Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 38/25

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 12/26

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre)

verboten,

geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland

1. 1. von Nutzern bei einer Flugsuche auf der Website www. R..com/de eine vorausgewählte Zustimmung in Nutzungsbedingungen für die Website einzuholen, in die der Nutzer mit einem Klick auf „Suchen“ automatisch einwilligt, wenn dies wie nachfolgend abgebildet mit einem Häkchen geschieht, das erst bei einem Klick auf „Suchen“ automatisch in dem weißen Kästchen aktiviert wird;

und/oder

2. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Nutzungsbedingungen“) die nachstehende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Klauseln zu berufen;

„9. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Es ist eine Vorbedingung für die Nutzung jeder Website der R. Group, einschließlich des Zugriffs auf Informationen zu Flugdaten, Kosten usw., dass sich jede Vertragspartei der alleinigen und ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Republik Irland sowie der Anwendung der Gesetze in dieser Gerichtsbarkeit unterwirft (vorbehaltlich anderer zwingend vorgeschriebener verbraucherrechtlicher Bestimmungen). Dies schließt auch alle Parteien ein, die im eigenen Namen oder im Namen anderer auf derartige Informationen oder Einrichtungen zugreifen. Es liegt im alleinigen Ermessen von R., bei einer Verletzung dieser Bedingungen ein Verfahren gegen die entsprechende Partei einzuleiten, mit dem Gerichtsstand wahlweise in Irland, dem Land, in dem der Vertragsbruch stattgefunden hat, oder am Sitz der entsprechenden Partei bzw. bei mehreren Parteien am Sitz einer Partei, wobei sich die anderen Parteien dieser Zuständigkeit unterwerfen. Zum besseren Verständnis sei darauf hingewiesen, dass wenn ein Passagier oder eine Person, der bzw. die gemäß eines Beförderungsvertrags mit einer Fluggesellschaft der R. Group befördert wurde oder befördert werden soll, in Verbindung mit diesem Beförderungsvertrag ein Verfahren gegen eine Fluggesellschaft der R. Group einleiten möchte, ausschließlich die Bestimmungen des Abkommens von Montreal 1999 und die EU-Verordnung 2027/1997 (in der durch die EU-Verordnung 889/2002 geänderten Fassung) in der jeweils gültigen Fassung gelten.“

und/oder

3. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Beförderungsbedingungen“) die nachstehende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Klauseln zu berufen:

„2.4 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

2.4.1. Sofern die einschlägigen Gesetze (zur Klarstellung inkl. dem Übereinkommen und den Verordnungen der Europäischen Union wie bspw. die Fluggastrechteverordnung [Verordnung (EG) Nr. 261/2004], letztere in Bezug auf das Recht des Vereinigten Königreichs in der durch "The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019" geänderten Fassung) nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag mit uns, diese Beförderungsbedingungen und unsere themenspezifischen Regelungen dem irischen Recht und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.

2.4.2. Insbesondere ist irisches Recht anzuwenden in Bezug auf Ansprüche auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren, die in Bezug zu Ihrem Beförderungsvertrag angefallen sein könnten.

2.4.3. Sie sind berechtigt, einen Anspruch gegen uns vor Ihrem örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen, mit der Ausnahme, dass irische Gerichte ausschließlich zuständig sind für Ausgleichsansprüche auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, und zwar in den Fällen, in denen Sie die Artikel 15.2.1 bis 15.2.7 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht eingehalten haben oder wenn Sie kein Verbraucher sind, also ein Business to Business-Verhältnis vorliegt.“

4. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Beförderungsbedingungen“) die nachstehende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Klauseln zu berufen:

„2.2 ENTGEGENSTEHENDES RECHT

2.2.1 Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten insoweit, als sie nicht zu dem anwendbaren Recht im Widerspruch stehen. In einem solchen Fall genießen die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang.“

5. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Beförderungsbedingungen“) die nachstehende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Klauseln zu berufen:

„4.2 STEUERN, ENTGELTE UND GEBÜHREN

Wenn Sie die Reise nicht antreten, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragen. Dafür fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr für die Erstattung dieser Steuern in der in unserer Gebührentabelle festgesetzten Höhe an. Alle übrigen gezahlten Beträge sind nicht rückerstattbar.

und/oder

6. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Beförderungsbedingungen“) die nachstehende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Klauseln zu berufen:

„10.1 NICHTERSTATTBARKEIT

Sofern in den Artikeln 4.2, 10.2 und 10.3 nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beträge, die für von uns selbst durchgeführte Flüge (inkl. alle Beträge für optionale Dienstleistungen, die von uns erbracht werden), bezahlt worden sind, nicht erstattungsfähig.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die Abmahnung und für das Abschlussschreiben in Höhe von 2.637,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2024 freizustellen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Ziffern I. 1. - 6. des Tenors jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €, für die Klägerin hinsichtlich Ziffern II. und III. des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Beklagte hinsichtlich Ziffer IIII. des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

VI. Der Streitwert wird auf 156.324,20 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten - ursprünglich im Wege der Widerklage in dem Verfahren 315 O 272/23, nach Abtrennung und Abgabe an die Zivilkammer 27 nun im Wege der Klage - zahlreiche Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Geschäftspraktiken und unwirksamer AGB geltend.

