Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Kammer für Handelssachen) - 412 HKO 60/16

Tenor

1. Der Klagantrag zu 1) und der diesbezügliche Hilfsantrag werden abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem bei der Beklagten mit Transportauftrag vom 20.07.2015 zur Referenz... in Auftrag gegebenen Transport des Transformators mit der Seriennummer... (S.-Werkstattnummer...) nebst 33 Kisten Zubehör von D. nach H. freizuhalten, soweit etwaige Ansprüche nicht unter die Klagabweisung nach Ziffer 1. fallen und begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 855.800,54.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Speditions- und Logistikunternehmen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Auftragnehmerin, Schadenersatz wegen eines Transportschadens und Freihaltung von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Transport eines Transformators von D. zum H. Hafen entstanden sein sollen.

2

Die Klägerin war (nach ihrer streitigen Behauptung) von der Nebenintervenientin zu 4/5 beauftragt worden (Anlage K 8), einen Transformator (Bruttogewicht 83.500 KG) mit dem behaupteten Wert von EUR 1.884,350,52 (Handelsrechnung Anlage K 1) von dem S. Werk in D. nach M./I. zu transportieren. Ihrerseits beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Transportauftrag vom 20.07.2015, Referenz... (Anlage K 2), den Transformator zu einem festen Frachtensatz in Höhe von EUR 51.624,38. von D. nach H. zu verbringen und ihn auf dem Seeschiff „H.“ zu verstauen (delivery: FOB sowed H. lsdw included). Der Transformator wurde am 29.7.2015 in D. übernommen und per LKW nach A. (Elbe) verbracht. Im Elbhafenhafen von A., im Verantwortungsbereich der Nebenintervenienten zu 3), wurde der Transformator auf ein Binnenschiff umgeladen, welches ihn nach H. zu dem von der Nebenintervenienten zu 1) betriebenen Terminal brachte (die für den Landtransport D./A. zuständige Streitverkündete zu 2 ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten). Dort kam der Transformator am 4.8.2015 an und wurde - wie mittlerweile unstreitig ist - von dem Binnenschiff entladen. Am 5.8.2015 wurde er durch Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1) abgeplant und am 5. oder 6.8.2015 auf das Seeschiff umgeladen. In I. wurde der Transformator vom Seeschiff entladen und zu dem von den Empfängern bezeichneten Betriebsgelände der Firma G. in M. verbracht. An dem Transformator befanden sich nach der Behauptung der Klägerin zwei elektronische und zwei mechanische Schockrekorder, welche durch einen Monteur der Fa. S., der nach Ankunft des Transformators anreiste, ausgelesen wurden. Zu diesem Zeitpunkt stand der Transformator bereits auf einem Fundament. Die Plane war entfernt und die mitgelieferten Kühlradiatoren waren schon montiert. Nach dem Auslesen der elektronischen Schockrekorder teilte die Fa. S. den Nebenintervenientinnen zu 4/5 mit, dass der Transformator am 5.8.2015 gegen 7.00 Uhr einer erheblichen Erschütterung ausgesetzt worden sei. Außerdem sei ein mechanischer Schockrekorder ausgelöst worden, was sehr selten sei und auf ein ernstes Problem hindeute. In dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht der Fa. S. vom 18.9.2015 (Anlage TW 2) wird ausgeführt, dass die Erschütterungen als schwerwiegend betrachtet werden müssten und der Transformator aufgrund der S. Qualitäts-Richtlinien zur Untersuchung nach D. zurückgebracht werden müsse. Wörtlich heißt es:

3

a. The electronic shock recorders showed 2.511 g as well as 2.882 g, which are significantly exceeding our design criteria.

4

b. The mechanical shock indicator also operated, which very rarely happens, hence we are faced with a seriously problem.

5

c. According to our quality regulation STDD-QM-P-04.02 (quote: "... only the repetition of the test with applied and induced alternating voltage with the test level of factory acceptance test would verify the full functionality of the insulation system.”), the transformer has to be shipped back to D..

6

d. The factory will take no risk and there is no room for a compromise.”

7

In einem Schreiben vom 13.10.2015 (Anlage TW 5) an die Nebenintervenientin zu 4) führte S. aus, dass infolge des während des Stoßes, welcher während des Transports erfolgt sei, die Garantie für den Transformator erloschen sei. Als Alternative zur Rücksendung zeigte S. die Möglichkeit auf, das Gerät zur Wiederherstellung der Garantie vor Ort einem „String Test“ zu unterziehen, dessen Vorbereitungskosten € 139.000,00 betragen würden. Dieser Test wurde nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und der Nebenintervenientinnen zu 4/5 in der Zeit vom 21. bis 23.10.2018 durch eine Drittfirma ausgeführt, wobei sich die Kosten für die mit diesen Test beauftragten Firma auf € 89.000,00 belaufen haben sollen und noch erhebliche weitere Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung entstanden sein sollen. Das Ergebnis veranlasste die Nebenintervenientinnen zu 4/5, den Transformator nach D. zurückzuführen.

8

Die Klägerin behauptet, der Transformator sei in der Obhut der Beklagten durch einen heftigen Stoß am 5.8.2018 gegen 7.00 Uhr beschädigt worden.

9

Mit dem auf Zahlung gerichteten Klagantrag zu 1) verlangt die Klägerin Ersatz folgender schadenbedingter Aufwendungen:

10

Measures on Step Down Transformer (Ziffer 4.1)

EUR     

104.120,00

Test equipment (Ziffer 4.2)

EUR     

139.208,00

Mechanical Assistance for Test Preparation (Ziffer 4.3)

EUR     

11.500,00

Electrical Assistance for Test Preparation (Ziffer 4.4)

EUR     

2.565,00

Mechanical Tools and Assistance (Ziffer 4.5)

EUR     

18.015,00

Supervision at M. Plan (Ziffer 4.6)

EUR     

16.800,00

Ingenieurskosten N. P. (Ziffer 4.7)

EUR     

10.400,00

Verwaltungskosten N. P. (Ziffer 4.8)

EUR     

45.391.00

Insgesamt

EUR     

347.999,00

11

Die Ziffern hinter den einzelnen Positionen beziehen sich auf die in Anlage K 4 vorgelegte Abrechnung der Nebenintervenientinnen 4/5 gegenüber der Klägerin, in der die Positionen näher erläutert werden. Hierbei soll es sich um eine Zusammenstellung der für die Vor-Ort-Untersuchung angefallenen Kosten handeln.

12

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie für diesen Schaden und alle Folgeschäden durch die Nebenintervenientinnen zu 4/5 mit Anwaltsschreiben vom 4.8.2016 (Anlage K8, K9) haftbar gehalten worden sei. Jenes (eingeschriebene) Schreiben habe nach italienischem Recht verjährungshemmende Wirkung.

13

Die Nebenintervenientinnen zu 4/5 behaupten, dass der durch die elektronischen Schockrekorder aufgezeichneten Stoß als erheblich einzustufen sei. Der Transformator sei durch diesen Stoß beschädigt worden. Die entsprechenden physischen Beschädigungen seien im Rahmen einer späteren Untersuchung des Transformators durch das Forschungs- und Transferzentrum L. e.V. festgestellt worden. Hierzu verweisen die Nebenintervenientinnen auf den durch diese Institution erstellten Bericht (Anlage TW 3).

