Urteil vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 S 4/25
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 28.11.2024, Az. 911 C 11/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.050,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt von den Beklagten die geräumte Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Wohnung nach Kündigung.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 28.11.2024, den Beklagten zugestellt am 11.12.2024, hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg der Klage stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß zur Räumung verurteilt.
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Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 BGB vorgelegen habe. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 2) den Zeugen K. vorsätzlich verletzt hat. Das Verhalten des mitnutzenden Ehegatten der Beklagten zu 1) sei dieser gemäß § 540 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen.
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Hiergegen richten sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die am 13.01.2025 bei Gericht einging und am 11.02.2025 begründet wurde.
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Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügen insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Amtsgericht. Dieses habe die tatsächliche Situation am 18.11.2023 unzutreffend gewürdigt. Der Zeuge habe die Auseinandersetzung begonnen; der Beklagte zu 2) habe lediglich im Rahmen seines Notwehrrechts reagiert. Das Amtsgericht habe zudem die Verletzungen des Zeugen einseitig berücksichtigt und nicht ausreichend gewürdigt, dass auch der Beklagte zu 2) verletzt worden sei. Auch die Tatsache, dass die Zeugen Kreuz K. die Polizei verständigt hätten, hätte das Gericht nicht zu deren Gunsten werten dürfen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts basiere daher auf einer einseitigen und nicht nachvollziehbaren Bewertung. Bezüglich der Frage, ob der Bruder des Beklagten zu 2) vor Ort war, beantragen die Beklagten seine Vernehmung als Zeuge. Den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist stützen die Beklagten auf die angespannte Wohnungslage sowie auf die Tatsache, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) kleine Kinder haben.
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Die Beklagten beantragen,
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1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg (Az. 911 C 11/24), verkündet am 28.11.2024, abzuändern und die Klage abzuweisen;
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2. hilfsweise, den Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu bewilligen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in beiden Rechtszügen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Räumung verurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt der Kammer keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB, da die außerordentliche Kündigung vom 05.12.2023 das Mietverhältnis wirksam beendet hat.
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Es liegt ein Kündigungsgrund gemäß §§ 543 Abs. 1 BGB, 569 Abs. 2 BGB vor.
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Nach § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört und dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Verschuldens der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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a) Eine Störung des Hausfriedens liegt vor, wenn sich der Vertragspartner (Mieter oder Vermieter) bei der Nutzung der Mieträume rücksichtslos verhält und die anderen Nutzer mehr als unvermeidlich stört (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 569 Rn. 36). Der Begriff der Nachhaltigkeit beinhaltet ein Zeitelement. Eine Kündigung wegen Hausfriedensstörungen ist ausgeschlossen, wenn es sich um typische Konflikte handelt, die im Zusammenleben von Menschen immer wieder auftreten und deren Folgen nach Wegfall des Auslösers schnell vergehen. Erst wenn sich eine Störung über längere Zeit wiederholt oder eine schwere Störung länger nachwirkt und das Verhältnis der Nutzer grundlegend beeinträchtigt, gilt sie als nachhaltig (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 569 Rn. 41).
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aa) Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zu 2) und sein Bruder den Zeugen K. am 18.11.2022 im Treppenhaus des Wohnhauses zusammengeschlagen und erhebliche Verletzungen verursacht haben. Die Kammer ist an diese Feststellungen gebunden.
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Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Beweisergebnisse des Ausgangsgerichts gebunden. Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Beweisergebnis rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Mögliche Fehler sind die Verkennung der Beweislast oder eine Beweiswürdigung, die unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (BGH, Urteil vom 24.02.2015, Az. XI ZR 202/13, juris). Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien und vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, juris Rn. 15). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, juris Rn. 11). Schließlich kann die Bindungswirkung auch deshalb entfallen, weil neuer (erheblicher) Tatsachenvortrag zuzulassen ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen würde, liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Es hat nachvollziehbar und detailliert dargelegt, weshalb es die Aussagen der Zeugen K. als glaubhaft einschätzt, während es die Schilderungen der Beklagten zu 1) bis 3) als nicht glaubhaft bewertet.
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Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts weist keine erkennbaren Rechtsfehler auf. Vielmehr hat das Gericht überzeugend und unter ausführlicher Bezugnahme auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen dargelegt, dass die Aussagen der Zeugen K. verschiedene Glaubhaftigkeitsmerkmale erfüllen. Dazu zählen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen untereinander, die Konsistenz mit medizinischen Befunden sowie die detaillierten und glaubhaften Angaben zu den Umständen des Vorfalls.
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Das Amtsgericht wertete die Aussagen als durchgehend übereinstimmend. Es stellte fest, dass die Schilderungen des Zeugen K. mit den Angaben gegenüber der Rechtsmedizin übereinstimmen (Aussagekonsistenz) und mit den dort dokumentierten Verletzungen, insbesondere dem "K.O.-Schlag" an der Schläfe, in Einklang stehen (vgl. Anlage zum Protokoll). Das Amtsgericht wertete zudem verschiedene Details als Realkennzeichen, darunter die Kenntnis des Vornamens des Bruders durch die Zeugen K.. Es stellte fest, dass die Zeugin K. keine überschießende Belastungstendenz gezeigt habe, jedoch weiterhin emotional deutlich belastet gewesen sei.
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Dass das Amtsgericht auch berücksichtigt hat, dass die Hände des Zeugen K. unverletzt waren, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um einen von vielen berücksichtigten Umständen. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Aussage der Zeugen, den Bruder des Beklagten zu 2) bei dem Vorfall gesehen zu haben, als Realkennzeichen gewertet hat, da es sich hierbei um einen ungewöhnlichen Umstand handelt.