2

Vorausgegangen ist dem hiesigen Hauptsacheverfahren ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg, Az. 315 O 341/23. Die Zivilkammer 15 hat die beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Es folgten eine sofortige Beschwerde der dortigen Antragstellerin und hiesigen Klägerin, die das OLG Hamburg, Az. 5 W 10/24, zurückgewiesen hat, sowie ein Widerspruch der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten. Mit Urteil vom 11.10.2024 hat die Zivilkammer 15 die von ihr erlassene einstweilige Verfügung weitgehend bestätigt. Gegen das Urteil ist eine Berufung zum OLG Hamburg anhängig. Mangels einer Abschlusserklärung verfolgt die Klägerin ihre mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Ansprüche, soweit der Verfügungsantrag nach den Rechtsmittelentscheidungen erfolgreich war, nun mit der hiesigen Klage im Hauptsacheverfahren weiter.

3

Die Klägerin ist eine große europäische Fluggesellschaft, die Flüge im Niedrigpreissegment anbietet und diese über ihre eigene Internetseite vertreibt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in M.. Sie betreibt unter anderem das Online-Buchungsportal „o..de“ zur Buchung von Flügen und anderen Reiseleistungen. Über dieses Portal vermittelt sie Flüge verschiedener Fluggesellschaften, darunter auch solche der Klägerin.

4

Auf der Eingangsseite der Website der Klägerin www. R..com/de befindet sich in der Suchmaske für Flugverbindungen über dem Button „Suche“ die nachfolgend abgebildete Angabe:

5

In dem Kästchen links neben den Worten „Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Webseite der Nutzungsbedingungen“ wird in dem Moment, in dem der Nutzer auf die Schaltfläche „Suchen“ klickt, automatisch ein Häkchen gesetzt, bevor das Suchergebnis angezeigt wird. In den in Bezug genommenen Nutzungsbedingungen werden zahlreiche Bedingungen zum Nutzungsverhalten geregelt. Unter anderem findet sich darin auch eine Rechtswahl zugunsten irischen Rechts und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten irischer Gerichte, die wie folgt ausgestaltet ist:

6

„9. Geltendes Recht und Gerichtsstand

7

Es ist eine Vorbedingung für die Nutzung jeder Website der R. Group, einschließlich des Zugriffs auf Informationen zu Flugdaten, Kosten usw., dass sich jede Vertragspartei der alleinigen und ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Republik Irland sowie der Anwendung der Gesetze in dieser Gerichtsbarkeit unterwirft (vorbehaltlich anderer zwingend vorgeschriebener verbraucherrechtlicher Bestimmungen). Dies schließt auch alle Parteien ein, die im eigenen Namen oder im Namen anderer auf derartige Informationen oder Einrichtungen zugreifen. Es liegt im alleinigen Ermessen von R., bei einer Verletzung dieser Bedingungen ein Verfahren gegen die entsprechende Partei einzuleiten, mit dem Gerichtsstand wahlweise in Irland, dem Land, in dem der Vertragsbruch stattgefunden hat, oder am Sitz der entsprechenden Partei bzw. bei mehreren Parteien am Sitz einer Partei, wobei sich die anderen Parteien dieser Zuständigkeit unterwerfen. Zum besseren Verständnis sei darauf hingewiesen, dass wenn ein Passagier oder eine Person, der bzw. die gemäß eines Beförderungsvertrags mit einer Fluggesellschaft der R. Group befördert wurde oder befördert werden soll, in Verbindung mit diesem Beförderungsvertrag ein Verfahren gegen eine Fluggesellschaft der R. Group einleiten möchte, ausschließlich die Bestimmungen des Abkommens von Montreal 1999 und die EU-Verordnung 2027/1997 (in der durch die EU-Verordnung 889/2002 geänderten Fassung) in der jeweils gültigen Fassung gelten.“

8

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden „ABB“) der Beklagten findet sich folgende Regelung zu Rechtswahl und Gerichtsstand:

9

„2.2 ENTGEGENSTEHENDES RECHT

10

2.2.1 Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten insoweit, als sie nicht zu dem anwendbaren Recht im Widerspruch stehen. In einem solchen Fall genießen die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang.

11

2.4 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

12

2.4.1. Sofern die einschlägigen Gesetze (zur Klarstellung inkl. dem Übereinkommen und den Verordnungen der Europäischen Union wie bspw. die Fluggastrechteverordnung [Verordnung (EG) Nr. 261/2004], letztere in Bezug auf das Recht des Vereinigten Königreichs in der durch "The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019" geänderten Fassung) nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag mit uns, diese Beförderungsbedingungen und unsere themenspezifischen Regelungen dem irischen Recht und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.

