Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 321/19
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 5.259,25 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz geltend, nachdem er für seine jetzt beendete Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J R GmbH keine Vergütung erhalten hat. Er geht davon aus, dass dies auf einem pflichtwidrigen Verhalten des als Insolvenzverwalter tätig gewordenen Beklagten beruht.
- 2
Die Insolvenzschuldnerin war ein Unternehmen, das Gelder von Kunden angelegt hat; die BaFin hat ihr diese Tätigkeit untersagt. Im Auftrag der BaFin ist ein Herr Rechtsanwalt H als Abwickler der Schuldnerin tätig geworden; er erhielt dafür eine Vergütung in Höhe von 276.000,00 €.
- 3
Rechtsanwalt H stellte in seiner Eigenschaft als Abwickler für die Schuldnerin beim Amtsgericht Hamburg einen Insolvenzantrag. In der ersten Gläubigerversammlung sprach man sich dafür aus, dass der in derselben Kanzlei wie Rechtsanwalt H tätig gewesene Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Hierbei hatte man die Erwartung, dass dieser bei seiner Tätigkeit im Insolvenzverfahren in der Lage sein wird, auf die Arbeit des Abwicklers Rechtsanwalt H zurückzugreifen. Das Amtsgericht bestellte entsprechend den Vorstellungen der Gläubigerversammlung in dem unter dem Aktenzeichen geführten Insolvenzverfahren den Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Kläger, der eine Gläubigerin vertrat, die einen 6-stelligen Millionenbetrag angemeldet hatte, ist auf der ersten Gläubigerversammlung zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt worden. Diesem gehörten daneben auch ein Herr Rechtsanwalt R aus H und ein RA Dr. S aus H an.
- 4
Der Kläger erstellte in Abstimmung mit dem Beklagten unter dem 07.10.2011 eine erste Vergütungsrechnung für seine Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Diese wurde geprüft, und es ist der maßgebliche Stundensatz auf 95,00 € pro Stunde festgesetzt worden. Auf dieser Basis ist die Vergütung des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 02.08.2012 (Anlage K 1) unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf 2.430,58 € brutto festgesetzt worden. Die Tätigkeit des Klägers bis zur Gründung des Gläubigerausschusses fand keine Berücksichtigung Eine gegen den ergangenen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen (vgl. dazu auch Anlage K 3).
- 5
Am 06.05.2014 (vgl. Anlage K 2) reichte der Beklagte beim Amtsgericht H einen Vergütungsantrag ein, mit dem er einen Betrag von 319.771,11 € forderte. Der Kläger, dem der Antrag zu Stellungnahme übersandt worden ist (vgl. Anlage K 2) erhob hiergegen Einwendungen.
- 6
Unter dem 08.09.2014 (Anlage K 4) beantragte der Kläger die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses (Zeitraum vom 06.06.2007 bis zum 08.09.2014) in Höhe von 8.128,65 €; den nach Abzug des Vorschusses (2.430,58 € brutto) verbleibenden Betrag bezifferte er auf 5.698,07 €. Nachdem der Beklagte Einwendungen erhoben hatte, forderte das Amtsgericht den Kläger mit Schreiben vom 14.10.2014 zu einer Stellungnahme dazu auf.
- 7
Die weiteren Mitglieder des Gläubigerausschusses - die Rechtsanwälte R und Dr. S - reichten im Oktober 2014 haben beim Amtsgericht H Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung ein. Deren Vergütung ist noch im Jahre 2014 festgesetzt worden. Hierzu wird auf die Anlagen K 5 und K 6 verwiesen.
