Urteil vom Landgericht Hamburg (37. Zivilkammer) - 337 O 122/22

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 14 U 98/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.483,81 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalles.

2

Der Kläger behauptet zusammengefasst, am 03.08.2020 habe er sein Fahrzeug in der Straße A. G. / Ecke I. Platz geparkt und dass das Beklagtenfahrzeug, geführt von dem Zeugen E. K., gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeug gefahren sei.

3

Beim klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen am 20.07.2010 erstmals zugelassenen Mercedes-Benz CLS mit dem amtlichen Kennzeichen ....

4

Halter des Beklagtenfahrzeugs, ein am 04.12.2006 erstmals zugelassener Renault Laguna mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Anlage K7), war zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalles der Beklagte zu 2). Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung.

5

Der Kläger hatte zuvor bereits einen Verkehrsunfall vom 23.07.2020 behauptet, bei dem dasselbe klägerische Fahrzeug, seinerzeit noch mit dem amtlichen Kennzeichen ..., auf einem Parkplatz geparkt gewesen und beschädigt worden sei. Mit Urteil vom 26.07.2023 zum Az. 915 C 49/22 hat das Amtsgericht Hamburg St-Georg nach durchgeführter Beweiserhebung die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens fehle es bereits an der Kompatibilität der geltend gemachten Schäden. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024 im Berufungsverfahren zum Az. 331 S 16/23 hat der Kläger seine gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen.

6

Zum nunmehr behaupteten Unfall vom 03.08.2020 holte der Kläger ein Schadengutachten ein, wonach sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf einen Betrag in Höhe von 11.751,47 EUR netto belaufen (Anlage K1).

7

Für die Erstellung des Gutachtens vom 06.08.2020 stellte der Privatsachverständige G. A. (im Folgenden auch: Sachverständigenbüro) dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1732,34 EUR inkl. USt. in Rechnung.

8

Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren. Das Sachverständigenbüro stellte unter dem 19.08.2020 eine Reparaturbestätigung aus (Anlage K2). Für die Reparaturbestätigung stellte das Sachverständigenbüro dem Kläger einen Betrag in Höhe von 116,00 EUR in Rechnung.

9

Der Kläger hat in Höhe der Rechnungen für die Erstellung des Schadengutachtens sowie der Reparaturbestätigung Schadensersatzansprüche aufgrund des streitgegenständlichen, behaupteten Unfalles an das Sachverständigenbüro abgetreten.

10

Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zum Schadenausgleich auf (Anlage K3). Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2020 teilte der Kläger der Beklagten zu 1) mit, dass klägerische Fahrzeug sei bereits verkauft worden.

11

Der Kläger behauptet, er sei zum Zeitpunkt des behaupteten Verkehrsunfalles Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen und - soweit nachfolgend von Interesse - dass sämtliche im Schadengutachten vom 06.08.2020 angeführte Beschädigungen aus dem Verkehrsunfall stammten, der sich wie behauptet ereignet habe.

12

Der Kläger beantragt:

13

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 11.751,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 11. Oktober 2020 an den Kläger zu zahlen.

14

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1.732,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 11. Oktober 2020 an den Gutachter G. Ak. A., Kfz G. H., B. D. ..., ... H. zu zahlen.

15

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1.003,40 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 11. Oktober 2020 an den Kläger zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger habe, wenn ein Unfall überhaupt stattgefunden habe, einen solchen jedenfalls zum versuchten Nachteil der Beklagten zu 1) manipuliert. Hierfür sprächen eine Vielzahl von Beweisanzeichen, wobei im Einzelnen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 19.04.2021 Bezug genommen und verwiesen wird.

19

Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 persönlich angehört sowie die Zeugin H. C. und den Zeugen Y. vernommen. Im Termin am 02.11.2023 ist der Beklagte zu 2) persönlich angehört worden. Im Termin am 16.05.2024 ist der Zeuge Kaya K. vernommen worden. Darüber hinaus ist zum behaupteten Unfallhergang des Klägers sowie zum behaupteten Schadenumfang Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben worden.