13

2.4.2. Insbesondere ist irisches Recht anzuwenden in Bezug auf Ansprüche auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren, die in Bezug zu Ihrem Beförderungsvertrag angefallen sein könnten.

14

2.4.3. Sie sind berechtigt, einen Anspruch gegen uns vor Ihrem örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen, mit der Ausnahme, dass irische Gerichte ausschließlich zuständig sind für Ausgleichsansprüche auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, und zwar in den Fällen, in denen Sie die Artikel 15.2.1 bis 15.2.7 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht eingehalten haben oder wenn Sie kein Verbraucher sind, also ein Business to Business-Verhältnis vorliegt.“

15

Weiter findet sich in den ABB folgende Regelung zu Steuern, Entgelten und Gebühren:

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„4.2 STEUERN, ENTGELTE UND GEBÜHREN

17

Wenn Sie die Reise nicht antreten, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragen. Dafür fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr für die Erstattung dieser Steuern in der in unserer Gebührentabelle festgesetzten Höhe an. Alle übrigen gezahlten Beträge sind nicht rückerstattbar.“

18

Ebenfalls in den ABB der Beklagten findet sich folgende Regelung zur Erstattung:

19

„10.1. NICHTERSTATTBARKEIT

20

Sofern in den Artikeln 4.2, 10.2 und 10.3 nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beträge, die für von uns selbst durchgeführte Flüge (inkl. alle Beträge für optionale Dienstleistungen, die von uns erbracht werden), bezahlt worden sind, nicht erstattungsfähig.“

21

Die Buchungsstrecke mit der Angabe der jeweiligen Preise für den Flug, Tarifoptionen und zusätzliche Services hat die Beklagte wie in Anlage B 3 wiedergegeben ausgestaltet. Der sich während des gesamten Buchungsvorgangs am oberen rechten Bildrand befindliche Warenkorb verändert sich fortlaufend exemplarisch wie folgt:

22

Klickt der Kunde während des Buchungsvorgangs auf den Warenkorb, erscheint exemplarisch folgende Anzeige:

23

oder - je nach Flugroute und Umständen des Einzelfalls - alternativ

24

Vor Abschluss der Buchung erscheint exemplarisch folgende Anzeige:

25

Für die ergänzenden Einzelheiten der Darstellung des Preises während des Buchungsvorgangs wird im Übrigen auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

26

Der Buchungsvorgang bei der Beklagten als Ganzes mit den dabei einzugebenden Daten und dem Registrierungserfordernis ist wie in Anlage B 10, dort Seiten 8-27, ausgestaltet.

27

Auf der zentralen Hauptseite sowie den Unterseiten der Webseite der Beklagten „www. R..com/de“ erschien und erscheint am unteren Rand stets eine Leiste mit Links, darunter den Links „Impressum“ und „Kontakt“.

28

Was sich hinter diesen Links verbirgt, stellte sich zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich dar.

29

1. Im Jahr 2024, genauer jedenfalls zwischen dem 24.06.2024 (Screenshots in der Widerklage) und dem 31.07.2024 (Screenshots in der Klageerwiderung vom 05.11.2024 und in der zugrundeliegenden Anlage B 4), verbarg sich hinter den Links Folgendes:

30

Alternative 1: Klick auf „Impressum“ auf der Webseite

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Klick auf „Kontakt“ unter der Postadresse:

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Klick auf Drop-Down-Menü „Kontaktieren Sie den Kundenservice Pflichtangaben“

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Unter den weiteren Drop-Down-Menüs erschien bei Anklicken jeweils folgende Anzeige:

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b) Alternative 2: Klick auf „Kontakt“ auf der Webseite

35

Beim Anklicken der Drop-Down-Menüs erschienen die Anzeigen der einzelnen Kontaktmöglichkeiten wie oben wiedergegeben.

36

2. Im Jahr 2025, genauer bei Einreichung der „Anlage zum Antrag zu I.9“ mit Schriftsatz vom 23.09.2025 verbargen sich hinter den beiden Links „Impressum“ und „Kontakt“ auf der Webseite (von der Klägerin als Eingangsseite bezeichnet) die Anzeigen wie sie in der Anlage zum Antrag zu I. 9 wiedergegeben sind.

37

Die Klägerin ist zunächst der Ansicht, eine Verwirkung sei bereits deswegen nicht eingetreten, da die Verfahren zwischen den Parteien in der Vergangenheit andere Sachverhalte betroffen hätten. Insofern sei der Vortrag der Beklagten vollkommen unsubstantiiert. Zudem habe die Klägerin keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen, gegen die hier streitgegenständlichen Verhaltensweisen der Beklagten nicht vorgehen zu wollen.

