ihm dieses Dokument zur Erfüllung ihrer vorvertraglichen Pflichten gem. Art. 247 § 3 EGBGB überlassen. Zudem fehle auch die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGGBG hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Insbesondere habe die Beklagte die zu seinen Lasten von der gesetzlichen Regelung abweichende Klausel „b) Eine Rückvergütung erfolgt nur, sofern die Rückzinsen höher als EUR 5,- sind.“ aufgenommen. Die Widerrufsinformation sei darüber hinaus fehlerhaft in Bezug auf die Widerrufsfolgen, soweit es dort heiße „Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen [...]“. Diese Fallkonstellation betreffe nicht den Darlehensvertrag, der mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden sei, und bei dem das Darlehen unmittelbar an den Verkäufer fließe. Gem. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB sei im Falle des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrages nur der Sollzins zu vergüten.

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Der Kläger beantragt,

6

festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 26.05.2014 über € 25.161,83 zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 04.12.2017 erloschen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und trägt vor, dass der Kläger das Darlehen am 04.12.2017 nicht mehr habe widerrufen können. Sie habe den Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert. Etwaige unvollständige Pflichtangaben hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Das Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) sei in Ziff. 7 und 8 des Darlehensvertrages geregelt. In Ziff. 2 der Darlehensbedingungen sei der Kläger zudem auf sein Recht hingewiesen worden, die Darlehensvaluta jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Ein weiteres ordentliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers existiere nicht. Auf Kündigungsrechte bei irregulärem Vertragsverlauf habe sie den Kläger nicht hinweisen müssen. Dem deutschen Gesetzgeber sei es nach der Rechtsprechung des EuGH verwehrt, den Vertragsparteien im Bereich der Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (RL 2008/48/EG) - jedenfalls im vollharmonisierten Bereich - weitergehende Verpflichtungen aufzuerlegen (EuGH vom 09.11.2016, C-42/15, NJW 2017, 45, Rn. 55). Die Verbraucherkreditrichtlinie enthalte in Art. 22 den Grundsatz der Vollharmonisierung. Die systematische Auslegung der Regelung in Art. 10 Abs. 2 Buchstabe s) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zeige, dass die Regelung nur ordentliche Kündigungsrechte des Verbrauchers beim unbefristeten Kreditvertrag erfasse. Als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung bleibe festzuhalten, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB keinen Hinweis auf § 314 BGB vorschreibe, der im Falle des Fehlens zu einem Widerrufsrecht führen würde. Im Übrigen verweise sie auf die Ausführungen von Herresthal in ZIP 2018, 753 ff. (Anl. B 8) Die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass der Inhalt dieser Pflichtangabe die Wiedergabe von Formvorschriften verlange. Über Formerfordernisse sei zudem nach den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht zu belehren. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei weder falsch noch einseitig. Sie habe sich insoweit an den Text der Musterwiderrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB mit dem Gestaltungshinweis 6 f zu verbundenen Verträgen gehalten. Sie habe nicht genauer formulieren müssen als der Gesetzgeber. Die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGGBG in der Widerrufsinformation sei ausreichend und hätte nicht die Berechnungsart für die Vorfälligkeitsentschädigung enthalten müssen. Die von ihr verwendete Regelung, dass eine Rückvergütung nur erfolge, sofern die Rückzinsen höher als € 5,00 seien, möge AGB-rechtlich bedenklich sein, begründe aber nicht eine Verundeutlichung der Widerrufsinformation an sich.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6, § 7 und § 12 EGBGB, 355, 360, 357 Abs. 1, 358 Abs. 4, 346 ff. BGB a.F. die Feststellung verlangen, dass seine Primärpflichten aus dem von den Parteien am 26.05.2014 geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund des am 04.12.2017 (Anl. K 2) von ihm erklärten Widerrufs erloschen sind, weil der Widerruf wirksam ist, insbesondere nicht verfristet war.

1.

12

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).

13

Bei dem zwischen den Parteien am 26.05.2014 geschlossenen Darlehensvertrag (Anl. K 1 = Anl. B 4) handelt es sich um einen vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F.

2.

14

Dem Verbraucher steht gem. § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu, wobei gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und 2 BGB a.F. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält, beginnt.

15

Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben gemäß § Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten.

16

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss nach Art. 247 § 7 Ziff. 3 EGBGB die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.

17

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.

18

a) Dies zugrunde gelegt, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation keine hinreichenden Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. enthielt.

