Beschluss vom Landgericht Hamburg (12. Große Strafkammer) - 612 Qs 90/25
Leitsatz
1. Das Überholen auf mehrspurigen Straßen beginnt bei bereits auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeugen, wenn der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug deutlich verkürzt wird. Der Beginn liegt dann bereits im Aufschließen zum Vordermann. Befährt der Vordermann die gleiche (linke) Spur, dann reicht das dichte Auffahren als Beginn aus, wenn das beabsichtigte Überholen durch stetige Lichtsignale (Lichthupe) oder ähnliches festgestellt werden kann.
2. Ein falsches Fahren beim Überholen ist gegeben, wenn der Täter den Führer des vor ihm auf der Überholspur der Autobahn fahrenden Kraftfahrzeuges durch allzu schnelles und dichtes Auffahren sowie die Betätigung von Licht- und Schallhupe dazu drängt, die äußerst linke Fahrspur zu verlassen und nach rechts auszuweichen, obwohl, wie für den Täter ohne Weiteres erkennbar, die rechts daneben befindliche Fahrspur durch ein weiteres Kraftfahrzeug belegt ist und der ausweichende Fahrzeugführer tatsächlich nicht die Möglichkeit hat, die Überholspur freizugeben.
3. Ein falsches Fahren beim Überholen liegt vor, wenn der Täter zum Vorbeifahren an dem auf der Überholspur vorausfahrenden Fahrzeug ansetzt, obwohl dieses die Spur noch nicht vollständig verlassen hat.
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.11.2024 (Az. 242a Gs 64/24) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.
Gründe
I.
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Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete, nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Beschuldigten, die dem Landgericht am 07.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ist unbegründet.
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Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Hauptverfahren gemäß § 69 StGB entzogen werden wird, wobei dringende Gründe im Sinne eines dringenden Tatverdachts zu verstehen sind (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 111a Rn. 2; Hauschild in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 111a Rn. 7 m. w. N.). Gemäß § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO muss dabei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Normzwecks und der Eingriffstiefe zu beachten ist.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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1. Der Beschuldigte ist nach vorläufiger Würdigung dringend verdächtig, sich zumindest der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.9.1995, Az.: 2 BvR 2475/94, Rn. 33, zitiert nach juris).
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a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen bei rein vorläufiger Würdigung von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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Der Beschuldigte führte am 09.11.2024 gegen 01:55 Uhr den PKW BMW X5 xDrive 30d (amtliches Kennzeichen: ...) auf dem äußerst linken von dort vier Fahrstreifen der Bundesautobahn 255 aus Richtung N. E. kommend südwärts in Richtung des Zubringers zur Bundesautobahn 1. Als er sich mit stark überhöhter Geschwindigkeit dem in gleicher Richtung und auf dem gleichen Fahrstreifen vom Zeugen M. geführten Pkw Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen ... näherte, betätigte der Beschuldigte wiederholt die Licht- und Schallhupe und fuhr bis zu einem Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge auf den Peugeot auf, um den Zeugen M. zum Verlassen der Überholspur zu bewegen. Der Zeuge M. setzte daraufhin den Fahrtrichtungsanzeiger, um auf den Fahrstreifen rechts von ihm zu wechseln. Als er jedoch einen auf jenem Fahrstreifen auf etwa gleicher Höhe fahrenden weißen Pkw der Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen ... bemerkte, brach er den Fahrspurwechsel ab und wich nach links zurück. In diesem Moment überholte der Beschuldigte den Peugeot, der sich weiterhin auf dem linken Fahrstreifen befand, links und rammte ihn hierbei. Es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Der vom Zeugen M. geführte Peugeot war nicht mehr fahrbereit und erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug beläuft sich auf 1.200 Euro brutto.
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b) Der Beschuldigte hat sich zur Sache bislang nicht eingelassen. Er lässt über seinen Verteidiger in der Beschwerdebegründung lediglich vortragen, dass der Zeuge M. nicht die vorgeschriebene Geschwindigkeit gefahren sei; er habe daraufhin ein Lichtzeichen gegeben, damit der Zeuge M. ihn wahrnehme. Das gegnerische Fahrzeug sei dann auf die rechte Spur gefahren. Erst in diesem Moment habe der Überholvorgang begonnen. Während des Überholvorgangs sei der Zeuge M. nach links abgewichen, und es sei zur Kollision gekommen.
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Gegen diese Sachverhaltsdarstellung sprechen indes die Bekundungen des Zeugen M. (Bl. 20 d.A.) sowie seiner Beifahrerin, der Zeugin B. (Bl. 88 d.A.) sowie der unbeteiligten Augenzeugen B1 (Bl. 18 d.A.) und K. (Bl. 21 d.A.). Die von diesen Zeugen mitgeteilte Schilderung des Unfallhergangs wird auch durch die Bekundungen des Zeugen R. (Bl. 19 d.A.), welcher zur Tatzeit als Beifahrer im Fahrzeug des Beschuldigten saß, nicht durchgreifend entkräftet.