38

Hinsichtlich der Nutzungsbedingungen für die Webseitennutzung auf der Startseite der Webseite der Beklagten trägt die Klägerin vor, der dort platzierte Text „Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Website der Nutzungsbedingungen“ sei sehr klein, kaum lesbar und bereits grammatikalisch falsch und unverständlich. Der Nutzer werde hier über die Einbeziehung der Nutzungsbedingungen getäuscht. Auch bleibe für ihn unklar, was es bedeuten solle, der „Website der Nutzungsbedingungen“ zuzustimmen. Das Transparenzgebot gelte auch schon im Hinblick auf die Einbeziehung von AGB. Ungeachtet dessen fehle eine Opt out-Möglichkeit, da die Option nicht abgewählt werden könne, weil - was als solches unstreitig ist - das Kästchen ohne aktives Handeln des Nutzers automatisch mit Anklicken des „Suche“-Buttons mit einem Häkchen angekreuzt werde, bevor das ausgewählte Suchergebnis angezeigt werde. Dem Nutzer werde eine Wahl zur Annahme der Nutzungsbedingungen suggeriert, die er nicht habe, da das Kästchen beim Anklicken der Schaltfläche „Suchen“ stets automatisch aktiviert werde, was er zudem kaum erkenne, da das ausgefüllte Kästchen nur Sekundenbruchteile sichtbar sei bevor das Suchergebnis erscheine. Eine auf diese Weise fingierte Einwilligung in die Nutzungsbedingungen sei unwirksam und verstoße gegen § 307 BGB, weil sie den Nutzer unangemessen benachteilige. Eine Einwilligung erfordere stets aktives Handeln, ein bereits angekreuztes Kästchen sowie Untätigkeit bzgl. des Ankreuzens reichten dagegen nicht aus.

39

Hinsichtlich der Rechtswahlklauseln und der daraus resultierenden Anwendbarkeit irischen Rechts auf die Nutzungsbedingungen sowie die ABB der Beklagten ist die Klägerin der Ansicht, bereits die Rechtswahlklausel verstoße gegen die Mindestvorgaben der Art. 3 und 5 der Klausel-RL (RL 93/13), da sie intransparent, irreführend und unausgewogen, nämlich benachteiligend für den Verbraucher sei. Diese Maßstäbe würden auch bei der Anwendung der irischen Umsetzungsvorschriften zur Klausel-RL gelten, nach denen sich die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen richte.

40

Hinsichtlich der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel in Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen ist die Klägerin der Ansicht, die Klausel sei intransparent i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Klausel-RL bzw. den nationalen Umsetzungen und gleichzeitig eine Irreführung i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG, da dem Verbraucher suggeriert werde, das nach der Rechtswahlklausel anwendbare irische Recht gehe auch der FluggastrechteVO vor, wodurch dem Verbraucher die Information über das tatsächlich geltende Recht als wesentliche Information für die Durchsetzung von Forderungen gegen die Beklagte vorenthalten werde. Auch die Gerichtsstandsvereinbarung verstoße gegen das Transparenzgebot, da sie unzutreffend den Eindruck erwecke, auch der Verbraucher könne nur vor irischen Gerichten Klage gegen die Beklagte erheben. Dies sei im Lichte von Art. 18 und 19 EuGVO unzutreffend und auch der Verweis auf das Montrealer Übereinkommen und die VO 2027/1997 sei unzureichend, da die Fluggastrechte-VO 261/2004 als vorrangige Regelung nicht genannt werde. Auch bleibe unklar, für welche Sachverhalte das genannte Übereinkommen und die VO relevant seien. Im Übrigen sei die Gerichtsstandsklausel auch rechtsmissbräuchlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Klausel-RL. Unzureichend sei dabei schließlich der für den Verbraucher unverständliche Vorbehalt zugunsten anderer zwingend vorgeschriebener verbraucherrechtlicher Bestimmungen. Erneut sei die Klausel auch insofern nach § 5a Abs. 1 UWG irreführend und der Verstoß gegen § 307 BGB stelle sich auch als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG dar.

41

Hinsichtlich der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel in Ziffer 2.4 der ABB der Beklagten ist die Klägerin der Ansicht, auch diese stellten eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Sie seien unverständlich, widersprächen bezüglich der Wahl irischen Rechts für die Rückerstattung von Steuern und Gebühren den Vorgaben der FluggastrechteVO, die das für den Verbraucher günstigere Recht vorsehe. Zudem enthalte Ziffer 2.4.2 nicht mal einen Vorbehalt zugunsten vorrangiger Verbraucherschutzvorschriften. Die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 2.4.3 sei nicht mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1a EuGVO vereinbar, da die davon umfassten Ansprüche aus einem Vertrag auch die Ansprüche auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren umfassten.

42

Hinsichtlich der salvatorischen Klausel in Ziffer 2.2.1 der ABB der Beklagten ist die Klägerin der Ansicht, diese sei intransparent, irreführend und für den Verbraucher benachteiligend, da es für den durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse ebenso wie in den bereits genannten salvatorischen Klauseln nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich sei, zu ermitteln, was genau darunter zu verstehen sei, da er über keine juristischen Kenntnisse verfüge und daher nicht wisse, welcher Rechtsordnung das genannte „anwendbare Recht“ zu entnehmen sei und welche nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen gemeint sein könnten.

