Urteil vom Landgericht Hamburg (16. Kleine Strafkammer) - 716 NBs 20/24

Leitsatz

Bei Oxycodon beginnt die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a BtMG bei 3,2 g Oxycodonhydrochlorid.(Rn.15)

Orientierungssatz

1. Die nicht geringe Menge ist durch ein Vielfaches der zum Erreichen eines Rauschzustands erforderlichen Wirkstoffmenge zu bestimmen, die aus dem Produkt der maßgeblichen Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu errechnen ist. Als maßgebliche Einzelmenge ist hierbei die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs zugrunde zu legen. Nur wenn insoweit gesicherte Erkenntnisse fehlen, ist auf die Menge der durchschnittlichen Konsumeinheit und - wenn auch diese nicht feststellbar ist - auf den Tagesbedarf abzustellen.(Rn.16)

2. Bei substanzungewohnten Konsumenten können bereits 80 mg Oxycodonhydrochlorid tödlich sein. Daher ist 80 mg als die äußerst gefährliche Dosis zugrunde zu legen.(Rn.19)

3. Im Wege der Multiplikation der äußerst gefährlichen Dosis von 80 mg mit der Maßzahl 40 ergibt sich ein Wert von 3,2 g Oxycodonhydrochlorid als nicht geringe Menge im Sinne des § 29a BtMG.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 15. Dezember 2023, 943 Ls 6/23

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 15.12.2023 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit und Besitz von Cannabis und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde.

Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:

- fünf Beutel mit insgesamt 28,99 g (brutto) Marihuana (),

- sechs Beutel mit insgesamt 4,29 g (brutto) Marihuana (),

- elf Beutel mit insgesamt 16,54 g (brutto) Marihuana (),

- zehn Mikroreaktionsgefäße mit 5,81 g (brutto) kokainhaltigem Gemenge und ein Mikroreaktionsgefäß mit 0,55 g (brutto) kokain- und tramadolhaltigem Gemenge (),

- sechs Kunststofftüten mit insgesamt 10,81 g (brutto) Marihuana und 88 Kunststofftüten mit insgesamt 158,68 g (brutto) Marihuana (),

- zehn Blister mit 93 Tabletten Oxycodon 80 mg (),

- elf Blister mit 109 Tabletten Tramadol 200 mg und 16 Blister mit 160 Tabletten Tramundin retard 200 mg (),

- ein Blister mit zehn Tabletten Oxygesic 80 mg (),

- ein Blister mit drei Tabletten Sildenafil 100 mg (),

- 17 Blister mit 156 Tabletten Oxycodon 80 mg (),

- vier Blister mit 40 Tabletten Oxygesic 40 mg (),

- drei Blister mit 22 Tabletten Oxygesic 20 mg (),

- ein Blister mit zehn Tabletten Tramadol 200 mg (),

- zwei digitale Feinwaagen ( und ),

- ein Vakuumiergerät (),

- Mikroreaktionsgefäße (),

- Verpackungsmaterial (, und ).

1. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 34 Abs. 1 Nrn. 1 b) und 4, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, 37 KCanG, 95 Abs. 1 Nr. 4, 98 AMG, 52, 74, 74a StGB

Gründe

1

abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO

I.

2

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat den Angeklagten mit Urteil vom 15.12.2023 wegen „Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (Handeltreiben)“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

3

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung zu einer höheren Strafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Berufung hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg.

II.

4

Der ...1990 in S., Ä., geborene Angeklagte ist ä. Staatsangehöriger, ledig und hat zwei Kinder im Alter von achteinhalb und neuneinhalb Jahren. Diese wohnen bei der vom Angeklagten getrennt lebenden Kindsmutter in S.- H.. Zurzeit zahlt er keinen Unterhalt. Es besteht auch kein Kontakt zu den Kindern; der Angeklagte strebt jedoch regelmäßigen Umgang an; als Voraussetzung dafür muss er dem Jugendamt seine Drogenfreiheit nachweisen.