20

Auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften sowie das unter dem 11.02.2025 erstattete Gutachten des Sachverständigen M. nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 30.05.2025 wird Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

1.

22

Der Kläger ist mit seiner Behauptung, der zufolge der Zeuge E. K. mit dem (Beklagten-) Fahrzeug am 03.08.2020 gegen das in der Straße A. G. / Ecke I.Platz geparkte Fahrzeug des Klägers gefahren sei und hierdurch die im Schadengutachten des Privatsachverständigen A. vom 06.08.2020 ausgewiesenen Beschädigungen entstanden seien, beweisfällig geblieben.

a)

23

Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 unter anderem angegeben, dass er sein Fahrzeug, dass bis dahin lediglich in einem Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, bei dem „einer rückwärts vorne reingefahren“ sei, in der Straße A. G. / Ecke I.Platz abgestellt habe und dass er vor Ort noch an dem Tag, als es zum Unfall gekommen sei, zudem auch mit dem Führer des Beklagtenfahrzeugs, dem Zeugen E. K., gesprochen habe.

24

Auch hat der Zeuge E. K. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zusammengefasst bekundet, dass er „ein bisschen schneller“ in einer Kurve gefahren und dort gegen ein schwarzes Auto gefahren sei.

25

Die Angaben des Klägers sowie des Zeugen K. stehen aber bereits ersichtlich in unauflöslichem Widerspruch mit den Feststellungen des Gerichtssachverständigen M., der - soweit hier von Interesse insbesondere - ausgeführt hat, dass (erstens) Schäden an den Türgriffen des klägerischen Fahrzeugs nicht mit überhaupt in Frage kommenden Bauteilen des Beklagtenfahrzeugs korrespondieren, durch dieses also nicht verursacht werden konnten, (zweitens) dass Schramm- und Abriebspuren an den Türen sowie am hinteren Radlauf unterschiedliche bzw. entgegengesetzte Entstehungsrichtungen haben, diese Schäden daher nicht, jedenfalls nicht auf einen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zurückgeführt werden können und dass (drittens) Schäden am Hinterrad des klägerischen Fahrzeugs ohnehin nur verursacht werden konnten, wenn sich dieses und damit das klägerische Fahrzeug bei dem Verkehrsunfall in Bewegung befunden hat.

26

Zusammengefasst hat der Sachverständige M. mithin festgestellt, dass die im Schadengutachten des Privatsachverständigen A. vom 06.08.2020 ausgewiesenen Beschädigungen insgesamt nicht durch den behaupteten Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein können. Soweit Schäden überhaupt durch einen Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein könnten, ließ sich die rekonstruierte Kollisionssituation zudem nicht mit Angaben des Zeugen K. über den Unfallhergang in Einklang bringen.

27

Zu den Einwendungen, die der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen M. mit Schriftsatz vom 11.03.2025 unter anderem insoweit vorbringen lässt, als dass er die Einbeziehung „alternativer Entstehungsszenarien“ im Ausgangsgutachten vermisst, hat der Sachverständige im Rahmen seiner schriftlichen Ergänzung vom 30.05.2025 Stellung genommen und insoweit unter anderem ausgeführt, dass (nur) der vom Kläger geschilderte Unfallverlauf Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen ist und hierbei lediglich Schäden an der rechten Flanke der Heckverkleidung überhaupt einem Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden konnten, wobei auch insoweit die Anstoßkonfiguration prinzipiell in Widerspruch zu den seitens des Zeugen K. gemachten Angaben zum Unfallhergang steht und im Übrigen ein Kollisionswinkel von 10 bis 15 Grad technisch nur bei einer Fahrbewegung des Klägerfahrzeugs darstellbar ist.

b)

28

Nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln hat der Kläger im Haftpflichtprozess das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale und damit insbesondere auch den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen (BGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. IV ZR 164/18 m.w.N.).