14

Der Stoß selbst sei durch die Aufzeichnungen der beiden elektronischen Schockrekorder zweifelsfrei erwiesen. Auch der Zeitpunkt der Auslösung der Schockrekorder am 5.8.2015 gegen 7.00 Uhr morgens könne nicht bezweifelt werden. Die Differenz der aufgezeichneten Uhrzeit von ca. 2 Minuten sei darauf zurückzuführen, dass die Uhren der beiden Schockrekorder nicht synchron liefen. Die vorgelegten Aufzeichnungen der Schockrekorder seien auch vollständig. Diese zeichneten nur auf, wenn Einwirkungen ab einem zuvor eingestellten Wert erfolgten, und nicht etwa einen vollständigen Verlauf. Da es weitere in diesem Sinne erhebliche Einwirkungen nicht gegeben habe, lägen insoweit auch keine Aufzeichnungen vor. Für die Einzelheiten zur vorgetragenen Funktionsweise der Schockrekorder und der Erfassung des Auslösezeitpunkts wird auf den Schriftsatz der Nebenintervenientinnen zu 4/5 vom 30.10.2017 verwiesen (Blatt 308 ff der Akten). Auch seien keinerlei Manipulationen bei der Einstellung und beim Auslesen der elektronischen Schockrekorder vorgenommen worden.

15

Mit Schriftsätzen vom 27.3.2017 und 31.10.2017, denen sich die Klägerin angeschlossen hat, führen sie zur Schadensentwicklung aus: Der Gesamtschaden, welcher für die Schadensanalyse und die Reparatur des Transformators entstanden sei, belaufe sich auf mindestens € 801.533 bzw. sogar € 927.824,00 (Aufschlüsselungen Anlage TW 4, TW 13), wovon gegenüber den Nebenintervenientinnen zu 4/5 bislang lediglich € 143.504, Kosten im Zusammenhang mit dem Transport von M. nach D. (welche nicht Gegenstand des Zahlungsantrags sind), abgerechnet worden seien. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Angebot der Fa. S. auf € 375.337,00.

16

Die Klägerin und die Nebenintervenienten zu 4) und 5) beantragen,

17

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 347.999,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

18

hilfsweise:

19

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Untersuchungskosten freizuhalten, die entstanden sind und durchgeführt wurden, weil der am Transformator mit der Seriennummer... angebrachte Schockindikator am 05.08.2015 gegen ca. 7.00 Uhr während des von der Beklagten unter dem Transportauftrag vom 20.07.2015 zur Referenz... durchgeführten Transports ausgelöst wurde.

20

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem bei der Beklagten mit Transportauftrag vom 20.07.2015 zur Referenz... in Auftrags gegebenen Transports des Transformators mit der Seriennummer... nebst 33 Kisten Zubehör von D. nach Hamburg freizuhalten.

21

Die Beklagten und die Nebenintervenienten zu 1) und 3) beantragen,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagt bestreitet, dass der Transformator in der Obhut ihrer Subunternehmer einem Schock ausgesetzt oder beschädigt wurde. Die angeblichen Aufzeichnungen der angeblich an dem Transformator angebrachten Schockrekorder bewiesen nicht, dass zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich ein entsprechender Stoß erfolgt sei. Es wird bestritten, dass die behaupteten Schockrekorder an dem Transformator angebracht worden seien und dass die vorgelegten Aufzeichnungen zu etwaigen am Transformator angebrachten Schockrekordern gehören. Tatsächlich sei der Transformator zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht bewegt worden. Unterstützt von der Nebenintervenientin zu 1, dem H., auf dessen Gelände der Transformator vom Binnenschiff entladen und auf das Seeschiff verladen wurde, behauptet die Beklagte, dass der Transformator am 5.8.2015 überhaupt nicht bewegt worden sei. Nach dem letzten Vortrag der Nebenintervenientin zu 1) sei der Transformator am 4.8.2015 vom Binnenschiff entladen worden und habe nach der Entladung den gesamten Folgetag, an dem angeblich der Stoß erfolgt sein soll, an derselben Stelle gestanden, an der er vom Kran abgesetzt worden sei. Im Laufe des Vormittags, keinesfalls jedoch kurz nach 7.00 Uhr, sei er lediglich abgeplant worden. Einem Stoß sei er dabei jedoch nicht ausgesetzt gewesen. Vielleicht hätten die Schockrekorder auf die flatternde Plane reagiert. Im Übrigen sei eine Einwirkung auf den Transformator zur aufgezeichneten Uhrzeit, 7.00 Uhr, auch deswegen auszuschließen, weil die Schicht erst um 6.50 Uhr beginne und die eingesetzten Personen dann erst nach und nach ihre Aufgaben zugeteilt bekämen. Die Arbeitsvorbereitung inklusive der Bereitstellung der notwendigen Geräte und Arbeitsmittel sei nicht vor 7.15 Uhr abgeschlossen, sodass es unmöglich sei, dass schon um 7.00 Uhr Umfuhren stattgefunden haben könnten. Um 7.00 Uhr könne sich niemand bei dem Trafo aufgehalten haben, und LKW oder Kranbewegungen fänden nicht statt. Ohne diese habe der Transformator bei einem Gewicht von mehr als 83t aber nicht bewegt werden können. Die angeblichen Messergebnisse könnten demnach auch auf Manipulationen zurückzuführen sein. Die Software der Schockrekorder sei - wie jede Software- manipulierbar (Beweis Sachverständigengutachten).

24

Sofern tatsächlich im Verlauf des Transports von D. nach M. eine Schädigung des Transformators erfolgt sein sollte, beruhe diese nicht auf dem angeblichen Stoß am 5.8.2015. Der Transformator sei besonders während des Transports auf dem Seeschiff eine große Zahl durch die Klägerin nicht näher vorgetragener Wiegebewegungen / Neigungen ausgesetzt gewesen, die unterhalb der Aufzeichnungsschwelle gelegen hätten. Auch diese seien in ihrer Gesamtheit geeignet, das Gerät zu schädigen (Beweis Sachverständigengutachten) und hätten dies ggf. auch getan. Jedenfalls sei völlig unbekannt, welchen Einwirkungen der Transformator auf dem Weg nach M. ausgesetzt gewesen sei, sodass nicht auszuschließen sei, dass die etwaige Schädigungen hierin und nicht in dem angeblichen Stoß ihrer Ursache hätten. Mehr als nur vermutet werden dürfe, dass es eine Auslösung des Schockindikators überhaupt erst während des Seetransports, des sich anschließenden Landtransports oder sogar erst auf der Baustelle gegeben habe.

25

Die vorgelegten Diagramme, welche die Aufzeichnungen der Schockrekorder wiedergeben sollen, belegten gar nichts und könnten der Phantasie eines Sachbearbeiters entsprungen sein. Die Geräte, welche im Internet als anwenderfreundlich beschrieben würden, seien leicht manipulierbar. Ohne eine Vorlegung der sog. SDC Dateien seitens der Klägerin, in denen die elektronischen Schockindikatoren alle, auch die nicht im elektronischen Bericht dokumentierten, unterschwelligen Bewegungen des Transportguts aufzeichnen, ließen sich ohnehin keine beweiskräftigen Aussagen über die Aufzeichnungen dieser Geräte treffen, wobei auch die SDC Dateien manipulierbar seien.

26

Abgesehen davon müsse bestritten werden, dass der zurückgeführte und durch das Forschungs- und Transferzentrum L. e.V. untersuchte Transformator mit dem durch die Beklagte transportierten Transformator identisch sei, da die genannten Fertigungsnummern abwichen (... bzw, ...).