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Der Zeuge M. hat mitgeteilt, er habe sich mit dem Peugeot in einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der ganz linken Fahrspur der A 255 kurz hinter der N. in Richtung Süden befunden, als er den BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... hinter sich bemerkt habe. Er sei auf den BMW erst aufmerksam geworden, weil dieser mehrmals „Lichthupe gegeben“ habe. Außerdem habe jener auch mehrfach die akustische Hupe betätigt. Er nehme an, dass der BMW mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Daraufhin habe er versucht, die Spur nach rechts zu wechseln. Die Spur rechts von ihm sei jedoch zu diesem Zeitpunkt durch den Pkw mit dem Kennzeichen ... belegt gewesen. Aufgrund dessen habe er die Fahrt auf der linken Spur zunächst fortsetzen müssen. Direkt im Anschluss sei der BMW ihm „hinten links reingefahren“.
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Seine Beifahrerin, die Zeugin B., hat ausgeführt, sie seien mit einer ungefähren Geschwindigkeit von 95 bis 100 km/h auf der A 255 in Richtung stadtauswärts auf der ganz linken Spur unterwegs gewesen. Ihr Blick sei nach unten gerichtet gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt Musik auf ihrem Handy angemacht habe, weshalb sie den für sie plötzlich auftauchenden Pkw ... erst bemerkt habe, als dieser die Lichthupe betätigt habe. Auf der Spur rechts neben ihnen habe sie Scheinwerfer gesehen, woraus sie darauf habe schließen können, dass sich schräg neben bzw. hinter ihnen ein Pkw befunden habe, weshalb der Zeuge M. nicht auf die rechte Fahrbahn habe „rüberziehen“ können. Daraufhin habe sie den Ruck des Zusammenstoßes gespürt. Gefühlt seien zwischen der betätigten Lichthupe und dem Aufeinandertreffen nur wenige Sekunden vergangen.
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Der Zeuge B1 war seinen Bekundungen zufolge auf dem zweiten Fahrstreifen von links in gleicher Richtung unterwegs. Kurz hinter der N. E. habe er sich dort ungefähr auf Höhe des 100-km/h-Schildes befunden, als ihn ein schwarzer BMW von links mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Er habe gesehen, wie dieser mehrmals die Lichthupe betätigt habe, da sich ein schwarzer Peugeot circa eine Wagenlänge vor dem BMW auf der linken Spur befunden habe. Er habe selbst seine Geschwindigkeit verringert, um den Abstand zu dem Geschehen zu vergrößern. Der Peugeot habe einen Fahrbahnwechsel nach rechts eingeleitet, während der BMW seinen Abstand weiter verringert habe. Leicht versetzt hinter dem Peugeot habe sich jedoch ein weißer Hyundai befunden, weshalb der Peugeot schreckhaft nach links zurückgewichen sei und ins Schlingern geraten sei. Wann es genau zur Kollision zwischen dem BMW und dem Peugeot gekommen sei, könne er nicht sagen.
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Die Zeugin K., bei welcher es sich hochwahrscheinlich um die Führerin des weißen Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen ... handelte, hat ebenfalls angegeben, auf dem zweiten Fahrstreifen von links in Richtung Süden unterwegs gewesen zu sein. Als sie in Höhe des 100-km/h-Schildes gewesen sei, habe sie ihr Fahrzeug auf ca. 90 km/h beschleunigt. Etwa eine Fahrzeuglänge vor ihr auf dem linken Fahrstreifen sei ein schwarzer Pkw gefahren, der nach dem Schild ebenfalls beschleunigt habe. Kurz danach habe sie an der linken Fahrbahnbegrenzung mehrmals die Lichthupe eines Pkw gesehen. Sie habe es auch einmal hupen gehört. Kurz danach sei ein Pkw links neben ihrem Pkw „vorbeigeschossen“ und sei auf den schwarzen Pkw, welcher schräg vor ihr gefahren sei, von hinten aufgefahren. Letzterer sei relativ weit rechts auf der linken Spur gefahren und der von hinten kommende Pkw sehr weit links.