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Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr nach Ziffer 4.2.1 der ABB der Beklagten ist die Klägerin der Ansicht, die Klausel sei in sich widersprüchlich und missverständlich i.S.d. § 305c BGB, da einerseits von der Beantragung einer vollständigen Rückerstattung die Rede sei, die aber durch die Verwaltungsgebühr wieder eingeschränkt werde, so das es gerade nicht zu einer vollständigen Rückerstattung komme. Im Falle von Sparpreisen könne die pauschale Gebühr besonders unangemessen sein, da sie sogar den Erstattungsbetrag übersteigen könnte. Im Übrigen sei der dritte Satz der Klausel, wonach alle übrigen gezahlten Beträge nicht rückerstattbar seien, insofern unzutreffend und daher missverständlich, da der Kunde bei Nichtantritt des Fluges stets einen Anspruch auf die Erstattung der Flughafengebühren habe, da diese nicht angefallen seien. Zudem liege in der Ausschlussfrist zur Geltendmachung eine unangemessene Benachteiligung von den Verjährungsvorschriften. Der Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin und das irische Recht trage nicht, da es hier bereits an der Wirksamkeit der Rechtswahl irischen Rechts fehle.

44

Hinsichtlich der Nichterstattbarkeit nach Ziffer 10.1 der ABB der Beklagten ist die Klägerin der Ansicht, die Regelung sei nach § 307 BGB unwirksam, da mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht in §§ 648, 649 BGB unvereinbar und daher unangemessen benachteiligend für den Kunden. Danach stünde dem Kunden nämlich regelmäßig zumindest ein Ersatz der nicht angefallenen Steuern und Gebühren, gegebenenfalls sogar der Flugkosten zu, was ihm jedoch von der Beklagten verschwiegen werde. Auch wenn in AGB die Kündigungsmöglichkeit für einen Beförderungsvertrag ausgeschlossen werden könne, könne für den Fall der möglichen Kündigung nicht der Erstattungsanspruch nach § 648, 649 BGB ausgeschlossen werden. Der Verweis der Beklagten darauf, dass Ziffer 10.1 der ABB nur die Konstellation von no-shows des Kunden betreffe, überzeuge insofern nicht, da der Wortlaut der Ziffer 10.1 eine derart enge Auslegung nicht trage und allein darauf komme es an, nicht hingegen auf die tatsächliche Erstattungspraxis der Beklagten. So könne ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Regelung so verstehen, dass sie auch bei Flugbereitschaft des Kunden für den Fall nicht von der Beklagten, sondern von Partner-Fluggesellschaften, etwa Malta Air, Buzz Air oder Lauda Europe, im Rahmen eines Code-Sharing übernommener Flugleistungen, gelte und insofern von der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen abgehalten werden. Daran änderten auch Ziffern 4.2 und 10.2 der ABB der Beklagten nichts, da beide Regelungen bereits nicht anwendbar sein, wenn der Kunde den Flug storniere und Ziffer 4.2. im Übrigen selbst unwirksam sei.

45

Hinsichtlich der Datenerhebung beim Buchungsprozess ist die Klägerin der Ansicht, es liege ein Wettbewerbsverstoß vermittelt durch Verstöße gegen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG in Gestalt zahlreicher DSGVO-Vorschriften vor. Insbesondere läge ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO vor, da die Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur zulässig sei, wenn dies durch einen der gesetzlichen Tatbestände ausdrücklich erlaubt sei oder der Nutzer eingewilligt habe. Vorliegend fehle eine freiwillig informierte Einwilligung als unmissverständlich abgegebene Willensbekundung. Denn das Anlegen eines Kundenkontos sei zwingend erforderlich, um eine Flugbuchung abzuschließen, obwohl es für die Flugbuchung oder die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sei. Hierfür würden die Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie am Ende die Eingabe der Zahlungsmittel genügen, ohne außerdem ein Kundenkonto bei der Klägerin anzulegen. An der Freiwilligkeit fehle es, da der Kunde ohne die Registrierung nicht buchen könne. Dieser Verstoß gegen die DSGVO stelle einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG dar.

46

Entgegen der Behauptung der Beklagten finde eine Erhebung zahlreicher Daten dadurch statt, dass der Kunde bei der ersten Aufforderung zur Registrierung oder zum Login unter „Fluggäste“ bereits den Namen, Vornamen und die Anrede eingeben müsse bzw. bereits eingegeben habe. Das System der Beklagten habe diese Daten zu diesem Zeitpunkt daher schon gespeichert und sie würden im weiteren Verlauf der Buchung – vorerst auch ohne Registrierung – weiterhin bei der Beklagten gespeichert. Spätestens nach Sitzplatzauswahl, Versicherungsoptionen etc. sei der Login mit E-Mail und Passwort oder die erstmalige Registrierung zwingend nötig und an dieser Stelle nutze und verarbeite die Beklagte die bereits vorher erhobenen Daten zu Name, Vorname, Geschlecht und evtl. Informationen über barrierefreie Erfordernisse sowie natürlich die Flugdaten der jeweiligen Flugsuche bzw. -buchung beim Anlegen des Kundenkontos. Direkt nach der Registrierung erfrage die Beklagte außerdem die Kontaktdaten, also die Telefonnummer, ohne die die Buchung oder auch nur die Flugsuche nicht fortgesetzt werden könnten. Spätestens bei der Bezahlung lägen der Beklagten dann auch die Zahlungsdaten sowie eine Adresse vor. In Summe würden also zahlreiche personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, und zwar nicht nur zum Zwecke der einmaligen Flugbuchung und damit womöglich zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO, sondern durch die gleichzeitige Registrierungspflicht für ein Kundenkonto zu anderen Zwecken, die für die Buchung nicht erforderlich seien. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kunde unabhängig davon, ob er weitere Daten in sein Kundenkonto bei der Beklagten einpflege, stets auf vergangene Buchungen zurückgreifen könne, was dazu führe, dass seine Daten im System der Beklagten vorgehalten würden:

47

Auch wenn der Kunde die Daten für die Flugbuchung als solche angeben müsse, koppele die Beklagte diese Flugbuchung mit dem zwingend anzulegenden Kundenkonto. Damit erhebe und verarbeite die Beklagte die Daten dauerhaft und über die Zwecke der Flugbuchung hinaus, ohne dass der Kunde darüber im übrigen informiert würde. Zudem müsse sich der Kunde unter Eingabe der Daten auch registrieren, wenn er nur einen Flug suche, ihn aber nicht buche.

48

Die geschilderte Datenerhebung verletze auch den Grundsatz der Datenminimierung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO, da die Verarbeitung der erhobenen Daten nicht auf das notwendige Maß begrenzt sei, sondern weit über das hinausgehe, was für eine Flugbuchung oder auch nur eine bloße Flugsuche erforderlich sei. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO bestehe erst recht nicht. Die Beklagte erstelle durch die Registrierungspflicht über die Buchungsdaten hinaus eine dauerhafte Datenbank mit personenbezogenen Daten sämtlicher Kunden, für die es keinen zwingenden Grund gebe. Während die buchungsbezogenen Daten nämlich nach gesetzlich festgelegten Fristen gelöscht werden müssten, gelte dies für Daten im Kundenkonto nicht. Damit verstoße sie auch gegen das sog. Koppelungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO, da der Kunde ohne die obligatorische Registrierung keinen Flug buchen oder auch nur bis zur Endpreisangabe nach einem Flug suchen könne, auch wenn er nur einen einzelnen Flug buchen und nicht Stammkunde sein möchte.

49

Der Verweis der Beklagten auf die Zulässigkeit des Erfordernisses der Erstellung eines Kundenkontos im Online-Handel überzeuge nicht, da die Situationen nicht vergleichbar seien. Auf einem Online Marktplatz mit einer Vielzahl von Dritthändlern Waren wendeten sich Kunden der Dritthändler regelmäßig mit Fragen an den Anbieter in seiner Eigenschaft als Betreiber des Marktplatzes, wozu dieser ggf. die Identität der Kunden verifizieren müsse, und die gespeicherten, relevanten Informationen zu den Bestellungen aus dem Kundenkonto könnten nur so den anfragenden Kunden bereitgestellt werden. Dies sei bei den von der Beklagten neben dem verkauften Flug vermittelten Versicherungen, Hotels und Mietwagen nicht der Fall, da die Beklagte die Daten bis zum Rückflug zeitlich befristet bereits aufgrund der Buchung vorhalten müsse, so dass eine zusätzliche Erfassung im Kundenkonto nicht erforderlich sei.

50

An einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung all der personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 a), 7 DSGVO fehle es, da dem Nutzer mit der Verlinkung der Datenschutzerklärung zunächst nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft werde auf der Übersichtsseite für die Erstellung eines Kundenkontos. Dies genüge den Transparenz-Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Nutzung i.S.d. Art. 7 DSGVO nicht, denn die Beklagte informiere den Nutzer mit den beiden Links in dem kleinen Text zum einen nicht hinreichend klar und verständlich darüber, was alles mit den Daten des Kundenkontos geschehe und auf welche Daten sich gerade diese Verarbeitung beziehe.

51

Schließlich nutze die Beklagte die erhobenen Daten nicht nur zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Erfüllung des Beförderungsvertrages, sondern unter anderem auch für statistische und Marketinganalysen, Systemtests, Kundenumfragen und Kundenkommunikation wie sich aus den Datenschutzbestimmungen der Webseite unter https://www. R..com/   ...  ergebe. All dies werde ihm also bei der Anlage eines Kundenkontos „untergejubelt“, ohne dass dies hinreichend transparent sei.