27

Ferner sei nach § 438 HGB zu vermuten, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin den Transformator ordnungsgemäß abgeliefert hätten, da der Transport im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten mit der Beladung des Seeschiffes endete. Eine Schnittstellenkontrolle sei nicht erfolgt und der Transformator sei gegen weiße Quittung vom nächsten Transportmittel übernommen worden. Die unterbliebene Schnittstellenkontrolle wäre der Klägerin auch deswegen anzulasten, da dadurch die Rücktransportkosten ggf. erheblich erhöht worden wären gegenüber einer frühzeitigen Feststellung des Schadens.

28

Die mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Kosten dienten allein der Untersuchung des Transformators vor seiner weiteren Verwendung. Sie hätten mit dem angeblichen Stoß nichts zu tun, sondern wären ohnehin entstanden. Jedenfalls seien diese hohen Kosten nicht als angebliche (vergebliche) Schadensminderungskosten ersatzfähig. Vielmehr hätte der Transformator ggf. sofort retourniert werden müssen, wie auch die durch die Beklagte beauftragten Gutachter B. & T. / Dipl. Ing, S. festgestellt hätten (Gutachten Anlagenkonvolut B2). Im Übrigen seien die Zahlungsklage bzw. der Hilfsantrag auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin im Verhältnis zu den Nebenintervenienten zu 4/5) zu einer Drittschadensliquidation nicht berechtigt sei, denn dieses Rechtsverhältnis richte sich nach italienischem Recht.

29

Die Klage sei auch deswegen unbegründet, weil die Nebenintervenientinnen zu 4/5 keine Ansprüche gegen die Klägerin hätten. Das Anspruchsschreiben der Nebenintervenientinnen zu 4/5 sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung ihrer etwaigen Ansprüche gegenüber der Klägerin nach italienischem Recht zu unterbrechen oder zu hemmen, schon deswegen, weil es keine klare Ersatzforderung formuliere. Da die Klägerin demnach keinerlei begründeten Forderungen ausgesetzt sei, könne sie auch ihrerseits keine Forderungen gegen die Beklagte geltend machen. Das gelte auch deswegen, weil anzunehmen sei, dass etwaige Ansprüche der Nebenintervenientinnen zu 4/5 ggf. bereits auf einen Transportversicherer übergegangen seien. Ferner hafte die Klägerin ihren Auftraggebern nach ihren im Internet veröffentlichten italienischen AGB maximal in Höhe von 2 SZR pro Kilogramm. Weitergehende Ansprüche könne sie daher auch nicht gegenüber ihren eigenen Subunternehmern geltend machen. Die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation seien nicht dargelegt.

30

Ferner berufen sich die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1) auf Verjährung. Der mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Freihalteverpflichtung sei im Laufe des Verfahrens in Bezug auf den Inhalt der durch die Nebenintervenientinnen zu 4/5 erhobenen Ansprüche mit Schriftsatz vom 31.3.2017 vollständig geändert worden. Vorher sei nie ein Substanzschaden des Trafos behauptet worden. Das sei eine Klagänderung, welche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden sei.

31

Die Beklagte beruft sich auf die Haftungsbeschränkungen nach den Ziff. 23.1.1. ADSp bzw. nach § 504 HGB (2 SZR). Bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin sei der Schaden einer Seestrecke zuzuordnen.

32

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. B., T. F., A. F., S. K., M. M., K. M., T. O., J.- P. R., E. A. R1 und G. S2, für deren Aussagen auf das jeweilige Protokoll Bezug genommen wird. Außerdem wurde eine gutachterliche Stellungnahme durch den Transportsachverständigen J. F. K1 abgegeben, für das ebenfalls auf das Protokoll Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu 1) Ersatz der ihrer Behauptung nach in M./I. angefallenen Untersuchungskosten in weiterem Sinne (€ 347.999) verlangt, ist die Klage unbegründet. Das gilt auch für den diesbezüglichen Hilfsantrag auf Feststellung einer Freihalteverpflichtung von den Untersuchungskosten. Demgegenüber ist die Klage im Hinblick auf den Klagantrag zu 2, Feststellung einer Freihalteverpflichtung, erfolgreich.

I.

34

Im Hinblick auf die in M. durchgeführten Untersuchungen, deren Kosten sich auf € 347.999,00 belaufen haben sollen, stehen der Klägerin keine Ersatzansprüche zu. Es handelt sich weder um Schadensfeststellungskosten, noch sind diese Kosten im Rahmen gebotener oder auch nur vertretbarer Schadensminderungsbemühungen angefallen. Vielmehr hätte der Transformator, nachdem festgestellt worden war, dass die Schockindikatoren ausgelöst worden waren, zur weiteren Untersuchung umgehend ins Werk zurückgeschickt werden müssen, ohne noch vor Ort weitere Kosten zu verursachen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Zeugenaussage des S.-Mitarbeiters S. K. zu verweisen. Dieser hat bekundet, dass S. die Vor-Ort-Messungen nicht in Auftrag gegeben habe und dass ein mobiles Testlabor mit S. nichts zu tun habe. Das Verfahren sei aufwendig und schwierig und es gäbe seiner Kenntnis nach nur zwei Labore in Deutschland, die dazu in der Lage seien. Ihre Empfehlung, d.h. diejenige von S., sei eindeutig gewesen, dass der Transformator ins Werk zurückgeführt wird.

35

Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass ein Geschädigter, der Aufwendungen zur Schadensminderung macht, diese ersetzt verlangen kann, auch wenn der entsprechende Schadensminderungsversuch letztlich erfolglos bleibt (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 254 RN 36). Im vorliegenden Fall bestand nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit, dass die vor Ort durchgeführten Untersuchungen ergeben würden, dass der Transformator durch den behaupteten Stoß nicht beschädigt worden war. Dies hätte dann den teuren Rücktransport ins Werk und den ebenso teuren weiteren Rücktransport nach M., die zusammen nach den Angaben der Klägerin ca. € 286.000 verschlungen hätten, erspart. Auf der anderen Seite bestand aber auch die naheliegende Möglichkeit, dass die vor Ort durchgeführten Untersuchungen zur Feststellung eines Schadens am Transformator führen würden. Ein solcher Schaden wäre damit immer noch nicht genau zu lokalisieren gewesen und hätte auch nicht vor Ort repariert werden können. Die Untersuchungskosten von € 347.999,00 wären in diesem Fall, der dann auch tatsächlich eingetreten ist, komplett verloren. Der Transformator musste zurückgeschickt werden und die werksseitige Untersuchung, bei welcher die schadhaften Stellen im Unterschied zur Vor-Ort-Untersuchung auch lokalisiert werden konnten, kostete nach dem Vortrag der Nebenintervenientinnen zu 4/5 € 78.023,00 (Schriftsatz vom 25.5.2018, Anlage TW 18). Es gibt keinen Anlass für die Vermutung, dass diese Untersuchung teurer geworden wäre, wenn dabei ein einwandfreies Funktionieren des Transformators festgestellt worden wäre. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Kosten dann sogar unter den tatsächlich angefallenen € 78.023,00 gelegen hätten. Jedenfalls lässt sich sagen, dass die bei einem Zurücksenden des Transformators entstehenden Kosten (insgesamt ca. € 364.000 = 2*143.000 + 78.000) und die Kosten der demgegenüber weniger aussagekräftigen Vor-Ort-Untersuchung annähernd gleich waren. Der Unterschied beider Alternativen bestand nur darin, dass die Kosten der Vor-Ort-Untersuchung bei Vorliegen eines Schadens unwiederbringlich verloren wären, während die entsprechenden Kosten der werkseitigen Untersuchung (inkl. Transporten) bereits einen ersten Schritt zur Schadensbeseitigung bedeuteten. Da die Kosten bei beiden Handlungsalternativen im Wesentlichen gleich waren, die Handlungsalternative „Vor-Ort-Untersuchung“ aber mit dem erheblichen Risiko behaftet waren, dass sie vergeblich sein würden, durfte ein wirtschaftlich verantwortlich handelnder Geschädigter diese Alternative nicht wählen. Das Gericht schätzt das Risiko auf mindestens 50% ein, weil Transformatoren dieses Typs nach dem Vortrag der Klägerin für Stöße der gemessenen Stärke nicht ausgelegt waren (das hat auch der Zeuge K. glaubhaft bekundet, Protokoll vom 28.8.2017, S. 7, Blatt 343 der Akten) und es demzufolge nur glücklichen Umständen zu verdanken wäre, wenn der Transformator trotzdem einen solchen Stoß überstanden hätte. Es bestand also bei dieser Alternative ein 50%tiges Verlustrisiko, ohne dass dem die Chance gegenüberstand, einen entsprechenden Betrag oder überhaupt etwas zu gewinnen. Wer demgegenüber die Wette einginge, seinen Einsatz mit 50%tiger Wahrscheinlichkeit zu verlieren oder ihn mit gleicher Wahrscheinlichkeit zu verdoppeln, verhielte sich im Vergleich zur hier gewählten Verhaltensalternative noch wirtschaftlich besonnen. Auch eine solche Wette wäre aber nicht als zulässiger Schadensminderungsversuch im Rahmen des § 254 BGB anzusehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass hier für die Wahl der Vor-Ort-Untersuchung auch andere Gesichtspunkte, die mit dem durchgeführten Projekt zu tun hatten, eine Rolle gespielt haben, diese sind aber nicht dargelegt worden und können daher nicht zugunsten der Klägerin herangezogen werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Transformator unbedingt termingerecht zum Einsatz kommen musste, da die in M. aufgebaute Anlage lediglich testweise -zur Vorbereitung einer späteren Verwendung in Kasachstan - errichtet wurde.