29

Steht aber – wie hier – fest, dass der behauptete Unfall, aus dem der Kläger Ansprüche herleitet, unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern allenfalls an einer anderen Unfallstelle oder sonst unter (wesentlich) anderen Bedingungen, ist die Klage bereits um des Willen abzuweisen (str., wie hier OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2024, Az. I-1 U 98/21; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2014, Az. 4 U 36/14; vom 30.10.2012, Az. 4 U 259/11; OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014, Az. 19 U 79/14; Urteil vom 24.06.1994, Az. 19 U 272/93; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2011, Az. 4 U 2659/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 13 U 84/13; KG, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 12 U 56/09; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1998, Az. 13 U 101/98; s.a. – mit Einschränkungen – OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014, Az. 7 U 1421/13: „[...] es stets einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am von der Klage behaupteten Lebenssachverhalt verbleiben oder nicht“; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48 Auflage, § 7 StVG, Rn. 48; Ziegenhardt, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 48. EL August 2023, Kap. D, Rn. 49; Laws/Lohmeyer/Vinke, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, 2. Auflage 2022, Stand: 02.08.2024, Rn. 379; Nugel, jurisPR-VerkR 3/2025 Anm. 1 zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2024, Az. I-1 U 98/21; Lemcke, RuS 1993, 121, 122: „Auch in diesem Falle ist die Klage, trotz feststehender Kollision, schon auf dieser Stufe abweisungsreif; der behauptete Geschehensablauf ist widerlegt, ein anderer Geschehensablauf, der einen Schadenersatzanspruch aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB rechtfertigen könnte, ist schon nicht dargelegt“; Halm, in: Himmelreich/Halm, Handbuch Fachanwalt Verkehrsrecht, 5. Auflage 2013, Kap. 25, Rn. 98; Born, NZV 1996, 257, 260; einschränkend aber im Grundsatz auch Klein, ZfS 2020, 188, 190: „So kann die Annahme eines 'So-nicht-Unfalls' [...] dazu führen, dass sich schon der äußere Tatbestand des streitgegenständlichen Geschehens nicht feststellen lässt [...]).

30

Hierbei handelt sich nicht um die Anwendung auf das Verkehrszivilrecht beschränkter Besonderheiten, sondern folgt dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dem zufolge das Gericht nur über den ihm unterbreiteten Streitgegenstand zu entscheiden hat (siehe u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2025, Az. 20 U 159/24; Urteil vom 21.01.2005, Az. 20 U 228/03; OLG München, Endurteil vom 13.05.2020, Az. 10 U 6505/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2016, Az. 7 U 34/16; sämtlich versicherungsrechtlich; s.a. Halbach, in: Veith/Gräfe el al., Der Versicherungsprozess, 5. Auflage 2023, § 13, Rn. 344).

31

Insofern ist es zunächst Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Gleiches gilt, wenn der bisherige Klageantrag nicht verändert, aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird. Das erfordert unter anderem der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, auf der Grundlage welchen Lebenssachverhalts prozessuale Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung darauf ausrichten zu können.

32

Nach dem für den Zivilprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Zum Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören.

33

Demgegenüber stellt der hiervon zu unterscheidende Begriff der Schlüssigkeit bzw. der Substantiiertheit maßgeblich auf geeigneten und erforderlichen Sachvortrag des Klägers in Bezug auf die Rechtsnormen ab, auf die es zur Durchsetzung des klägerischen Anspruchs ankommen soll (vgl. zur Unterscheidung nur BGH, Urteil vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 68/17).

34

Nur insofern ist auch richtig, wenn gesagt wird, der Unfallmechanismus als solcher gehöre nicht zum erforderlichen Vortrag des Anspruchstellers.

35

Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten. Das Gericht verstößt deshalb gegen § 308 Absatz 1 ZPO, wenn es dahingehend entscheidet, dass der geltend gemachte Anspruch zwar nicht nach Maßgabe der klägerischen Behauptungen zum Klagegrund, dafür aber unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe. Eine solche Entscheidung spricht an Stelle des Beantragten etwas anderes zu. Dass sich im Zweifel die beweisbelastete Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht, vermag hieran bereits deswegen nichts zu ändern, da das Ergebnis der Beweisaufnahme in Fallkonstellationen wie im Streitfall gerade nicht die Behauptung des Klägers im Bezug auf den Streitgegenstand zu stützen vermag.