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Aus den Angaben der Zeugen schließt die Kammer, dass erstens der Zeuge M. die Überholspur keineswegs dadurch blockierte, dass er den Peugeot mit zu geringer Geschwindigkeit führte; sämtliche Zeugen haben geschildert, dass sie gerade das Verkehrszeichen passiert hatten, welches die zulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt, und im Beschleunigungsvorgang begriffen waren. Weiter folgt aus den Bekundungen der Zeugen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt mit merklich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein muss, wenn auch belastbare Feststellungen zu der exakt gefahrenen Geschwindigkeit nicht getroffen werden können, und dass er den Fahrer des Peugeot durch dichtes Auffahren und mehrfaches Betätigen der Licht- und Schallhupe derart bedrängte, dass dieser sich gezwungen sah, einen Spurwechsel nach rechts vorzunehmen. Schließlich entnimmt die Kammer den Bekundungen der Zeugen, dass allerdings der Zeuge M. den Fahrbahnwechsel noch nicht vollzogen hatte und auch nicht vollziehen konnte, weil sich der weiße Hyundai direkt rechts hinter ihm auf der betreffenden Fahrspur befand, dass also der Peugeot die Überholspur nicht verlassen hatte, mag er auch deren rechten Rand befahren haben.
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Soweit der im Lager des Beschuldigten stehende Zeuge R. bekundet hat, dass der mit ihm befreundete Beschuldigte bei ca. 70 bis 80 km/h und mit einem Abstand von 30 bis 40 Meter zum vorausfahrenden Peugeot auf dem ganz linken Fahrstreifen gefahren sei, dürften diese Angaben deutlich beschönigend sein; sie entlasten den Beschuldigten eingedenk der entgegenstehenden Angaben des Geschädigten und insbesondere der beiden unbeteiligten Augenzeugen B1 und K. nicht durchgreifend. Auch soweit der Zeuge R. angegeben hat, der Peugeot habe sich bereits so weit auf dem zweiten Fahrstreifen von links befunden, dass sie „durchgepasst“ hätten, stehen dem die Bekundungen der übrigen Zeugen entgegen. Jedenfalls sprechen diese Angaben nicht dafür, dass der Zeuge M. den Fahrspurwechsel vollzogen hatte, sondern vielmehr dafür, dass der für das Überholen zur Verfügung stehende Raum durchaus knapp bemessen war. Zutreffend wird sein, dass der Beschuldigte in dieser Situation meinte, nunmehr links am Peugeot vorbeikommen zu können. Unstreitig ist überdies, dass der Zeuge M. den Peugeot allerdings in diesem Augenblick nach links zurückzog, um einen Zusammenstoß mit dem Hyundai zu vermeiden, und dass daraufhin stattdessen der BMW mit dem Peugeot kollidierte.
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c) Rechtlich stellt sich die von den Zeugen beschriebene Fahrweise des Beschuldigten als jedenfalls fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 StGB dar.
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Das Überholen auf mehrspurigen Straßen beginnt bei bereits auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeugen, wenn der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug deutlich verkürzt wird. Der Beginn liegt dann also bereits im Aufschließen zum Vordermann (vgl. Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 315c Rn. 53 m.w.N.). Befährt der Vordermann die gleiche (linke) Spur, dann reicht das dichte Auffahren als Beginn aus, wenn das beabsichtigte Überholen durch stetige Lichtsignale (Lichthupe) oder ähnliches festgestellt werden kann (ebd. sowie Fischer, Kommentar zum StGB, 72. Auflage 2025, Rn. 6 m.w.N.). Die denkbaren Überholfehler sind nicht auf die in § 5 StVO normierten Fälle beschränkt, sondern umfassen auch anderweitige Verkehrsverstöße, die das Überholen als solches gefährlicher machen und damit einen inneren Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens herstellen. Vorliegend drängte der Beschuldigte nach vorläufiger Würdigung den vor ihm fahrenden Zeugen M. durch allzu schnelles und dichtes Auffahren sowie die Betätigung von Licht- und Schallhupe dazu, die äußerst linke Fahrspur zu verlassen und nach rechts auszuweichen, obwohl, wie für den von hinten nahenden Beschuldigten ohne Weiteres zu erkennen, die zweite Fahrspur von links durch den schräg versetzt hinter dem Peugeot fahrenden weißen Hyundai belegt war und der Zeuge M. folglich tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, die Überholspur freizugeben. Weiter setzte der Beschuldigte in einem Moment, in welchem der Zeuge M. die Überholspur dem entsprechend noch nicht hatte verlassen können, sondern sich zumindest teilweise noch mit dem Peugeot auf dieser Spur befand, dazu an, sich links an dem Peugeot vorbeizudrängen, was sich bereits für sich genommen als Überholfehler darstellt. Der Beschuldigte hätte in Anbetracht der Gesamtumstände nur nach vollständiger Freigabe der Überholspur dazu ansetzen dürfen, an dem Peugeot vorbeizufahren.