36

Im Hinblick auf den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag gilt nichts anderes.

II.

37

Der Antrag, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Transport des Transformators von D. nach H. zu transportieren freizuhalten, ist demgegenüber (im Rahmen der Haftungsbegrenzung von 8,33 SZR/KG) begründet.

38

1) Die Klage ist zulässig. In Bezug auf die verlangte Freihaltung hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie wegen des streitgegenständlichen Transports Ansprüchen der Nebenintervenientinnen zu 4/5 ausgesetzt ist. Die Klage ist auch in der Form der Feststellungsklage zulässig, weil die gegen die Klägerin erhobene Forderung noch nicht abschließend beziffert wurde. Die vorgelegten Unterlagen zum Auftrag und die in Bezug auf den behaupteten Schadensfall geführte Korrespondenz belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die Nebenintervenientin zu 4) die Klägerin tatsächlich mit dem Transport des Transformators von D. nach M. beauftragt hat. Auf die Frage, ob der Klägerin aus diesem Rechtsverhältnis Einwände gegen Ansprüche der Nebenintervenientinnen zustehen, z.B. die Einrede der Verjährung, kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an, da die antragsgemäß festzustellende Freihalteverpflichtung nicht nur durch Zahlung des geforderten Betrags, sondern auch durch Abwehr ggf. unberechtigter Ansprüche erfüllt werden kann (BGH, Urteil vom 15.10.2007, II ZR 136/06, -juris Rn. 22). Dazu muss die Klägerin der Beklagten ggf. die Möglichkeit geben (BGH 19.4.2002, V ZR 3/01, juris Rn. 7).

39

2) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Transformator am 5.8.2015, gegen 7.00 Uhr morgens, im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. des von dieser beauftragten H.s, der Nebenintervenientin zu 1), einen Stoß der Stärke 2,85g erlitten hat. Ein solcher Stoß ist geeignet, die Funktion des Transformators wesentlich zu beeinträchtigen. Er führt dazu, dass der Transformator ohne vorherige aufwändige Untersuchungen nicht mehr einsatzbereit ist und bewirkt ein Erlöschen der Werksgarantie. Dies ist selbst dann als Beschädigung des Transportguts zu bewerten, falls der Transformator seine physische Funktionsfähigkeit trotz des Stoßes ohne Beeinträchtigung behalten haben sollte.

40

Als Beschädigung des Transportguts im Sinne des § 425 bzw. § 498 HGB ist es auch zu werten, wenn das Transportgut zwar physisch unbeschädigt abgeliefert wird, aber infolge einer Fehlbehandlung auf dem Transportweg seine Verkehrsfähigkeit/Verwendungsfähigkeit verliert. Hierzu verweist das Gericht auf das Urteil dieser Kammer in der Sache 412 O 109/07 vom 16. Januar 2009 (AZ des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 6 U 28/09). In jenem § 606 HGB a.F. betreffenden Fall sollte ein Container mit Parma-Schinken von Genua nach Tokio transportiert werden. Der versiegelte Kühlcontainer wurde während der Schiffreise kurz geöffnet und es wurde ein Schinken entnommen. Die japanischen Zollbehörden untersagten daraufhin wegen des Siegelbruchs die Einfuhr der gesamten, im Übrigen einwandfreien Lieferung, mit der Folge, dass diese vernichtet werden musste. Die Kammer hat hierzu ausgeführt:

41

Zwar sind die Güter in ihrer Substanz nicht beschädigt worden, aber sie waren in keiner Weise mehr nutzbar und wurden im Ergebnis zu Abfall. Dies ist mit einer Beschädigung bzw. Zerstörung im Sinne des § 606 HGB gleichzusetzen. Der Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem § 606 HGB unterfallenden Fall, dass die Ware nach einem Auftauschaden aus lebensmittelrechtlichen Gründen zu vernichten wäre (Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage 2000, § 606 RN 27), weswegen sich die Haftung hier nach § 606 HGB richtet. Es macht keinen Unterschied, ob das unbefugte Öffnen des Containers zum unmittelbaren Verderb der Ware führt oder ob diese Ware dadurch ihre Verwendbarkeit aus anderen Gründen einbüßt. Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass der vollständige Wertverlust der Ware gerade aufgrund der Verletzung von Obhutspflichten eingetreten ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Wertverlust erst zu einem Zeitpunkt zu Tage getreten ist, als die Ware nicht mehr in der Obhut der Beklagten war. Eingetreten ist er nämlich tatsächlich bereits mit dem Bruch des Siegels. Unabhängig davon reicht es aus, dass die Ursache durch die Beklagte gesetzt wurde (BGH Urt. v 13.9.2007, NJW 2008, 1072, 1974)

42

Die dagegen gerichtete Berufung wurde zurückgenommen, nachdem der 6. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in mündlicher Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er diese Auffassung für richtig halte. Das Urteil ist zwar nicht veröffentlicht, aber es ist den Bevollmächtigten der Beklagten bekannt. Sie haben es - für die Nebenintervenientin der seinerzeitigen Klägerin - erstritten (dortiges Geschäftszeichen: Gz.: 18-8281/07 KUB/vb).

43

Die seinerzeitigen Erwägungen treffen auch auf den hier vorliegenden Fall zu. Nach dem Stoß, den der Transformator in der Obhut der Beklagten bzw. Nebenintervenientin zu 1) erlitten hat, kann er innerhalb einer Industrieanlage nicht mehr eingesetzt werden und verliert damit seine Funktionsfähigkeit. Das ist als Beschädigung zu werten.