36

Ein Unfall ist regelmäßig nicht Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs im prozessualen Sinne und damit auch nicht Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits, der sich – wenn überhaupt – an einem anderen Ort oder sonst unter wesentlich anderen als den vom Kläger behaupteten Bedingungen ereignet hat, der sachverständig beratene Tatrichter mithin Abweichungen zwischen dem vom Kläger behaupteten und einem überhaupt möglichen Unfallgeschehen feststellt, die jedenfalls so wesentlich sind, dass man nicht mehr von demselben Klagegrund ausgehen kann.

c)

37

So liegt der Fall nach dem aufgezeigten Ergebnis der Beweisaufnahme hier.

38

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 15.08.2025 zuletzt sinngemäß darauf abstellt, die Angaben des Zeugen K. zum Unfallhergang könnten ihm nicht „entgegengehalten werden“, da der Kläger bei der Unfallverursachung schon nicht vor Ort gewesen sei, vermag dies eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

39

Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass es dem Geschädigten unter den dargestellten Grundsätzen nicht zum Nachteil gelangt, wenn er zum Unfallzeitpunkt abwesend war und daher nur den vom Unfallgegner geschilderten Hergang kennt.

40

Im Streitfall hat der gerichtlich bestellte Sachverständige aber unter anderem festgestellt, dass sich die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug teilweise überhaupt nur für den Fall erklären lassen, dass sich das klägerische Fahrzeug in Bewegung befunden hat. Hiervon weicht die klägerischen Behauptung, das Beklagtenfahrzeug sei gegen das abgestellte, geparkte klägerische Fahrzeug gefahren, unvereinbar ab.

41

Die Unvereinbarkeit betrifft insbesondere auch nicht lediglich das Randgeschehen, sondern gehört zu denjenigen Umständen, die die wesentliche Charakteristik des äußeren Tatbestandes bilden, d. h. die Identifizierung des behaupteten Unfallgeschehens nach Ort, Zeit, den unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmern sowie der Beschreibung des zum Unfall führenden Kerngeschehens im Sinne des Streitgegenstands.

2.

42

Selbst wenn dem Kläger – anders als hier – dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des behaupteten Verkehrsunfalles vom 03.08.2020 gemäß §§ 7, 17 Absatz 1 und 2, § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG, § 1 PflVG gegen die Beklagten zustehen würde, ist die Höhe eines ersatzfähigen Schadens am klägerischen Fahrzeug nicht – insbesondere auch nicht durch Schätzung eines Mindestschadens im Anwendungsbereich von § 278 ZPO – ermittelbar.

a)

43

Der Geschädigte hat den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens darzulegen und nachzuweisen. Prozessual wird der dem Geschädigten obliegende Nachweis der Höhe des eingetretenen Schadens nach § 287 ZPO erleichtert, der das Beweismaß unter den Standard des § 286 ZPO senkt. Nach § 287 ZPO wird nach freier gerichtlicher Überzeugung unter Würdigung aller Umstände entschieden, ob ein ggf. abgrenzbarer (Teil-) Schaden entstanden ist und wie hoch sicher dieser beläuft.

44

Nach der Darlegung von Anknüpfungstatsachen kann das Gericht von seinem durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessen bei Vorliegen einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen.

45

Darüber hinaus verbietet sich lediglich ein Verfahren der „geschätzten Schätzungsunterlagen“. Dies hat zur Folge, dass zumindest die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens dargelegt werden muss, was zulässig ist, wenn feststeht, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaße entstanden ist und sich aus den vorgetragenen Umständen ein solcher Teilschaden ausreichend schätzen lässt.