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Das falsche Überholen stellt sich überdies als grob verkehrswidrig und rücksichtslos dar. Grob verkehrswidrig ist ein Verkehrsverstoß, der sich nach objektiver Würdigung des Verhaltens unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage als besonders schwerwiegend darstellt. So liegt der Fall hier. Die Verkehrssicherheit wurde durch die Fahrweise des Beschuldigten in besonders schwerem Maße beeinträchtigt. Hierfür sprechen zum einen die von allen Beteiligten - dem Beschuldigten, dem Zeugen M. und der Zeugin K. - gefahrene Geschwindigkeit von über 100 km/h bzw., soweit es den Geschädigten und die Zeugin betrifft, etwas weniger als 100 km/h und der Umstand, dass die Bundesautobahn A 255 trotz der Nachtzeit noch recht dicht befahren war. Unter diesen Bedingungen ist es ganz besonders gefährlich, wenn sich ein Fahrzeugführer links an einem vorausfahrenden Fahrzeug vorbeizudrängen versucht, während der Führer jenes Fahrzeugs nicht die Möglichkeit hat, durch einen vollständigen Wechsel auf die rechts daneben befindliche Spur auszuweichen. Dass der Zeuge M. offenbar infolge einer schreckhaften Reaktion sein Lenkrad wieder nach links herumriss und deshalb den zum Überholen zur Verfügung stehenden Raum noch weiter verringerte, kann den Beschuldigten nicht entlasten; es hat sich hiermit genau die Gefahr realisiert, die das verkehrswidrige Vorgehen des Beschuldigten mit sich brachte.
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Die Fahrweise des Beschuldigten war überdies rücksichtslos. Rücksichtslos handelt, wer sich seiner Pflichten im Straßenverkehr bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Beweggründen, etwa, um ungehindert vorwärts zu kommen, über diese hinwegsetzt, ebenso, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst in sich aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (vgl. Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 315c Rn. 82). Die Begriffsbestimmung stellt klar, dass auch bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit ausreicht (ebd.). Eine derartige Rücksichtslosigkeit folgt vorliegend bereits zwanglos aus dem äußeren Tathergang und dem Umstand, dass es dem Beschuldigten ersichtlich um ein schnelleres Vorankommen - und zwar um ein Vorankommen in verkehrswidrig überhöhter Geschwindigkeit - in einer Situation ging, in der der Zeuge M. gerade im Begriff war, durch Beschleunigung des Peugeot die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen.
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Der Beschuldigte hat durch das falsche Überholen Leib und Leben anderer Menschen - hier: der Insassen des Peugeot, die in Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeit bei dem Unfall auch erheblich hätten verletzt werden können - sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert - hier: den Peugeot selbst - gefährdet. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nach vorläufiger Würdigung davon auszugehen, dass er diese Gefahr indes nur fahrlässig verursacht hat. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte schon im Interesse seiner eigenen körperlichen Unversehrtheit und der seiner Mitfahrer darauf vertraute, der Überholvorgang werde letztlich noch einmal gutgehen.
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Zu denken ist daneben auch daran, dass durch das schnelle und dichte Auffahren unter gleichzeitiger mehrfacher Betätigung der Licht- und Schallhupe zu dem Zweck, den Zeugen M. zu einem Fahrspurwechsel zu veranlassen, der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht sein könnte, wenngleich die Anforderungen hier recht hoch sind (vgl. insoweit König in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 48. EL August 2023, Abschnitt B. Nötigung, Unterabschnitt IV., Rn. 29 ff.). Dahingehende Feststellungen werden indes erst nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu treffen sein. Ein dringender Tatverdacht auch im Sinne dieses Straftatbestandes besteht derzeit nicht.
- 21
2. Der Beschuldigte ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies folgt aus der vorliegend einschlägigen und nicht widerlegten Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 315c StGB.
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3. Die Entscheidung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Hamburg ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt; sie ist insbesondere - weiterhin - verhältnismäßig.
- 23
Aufgrund des Regelungsgrundes der Norm des § 111a StPO ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensspielraum regelmäßig vollständig reduziert. Insbesondere darf bei der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nur aufgrund besonderer Umstände von der Anordnung abgesehen werden (Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 111a Rn. 15 m. w. N.). Hinreichende entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die persönlichen Belange der Beschuldigten haben hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurückzutreten.
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Gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme spricht auch nicht der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwar aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2006 – Az. 1 Ws 119/06, Rn. 21, juris). Dies gilt insbesondere für eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens, die den Beschuldigten sodann in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliche Verfahren verletzt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2005 – Az. 2 BvR 364/05, zitiert nach juris). Eine solche ist hier jedoch noch nicht zu erkennen. Die Ermittlungen waren zwar aus Sicht der Polizei am 11.02.2025 bereits abgeschlossen. Der seitherige Verfahrensgang ist anhand der Akte nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Eine erhebliche Verzögerung oder schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot sind jedoch nicht zu erblicken.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Referenzen
- 42a Gs 64/24 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2475/94 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 119/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 364/05 1x (nicht zugeordnet)