44

Demgegenüber kann die Beklagte aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. April 2018 (6 U 225/16), RdTW 2018, 382 zum Urteil der KfH 13 dieses Gerichts vom 14.4.2016 (413 HKO 81/13) nichts herleiten. In jenem Fall war eine mehr als zehn Jahre alte, gebrauchte Maschine transportiert worden. Diese war nach dem Vortrag der Klägerin unfachmännisch entladen und zwischengelagert worden. Der Empfänger rügte Rost und eine verzogene Maschinenbasis. Die Klägerin wollte die Feststellung der Freihaltungsverpflichtung gegen das Transportunternehmen erreichen. Dieser Antrag wurde abgewiesen, da die dortige Klägerin nicht den Nachweis führen konnte, dass die Schäden nicht schon bei der Übergabe an die dortige Beklagte vorlagen. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts und nahm diesen Fall zum Anlass, nochmals auszusprechen, dass es auch bei einem Antrag, der nur auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung gerichtet ist, nicht offenbleiben kann, ob die Ware während der Obhutszeit beschädigt wurde. Ein Transportunternehmer ist nur dann zur Freistellung verpflichtet, wenn in seiner Obhut tatsächlich ein Schaden an dem Transportgut entstanden ist.

45

Das ist hier, wie bereits ausgeführt, der Fall.

46

Dafür, dass die nach der Behauptung der Klägerin später festgestellten physischen Fehler bereits vorgelegen haben könnten, als der fabrikneuen Transformator, der bei S. die Ausgangskontrolle durchlaufen hatte, zum Transport übergeben wurde, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil, der Transformator wurde einer eingehenden Ausgangskontrolle durch den Zeugen M. unterzogen, bei der jeder Schritt protokolliert wurde (Prüfbericht Bl, 252a ff der Akten). Danach ist ein ordnungsgemäßer Zustand des Transformators bei der Aufgabe zum Versand erwiesen. Die später festgestellten physischen Schäden passen zudem dazu, dass der Transformator einen Stoß wie den aufgezeichneten erlitten hatte. Daher geht die Kammer davon aus, dass der Transformator bei seiner Übergabe an die Subunternehmer der Beklagten in einem einwandfreien Zustand war. Letztlich ist das aber nicht einmal entscheidend. Der Transformator kam mit einer Werksgarantie, - etwaige unentdeckte Fehler bei Auslieferung waren ggf. durch den Hersteller zu beseitigen. Der Schaden besteht schon darin, dass die im maßgeblichen Obhutszeitraum erfolgte Behandlung der Ware zum Erlöschen der Garantie führte.

47

Danach ist es auch unerheblich, ob der Transformator in einem späteren Transportabschnitt infolge von Bewegungen oder Stößen physische Funktionsbeeinträchtigungen erlitten hat. Das Auslesen der Schockindikatoren am Zielort nach Aufstellung des Geräts ergab, dass die einzige über den Grenzwerten liegende Einwirkung in den Obhutszeitraum der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin zu 1) fiel. Alle andere Bewegungen, insbesondere Wiegebewegungen während des Transports auf dem Seeschiff, waren im Rahmen dessen, was der Transformator bauartbedingt aushalten muss. Im Hinblick auf derartige Einwirkungen ist - bei Zugrundelegung der Ausleseergebnisse - eine Pflichtverletzung der Nachfolgeunternehmer ausgeschlossen. Sollten derartige unterschwellige Einwirkungen jedoch tatsächlich zu physischen Funktionsstörungen des Transformators geführt haben, wie es die Nebenintervenientin zu 1) für möglich hält, läge ohne die in der Obhut der Beklagten aufgetretene Einwirkung ein Garantiefall vor, durch den weder die Klägerin als Auftraggeberin der Beklagten noch die Nebenintervenientinnen zu 4/5 Vermögensnachteile erleiden würden. Allerdings spricht aus Sicht der Kammer nichts dafür, dass hier ein solcher Ablauf vorlag.

48

Nach allem ist die Feststellung der Freihalteverpflichtung hier auch unter Zugrundelegung der tragenden Grundsätze der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 5. April 2018 (6 U 225/16) begründet, weil in diesem Fall gesichert ist, dass ein Schaden während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten ist. Das rechtfertigt es, die Beklagte damit zu belasten, die Klägerin gegen etwaige Ansprüche Dritter aufgrund des Schadensfalls zu schützen, sei es durch Erfüllung, sei es durch deren Abwehr. Das umfasst auch etwaige überzogene Ansprüche, denn mit diesen könnte der Dritte nicht an seinen Anspruchsgegner herantreten, wenn ihm der durch Freihaltungsschuldner verursachte Schaden dazu nicht die Möglichkeit eröffnet hätte. Die Auffassung der Beklagten, in transportrechtlichen Konstellationen seien die Grundsätze aus den Entscheidungen des BGH vom 19.4.2002 (V ZR 3/01, - juris Rn 7) und vom 15.10.2017 (II ZR 136/06, RN 22), nicht anwendbar, nach denen ein Freihalteanspruch wahlweise die Erfüllung oder Abwehr der entsprechenden Verbindlichkeit beinhaltet, wird hier nicht geteilt. Der Freihalteanspruch hat seine Rechtfertigung gerade darin, dass der Gläubiger aufgrund eines Verschuldens des Schuldners Ansprüchen Dritter ausgesetzt wird. Auf welche Weise der Freihaltungsschuldner dann die den Gläubiger belastende, ggf. ungewisse, Verbindlichkeit beseitigt, ist unter Schadensersatzgesichtspunkten gleichgültig. Das Vermögen des Gläubigers ist wiederhergestellt, wenn die ggf. ungewisse Verbindlichkeit verschwunden ist.

49

3) Die Überzeugung des Gerichts, dass der Transformator (nur) in der Obhutszeit der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin zu 1), nämlich am 5.8.2015, gegen 7.00 Uhr, einen Stoß erhielt, für den er nicht ausgelegt war, beruht auf den Aufzeichnungen der elektronischen Stoßschreiber in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen und der Stellungnahme des Sachverständigen K1.

50

Nach den Aussagen der S.-Mitarbeiter K., M. und S2 hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Transformator mit (sogar) vier Schockrekordern ausgestattet war, und zwar zwei mechanischen und zwei elektronischen, die jeweils an der Seite und auf dem Deckel angebracht waren. Nach der Aussage des Zeugen K. entspricht das dem Standard-Prozedere bei S. bei einer Produktion von 150 Transformatoren jährlich. Der Monteur M. hat unter Vorhalt entsprechender von ihm gefertigter Protokolle glaubhaft bekundet, dass er die an dem streitgegenständlichen Transformator angebrachten elektronischen Stoßschreiber „konfiguriert“ habe, d.h., dass er sie durch eine Verbindung mit seinem Computer auf das richtige Datum und die richtige Uhrzeit eingestellt habe, und dass er sie dann an dem Transformator angebracht hat Der Zeuge S2 hat glaubhaft bekundet, dass er die elektronischen Stoßschreiber am Zielort am Transformator vorgefunden habe, und sie mit seinen Geräten ausgelesen habe. Die ausgelesenen Dateien habe er zu S. geschickt, einmal als Original, einmal als pdf (E-Mail mit pdf, Anlage TW 11). Über das Display habe er erkennen können, wie hoch die verzeichneten Schocks waren und wann sie sich zugetragen hätten. Die elektronischen Stoßschreiber selbst seien, bevor er die Deckel zum Auslesen geöffnet hätte, noch verplombt gewesen. Nach der Vernehmung der Zeugen ist es nicht zweifelhaft, dass die übermittelten und protokollierten Daten, insbesondere die Stärke der gemessenen Schocks von 2,511g bzw. 2,888g durch die Stoßschreiber (mit den Nummern... und ...) aufgezeichnet wurden, welche an dem Transformator angebracht wurden. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass es sich um den Transformator handelt, welcher bei dem streitgegenständlichen Transport von D. nach M. verbracht wurde. Soweit in den schriftlichen Unterlagen der S. die Nummer des Transformators mit „...“ verzeichnet ist, während die im Gehäuse eingestanzte Nummer „...“ lautet, also eine Abweichung in der ersten Ziffer erscheint, hat der Zeuge K. glaubhaft ausgesagt, dass ersteres die interne Werkstattauftragsnummer sei.