46

Bleibt auch hiernach offen, ob an einem beschädigten Fahrzeugteil wegen eines vorherigen Ereignisses eine bezifferbare Schadensvertiefung zumindest im Form eines Mindestschadens eingetreten ist, oder ist möglich, dass sich der Altschaden auch auf den nunmehr betroffenen Bereich erstreckt hat (oder nunmehr überdeckt wird), geht dies zulasten des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten.

b)

47

Nach dem aufgezeigten Ergebnis der Beweisaufnahme müssen insoweit entweder Vor- bzw. vom Kläger nicht offengelegte Altschäden am klägerischen Fahrzeug vorgelegen haben oder der Schaden muss nachträglich vergrößert worden sein.

48

Eine besondere Eigentümlichkeit des Schadenereignisses liegt ebenfalls nicht vor, was – unter weiteren im Streitfall ebenfalls nicht gegebenen Voraussetzungen – zumindest nahelegen würde, dass die überhaupt in Betracht kommenden, kompatiblen Schäden (nur) aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen stammen können.

49

Der Kläger hat Ausführungen zu Art und Umfang der ereignisfremden Verursachung der sonst im Rahmen der Klage geltend gemachten Schäden nicht gemacht, und von weiterem Vortrag insbesondere auch nach Erhalt des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen M. abgesehen. Insofern sieht sich das Gericht nicht in der Lage, zu bewerten bzw. zu würdigen, ob Schäden an der rechten Flanke der Heckverkleidung des klägerischen Fahrzeugs weder durch ein vorangegangenes noch ein möglicherweise dem Unfall nachgelagertes Schadenereignis stammen und damit mit einer gewissen, zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den hiesigen, streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind.

c)

50

Aus der jüngeren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH (Beschlüsse vom 20.07.2024, Az. IV ZR 122/23 und vom 06.06.2023, Az. VI ZR 197/21) ergibt sich keine für den Kläger günstige, abweichende Beurteilung der Rechtslage.

51

Zwar hat der VI. Zivilsenat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2023 und 2024 – soweit hier überhaupt von Interesse – ausgeführt, dass ein unzulässiger Ausforschungsbeweis unter den in den dortigen Streitfällen geltenden Voraussetzungen nicht vorliege, sofern und soweit der gerichtliche Sachverständige kompatible von nicht kompatiblen Schäden abgrenzen könne und dass vom Geschädigten hiernach grundsätzlich keine weiteren Darlegungen erforderlich seien.

52

Dazu, ob trotz Vorliegen unkompatibler (Vor-) Schäden bzw. Altschäden der Ersatz kompatibler Schäden verlangt werden kann, obgleich – wie hier – gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass auch diese ereignisfremden Ursprungs sind, verhält sich der Senat jedoch schon nicht. Hierüber war jeweils revisionsrechtlich auch nicht zu entscheiden, da sich eine solche, dem Tatrichter vorbehaltene (Beweis-) Würdigung schon in der Entscheidung des Ausgangsgerichts nicht fand, die dem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2023 zugrunde lag. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung, die Gegenstand des nachfolgenden Beschlusses des BGH aus dem Jahr 2024 ist, zwar die „ernsthafte Möglichkeit einer Manipulation“ erwogen, letztlich aber (im Ergebnis unzulässig) darauf abgestellt, dass die Darlegung des Klägers zum Schaden ungenügend gewesen sei.

53

Der BGH hat in den zitierten Entscheidungen zudem weiter ausgeführt, dass die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung ist, sondern ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise geführt hat.

54

Dies war, wie ausgeführt, hier nicht der Fall.

3.

55

Ohne dass es hiernach noch entscheidungserheblich darauf ankommt, lässt die Gesamtschau aller Umstände im Streitfall zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass es sich bei dem durch den Kläger geschilderten Unfall vom 03.08.2020 in der Straße A. G. / Ecke I.Platz um ein manipuliertes Geschehen handelt.

a)

56

Zwar trägt grundsätzlich der Schädiger nach dem Maßstab des § 286 ZPO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der vermeintlich Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine diesbezügliche Überzeugungsbildung setzt jedoch nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

57

Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dienen. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen.