5

Der Angeklagte erreichte in Ä. den höheren Schulabschluss und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Automechaniker. Zeitweise war er in seiner Heimat auch als Tischler tätig. Seit 2014 lebt er – wie auch sein Bruder – in Deutschland. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter wohnt weiterhin in Ä.. Derzeit ist der Angeklagte bei seinem Bruder als Bauhelfer beschäftigt.

6

Der Angeklagte leidet an Nierensteinen und konsumierte wegen der damit verbundenen Schmerzen über mehrere Jahre hinweg verschiedene Substanzen, insbesondere Kokain (nasal), Oxycodon (in Tablettenform) und Marihuana. Zunächst begann er vor etlichen Jahren mit dem Marihuanakonsum; seit 2018 kamen weitere Substanzen hinzu. Im Tatzeitraum nahm er täglich mehrmals Oxycodon ein und konsumierte auch regelmäßig Kokain. In diesem Zeitraum zeigte er zuweilen deutliche Entzugserscheinungen, und der Drogenkonsum beeinträchtigte das Familienleben und die Beziehung zu seiner Partnerin schwer. Mit Hilfe seines Bruders und seines Onkels wirkte seine Partnerin nach der in dieser Sache am 07.08.2021 durchgeführten Hausdurchsuchung auf den Angeklagten ein. Sein Bruder nahm ihn in der Folgezeit zu sich und unterstützte beim „kalten Entzug“ über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen. Danach gelang es dem Angeklagten, weitgehend drogenfrei zu leben; er konsumiert allerdings weiterhin Marihuana, weil er davon besser schlafen zu können meint.

7

Der Angeklagte trat vor und nach der hier abzuurteilenden Tat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

8

Am 09.04.2020 (rechtskräftig: 20.05.2020) verurteilte ihn das Amtsgericht H.- S.. G. wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 EUR.

9

Am 21.06.2023 (rechtskräftig: 26.07.2023) verurteilte ihn das Amtsgericht H.- S.. G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EUR und ordnete die Einziehung an. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ohne betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verkaufte der Angeklagte am 28.01.2023 gegen 16:15 Uhr im Bereich K. P. , H., einem unbekannt gebliebenen Abnehmer eine konsumfähige Einheit Haschisch und übergab sie ihm in die Hand, wobei er weitere 3,01 g netto Haschisch und zwei Tabletten Methadict zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie 35 EUR Einnahmen aus diesen und/oder vorangegangenen Drogenverkäufen bei sich führte. Die Strafe ist vollständig vollstreckt.

10

Der Angeklagte wurde in der hiesigen Sache aufgrund des Haftbefehls vom 24.08.2023 am 03.09.2023 festgenommen und befand sich sodann bis zur Aufhebung des Haftbefehls im Termin zur Bekanntmachung des Haftbefehls am 04.09.2023 in Untersuchungshaft. Da der Angeklagte dem ersten Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht am 29.09.2023 unentschuldigt fernblieb, wurde am selben Tag erneut Haftbefehl erlassen; dieser wurde jedoch nicht vollstreckt und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 15.12.2023 aufgehoben.

III.

11

Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

12

Am 07.08.2021 hielt der Angeklagte in seiner Wohnung unter der Anschrift K. , H., sowie im dazugehörigen Kellerraum auf verschiedene Verstecke verteilt 27 Blister Oxycodon 80 mg (249 Tabletten), einen Blister Oxygesic 80 mg (zehn Tabletten), vier Blister Oxygesic 40 mg (40 Tabletten) und drei Blister Oxygesic 20 mg (22 Tabletten) (in den Oxycodon- und Oxygesic-Tabletten enthaltene Gesamtwirkstoffmenge Oxycodonhydrochlorid: 21,96 g), zehn Mikroreaktionsgefäße mit 5,81 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 73,6 % (entspricht 4,28 g Kokainhydrochlorid), ein Mikroreaktionsgefäß mit 0,55 g kokain- und tramadolhaltigem Gemenge, insgesamt 219,31 g Marihuana mit Wirkstoffgehalten zwischen 10,2 % und 14,2 % (Wirkstoffgehalt – soweit ermittelt – insgesamt mindestens 20,31 g THC), zwölf Blister Tramadol 200 mg (119 Tabletten), 16 Blister Tramudin retard 200 mg (160 Tabletten), einen Blister Sildenafil 100 mg (drei Tabletten) sowie Feinwaagen und diverses Verpackungsmaterial vorrätig. Die Oxycodon- und Oxygesic-Tabletten, das Kokain und das Marihuana waren zum überwiegenden Teil – geschätzt 80 % – zum gewinnbringenden Weiterverkauf, im Übrigen – geschätzt 20 % – zum Eigenkonsum bestimmt; die übrigen Substanzen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