- 8
Bevor es zu einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses kam, wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 01.10.2015 (Anlage K 12) gemäß § 200 Abs.1 InsO aufgehoben; der Beklagte hatte zuvor keine Rückstellungen aus der Masse vorgenommen, um durch diese sicherzustellen, dass noch genügend Mittel vorhanden sind, um eine Vergütung an den Kläger zu zahlen. Gegen den im Internet veröffentlichten und dem Kläger zugestellten Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahren legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
- 9
Der Kläger versuchte in der Folgezeit zunächst vergeblich, eine Entscheidung über seinen Vergütungsantrag durchzusetzen. Hierzu wandte er sich mit Schreiben vom 11.11.2015 (Anlage K 9, B 3) unter Hinweis darauf, dass er die Bitte des Amtsgerichts um Stellungnahme übersehen habe, an den Beklagten und nahm zu dessen Einwendungen zum Vergütungsantrag Stellung. Dieser schrieb am 12.11.2015 (Anlage K 10), dass er nichts mehr im Hinblick auf die Vergütung des Klägers veranlassen könne, weil das Insolvenzverfahren beendet sei; seine Bestellungsurkunde habe er an das Insolvenzgericht zurückgegeben. Das Amtsgericht wandte sich nunmehr mit Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B 2) an den Kläger. Es teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2015 (Anlage K 11) mit, dass man aus rechtlichen Gründen nicht mehr über den Vergütungsantrag entscheiden könne, da das Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei. Es stünden nach der Schlussverteilung keine Mittel mehr zur Verfügung.
- 10
Der Kläger ging davon aus, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts H die Festsetzung seiner Vergütung pflichtwidrig unterlassen habe. Er erhob aus diesem Grunde Klage wegen Amtspflichtverletzung gegen die Freie und Hansestadt H (Aktenzeichen 303 O 62/17).
- 11
Sie hatte in erster Instanz keinen Erfolg. In einer am 03.05.2018 durchgeführten Berufungsverhandlung erteilte das Hanseatische Oberlandesgericht (1 U 197/17) die aus dem Protokoll dieser Sitzung (Anlage K 7) ersichtlichen Hinweise. Im genannten Berufungsverfahren wurden die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2018 (Anlage K 19) auf 1.203,33 € nebst Zinsen festgesetzt.
- 12
Im weiteren Verlauf des Jahres 2018 setzte das Amtsgericht H zunächst mit Beschluss vom 13.08.2018 (Anlage B 1) die Vergütung des Klägers als Mitglied des Gläubigerausschusses auf 2.882,77 € brutto fest; im Rahmen einer Entscheidung über die Abhilfe nach eingelegten Beschwerden wurde die Vergütung des Klägers (Beschluss vom 19.09.2018) auf 5.113,35 € festgesetzt und festgehalten, dass darauf der bereits an den Kläger gezahlte Vorschuss anzurechnen sei. Auf eingelegte Beschwerden hin ist die Vergütung für den Kläger als Gläubigerausschussmitglied sodann vom Landgericht H mit Beschluss vom 21.12.2018 (Anlage K 18) für die Zeit vom 26.08.2008 bis zum 08.09.2014 inkl. Auslagen und Aufwandsentschädigung auf 5.450,84 € netto festgesetzt worden. Der noch offene Restbetrag betrug danach nach Abzug des geleisteten Vorschusses 3.408,34 € netto (4.055,92 € brutto).
- 13
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018 (Anlage K 13) auf, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.698,07 € zu leisten. Er wies darauf hin, dass Massegläubiger nach § 206 InsO mit ihren Forderungen nicht ausgeschlossen seien, wenn das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben sei.
- 14
Die vorliegende Klage ging am 22.11.2018 bei Amtsgericht ein. Mit ihr wurde ein Betrag von 5.113,35 € „unter Anrechnung eines gezahlten Vorschuss-Betrages in Höhe von 2.430,58 am 13.12.2012" nebst Zinsen geltend gemacht. Der Kläger ist mit Verfügung vom 07.10.2019 zur Einzahlung des Kostenvorschusses nach einem Wert von 5.259,25 € aufgefordert worden; dieser ging mit Wertstellungsdatum vom 19.12.2018 bei der Justizkasse H ein. Das Amtsgericht veranlasste daraufhin mit Verfügung vom 28.12.2018 eine Zustellung der Klage. Diese erfolgte am 24.01.2019. Eine Klagerhöhung auf 4.055,92 € wurde mit einem 07.01.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27.12.2018 vorgenommen, der am 12.02.2019 zugestellt wurde. Eine Klagerhöhung um weitere 1.203,33 € nebst Zinsen wurde mit Schriftsatz vom 03.07.2019 bewirkt. Das Amtsgericht nahm dies zum Anlass, die Klage zum Landgericht zu verweisen.