58

Ausschlaggebend ist dabei eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf die planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zulasten des gegnerischen Haftpflichtversicherers begründen.

b)

59

Insoweit war im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Beschädigung eines am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß geparkten Pkw durch einen unachtsamen Verkehrsteilnehmer im Zuge einer Vorbeifahrt mit der Folge der Entstehung eines ausgeprägten Schadenbildes bei klarer Haftungslage ein bei Unfallmanipulationen häufiges Muster darstellt, unter anderem auch deshalb, da kein relevantes Verletzungsrisiko der vermeintlichen Unfallbeteiligten besteht. Noch dazu wurde auch die Polizei zur Unfallaufnahme nicht hinzugezogen und der Kläger kann den behaupteten Fahrzeugschaden, der auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit (hohen) Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt fiktiv geltend macht wird, ggf. in Eigenreparatur billig beheben lassen.

60

Ebenso ist in die Gesamtabwägung aller für und gegen ein manipulatives Unfallereignis sprechenden Umstände eingeflossen, dass der Kläger zuvor bereits an anderer Stelle ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts vom 26.07.2023 zum Az. 915 C 49/22 den Ersatz nicht kompatibler Schäden begehrt hat: Mit Klageschrift vom 09.09.2020 hat der Kläger in dieser Sache insoweit vortragen lassen, das Beklagtenfahrzeug habe versucht, rückwärts in eine Parklücke vor dem Fahrzeug des Klägers zu parken, wobei er unachtsam gegen dass stehende Fahrzeug des Klägers gestoßen und wodurch Reparaturkosten in Höhe von 3.670,04 EUR entstanden seien. Der durch Amtsgericht bestellte gerichtliche Sachverständige S. kam in seinem Gutachten vom 09.05.2022 zu dem Ergebnis, dass sich an den beiden Fahrzeugen schon keine Spuren befinden, die überhaupt die geschilderte Kollision belegen. Im Übrigen lagen am klägerischen Fahrzeug jedenfalls Altschäden vor, die zweifelsfrei nicht durch das behauptete Geschehen verursacht worden sein konnten.

61

Ein Teil der mit der hiesigen Klage geltend gemachten Schäden lässt sich darüber hinaus überhaupt nur dann erklären, wenn sich das klägerische Fahrzeug bei der Schadenverursachung in Bewegung befunden hat. Der Kläger selbst hat mithin falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht.

62

Insofern kann dahinstehen, dass eine dem vermeintlich unfallverursachenden Zeugen K. widerlegte Einlassung zum Unfallhergang allein nicht zur Grundlage einer anderen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden, der zufolge das schadenstiftende Ereignis absichtlich bzw. in Billigung der Beteiligten eingetreten ist, da jedenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Unfallverursacher meinen kann, seine Verantwortlichkeit durch falsche Angaben zumindest verbessern zu können.

63

Dem Schädigerfahrzeug kam zum Zeitpunkt des behaupten Verkehrsunfalles im Übrigen kein relevanter wirtschaftlicher Wert (mehr) zu.

64

Soweit der Kläger gegenteilig vortragen lässt, es fehle „an einem Fahrzeugwert des Beklagtenfahrzeugs, der weit in einem niedrigen Bereich anzusiedeln ist“, lässt er eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen K. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 grundsätzlich vermissen. Der Zeuge hat unter anderem angegeben, dass Baujahr des Renault Laguna müsse mit 2006 / 2007 „gut hinkommen“ und dass er das Fahrzeug für 1.750,00 EUR erworben habe.