51

Im Hinblick auf die elektronischen Stoßschreiber selbst lässt sich den Aussagen der genannten Zeigen F., K. M. und S2 entnehmen, dass Stoßschreiber dieses Typs ein gängiges Modell sind, das in langjähriger Praxis bei S. Verwendung findet. Das führt zu der Schlussfolgerung des Gerichts, dass sie für ihren Zweck auch geeignet sind und die Ereignisaufzeichnung zuverlässig funktioniert.

52

Die hier feststellbaren, geringen Unterschiede in den Zeitangaben bei der Aufzeichnung des Stoßes (jeweils 5.8.15, 7:00:52 und 7:02:02) erklären sich daraus, dass die Zeitaufzeichnung angehalten wird, während das Gerät bei der Konfiguration mit dem Computer verbunden ist. Letzteres ergibt sich aus den Erklärungen des Zeugen F., Mitarbeiter der Herstellerfirma der Schockrekorder, sowie der Aussage des bei S. angestellten Zeugen M.. Dass die Uhren beider Schockrekorder nicht synchron gingen, ist daher kein Grund, die Zeit- und Datumsangaben zu verwerfen, sondern nur Anlass, dass einige Minuten Toleranz in beide Richtungen eingerechnet werden müssen. Nach Aussage des Zeugen F. können die Quarz-Uhrwerke der Stoßschreiber selbst Differenzen bis zu 1,5 Minuten pro Monat aufweisen. Hier wurden die Stoßschreiber nach Aussage des Zeugen M., die sich auf den Prüfbericht für die End- und Versandkontrolle (Blatt 252a der Akten) stützt, bereits am 30.6.2015 eingeschaltet, sodass die Differenz ohne Weiteres schon durch Genauigkeitsverluste infolge Zeitablaufs erklärt werden kann.

53

Dass beide Schockindikatoren eine unterschiedliche Stärke des Stoßes verzeichneten, spricht ebenfalls nicht gegen die Aufzeichnungen, sondern ist dadurch erklärbar, dass sie an verschiedenen Stellen des Transformators angebracht worden waren, nämlich seitlich und auf dem Deckel. Der insoweit als sachverständig anzusehende Zeuge F. hat erläutert, dass an unterschiedlichen Stellen eines Packstücks angebrachte Stoßschreiber Erschütterungen unterschiedlich stark ausgesetzt sind.

54

Dass nur einer der beiden mechanischen Stoßindikatoren ausgelöst wurde, erklärt sich ebenfalls aus den unterschiedlichen Anbringungsorten. Der auf dem Deckel angebrachte mechanische Stoßindikator reagiert nur auf seitliche Stöße, so dass es selbsterklärend ist, dass nur der seitlich angebrachte Stoßschreiber, der nur auf vertikale Stöße reagiert, ausgelöst wurde. Demgegenüber zeichnen die elektronischen Stoßschreiber Stöße aus allen Richtungen aus, gleich wie sie angebracht sind.

55

Dass zusätzlich zu den elektronischen Stoßschreibern auch der seitlich angebrachte mechanische Stoßindikator ausgelöst wurde, belegt, dass es im Verlauf des Transports auf jeden Fall mindestens einen Stoß über 2g gegeben haben muss und dass die entsprechende Annahme nicht etwa nur auf dem möglicherweise manipulierbaren Ausdruck elektronischer Aufzeichnungen beruht.

56

Allerdings ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugen F., K., M. und S2 davon überzeugt, dass die elektronischen Schockindikatoren sehr gut gegen Manipulationen geschützt sind. Es wird zumindest verhindert, dass ein Transportbeteiligter durch Verstellen der Geräte bzw. Eingaben auf dem Display einem vorhergehenden oder nachfolgenden Frachtführer eine Fehlbehandlung des Frachtguts unterschieben kann oder dass ein Frachtführer die Aufzeichnung eines erkannten Fehlers durch Manipulationen an den Schockschreibern schlicht löschen könnte.

57

Anhaltspunkte für derartige Manipulationen oder entsprechende Versuche bestehen im vorliegenden Fall aber nicht. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass seitens der Firma S. oder ihrer Mitarbeiter entsprechende Versuche unternommen wurden. Vielmehr glaubt das Gericht dem Zeugen S2, dass er die elektronischen Schockrekorder fachgerecht ausgelesen hat, den auf beiden Rekordern verzeichneten Stoß, seine Stärke und seinen Zeitpunkt zur Kenntnis genommen und das sich daraus ergebende Protokoll als pdf. an seine Firma gesandt zu haben, ohne insoweit Veränderungen vorgenommen zu haben.

58

4) Der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) ist der Gegenbeweis, dass der Transformator in ihrer Obhut keinem Stoß mit einer Stärke oberhalb 2g ausgesetzt war, insbesondere nicht am 5.8.2015 gegen 7.00 Uhr, nicht gelungen. Sie haben insbesondere nicht beweisen können, dass der auf Transformator zu diesem Zeitpunkt nicht bewegt worden ist. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass der Mafi-Trailer mit dem darauf abgesetzten Transformator gerade zu diesem Zeitpunkt mittels einer Zugmaschine („Tackmaster“) versetzt worden ist. Nach Auskunft des Sachverständigen K1 arbeiten diese auch bei der Nebenintervenientin zu 1) eingesetzten Tackmaster (vgl. Foto NI 9, Bild 2) in der Weise, dass der zu transportierende Trailer durch einen „Dorn“ vorne leicht angehoben wird, um dann zur Endposition gezogen zu werden. Ein Stoß mit einer Stärke über 2g kann nach der überzeugenden mündlichen Stellungnahme des Sachverständigen bereits dadurch erzeugt werden, dass der Trailer zu hart abgesetzt wird. Dies erfolgt üblicherweise manuell durch Betätigen eines Sticks oder Hebels, wobei es auf die individuelle Handhabung durch den Fahrer oder die Fahrerin ankommt. Dies kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, sodass das Gericht keinen Anlass hat, die technischen Aufzeichnungen der elektronischen Stoßrekorder als widerlegt anzusehen.

59

Ein großer Teil der Beweisaufnahme widmete sich dem Schicksal des Transformators auf dem Gelände der Nebenintervenientin. Nach der Vernehmung der dazu benannten Zeugen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Transformator tatsächlich am 4.8.2015 per Binnenschiff angeliefert wurde und in einem unbeschädigten Zustand auf dem Hafengelände der Nebenintervenientin zu 1) auf einem Mafi-Trailer abgesetzt wurde. (Der ursprünglich bereitgestellte Trailer hatte vor dem Absetzen noch ausgetauscht werden müssen. Das aber hatte keine Auswirkungen auf das Packstück). Damit fehlt es auch an jedem Anhaltspunkt für ein etwaiges Verschulden früherer Transportbeteiligter, insbesondere der Nebenintervenientin zu 3), die mit dem Schadensfall nichts zu tun hat.