- 15
Gegenstand der Klage ist eine restliche Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als Mitglied des Gläubigerausschusses (4.055,92 €) sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2018 (Anlage K 19) aufgeführten, von dem Kläger an die dortige Beklagte (Freie und Hansestadt H) zu erstattenden 1.203,33 € nebst Zinsen.
- 16
Der Kläger geht davon aus, dass er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der vom Landgericht H festsetzten weiteren Vergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J R GmbH) sowie in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts H vom 12.07.2018 (Anlage K 19) auf 1.203,33 € bezifferten Kostenerstattungsbetrages der Freien und Hansestadt H habe. Hierzu trägt er vor, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die ihm als Mitglied des Gläubigerausschusses zustehende Vergütung zu zahlen. Jedenfalls habe er vor Beendigung des Insolvenzverfahrens eine ausreichende Rückstellung aus der Masse vornehmen müssen, um eine spätere Zahlung der Vergütung sicherzustellen.
- 17
Seine Vergütungsansprüche seien nicht verjährt. Dazu verweist der Kläger zunächst darauf, dass zunächst eine Vergütungsfestsetzung vom Amtsgericht habe vorgenommen werden müssen. Danach seien die jetzt verfolgten Ansprüche gehemmt gewesen. Hierzu verweist der Kläger auch darauf, dass der Beklagte in das Vergütungsfestsetzungsverfahren mit einbezogen worden sei. Er macht zu einer solchen Mitwirkung am Verfahren und zu weiteren möglichen Hemmungstatbeständen Ausführungen.
- 18
Der Kläger beantragt,
- 19
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.259,25 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.055,92 € seit dem 02.10.2015 und nebst Zinsen auf weitere 1.203,33 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2019 zu zahlen.
- 20
Der Beklagte beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen,
- 22
und erwidert, er habe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schadensersatzpflichtig gemacht. Es sei von ihm nicht zu vertreten, dass der Kläger als Mitglied des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit über den unstreitig gezahlten Vorschussbetrag hinaus keine Vergütung erhalten habe.
- 23
Dass er dem Kläger keine Vergütung ausgezahlt habe, sei nicht pflichtwidrig gewesen, denn die Auszahlung der Vergütung sei von einer vorherigen Festsetzung der Vergütung durch das Gericht abhängig gewesen - als diese erfolgt sei, habe man das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben gehabt.
- 24
Der Beklagte meint, er sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Rückstellung aus der Masse zu bilden. Auch diese hätte, so der Beklagte, eine Festsetzung der Vergütung vorausgesetzt. Die Höhe der Vergütung sei für ihn schließlich unklar gewesen. In diesem Zusammenhang hebt er hervor, dass deren Bestimmung auch für das Insolvenzgericht schwierig gewesen sei. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch auf die zeitlichen Abläufe und meint, es sei Sache des Klägers gewesen, den von ihm geltend gemachten Anspruch rechtzeitig weiter zu verfolgen, und dabei insbesondere auch auf die Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch einzugehen, damit nicht der Eindruck entsteht, dass er von seiner Vergütungsforderung Abstand nimmt. So hätte er rechtzeitig der Aufforderung des Amtsgerichts zur Stellungnahme (vgl. Schreiben vom 14.10.2014) nachzukommen können und müssen. Der Kläger habe im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, gegen den seinen Vergütungsanspruch gefährdenden Anspruch auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine sofortige Erinnerung bzw. Beschwerde einzulegen. Jedenfalls müsse dem Kläger an allem ein Mitverschulden angelastet werden.
- 25
Etwaige Schadensersatzansprüche seien im Übrigen verjährt. Hierzu verweist der Beklagte darauf, dass solche Ansprüche mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens fällig geworden wären. Er macht Ausführungen zum Lauf der Verjährungsfrist und geht davon aus, dass dieser nicht gehemmt gewesen sei.