52

Da es sich bei der Pflicht zur Registrierung auch um AGB handele, liege zudem ein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Als AGB seien auch einseitige Erklärungen des Kunden anzusehen, die auf einer einseitigen Vorformulierung des Verwenders beruhten, und zwar auch, wenn sie nicht unmittelbar den Vertrag beträfen, sondern nur im Zusammenhang mit dem Vertrag stünden. Dazu gehörten auch das Setzen eines Häkchens in einem Internet-Bestellformular oder die Einwilligung zur Weitergabe von Daten und die Registrierung unter Eingabe der personenbezogenen Daten sei ein solcher Vorgang im Zusammenhang mit einer Flugsuche oder Flugbuchung bei der Beklagte, zumal die von der Beklagten zitierten Datenschutz- und Nutzungsbedingungen als AGB ja nach ihrem Vortrag genau an dieser Stelle auch Vertragsbestandteil werden sollten.

53

Hinsichtlich der Darstellung der Preise für die ausgewählten Flugverbindungen während des Buchungsvorgangs ist die Klägerin der Ansicht, diese werde den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 2 LuftverkehrsdiensteVO (VO 1008/2008, im Folgenden: LVO) nicht gerecht, da durchgängig während des Buchungsvorgangs nicht nur der Flugpreis, sondern der Endpreis sowie die darin enthaltenen Positionen wie Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelten einzeln aufgeschlüsselt anzugeben seien. Die Aufschlüsselung des Preises ergebe sich nur und erst beim Anklicken des Warenkorbs. Dass man hier aber überhaupt klicken könne und was sich dort verberge, sei bei einer normalen Flugsuche oder Flugbuchung nicht erkennbar, zumal gerade die in Anlage B 3 vorgelegten Screenshots gut zeigten, wie klein und versteckt dieser Preishinweis in der Kopfzeile sei. Nach dem Anklicken seien auch nur staatliche Steuern ausgewiesen, nicht jedoch die Flughafengebühren und etwaige sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte. Zudem müsse der Kunde in jeden Schritt des Buchungsvorgangs erneut darauf klicken. Auch wenn im Innenverhältnis aus Sicht der Beklagten solche Steuern oder Gebühren vom Kunden nicht bezahlt werden müssten, da sie intern im Flugpreis verrechnet würden, entbinde dies die Beklagte nicht von der Pflicht, diese Komponenten dennoch gesondert auszuweisen, da Steuern, Flughafengebühren und andere personenbezogene Entgelte bei jedem Flug anfielen und Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO verlange, dass genau diese Preiskomponenten ausgewiesen würden. Die interne Kalkulation der Beklagten sei insofern kein Maßstab im Verhältnis zum Verbraucher, der nämlich einen Anspruch auf Erstattung dieses Anteils im Gesamt-Flugpreis habe und der zur Geltendmachung einer Rückforderung darauf angewiesen sei, die Höhe der Steuern und Gebühren zu kennen. Somit fehle eine durchgängige transparente Darstellung des Gesamtpreises sowie Angabe der einzelnen Leistungskomponenten, insbesondere der Steuern und Gebühren. Die Informations- und Transparenzanforderungen des Art. 23 Abs. 1 LVO seien wesentliche Informationen im Sinne der §§ 5a Abs. 4, 5 b UWG, da sie für eine effektive Vergleichbarkeit der Preise erforderlich seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Beklagte nur pauschal angebe, Steuern könnten im Flugpreis enthalten sein. Daneben liege in dem Verstoß gegen Art. 23 LVO auch ein unlauteres Handeln nach § 3a UWG und schließlich verstoße die fehlende Angabe des Gesamtpreises auch gegen §§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 PAngV, die ebenfalls als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG gelte. Schließlich liege in der Angabe „Sie bezahlen keine Regierungssteuern“ auch eine Irreführung, da der Kunde sie als Preiskomponente des Flugpreises stets zahle und dann sogar noch unzutreffend davon ausgehe, sie im Falle einer Stornierung nicht erstattet zu bekommen. Eine weitere irreführende und gegen Art. 23 LVO verstoßende Preisdarstellung sei auch die Übersicht zu den verschiedenen Tarifen BASIC, REGULAR, PLUS und FLEXIPLUS, da ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Nutzer bei dieser Darstellung davon ausgehen könnte, dass diese +-Preise die jeweiligen Endpreise „je Flug“ darstellten, und da hier weder Endpreis angegeben sei noch eine Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile.

54

Hinsichtlich der fehlenden Anbieterkennzeichnung zum Zwecke der Kontaktaufnahme etwa für die Stornierung eines Fluges ist die Klägerin auf der Grundlage der von ihr auf den Seiten 37 bis 41 des Schriftsatzes vom 24.06.2024 und ergänzend Seiten 16 - 24 des Schriftsatzes vom 23.09.2025 behaupteten, zwischenzeitlich leicht modifizierten Ausgestaltung des Impressums und der Kontaktmöglichkeiten, die sie als konkrete Verletzungsformen im Antrag angegriffen hat, der Ansicht, diese verstießen gegen § 5 DDG bzw. zuvor § 5 TMG, da die danach erforderlichen Angaben nicht nach höchstens zwei Klicks erreichbar seien und da sich der Kunde durch ein schwer auffindbares Aufeinanderfolgen von Unterseiten und Drop-Down-Menüs klicken und scrollen müsse, um unmittelbare Kontaktmöglichkeiten zu erfahren.