60

Es ist auch sicher, dass der Transformator erst am 6.8.2015 auf das Seeschiff verladen wurde und dass es bei dieser Verladung keinerlei Probleme gab.

61

Ferner ist sicher, dass der Transformator am 5.8.2015, dem Tag des aufgezeichneten Vorfalls, ohne Zwischenfälle abgeplant wurde. Fotos vom Vorgang des Abplanens wurden um 10.26 Uhr durch den Zeugen R1 gemacht. Zu diesem Zeitpunkt stand der Trailer mit dem Transformator nicht mehr an der Stelle, wo er sich nach dem Entladen des Binnenschiff befunden hatte. Das ergibt sich aus den Fotos vom Entladevorgang und dem Foto des Abplanens sowie der Aussage des Zeugen R1, Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1). Aus der Aussage des Zeugen B. ergibt sich, dass der Trailer, nachdem der Transformator beim Entladen darauf abgesetzt wurde, am 4.8.2015 nicht mehr bewegt wurde. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er die handschriftlichen Eintragungen auf den in Anlage Ni1-12 vorgelegten Formblättern gemacht hat. Daraus ergibt sich für den Zeugen, dass der Trailer mit dem Transformator an der Stelle verblieben ist, wo der Transformator vom Kran abgesetzt wurde. Denn anderenfalls hätte er es vermerkt. Ergänzend hat er bekundet: „Es wird nichts bewegt, wenn wir das nicht vermerkt haben. Denn um den Trailer zu verfahren, muss man ihn auch erstmal laschen. Sonst fällt noch war herunter“ (Protokoll vom 15.10.2018, S. 11, Bl. 597). Demgegenüber hat der Zeuge R1 ausgesagt, dass der Transformator an dem Ort, an dem er ursprünglich auf den Trailer gesetzt worden war, gestört hätte, weil am nächsten Tag in dem Bereich ein Schiff arbeiten sollte. Dementsprechend sei es übliche Praxis, dass das Schwergut dann nicht am Entladeplatz stehengelassen werde, sondern zurückgezogen werde. Das ist auch tatsächlich geschehen, allerdings ohne dass ein entsprechender Auftrag oder Vermerk existiert. Dadurch wird die Aussage des Zeugen B. relativiert, dass bei der Nebenintervenientin zu 1) niemals Schwergut auf einem Trailer verfahren wird, wenn es nicht gelascht ist und wenn dies nicht vermerkt wird. Gleichwohl kann dem Zeugen darin gefolgt werden, dass er eine Umfuhr nach der Entladung auf dem Formblatt vermerkt hätte, sodass die Schlussfolgerung naheliegt, dass diese Umfuhr nicht unmittelbar nach dem Entladen erfolgte. Der Kranführer O. konnte nicht sagen, was mit dem Trafo passiert war, nachdem er es auf dem Trailer abgesetzt hatte.

62

Nach den Zeugenaussagen ist nicht abschließend geklärt, wann diese nicht vermerkte Umfuhr erfolgt ist. Dass der Transformator nicht an den Mafi-Trailer festgelascht war, als er abgeplant wurde, lässt sich aus der Aussage des Zeugen R. entnehmen, der das Abplanen geschildert hat, ohne jedoch zu erwähnen, dass er vor dem Überdecken des Kolli mit der Plane noch vorhandene Lashings entfernen sollte (denn diese hätte er sicherlich nicht mit der Plane überdecken sollen). Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein interner Auftrag zum Laschen des Transformators erteilt worden war, sodass hier von einer Umfuhr ohne vorheriges Laschen ausgegangen werden muss, die - nach der Aussage des Zeugen B. wahrscheinlich - nicht im direkten Anschluss an die Entladung vom Binnenschiff am 4.8.2015 erfolgte. Dass diese ganz informell gehandhabte Umfuhr am 5.8. auch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn erfolgt sein kann, als nämlich bemerkt wurde, dass der für die an diesem Tag vorgesehenen Entladearbeiten benötigte Platz immer noch durch den Trailer mit dem Transformator blockiert wurde, ist nicht fernliegend. Die Uhrzeit 7.00 Uhr passt gut dazu, dass die Kranführer ggf. um 7.15 Uhr an ihrem Arbeitsplatz sein sitzen sollten, um die anstehenden Arbeiten auszuführen. Die Umfuhr um 7.00 Uhr würde gewährleisten, dass der erforderliche Platz dafür frei wäre. Auch wenn die Aufgaben an die Mitarbeiter erst ab 6.50 Uhr verteilt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Planung und Vorbereitung dieser Aufgaben einzelne Verrichtungen auch vorher erfolgt sind. In Anbetracht des durch die Schockindikatoren gemessenen Stoßes, dessen Datum und Uhrzeit sich sehr gut in die Abläufe fügt, ist das Gericht überzeugt davon, dass die Umfuhr genau zu diesem Zeitpunkt stattfand und dass es im Zusammenhang damit zu dem aufgezeichneten Stoß gekommen ist. Wenn es sich bei der gleichzeitigen Auslösung zweier voneinander unabhängiger Schockrekorder schon um ein rätselhaftes Ereignis ohne erkennbare Ursache handeln sollte, erschiene es doch als sehr großer Zufall, wenn die dazu mitgeteilte Zeitangabe bis auf fünf oder zehn Minuten zu dem Zeitpunkt passt, in dem eine Umfuhr nach den normalen Arbeitsabläufen wünschenswert und möglich wäre. Das gleiche gilt, wenn die Datumsanzeigen und Uhren beider Schockrekorder aus irgendwelchen Gründen falsch gingen. Auch dann wäre erstaunlich, dass von allen zur Verfügung stehenden Zeitpunkten gerade dieser ausgeworfen wäre. Dass die Uhren allerdings tatsächlich richtig gingen, ergibt sich aus dem Statusreport der Schockrekorder (Anlage TW 11), der Datum und Uhrzeit des Auslesens richtig wiedergibt. Das wiederum folgt aus der Angabe in der Uhrzeit der E-Mail des Zeugen S2, mit der die Ergebnisse versandt wurden (TW - 18.9.15, Sendedatum 9:54 Uhr, in Verbindung mit den durch die Schockrekorder festgehaltenen Auslesezeiten von 9.23 Uhr und 9.31 Uhr). Die 25 minütige Zwischenzeit vom Speichern der Daten bis zur Versendung benötigte der Zeuge für die von ihm geschilderten Arbeiten.

63

5) Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB aufgrund mangelnder Schnittstellenkontrolle ist der Klägerin nicht anzulasten. Dieses Mitverschulden sollte darin bestehen, dass der Rücktransport der Ware viel billiger geworden wäre, wenn die Beschädigung bereits im H. Hafen entdeckt worden wäre, bevor der Transformator nach M. verschifft worden wäre.