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Demgegenüber hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Angaben der Beklagten nachvollziehbar dargelegt, weshalb es deren Glaubhaftigkeit verneint. Es hat Widersprüche in den Aussagen aufgezeigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Schilderungen vor diesem Hintergrund als wenig plausibel erachtet.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Amtsgericht auch die Verletzungen des Beklagten zu 2) hinreichend berücksichtigt und sich nicht einseitig nur auf die Verletzungen des Zeugen K. fokussiert. Nach der nachvollziehbaren Auffassung des Amtsgerichts sind die Verletzungen des Beklagten zu 2) zudem mit der Sachverhaltsschilderung der Zeugen K. vereinbar.
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Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Umstand berücksichtigt hat, dass die Polizei von den Zeugen und nicht von den Beklagten gerufen wurde. Das Gericht hat hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Umstand kein zwingendes Beweiszeichen darstellt.
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bb) Die Kammer ist zudem nicht verpflichtet, den Bruder des Beklagten zu 2) als Zeugen zu vernehmen. Es handelt sich hierbei um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, da der Beweisantrag erst in der Berufungsinstanz, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, gestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind jedoch nicht erfüllt. Die Behauptung, der Bruder des Beklagten zu 2) sei bei dem Vorfall anwesend gewesen, wurde bereits mit der Klageschrift vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagtenvertreter den Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren nicht benennen konnte.
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Soweit die Beklagten geltend machen, es habe zuvor keine Veranlassung bestanden, den Bruder des Beklagten als Zeugen zu benennen, und erst die Berücksichtigung seiner Anwesenheit in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts habe eine solche Erforderlichkeit begründet, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerseite hat von Beginn an vorgetragen, dass der Bruder des Beklagten zu 2) an dem Vorfall beteiligt gewesen sei. Dass diese bestrittene Behauptung auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen relevant sein könnte, war somit von Anfang an erkennbar.
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Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, zu einem Beweisthema sofort alle Zeugen zu benennen, auf die sie sich berufen wollen, und ist es ihnen nicht gestattet, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese dann je nach dem Erfolg einer zunächst durchgeführten Beweisaufnahme ggf. sukzessive in den Prozess einzuführen, es darf mithin nicht erst der Erfolg früherer Beweisangebote abgewartet werden (BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - IV ZR 230/11, BeckRS 2012 4075; Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 282 Rn. 5).
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cc) Die vom Amtsgericht festgestellte Körperverletzung des Beklagten zu 2) zum Nachteil des Zeugen K. hat den Hausfrieden nachhaltig gestört, da sie mit einem friedlichen Zusammenleben in der Hausgemeinschaft unvereinbar ist und durch ihre Schwere die Nachbarn K. in erhebliche Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. hierzu auch LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2008 – 67 S 337/07, BeckRS 2008, 19934).
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Darüber hinaus wirkt die Körperverletzung bereits deswegen nach, weil der Zeuge K. erhebliche Verletzungen erlitten hat, die über einen längeren Zeitraum verheilen mussten. Damit ist davon auszugehen, dass der Hausfrieden nicht lediglich kurzfristig, sondern nachhaltig beeinträchtigt wurde.
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Die Beklagten zu 1) und zu 3) müssen sich diese nachhaltige Störung auch zurechnen lassen. Bei einer Mehrzahl von Vertragspartnern auf einer Seite ist das Fehlverhalten eines von ihnen ausreichend. Zur Risikosphäre des Kündigungsempfängers gehört ansonsten auch das Fehlverhalten Dritter, wenn sie in dessen Pflichtenkreis einbezogen sind, wie etwa der mitnutzende Ehepartner (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 569 Rn. 15).
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b) Das Amtsgericht hat mit Recht festgestellt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
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Eine nachhaltige Hausfriedensstörung berechtigt gemäß dem Wortlaut des § 569 Abs. 2 BGB nur dann zur Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere eines etwaigen Verschuldens der Vertragsparteien – und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies setzt einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme voraus, der in Ausmaß und Dauer die zumutbare Toleranzgrenze deutlich überschreitet und dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die andere Partei unzumutbar macht.
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Dies ist im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Es handelt sich um eine vorsätzliche Körperverletzung, begangen von zwei Männern gegen einen einzelnen Mann. Der Zeuge K. hat dabei erhebliche Verletzungen erlitten, die sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch das Sicherheitsgefühl innerhalb der Hausgemeinschaft erheblich beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist von einem besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auszugehen, der die zulässige Toleranzgrenze deutlich überschreitet und die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.
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c) Eine Abmahnung ist – wie das Amtsgericht ebenfalls richtig festgestellt hat – angesichts der Schwere der Hausfriedensstörung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen.
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d) Die Kündigung entspricht auch den formellen Anforderungen des § 568 BGB und § 569 Abs. 4 BGB, insbesondere ist sie hinreichend begründet worden.
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2. Den Beklagten ist keine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO zu gewähren.
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Die Beklagten haben zwar in der Berufungsinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 erklärten sie jedoch, ihre Bemühungen zur Wohnungssuche seien erfolgreich gewesen, und boten im Rahmen eines Vergleichs eine Räumung zum 31.07.2025 an. Somit steht den Beklagten eine Ersatzwohnung zur Verfügung, weshalb das Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Wohnung überwiegt.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Referenzen
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