- 26
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 27
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger können die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen der unterbliebenen Auszahlung einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen des Gläubigerausschusses in dem zum Aktenzeichen ... geführten Insolvenzverfahren (Schuldnerin J R GmbH) nicht zuerkannt werden; damit erweisen sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen als unbegründet (I.) Sofern ein Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangt sein sollte, steht seiner Geltendmachung jedenfalls die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (II.).
I.
- 28
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger lässt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten.
- 29
1.) Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger die jetzt streitige Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen. § 73 Abs.1 InsO bestimmt zwar, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit haben (und auf Erstattung angemessener Auslagen). Auch hat der Insolvenzverwalter Massegläubiger vorweg und in der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Reihenfolge zu befriedigen. Gemäß § 73 Abs.2 InsO in Verbindung mit § 64 Abs.1 InsO ist die Vergütung aber durch das Insolvenzgericht festzusetzen; eine solche gerichtliche Festsetzung bietet die Grundlage für die Auszahlung der Vergütung. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist aber vor der gemäß § 200 Abs.1 InsO erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 01.10.2015 (Anlage K 12) nicht erfolgt, sondern erst zu späteren Zeitpunkten.
- 30
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endete auch das Amt des Beklagten als Insolvenzverwalter; im Zeitpunkt der Festsetzung der Vergütung des Klägers stand keine Masse mehr zur Verfügung.
- 31
2.) Dem Beklagten ist auch nicht zur Last zu legen, dass er davon abgesehen hat, an den Kläger einen Vorschuss im Hinblick auf den gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag zu zahlen. Ein Mitglied eines Gläubigerausschusses kann zwar ggf. die Auszahlung eines Vorschusses für die von ihm geleistete, aber noch nicht im Rahmen eines Festsetzungsbeschlusses berücksichtigte Vergütung verlangen (vgl. auch den Hinweis im Beschluss des Amtsgerichts H vom 02.08.2012, Anlage K 1). Es kann dem Beklagten aber nicht zur Last gelegt werden, dass er nicht von sich aus - ohne einen hier nicht ersichtlichen Vorschussantrag des Klägers - einen Vorschuss ausgezahlt hat.
- 32
Den Insolvenzverwalter ist auch nicht aufgrund von Hinweis- und Beratungspflichten gehalten gewesen, den Kläger als Mitglied des Gläubigerausschusses darauf hinzuweisen, dass sein Anspruch auf eine Vergütung gefährdet sein könnte, wenn er dafür keinen Vorschuss beansprucht. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich nicht aus den Regelungen in der InsO, auf welche die Haftungsregelung in § 60 Abs.1 InsO Bezug nimmt, und der Beklagte ist mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses nicht durch eine vertragliche Sonderbeziehung verbunden gewesen, aus der solche Schutz- und Fürsorgepflichten hätten resultieren können. Darauf, ob und mit welcher Zielvorstellung die Mitglieder des Gläubigerausschusses für die Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter eingetreten sind, kommt es nicht an. Voraussetzung von solchen vertraglichen Pflichten ist (bezogen auf den Anwaltsbereich) im Übrigen, dass die einem zu beratenden Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandates aufdrängen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.01.2020 - IX ZR 61/19). Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zur Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der Gefahren nicht bewusst ist (a.a.O. m.w.N.). Handelt es sich bei dem Mitglied eines Gläubigerausschusses um einen Anwalt, so spricht einiges dafür, dass er sich der Risiken bewusst ist.
- 33
3.) Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auch auf den Gesichtspunkt, dass der Beklagte vor der Verteilung von Geldern an andere Beteiligte bzw. Gläubiger keine Rückstellungen gebildet hat, damit noch Geld für die Begleichung der Vergütungsforderung zu haben. Auch dazu war der Beklagten nicht ohne weiteres verpflichtet.