13

Der Angeklagte wollte sich durch das Handeltreiben mit den diversen Substanzen – im soeben dargestellten Umfang – eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.

14

Infolge der seinerzeitigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten war zwar nicht seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt; jedoch war er durch seine eigene Sucht – aktuellen Konsum bzw. Suchtdruck – enthemmt.

IV.

15

Die nicht geringe Menge i. S. d. § 29a BtMG für den Wirkstoff Oxycodonhydrochlorid hat die Kammer auf der Grundlage des nachvollziehbaren, detaillierten Gutachtens der Sachverständigen Dr. J., dem sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, anhand der von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe (vgl. dazu zusammenfassend Krumm, NJ 4/2024, 151 ff., 151 f. m. w. Nachw.) mit 3,2 g angesetzt (abweichend vom Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23.01.2024 – 3 KLs 3354 Js 38532/22, BeckRS 2024, 24696, Rdnr. 208, das von 6 g - bei oraler Einnahme – ausging). Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

16

Auszugehen ist von der konkreten Wirkungsweise und -intensität des Betäubungsmittels; dabei ist die nicht geringe Menge durch ein Vielfaches der zum Erreichen eines Rauschzustands erforderlichen Wirkstoffmenge zu bestimmen, die aus dem Produkt der maßgeblichen Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu errechnen ist (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rdnr. 48 m. w. Nachw.). Als maßgebliche Einzelmenge ist dabei die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs zugrunde zu legen; nur wenn insoweit gesicherte Erkenntnisse fehlen, ist auf die Menge der durchschnittlichen Konsumeinheit und – wenn auch diese nicht feststellbar ist – auf den Tagesbedarf abzustellen (vgl. Patzak/Fabricius, a. a. O., Rdnr. 49 ff. m. w. Nachw.).

17

Wie die Sachverständige ausgeführt hat, gehört Oxycodonhydrochlorid zu den Opiaten. Es entfaltet seine Wirkung im Gehirn, dem Rückenmark und den peripheren Organen. Bei medikamentöser Einnahme in Tablettenform wirkt es schmerzstillend und retardierend. Bei intravenöser Einnahme wirkt es demgegenüber – infolge der Anbindung an die Opiatrezeptoren – euphorisierend. Dabei steigt das Abhängigkeitsrisiko mit der Dosierung und der Dauer des Konsums.

18

Die Kammer ist bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Wirkstoffs Oxycodonhydrochlorid von der – wie die Sachverständige ausgeführt hat – unter Süchtigen üblichen Konsumweise des intravenösen Spritzens oder „Sniffens“ ausgegangen. Dazu hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass aus der Perspektive des Süchtigen die intravenöse bzw. nasale Einnahme den „Vorteil“ bringt, dass der Wirkstoff sogleich in die Blutbahn gelangt und den gewünschten „Flash“ auslöst, der bei oraler Einnahme der auf eine retardierte Abgabe des Wirkstoffs über einen längeren Zeitraum ausgelegten Tabletten nicht zu erreichen wäre. Dass im konkreten Fall der Angeklagte selbst die Tabletten, soweit diese für den Eigenkonsum bestimmt waren, oral einnahm, ist insoweit nicht gesondert zu berücksichtigen (a. A. offenbar das Landgericht Wiesbaden, a. a. O., Rdnr. 208 und passim für die dortige Fallkonstellation). Der Grenzwert ist nämlich allgemein und nicht für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, so dass nach dem Dafürhalten der Kammer bei der Ermittlung der maßgeblichen Einzelmenge auf die generell übliche Methode des Konsums von Süchtigen abzustellen war. Für die zum Handeltreiben bestimmte Menge drängt sich dies ohnehin auf.