64

Der entsprechende Vorwurf an die Klägerin ist jedoch unberechtigt. Die Schnittstellenkontrolle ist jeweils durch denjenigen durchzuführen, der seine Ansprüche sichern will bzw. der sich vor unberechtigten Ansprüchen schützen will. Es handelt sich aber nicht um eine Verpflichtung gegenüber dem potenziellen Anspruchsgegner. Aus der Sicht der Beklagten wurde die Ware mit Verladung auf dem Seeschiff an die Empfängerin abgeliefert. Wenn die Empfängerin die Ware dann nicht kontrolliert, entstehen ihr nach der Regelung in § 438 I HGB im Hinblick auf die Beweislast für eine Schadensverursachung Nachteile, die sich im vorliegenden Fall auch ausgewirkt haben. Der nachfolgende Verfrachter hingegen hatte insofern ein Interesse an einer solchen Kontrolle, um zu vermeiden, dass gegen ihn zu Unrecht Ansprüche wegen etwaiger Vorschäden gestellt werden könnten. Wenn hier weder die Empfängerin noch der nachfolgende Verfrachter Schnittstellenkontrollen durchgeführt haben, erwachsen daraus keine Ansprüche der Beklagten. Hätte sie eine Schnittstellenkontrolle für nötig gehalten, weil sie meinte, dass die Ware in ihrer Obhut vielleicht geschädigt würde und durch den Weitertransport durch Nachfolgeunternehmer sowie einen längeren Rücktransport in diesem Fall höhere Kosten entstehen würde, hätte es ihr freigestanden, eigene Schockindikatoren an dem Transformator anzubringen und diese vor der Ablieferung abzulesen. Dieses Vorgehen hätte allerdings den Nachteil gehabt, dass damit auch ein etwaiges eigenes Verschulden klar dokumentiert worden wäre, und das ist etwas, was nicht jeder anstrebt, zumal, wenn es auch noch mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Der auf eine mangelnde Schnittstellenkontrolle gegründete Mitverschuldensvorwurf der Beklagten gegen die Klägerin gründet sich letztlich darauf, dass die Klägerin ihr nicht genügend misstraut hat und in der Erwartung, dass der Transport schadensfrei durchgeführt wird, auf die Kontrolle verzichtet hat. Dem Vertragspartner das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags zum Vorwurf zu machen, verstößt gegen das in § 242 BGB postulierte „Verbot“ widersprüchlichen Verhaltens (Palandt-Grüneberg, § 242, Rn. 55, 56) und ist damit unbeachtlich.

65

6) Allerdings war bei Feststellung der Freihalteverpflichtung zu berücksichtigen, dass die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß den §§ 452, 425, 431 HGB auf 8,33 SZR pro Kilogramm beschränkt ist. Die für eine Seestrecke geltende Haftungsbeschränkung nach § 452a, 498, 504 HGB auf 2 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm kommt hier nicht zur Anwendung. Dies würde voraussetzen, dass ein Multimodaltransport unter Einschluss einer Seestrecke vereinbart worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Auftrag beschränkte sich auf den Multimodaltransport (LKW, Binnenschiff) zum H. Hafen mit der Zusatzleistung des Verstauens der Ware auf dem Seeschiff. Die Pflicht, die Ware auch noch auf dem Seeschiff zu verstauen, ohne Einschluss des eigentlichen Transports, führt nicht zu der Qualifikation der Leistung als „Seetransport“. Das gilt auch unter Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung, wonach bereits die Umfuhr im Hafen, die hier ebenfalls noch in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel, bei einem eine Seestrecke umfassenden Multimodaltransport der Seestrecke zuzuordnen ist (oder das Stauen in einen Container zur Vorbereitung eines Seetransports, BGH Urteil vom 1.12.2016, I ZR 128/15 - juris Rn. 43). Für diese Betrachtungsweise ist nur dann Raum, wenn auch der entsprechende Seetransport durch den Multimodalfrachtführer auszuführen wäre. Andererseits ist die Umfuhr nicht dem Binnenschifftransport zuzuordnen, denn dieser war mit dem Abstellen des Transformators nach der Entladung beendet. Es handelt sich bei der hier vorgenommenen Umfuhr nach der herrschenden Rechtsprechung auch nicht um einen eigenen Transportabschnitt. Als Option denkbar wäre noch, die hier vereinbarte Zusatzleistung der Verbringung der Ware auf das Seeschiff und des entsprechenden Staus allein werkvertraglichen Regel zu unterwerfen, ohne dass überhaupt eine Haftungsbegrenzung zur Anwendung kommt. Auch das erscheint jedoch nicht sachgerecht, weil es sich nur um eine das einheitliche Vertragsverhältnis nicht entscheidend prägende Auftragsergänzung handelt. Auf diese Fallgestaltung, zu der dem Gericht keine obergerichtliche Rechtsprechung bekannt ist, ist daher das von Herber dargestellte Modell einer Grundhaftung bzw. allgemeinen Haftung des Multimodalfrachtführers nach den §§ 452, 425 HGB anzuwenden (vgl. Herber, Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2014, Rn. 30-33b), die, sofern das Gericht die Idee richtig versteht, auch zur Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 431 HGB führt. Bei dieser Auslegung ist von einer Anwendung des § 452a HGB abzusehen, weil die Besonderheiten der jeweiligen Teilstrecke zurücktreten (Herber, a.a.O, Rn. 33a.).

66

Ausgehend von einem vereinbarten Transportgewicht von netto 81.000 KG und dem Wert eines Sonderziehungsrechts von 1,26836 € am Tag der Übernahme des Guts in D., dem 29.7.2015, ergibt sich eine Haftungsbegrenzung von € 855.800,54. Diese war bei der Feststellung der Freistellungsverpflichtung als Begrenzung auszusprechen. Soweit als Gewicht des Trafo 83.500 KG in dem Auftrag angegeben war, greift der Einwand der Beklagtenseite durch, dass das Gewicht des Transportmittels, welche mit 1.500 kg zu schätzen ist, davon abzuziehen wäre.

67

Die bestrittene Behauptung der Beklagten, die Geltung der ADSp sei vereinbart, ist seitens der Beklagten nicht bewiesen worden. Das unstreitige Auftragsschreiben der Klägerin (Anlage K 2) enthält einen solchen Hinweis nicht. Vorvertragliche Korrespondenz, aus denen sich der Wille zur Vereinbarung der ADSp zweifelsfrei entnehmen lässt, ist ebenfalls nicht vorgelegt worden.

68

7) Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die am 26. Juli 2016 bei Gericht eingegangene Klage ist vor Ablauf der nach § 439 I HGB maßgeblichen Verjährungsfrist von einem Jahr erhoben worden. Dass die Ansprüche, auf die sich die festzustellende Freihalteverpflichtung im weiteren Verlauf, insbesondere mit Schriftsatz der Nebenintervenientinnen zu 4/5 vom 27.3.2017, dessen Ausführungen sich die Klägerseite mit Schriftsatz vom 31.3.2017 weiter konkretisiert wurde, ist nicht als Klageänderung anzusehen. Die Feststellungsklage war gerade deswegen zulässigerweise gewählt worden, weil der Umfang der Schäden und der daraus erwachsenen Ansprüche noch ungeklärt war. Die Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche der Nebenintervenientinnen gegen die Klägerin nach italienischem Recht ist hingegen im Rahmen der Anspruchsabwehr durch die Beklagte zu prüfen.

III.

69

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 92 II, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO.

70

Beschluss

71

Der Streitwert wird auf € 695.894,00 festgesetzt.

72

Davon entfallen € 347.499,00 auf den Zahlungsantrag und € 347.895,00 auf den Feststellungsantrag. Der Streitwert des Feststellungswert geht von dem in der letzten mündlichen Verhandlung vorläufig bezifferten Gesamtschaden aus, der sich auf € 927,824 belaufen soll. Nach Abzug des auf den Klagantrag zu 1) entfallenden bezifferten Teil verbleiben € 579.825,00. Nach einem Feststellungsabschlag von 40% ergibt sich der auf diesen Antrag entfallende Wert von € 347.895.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.