Beschluss vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 388/25
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Den Antragstellern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, insbesondere besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.
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Die Antragsteller wenden sich gegen einen von der Antragsgegnerin veröffentlichten Print-Artikel „„Vorsicht vor der ...-Gruppe“ (Anträge zu 1), gegen einen weitgehenden identischen Online-Artikel „Dubiose Anleihen – Vorsicht vor den Versprechen der ...-Gruppe“ (Anträge zu 2), gegen eine Äußerung auf dem Titelblatt der Printausgabe (Antrag zu 3), gegen einen von der Antragsgegnerin unter der Kategorie „unseriöse Firmen und Produkte“ vorgenommenen Eintrag in der „Warnliste Geldanlage“ (Antrag zu 4) sowie gegen eine Angabe in einer Infografik (Antrag zu 5).
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Vorauszuschicken ist, dass sämtliche tatsächlichen Darstellungen in den angegriffenen Veröffentlichungen zu den Inhalten von Prospekten und zu öffentlichen Werbeaussagen unstreitig wahr sind. Die Antragstellerseite wendet sich in erster Linie gegen die (ab)wertende Einordnung dieser Umstände. Die streitgegenständlichen Veröffentlichung sind dabei entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichenden Warentests zu messen, wonach solche Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig vorgenommen werden müssen (BGH, Urt. v. 9.12.1975 – VI ZR 157/73 –, BGHZ 65, 325-340, Rn. 31). Bei den angegriffenen Bewertungen handelt es sich nicht um vergleichende Warentests. Auch aus den Anlagen AS 37 und AS 38 ergibt sich nicht, dass jede Veröffentlichung von S. W. ein Warentest wäre. Vielmehr werden im vorliegenden Fall unstreitig bestehende tatsächliche Umstände einer – zudem auch nicht vergleichenden – Bewertung unterzogen. Wohl aber sind die allgemeinen äußerungsrechtlichen Maßstäbe anzuwenden, die allerdings nicht zur Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerungen führen.
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Zu den Äußerungen unter Angabe der jeweiligen Antragsnummern im Einzelnen:
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1a, 2a: „Dubiose Anleihen“
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Ob eine Anleihe „dubios“ ist, stellt eine Frage des Wertens und Meinens und damit eine Meinungsäußerung dar. Diese Meinungsäußerung darf von der Antragsgegnerin auch dann geäußert werden, wenn die Antragstellerseite der Meinung ist, dass die Anleihen keineswegs „dubios“ seien, etwa weil die Anleihen sämtliche formellen Anforderungen der EU-ProspektVO erfüllten. Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung liegen vor, da die genannten Anleihen tatsächlich emittiert wurden bzw. werden. Auch unter Berücksichtigung, dass es für im Finanzsektor tätige Unternehmen wie die Antragsteller erheblich abträglich ist, wenn Unternehmensanleihen wie geschehen bezeichnet werden, und auch wenn man weiter berücksichtigt, dass die Abträglichkeit einer solchen Äußerung durch die Antragsgegnerin aufgrund des Vertrauens, das Verbraucher gerade der Antragsgegnerin entgegenbringen, nochmals verstärkt wird, überwiegt im Rahmen der anzustellenden Abwägung die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin gegenüber den Rechten der Antragsteller. Letztlich darf in äußerungsrechtlich zulässiger Weise jede Geldanlage als „dubios“ bezeichnet werden – eine Unternehmensanleihe aufgrund des mit dieser Anlageart verbundenen Totalverlustrisikos allemal. Allein der von der Antragstellerseite vorgelegte Wertpapierprospekt (Anlage AS 9) weist an einer Vielzahl von Stellen selbst auf das Risiko eines möglichen Totalverlusts hin. Zu betonen ist dabei, dass die Zulässigkeit der Äußerung nicht davon abhängt, ob die Einordnung als „dubios“ nachvollziehbar, gut vertretbar, überzeugend o.Ä. ist.