19

Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, können bei substanzungewohnten Konsumenten bereits 80 mg Oxycodonhydrochlorid tödlich sein – so der auf klinischen Studien beruhende Herstellernachweis. Angesichts dessen hat die Kammer 80 mg als die äußerst gefährliche Dosis zugrunde gelegt. Dieser Wert liegt über der von der Rechtsprechung für Heroinhydrochlorid zugrunde gelegten gefährlichen Einzeldosis von 50 mg und zugleich unter derjenigen für Morphinhydrochlorid von 100 mg (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, zit. nach beck-online).

20

Dies ist auch mit dem unterschiedlichen Gefährlichkeits- und Suchtpotenzial der drei genannten Substanzen kompatibel, was – im Sinne einer Kontrollüberlegung – dafür spricht, dass die äußerst gefährliche Dosis mit dem hier zugrunde gelegten Wert von 80 mg Oxycodonhydrochlorid richtig bemessen ist. Aufgrund einer in Schweden durchgeführten Studie wurde – so die Sachverständige – ab einer Wirkstoffdosierung von 133 mg/Tag bei Einnahme von Oxycodon eine erhöhte Sterblichkeit festgestellt; bei Morphin liege dieser Wert bei 200 mg/Tag. Zudem ist - so die Sachverständige - das Suchtpotenzial von Oxycodon wegen seiner vergleichsweise höheren Anflutungsgeschwindigkeit höher als das von Morphin; demgegenüber wirkt Oxycodon schwächer als Heroin, bei dem wegen seiner Fettlöslichkeit eine vergleichsweise höhere Anflutungswirkung und infolgedessen auch ein höheres Suchtpotenzial besteht.

21

Ausgehend von dieser Einordnung des Gefährlichkeits- und Suchtpotenzials von Oxycodonhydrochlorid ist nach Auffassung der Kammer die Maßzahl für diesen Stoff zwischen dem für Heroinhydrochlorid einerseits und dem für Morphinhydrochlorid andererseits etablierten Wert (Heroinhydrochlorid: Maßzahl 30; Morphinhydrochlorid: Maßzahl 45, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, zit. nach beck-online) anzusiedeln. Die Kammer hat dementsprechend für Oxycodonhydrochlorid eine Maßzahl von 40 zugrunde gelegt; dabei hat sie diese Maßzahl im Sinne eines „Sicherheitsabschlags“ bewusst etwas näher bei dem höheren Wert für Morphinhydrochlorid angesiedelt; vertretbar wäre auch ein etwas niedrigerer Wert gewesen (was – insoweit für den Angeklagten nachteilig – zu einem entsprechend niedrigeren Wert der nicht geringen Menge geführt hätte).

22

Damit ergibt sich im Wege der Multiplikation der äußerst gefährlichen Dosis von 80 mg mit der Maßzahl 40 ein Wert von 3,2 g Oxycodonhydrochlorid als nicht geringe Menge im Sinne des § 29a BtMG. Verglichen mit dem von der Rechtsprechung etablierten Grenzwert zur nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid (für Heroin) bzw. 4,5 g Morphinhydrochlorid (für Morphin; vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, a. a. O.) erscheint dieser Grenzwert für die nicht geringe Menge realistischer als der vom Landgericht Wiesbaden (a. a. O.) - für den Sonderfall der oralen Einnahme - angenommene Grenzwert von 6 g Oxycodonhydrochlorid.

V.

23

Damit hat sich der Angeklagte wie tenoriert schuldig gemacht.

VI.