19

Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ enthalten. Dies umfasst auch die Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017 – 25 U 110/16, Rn. 35, zitiert nach; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017 – 31 U 27/16, Rn. 56, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016 – 13 U 285/15, Rn. 23, zitiert nach juris; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 O 45/17, Rn. 24, zitiert nach juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16, Rn. 32, zitiert nach juris; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 – 4 O 232/17, Rn. 47; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018 – 2 O 317/17, Rn. 31, zitiert nach juris; LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17, Rn. 58 ff., zitiert nach juris; LG Paderborn, Urteil vom 16.07.2018 – 3 O 408/17, Rn. 32 ff., zitiert nach juris; BeckOGK/Knops, Stand: 01.09.2018, § 492 BGB Rdnr. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage, Art. 247 § 6 EGBGB Rdnr. 3; juris-PK/Schwintowski, BGB, 8. Auflage, § 492 Rdnr. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rdnr. 14; MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 492 Rdnr. 27; a.A. u.a. LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 – 4 O 399/17, Rn. 57 ff., zitiert nach juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, Rn. 52 ff., zitiert nach juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017 – 5 O 87/17, Rn. 34, zitiert nach juris (Anl. B 17); LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17, Rn. 57 ff., zitiert nach juris (Anl. B 10); LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 – 12 O 256/16, Rn. 32, zitiert nach juris (Anl. B 9); Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearbeitung 2012, § 492 Rdnr. 46; Staudinger/Herresthal, BGB Neubearbeitung 2016, Updatestand 20.10.2018, § 358 Rdnr. 207.2; Herresthal, ZIP 2018, 753; Hölldampf, WM 2018, 114; A. Schön, BB 2018, 2115).

20

Der historische deutsche Gesetzgeber versteht unter „Kündigung“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB bei befristeten Verträgen „zumindest“ die Kündigung nach § 314 BGB (insoweit zutreffend Herresthal, ZIP 2018, 753, 755; BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte). Von dem Wortlaut „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ sind alle Vertragskündigungen, unabhängig davon, ob sie eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage haben, erfasst (so auch Staudinger/Kessal-Wulf, Bearbeitung 2012, § 492 Rdnr. 46: „jede Form der Vertragsbeendigung“). Dem Wortlaut ist weder eine Einschränkung auf die Kündigungsrechte nur einer Seite zu entnehmen, noch einer solchen auf die Lösungsrechte aus dem regulären Vertragsverlauf (LG Limburg, a.a.O., Rn. 32, zitiert nach juris).

21

Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht ebenfalls für diese Auslegung und wird auch vom Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB umfasst. In der Gesetzesbegründung vom 21.01.2009 zur Ursprungsfassung der Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB, die in diesem Punkt seither unverändert geblieben ist, wird ausgeführt, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensvertrags muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte).

22

Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung spricht für eine solche Auslegung. Der Darlehensnehmer wäre über die für beide Seiten bestehenden Kündigungsrechte nur unzureichend informiert, enthielte man ihm den Hinweis auf sein Kündigungsrecht nach § 314 BGB vor. Dies gilt umso mehr, als es in Nr. 7 der Darlehensbedingungen („Kündigung durch die Bank“) heißt, dass die Beklagte das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen kann. In diesem Zusammenhang werden unter lit. a) – d) vier Fallgruppen aufgelistet, bei denen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Beklagte insbesondere erfolgen kann. Dadurch wird gegenüber dem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck erweckt, ihm stehe unter keinen Umständen ein Kündigungsrecht, auch nicht ein außerordentliches aus wichtigem Grund, zu (vgl. LG Limburg, a.a.O., Rn. 33 f., zitiert nach juris). Auch die Gegenauffassung erkennt, dass damit in Fällen wie dem vorliegenden ein „Ungleichgewicht“ entsteht, weil ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nur für die Bank, nicht aber für den Verbraucher aufgeführt ist, meint aber unter Verkennung des vom Wortlaut gedeckten Willens des historischen Gesetzgebers, dass das Gesetz dieses Ungleichgewicht „nicht sanktioniere“ (LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 – 4 O 399/17, Rn. 80, zitiert nach juris).

23

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei sinnwidrig, eine Pflicht zur Aufklärung über das Recht aus § 314 BGB zu statuieren und andererseits sonstige Lösungsmöglichkeiten wie etwa nach § 123 BGB oder § 826 BGB nicht in die Aufklärungspflicht einzubeziehen (so aber LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 – 4 O 399/17, Rn. 78, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat - in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie - mit der Formulierung des Gesetzeswortlautes die Entscheidung getroffen, eine Aufklärungspflicht über Kündigungsrechte vorzuschreiben, nicht aber über sonstige Möglichkeiten der Vertragsauflösung wie etwa aus Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), deliktischen Schadensersatzansprüchen (§§ 823 ff., 249 Abs. 1 BGB), c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) oder allgemein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist auch überzeugend. Wollte man alle vom Gesetz vorgesehenen Nichtigkeitsgründe für Verträge in die Aufklärungspflicht einbeziehen, würde dies zu einer für den Verbraucher kaum noch zu überblickenden und kaum verständlichen Liste von Vorschriften führen. Hinzu kommt, dass die Lösungsmöglichkeit nach § 314 BGB die praktisch häufigste sein dürfte und daher ein besonderes Interesse des Verbrauchers an der Information über eben diese Möglichkeit besteht (LG Limburg, a.a.O., Rn. 33 f., zitiert nach juris).