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1b, 2b: „Fragwürdiges Umtauschmodell“
1o, 2n: „Das Anleihe-Karussell“
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Soweit diese Äußerungen aufgrund der Verwendung der Begriffe „Umtausch“ bzw. „Karussell“ zu dem Verständnis führen, dass bestimmte tatsächliche Vorgänge stattgefunden haben, liegen solche Vorgänge tatsächlich vor. Unstreitig wurden 2017 Anleger aufgefordert, ihre Anteile gegen Anleihen der „ ... I. P. I (D. T.)“ zu tauschen, 2020 sollten die Anteile der Anleihe „ ... I. P. I (T. A)“ in Anleihen der „ ... I. P. II (D. T.)“ getauscht werden, 2022 erfolgte ein Umtauschangebot für Anleihen der „ ... I. P. II (T. A)“ in Anleihen der „ ... I. P. III (D. T.)“, 2023 sollten Anleihen der „ ... I. P. I (T. B) in Anleihen der „ ... I. P. IV (D. T.)“ umgetauscht werden und 2024 sollten Anleihen der „ ... I. P. II (D. T.)“ und der „ ... I. P. III (T. A) in Anleihen der „ ... I. P. D. T. V (D. T.) getauscht werden. Diese sich wiederholenden Vorgänge dürfen dabei in wertender Weise als „fragwürdig“ und als ein „Anleihe-Karussell“ bezeichnet werden.
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1c, 2c: „Vorsicht vor der...-Gruppe“
1k, 2k: „Wegen (...) dem problematischen Geschäftsmodell und Interessenkonflikten setzen wir die (…) ... I. Finanzgesellschaft III mbH auf die Warnliste“
2e: „Hier erfahren Sie, was so gefährlich am Geschäftsmodell der ...-Gruppe ist“
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Diese wertenden Äußerungen stellen sich auch unter Berücksichtigung, dass sie im Hinblick auf die Aufforderung, die von der Antragstellerseite angebotenen Finanzprodukte zu boykottieren, besonders intensiv in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragsteller eingreifen, als zulässig dar. Auch im Rahmen der Zulässigkeit eines Boykottaufrufs ist eine Abwägung im Einzelfall anzustellen, für die die Motivation des Äußernden, das Mittel des Aufrufs und die Folgen des Aufrufs für den Verrufenen als Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen sind (Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 148). Als zulässig erweisen sich die Warnungen im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil die Warnung nicht durch Eigeninteressen der Antragstellerin motiviert scheint, sondern dem Verbraucherschutz dient. Auch im Hinblick auf die Mittel des Aufrufs übt die Antragsgegnerin nicht unter Ausnutzung finanzieller oder sozialer Abhängigkeiten wirtschaftlichen Druck auf die Rezipienten aus, sondern beschränkt sich auf argumentative Überzeugungsarbeit. Die Warnungen mögen sich für die Antragsteller erheblich nachteilig auswirken. Diese Folgen sind von ihnen aber insbesondere deswegen hinzunehmen, weil die tatsächlichen und in den Veröffentlichungen genannten Umstände, auf denen die Warnung beruhen, unbestritten wahr sind.
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1d, 2d. „von den blumigen Worten dieses Anbieters nicht verführen lassen“
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„Blumige Worte“ stellt eine zulässige Bewertung der Werbeaussagen auf dem Portal unter der URL t.. f.- k..de dar, die u.a. lauten: „Eine der besten Alternativen zur Bank“, „Partizipieren Sie ab sofort von einem festverzinslichen Wertpapier, um der steigenden Inflation entgegenzuwirken“, „Niedrigzins der Banken: Ihr Kapital vor Inflation schützen“, „Unternehmensanleihen … gehören bei guter Bonität zu den rentabelsten sowie sichersten Geldanlagen am Markt.“ Der Geschäftsführer der Antragsteller, Herr K., hat im Rahmen seiner vorgerichtlich erfolgten Stellungnahme mitgeteilt, dass diese Internetseite im Rahmen digitaler Vertriebsmaßnahmen genutzt und die Inhalte in Zusammenarbeit mit externen Partnern erstellt und gesteuert wurden (Anlage AS 10, unter Ziff. 24).