24

Die Kammer ist vom Strafrahmen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nrn. 1 b) und 4, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 KCanG, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 52 StGB ausgegangen.

25

Ein minder schwerer Fall i. S. d. § 29a Abs. 2 BtMG war nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht gegeben:

26

Strafmildernd wirkte das Teilgeständnis des Angeklagten hinsichtlich des Besitzes der in der Wohnung aufgefundenen Substanzen bei allerdings sehr guter Beweislage; ebenso der Verzicht auf die Asservate. Zudem liegt die Tat schon fast vier Jahre zurück. Weiter war zu bedenken, dass der Angeklagten beim Handeltreiben auch zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit handelte. Zudem war ihm eine durch den eigenen Konsum verursachte Enthemmung zugutezuhalten.

27

Gegen den Angeklagten sprach, dass er im Tatzeitpunkt bereits einmal – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft war. Zudem verwirklichte er mehrere Tatbestände bzw. Begehungsformen – außerdem ein Regelbeispiel nach dem KCanG – tateinheitlich. Strafschärfend wirkte schließlich in besonderem Maße, dass die Grenzwerte zur nicht geringen Menge sowohl bei den Betäubungsmitteln (Kokain und oxycodonhydrochloridhaltige Tabletten) als auch beim Cannabis mehrfach überschritten waren und der Angeklagte die Substanzen teilweise in seiner Wohnung aufbewahrte, in der sich auch seine minderjährigen Kinder aufhielten.

28

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer

29

ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe

30

für tat- und schuldangemessen erachtet.

31

Ein Härteausgleich wegen der nicht mehr möglichen Einbeziehung einer vollstreckten Geldstrafe war nicht geboten; diese hätte zu einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe geführt und den Angeklagten insoweit - im Falle der Vollstreckung - zusätzlich belastet.

32

Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung waren gegeben. Es besteht eine positive Sozialprognose i. S. d. § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist zwar einmal vorbestraft – allerdings nicht einschlägig – und nach der Hausdurchsuchung in hiesiger Sache, die ihm eine Warnung hätte sein müssen, erneut – wenngleich niedrigschwellig – einschlägig aufgefallen, was prognostisch negativ wirkt. Jedoch hat er sich seit Anfang 2023 straffrei geführt. Zudem sind seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verhältnismäßig stabil; er verfügt über Wohnung und Arbeit und hat seine Drogenproblematik weitgehend im Griff. Außerdem ist er hochmotiviert, künftig drogenfrei und strafrechtlich unauffällig zu leben, weil er nur so Aussicht darauf hat, den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufnehmen zu können. Schließlich ist auch zu bedenken, dass er nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

33

Vor diesem Hintergrund waren auch die besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.

VII.

34

Das Verfahren wurde im Zeitraum vom 01.11.2021 (Vermerk der Dezernentin der Staatsanwaltschaft zum noch ausstehenden Wirkstoffgutachten) bis zum 22.02.2023 (Eingang des Wirkstoffgutachtens nach mehreren „Schiebeverfügungen“) in rechtsstaatswidriger Weise verzögert; die lange Bearbeitungszeit beim LKA ist den Justizbehörden zuzurechnen. In der ersten Instanz kam es dagegen zu keinen weiteren wesentlichen Verzögerungen; nach Anklageerhebung unter dem 07.03.2023 wurden am 22.05.2023 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet; eine erste Hauptverhandlung im September 2023 musste wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten ausgesetzt werden. Auch in der Berufungsinstanz wurde das Verfahren ausreichend gefördert; nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht am 05.03.2024 wurde das Verfahren am 16.05.2024 wegen Abwesenheit des Angeklagten vorläufig eingestellt; nach Eingang der Akte mit einer ladungsfähigen neuen Anschrift des Angeklagten am 20.02.2025 wurde unter dem 01.03.2025 zügig terminiert.

VIII.

35

Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 33 BtMG, 37 KCanG, 98 AMG, 74, 74a StGB.

IX.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.


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