24

Die hier vertretene Auslegung stellt sich auch als europarechtskonform dar. Die gesetzliche Regelung dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (RL 2008/48/EG). Danach sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben. Dem entspricht die Umsetzung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. Die Formulierung der Richtlinie wird lediglich sprachlich abgewandelt von „Modalitäten“ in „Verfahren“ sowie von „Ausübung des Rechts auf Kündigung“ in „bei der Kündigung“. Eine inhaltliche Änderung ist damit ersichtlich nicht verbunden.

25

Der deutsche Gesetzgeber verstößt nicht gegen die Verbraucherkreditrichtlinie, wenn er für befristete Darlehen im Rahmen der Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags einen Hinweis auf die Möglichkeit für den Verbraucher verlangt, den Darlehensvertrag gem. § 314 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen zu können (so auch jurisPK-BGB/Schwintowski, 8. Auflage, § 492 BGB Rdnr. 20.1). So heißt es in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditlinie zwar, dass die Mitgliedsstaaten, soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Im Erwägungsgrund (9) wird dazu ausgeführt, dass eine vollständige Harmonisierung notwendig ist, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen.

26

Letzteres ist hier der Fall. Kapitel IV der Verbraucherkreditrichtlinie („Information und Rechte aus Kreditverträgen“) beinhaltet in Art. 13 nur Vorgaben für unbefristete Kreditverträge und das Recht zur ordentlichen Kündigung (Abs. 1) bzw. zur Entziehung des Rechts auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen (Abs. 2). Aus dem Erwägungsgrund (33), wonach die Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts berührt, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, ergibt sich, dass das im deutschen Recht verankerte Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund von der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich unberührt bleibt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bleibt von der Richtlinie mithin explizit unberührt. Dem nationalen Gesetzgeber war es demnach nicht verwehrt, die Informationspflicht betreffend des Rechts auf Kündigung auch auf die außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB zu erstrecken (so auch LG Limburg, a.a.O., Rn. 38, zitiert nach juris).

27

Dem steht nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Aufgrund der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie darf der nationale Gesetzgeber für Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15, NJW 2017, 45, Rn. 55, zitiert nach juris). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der deutsche Gesetzgeber hat durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB nicht die Pflicht aufgestellt, dass in einen Kreditvertrag andere Elemente als die in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie angegebenen aufgenommen werden müssen, sondern lediglich den durch Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie gesetzten Rahmen ausgefüllt.

28

Dass in der Verbraucherkreditrichtlinie keine Regelungen zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Kreditvertrages enthalten sind und die Rechtsordnungen anderer Mitgliedsstaaten ein vergleichbares Rechtsinstitut wie § 314 BGB nicht kennen, führt nicht zu einer abweichenden Auslegung (a.A. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Denn die Richtlinie schränkt die Informationspflicht dem Wortlaut nach und systematisch gerade nicht auf bestimmte Kündigungsrechte ein. Eine einschränkende Auslegung lässt sich auch nicht dem Erwägungsgrund 31 der Richtlinie entnehmen. Dort ist lediglich ausgeführt: „Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“ (vgl. LG Limburg, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris).

29

Das hier gefundene Auslegungsergebnis läuft der von der Richtlinie beabsichtigten Harmonisierung nicht zuwider. Auch wenn nicht alle Mitgliedsstaaten ein mit § 314 BGB deckungsgleiches Kündigungsrecht kennen, erscheint die Information über dieses im deutschen Recht zur Erreichung des angestrebten Verbraucherschutzes angezeigt. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen im Hinblick auf außerordentliche Kündigungsrechte werden von der Richtlinie explizit nicht angetastet. Dass im deutschen Recht anders als in anderen Mitgliedsstaaten auch über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu unterrichten ist, vergrößert die bestehenden Unterschiede nicht. Da insofern unterschiedliche Verhältnisse existieren, kann dem durch eine unterschiedlich weitreichende Aufklärungspflicht Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise wird der Verbraucher umfassend über die in seinem jeweiligen Mitgliedsstaat zur Verfügung stehenden Kündigungsrechte aufgeklärt (so auch LG Limburg, a.a.O., Rn. 41, zitiert nach juris).

30

b) Auf die weiteren vom Kläger gerügten Punkte kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

3.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

33

Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 3 ZPO nach dem Gesamtbetrag der Darlehenssumme erfolgt.

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