- 34
a.) Durch unterbliebene Rückstellungen hat sich der Beklagten nicht nach § 61 Satz 1 InsO schadensersatzpflichtig gemacht. Danach ist der Verwalter einem Massegläubiger (§ 53 InsO) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine durch eine seiner Rechtshandlungen begründete Masseverbindlichkeit nicht erfüllen kann (sofern nicht § 61 Satz 2 der Verwalter bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde. Daraus ergibt sich, dass in § 61 InsO nur eine Schadensersatzpflicht für eine pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten geregelt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03 -, juris Rn 14). vom ZinsO 2004, 609, 614).
- 35
b.) Auch aus § 60 InsO in Verbindung mit § 206 InsO lässt sich die Verpflichtung zu Rückstellungen nicht ohne weiteres ableiten.
- 36
Geschützt wird ein betroffener Massegläubiger durch § 60 InsO allerdings vor einer pflichtwidrigen Verkürzung der Masse zu seinen Lasten. Nach der genannten Bestimmung kann der Insolvenzverwalter im Einzelfall haften, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt bzw. bei mehreren fälligen Forderungen von Massegläubigern nur einzelne befriedigt. So lag der Fall hier aber nicht. Im Hinblick auf die anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses hatte es bereits gerichtliche Festsetzungsbeschlüsse gegeben und der Kläger hatte seinen Anspruch auf die Vergütung - zunächst - nicht durch Wahrnehmung von Gelegenheiten zur Stellungnahme weiterverfolgt. Daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte einen ihm bekannten Anspruch des Klägers bei der Verteilung pflichtwidrig übergangen hat.
- 37
Ein Schadensersatzanspruch in Folge einer Verletzung der gebotenen Reihenfolge bei der Verteilung ist im Übrigen nicht ohne weiteres auf das Positive Interesse gerichtet (vgl. BGH Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03 -, juris, Rn 40).
- 38
c.) Berücksichtigt man hier die zeitlichen Abläufe - verzögerte Stellungnahme zum amtsgerichtlichen Schreiben vom 14.10.2014; kein Vorschussverlangen, kein Vorgehen gegen eine ihn belastende Schlussverteilung bzw. die Aufhebung des Insolvenzverfahren) fällt jedenfalls ein etwaiges Verschulden des Insolvenzverwalters so wenig ins Gewicht, dass sich daraus kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zahlung oder Sicherstellung einer Vergütung für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss stützen ließe. Bevor es zu einer Schlussverteilung kommt, muss etwa der Gläubigerausschuss zustimmen (§ 187 Abs.3 InsO).
- 39
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zusammenhang damit Aktivitäten entfaltet hat, um auf seine noch offene Vergütungsforderung und deren mangelnde Absicherung aufmerksam zu machen. Der Kläger hat auch von seiner Möglichkeit, gegen die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sofortige Erinnerung/Beschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Kläger wegen des damit drohenden Verlustes seines Vergütungsanspruches materiell beschwert gewesen. Aufgrund seiner Stellung im Rahmen des Insolvenzverfahrens hat er eine stärkere Position gehabt als es bei anderen Massegläubigern der Fall sein kann.
II.
- 40
Ginge man entgegen dem Vorstehenden davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zur Entstehung gelangt ist, so stünde diesem Anspruch die vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB.
- 41
Schadensersatzansprüchen gegen einen Insolvenzverwalter, die aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden sind, verjähren gemäß § 62 Satz 1 InsO nach den im BGB enthaltenen Regelungen über die regelmäßige Verjährung. Ergänzend dazu heißt es in § 62 Satz 2 InsO aber, der Anspruch verjähre spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Die in § 62 Satz 3 InsO geregelte Ausnahme dazu betrifft den vorliegenden Fall nicht.