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1e: “(...) die Gruppe letztmals 2020 einen Jahresabschluss veröffentlicht hat”
1l, 2l: „Der Anbieter legt keine Jahresabschlüsse vor und verstößt so gegen Transparenzpflichten“
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Es ist unstreitig, dass keine der Antragstellerinnen nach 2020 einen Jahresabschluss veröffentlicht hat und dass die Bafin aus diesem Grund auch Ordnungsgelder verhängt hat (vgl. E-Mail der Pressestelle des Bundesamts für Justiz in Anlage AG 10). Allein aufgrund des Umstands, dass in der Berichterstattung von der „Gruppe“ die Rede ist, entsteht für Leser auch nicht das Verständnis, dass über einen Jahresabschluss der einzelnen Gesellschaften hinaus auch eine Verpflichtung zur Aufstellung eines „Konzernabschlusses“ bestanden hätte, was unstreitig nicht der Fall war.
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1f: „Schon 2015 hieß es, die Handelssoftware bilde die Grundlage für erfolgreiche Investmentprozesse“
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Die Antragstellerseite räumt ein, sich im Jahr 2015 in dieser Weise öffentlich geäußert zu haben, lediglich mit dem Unterschied, dass damals von einem „Handelssystem“ und nicht von einer „Handelssoftware“ die Rede gewesen sei. Hierin liegt allerdings keine Unrichtigkeit, die sich auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerseite auswirkt, da in den Begrifflichkeiten kein relevanter Unterschied liegt.
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1g, 2g: „ihre aktuellen Erträge schöpft die Gruppe vorwiegend aus Anlegerkapital“
1i., 2i: „Bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wurden laut diesem noch keine Lizenzerträge erzielt“
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Soweit hierdurch die Behauptung aufgestellt wird, dass die Gruppe Erträge überwiegend, also zu mehr als 50 %, aus Anlegerkapital generiere, ist dies von der Antragstellerseite nicht bestritten. In dem von der Antragstellerseite vorgelegten Prospekt (Anlage AS 9, S. 9, 19) heißt es dazu: „Verstärkt wird dieses Risiko dadurch, dass die Unternehmensgruppe bisher mit einem einzigen Lizenzpartner ein Joint-Venture abgeschlossen hat und hierüber noch keine Lizenzerträge erzielt.“, „…. da die gegenständlichen auszugebenden Schuldverschreibungen derzeit die einzige Finanzierungsform der Unternehmensgruppe sind.“
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Soweit die Antragstellerseite darauf hinweist, dass Erlöse aus Anleiheemissionen keine „Erträge“ im betriebswirtschaftlichen Sinne seien, sondern ausschließlich der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dienten, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Äußerung. Insbesondere gelangen Rezipienten nicht aufgrund der verwendeten Begrifflichkeit zu einem unwahren Verständnis des als problematisch bewerteten Verhältnisses der verschiedenen Finanzierungsquellen – Erlöse aus Anleihen einerseits, operative Lizenzerträge andererseits.
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1h, 2h: „Das Geschäftsmodell basiert auf einem fragwürdigen Finanzierungssystem“
1j, 2j: „dubiose Geschäftsmodell der Gruppe“
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Es handelt sich um zulässige Bewertungen des soeben zu den Anträgen zu 1g, 2g erläuterte Verhältnis der verschiedenen Finanzierungsquellen und des unstreitigen Umstands, dass seit 2011 Geld von Anlegern eingesammelt wird und, abgesehen von einem einzigen Lizenznehmer, mit dem personelle Verflechtungen bestehen (dazu noch sogleich), bislang niemand sonst eine vergütete Lizenz erworben hat. Im Übrigen gilt das eingangs zur Bewertung der Anleihen als „dubios“ Ausgeführte entsprechend.
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1m, 2m: „gleichzeitig verspricht der Anbieter aber hohe und angeblich sichere Renditen“
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Auf der bereits erwähnten Internetseite unter der URL t.. f.- k..de waren die werbenden Äußerungen enthalten: „Wir zeigen Ihnen, wie Sie davon profitieren und mit dieser Geldanlage einen festen Zins von 6,50% pro Jahr erhalten“ „... gehören bei guter Bonität zu den rentabelsten sowie sichersten Geldanlagen am Markt und zeichnen sich neben einer attraktiven Verzinsung durch hohe Sicherheiten aus.“ (Anlage AG 5). Diese Äußerungen dürfen in zulässiger Weise so beschrieben werden, dass eine hohe und angeblich sichere Rendite versprochen werde.