65

Im Rahmen der Gesamtwürdigung waren auch die Angaben des Klägers zum eigentlichen Erwerb des Fahrzeugs zu berücksichtigen, denen zwar für sich genommen ersichtlich kein Beweiswert im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten zu 1) zur Unfallmanipulation zukommt, die aber jedenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung geeignet sind, die ohnehin schon bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers im Übrigen (eher) zu bekräftigen, als sie auszuräumen:

66

So soll das Fahrzeug nicht durch ihn, sondern durch seine Mutter nach Maßgabe des zur Akte gereichten Kaufvertrags vom 06.07.2020 (Anlage K6) gegen Barzahlung erworben worden sein. Zu den Hintergründen hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 angegeben, dass er am Tag, als der Kaufvertrag geschossen worden sei, seinen Ausweis nicht dabei gehabt habe und daher seine Mutter das Fahrzeug für ihn habe kaufen lassen, die - aus vom Kläger nicht angegeben Gründen - vor Ort dabei gewesen sei.

67

Das Geld für den Kauf habe er sich aus seinem Verdienst erspart, sonst habe er auch keine Ausgaben. Im weiteren Verlauf seiner Anhörung hat der Kläger dann aber schon einräumen müssen, im Juni 2020 angeblich ein weiteres Auto von seinem Chef gekauft zu haben. Dieses habe er reparieren lassen und sodann weiterverkauft.

68

Das streitgegenständliche Fahrzeug habe er - zusammengefasst - mithin am 06.07.2020 erworben. Unter dem 23.07.2020 sei es sogleich zum ersten Unfall gekommen, bevor am 03.08.2020 abermals, diesmal der hier streitgegenständliche Unfall erfolgt sei, um das Fahrzeug sodann „ein paar Monate später“ wieder zu verkaufen. Zwischenzeitlich will der Kläger, der angegeben hat, „sonst auch keine Ausgaben“ zu haben, den Schaden aus dem behaupteten Unfall vom 23.07.2020 sach- und fachgerecht und den behaupten Schaden im Streitfall immerhin „ordnungsgemäß“ repariert haben (Schriftsatz vom 22.06.2021, Bl. 3 und Bl. 4).

69

Im Ergebnis unbehelflich sind die Ausführungen des Klägers, wonach gegen eine Unfallmanipulation entscheidend spreche, dass es potentielle Zeugen gebe, darunter den Zeugen Y.. Der im Termin vom 02.02.2023 vernommene Zeuge Y. hat zunächst angegeben, dass er von Beruf „Fahrzeugaufbereiter“ und dass der Kläger „auch schon mal mit seinem Fahrzeug ... zur Aufbereitung“ gekommen sei.

70

In der Sache war der Zeuge schon unergiebig, da er den behaupteten Verkehrsunfall selbst noch nicht einmal beobachtet und den Zeugen K., der auf ihn einen „schockierten und auch ein bisschen genervten“ Eindruck gemacht habe, zum eigentlichen Unfallhergang auch nicht befragt, sondern direkt den Kläger angerufen habe, der, wenig später, den Zeugen K. dann in „nervöser“ Verfassung vorgefunden haben will. Bei der späteren Anwesenheit des Zeugen handelt es sich mithin um einen ambivalenten Umstand, der für sich genommen weder für noch gegen eine Unfallmanipulation in Stellung zu bringen ist.

71

Soweit der Kläger schließlich ausführen lässt, ein Anspruch bestände - selbst bei angenommener Manipulation - jedenfalls doch gegenüber dem Beklagten zu 2), wird übersehen, dass ein begründeter Schadensersatzanspruch infolge des Einverständnisses des Klägers in die (behauptete) Beschädigung seines Fahrzeugs ausgeschlossen ist, und dies unabhängig davon, ob er seine Ansprüche auf Delikt oder auf die Verwirklichung von Gefährdungshaftungstatbeständen stützt (BGH, Urteil vom 13.12.1977, Az. VI ZR 206/75; vom 27.03.1990, Az. VI ZR 115/89).

4.

72

Der auf Zahlung von Sachverständigenkosten gerichtete Klageantrag zu 2) unterlag aus den genannten Gründen ebenso wie der auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Antrag zu 3) der Abweisung.

II.

73

Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund von § 91 Absatz 1 ZPO.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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