- 42
Das Insolvenzverfahren ist hier mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 01.10.2015 (Anlage K 12) aufgehoben worden. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Einreichung der Klage liegt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Die Klage ist erst am 22.11.2018 bei Gericht eingegangen. Die Spanne von drei Jahren wäre auch überschritten, wenn man statt auf den Zeitpunkt der Entscheidung auf deren Rechtskraft (Ablauf der Rechtsmittelfrist, die hier mit 21.10.2015 angegeben worden ist) abstellen würde. § 199 Abs.1 BGB stellt für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluss des Jahres ab, in dem der Anspruch entstanden und die in § 199 Abs.1 Nr.2 BGB geregelte subjektive Voraussetzung erfüllt ist. Diese Bestimmung findet auf die in § 62 Satz 2 InsO niedergelegte Regelung zur Verjährung jedoch keine Anwendung. Es handelt sich bei § 62 Satz 2 InsO vielmehr um eine Spezialregelung; sie geht etwa auch § 199 Abs.3 BGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 171/16 -, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2015 (IX ZR 127/14). Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände auch für den Lauf der Verjährung eines Schadensersatzanspruches des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter entscheidend ist, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert. In dieser Entscheidung ist nicht erwähnt worden, dass es im Rahmen der speziellen Verjährungsregelung des § 62 Satz 2 InsO für den Fristbeginn auf das Jahresende ankommt.
- 43
Der Lauf der in § 62 Satz 2 InsO geregelten absoluten Verjährungsfrist ist nicht gehemmt gewesen.
- 44
Es ist keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nicht, dass zwischen ihnen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt haben. Die bloße Geltendmachung der Forderung reicht nicht, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Es gab hier keine Verhaltensweisen des Beklagten, die den Begriff der Verhandlung (vgl. dazu Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Auflage, § 203 BGB, Rn 2) hätten ausfüllen können, etwa keine Erklärungen des Beklagten, die den Eindruck hätten hervorrufen können, dieser lasse sich auf Verhandlungen über den Anspruch ein.
- 45
§ 204 BGB enthält Regelungen, wonach der Lauf der Verjährungsfrist durch Rechtsverfolgung gehemmt sein kann. Zu so einer Hemmung ist es in unverjährter Zeit nicht gekommen. Es hemmt nur eine Klage gegen den Schuldner (vgl. Ellenberger, a.a.O. § 204 Rn 12). Daher ist unerheblich, in welchem Zeitraum der Kläger das Festsetzungsverfahren betrieben hat und ob er vor Inanspruchnahme des Beklagten eine Klage wegen Amtspflichtverletzung gegen die Freie und Hansestadt H im Hinblick auf die unterbliebene Festsetzung seiner Vergütung erhoben hat. Der Anspruch gegen den Beklagten ist weder im Insolvenzverfahren geltend gemacht worden noch hing die auf Schadensersatz gegen den Beklagten gerichtete Klage hier von einer behördlichen Vorentscheidung ab. Auch ohne Abschluss des Festsetzungsverfahrens konnten Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht werden. Hierfür war nicht Voraussetzung, dass zuvor vom Rechtspfleger des Amtsgerichts oder ggf. im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung über die Festsetzung der Vergütung befunden worden ist.
- 46
Es kommt für die Beurteilung, ob die hier geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt für den Kläger klar gewesen sein kann, welche Folgen das von ihm beanstandete Vorgehen des Beklagten gehabt hat und ob möglicherweise andere Ersatzmöglichkeiten bestehen. Dass ihm, dem Kläger, ein Schaden entstanden ist, stand - legt man das Vorbringen des Klägers zugrunde - bereits mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fest. Auch waren dem Kläger die tatsächlichen Umstände bekannt, auf denen ein Schaden herzuleiten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund hätte er in unverjährter Zeit auf Leistung und ggf. ergänzend auf Feststellung klagen können.
- 47
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine Vergütung bewusst vereitelt hat, etwa weil er über dessen Einwendungen gegen den eigenen Vergütungsantrag verärgert gewesen ist, ergeben sich nicht, auch wenn man berücksichtigt, dass über die Anträge der weiteren Mitglieder des Gläubigerausschusses zeitnah entschieden worden ist.
III.
- 48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- InsO § 206 Ausschluß von Massegläubigern 2x
- InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens 3x
- InsO § 53 Massegläubiger 1x
- InsO § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten 2x
- InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters 3x
- BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 2x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- InsO § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses 2x
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 1x
- InsO § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- InsO § 62 Verjährung 7x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 3x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 303 O 62/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 197/17 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 61/19 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 48/03 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 171/16 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 127/14 1x (nicht zugeordnet)