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1n: „Die Werbung kann den Eindruck erwecken, das Handelssystem sei schon marktreif.“
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Die Äußerung bezieht sich als Bildoberzeile auf konkrete, in der Berichterstattung abgebildete Werbeaussagen (vgl. Anlage AS 1, S. 1 links), von denen die Antragstellerseite nicht bestritten hat, dass sie diese so getätigt hat. Darin wird u.a. geäußert, dass man seit 14 Jahren am Markt sei, außerdem werden Angaben zur Performance gemacht („24,47%“, „14 Millionen Ticks“, 91 Milliarden Euro Tradingvolumen“). Diese Werbeaussagen führen zu dem Verständnis, dass sie sich auf ein am Markt etabliertes Handelssystem beziehen und dürfen daher in zulässiger Weise so bewertet werden, dass die Werbung den Eindruck erwecken das Handelssystem sei schon marktreif.
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1p: „Offensichtliche Interessenkonflikte“
1q: „Es existieren deutliche, ungelöste Interessenskonflikte bei entscheidenden Personen oder verbundenen Unternehmen“
1r: „Die Struktur der Gruppe zeigt (...) Interessenskonflikte auf.“
2o. „Es existieren deutliche, ungelöste Interessenskonflikte bei entscheidenden Personen oder verbundenen Unternehmen“
2p. „Die Struktur der Gruppe verdeutlicht (...) Interessenskonflikte“
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J.- P. K. ist Geschäftsführer aller Antragsteller. Er ist damit sowohl Geschäftsführer der Gesellschaften der „ ... I. Gruppe“ als auch Geschäftsführer der A. GmbH, der bislang einzigen Lizenznehmerin des von der ... I. Gruppe angebotenen Handelssystems. Hierin liegt ein offensichtlicher Interessenkonflikt, da ein Lizenznehmer u.a. ein Interesse hat, möglichst geringe Lizenzgebühren zu bezahlen, wohingegen ein Lizenzgeber möglichst hohe Lizenzgebühren erzielen möchte. Hinzu kommt, dass die A. GmbH auch noch von der Antragstellerin zu 1) finanziert wird (vgl. Antragsschrift Rn. 35, dort wird die A. GmbH noch als „Q. S1 H. mbH“ bezeichnet). Auf die durch die personellen Verflechtungen im Hinblick auf Herrn K. bestehenden Interessenkonflikte, sowohl innerhalb der Gruppe als auch im Hinblick auf andere Unternehmen, wird im Wertpapierprospekt auch vielfach hingewiesen (Anlage AG 8).
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3. „Vorsicht, dubioses Algo-Trading“ (Titelseite)
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Die Antragsteller sind von dieser Äußerung, soweit man im Hinblick auf den bei Print-Veröffentlichungen anerkannten Titelseitenleser abstellt, der die Titelseite isoliert wahrnimmt, schon nicht betroffen, weil die Titelseite keinerlei Hinweis darauf enthält, von wem das dubiose Algo-Trading angeboten werde. Im Übrigen gilt zur Zulässigkeit der Bewertung des Geschäftsmodells als „dubios“ und zu der Warnung (“Vorsicht“) das bereits Ausgeführte.
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4. Aufnahme in der „Warnliste Geldanlage“ in der Kategorie „unseriöse Firmen und Produkte“
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Das vorstehend zu den Warnungen bzw. dem Boykottaufruf Ausgeführte gilt entsprechend.
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5. Infografik zum „qualifiziert nachrangiges Darlehen“
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Zwar trifft es zu, dass unmittelbar im Verhältnis zwischen den Anlegern und der Emittentin rechtlich kein qualifiziertes nachrangiges Darlehen vereinbart ist. Allerdings vergibt unstreitig die Emittentin das eingeworbene Kapital ihrerseits als qualifiziert nachrangiges Darlehen an die Konzerngesellschaften. Damit hängt die Bedienung der Anleihe von Rückflüssen aus diesen qualifiziert nachrangigen Darlehen ab. Dieser Sachverhalt wird im Prospekt selbst als „im Ergebnis … strukturell nachrangig“ dargestellt (Anlage AS 9/AG 2 S. 21). Damit liegt keine das Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung vor.
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II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.
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Referenzen
- 7 W 298/25 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 157/73 1x (nicht zugeordnet)