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Ursprünglich seien im Impressum weder E-Mail-Adresse noch Telefon- und/oder Faxnummer vorhanden gewesen, so dass eine schnelle, elektronische Kontaktaufnahme mit der Beklagten nicht möglich gewesen sei. Die unter dem Link „Kontakt“ vorhandenen Unterseiten mit Links und Drop-Down Menüs seien insofern nicht hinreichend, sondern die Ausgestaltung sei intransparent und verstoße daher gegen §§ 5a Abs. 1, 5b UWG, weil dem Nutzer wesentliche Informationen i.S.d. § 5 TMG bzw. nun § 5 DDG vorenthalten werden. Im Übrigen sei die Darstellung auch irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG, und verstoße außerdem gegen § 3a UWG, da § 5 DDG eine Marktverhaltensregelung sei. Im angepassten Impressum finde sich zwar eine E-Mail-Adresse, aber es fehlten nach wie vor Telefon- und/oder Faxnummer, so dass kein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werde. Letztlich gebe es keine einzige Möglichkeit der Kommunikation mit der Beklagten, durch die ein Kunde effizient und unmittelbar etwas erreichen könne. Sowohl die E-Mail Adresse, als auch die Chatfunktion ebenso wie etwaige Kontaktformulare auf der Website führten allesamt nur und immer wieder zu den diversen Unterseiten auf der Website der Beklagten.

56

Die Beklagte hat auf die Widerklage nach Abtrennung mit Schriftsatz vom 05.11.2024 erwidert. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer I. 9. mit Schriftsatz vom 28.11.2024 - ihrem insoweit erfolgten Unterliegen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 315 O 341/23 folgend - zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 hat sie die Klage zur neuen Ziffer I.9 (vor Rücknahme der alten Ziffer I. 9 als I.10 angekündigt) um eine weitere konkrete Verletzungsform in der Anlage zu dem Antrag I. 9 erweitert.

57

Die Klägerin beantragt zuletzt,

58

I.1. - 6. wie erkannt in Ziffern I. 1. - 6. des Tenors;

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und/oder

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der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland

61

I.7. im Rahmen von Flugbuchungen auf der Website www. R..com/de aufgrund einer obligatorischen Registrierungspflicht für ein R. Kundenkonto zum Zwecke einer Flugbuchung personenbezogene Daten, nämlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Zahlungsmittelinformationen und/oder Flugdaten der Kunden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu erheben, zu verarbeiten und/oder verarbeiten zu lassen;

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und/oder

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I.8. im Rahmen von Flugbuchungen auf der Website www. R..com/de Flüge mit Preisen zu bewerben, ohne auf der ersten Ergebnisseite und/oder auf den weiteren Seiten der Buchungsstrecke bis zur letzten Seite mit der Bezahlung jeweils den Endpreis sowie den Flugpreis und alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen, wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht:

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und/oder

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und/oder

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und/oder

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und/oder

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I.9. auf dem unter der Website www. R..com/de erreichbaren Dienste der Informationsgesellschaft Luftbeförderungsleistungen anzubieten, ohne die gemäß § 5 DDG erforderlichen Angaben zur Anbieterkennzeichnung zur einfachen Kontaktaufnahme bereit zu stellen, wenn dies in den mittels Screenshots nachfolgend dargestellten Schritten geschieht

 

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und/oder wenn dies wie in der Anlage zum Antrag zu I. 9 geschieht:

 

 

70

II. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten für die Abmahnung und für das Abschlussschreiben in Höhe von insgesamt € 6.324,20, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

71

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

73

Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da jedenfalls einzelne Klageansprüche verwirkt seien, da die Klägerin aufgrund vorangegangener streitiger Auseinandersetzungen zwischen den Parteien zum Teil schon seit 15 Jahren Kenntnis von den relevanten Sachverhalten habe.

74

Die Beklagte hält die Klage aber auch für unbegründet.

75

Hinsichtlich der Nutzungsbedingungen für die Webseitennutzung auf der Startseite der Webseite der Beklagten ist die Beklagte der Ansicht, der Antrag sei zu weit, da er sich nicht auf die deutsche Webseite „www. R..com/de“ beschränke. In der Sache erfordere § 305 Abs. 2 BGB für die wirksame Einbeziehung, um die es hier allein gehe, keine ausdrückliche Einwilligung, sondern nur die Kenntnisnahmemöglichkeit und das Einverständnis der anderen Partei mit der Geltung der AGB, so dass eine konkludente Zustimmung ausreiche. Auf die AGB werde hingewiesen und der Nutzer könne sie durch Anklicken des Hyperlinks zur Kenntnis nehmen. Mehr verlange § 305 Abs. 2 BGB nicht. Mit Anklicken der „Suchen“-Schaltfläche erkläre sich der Nutzer jedenfalls konkludent mit den AGB einverstanden, so dass sie wirksam einbezogen würden, ohne dass es auf den Inhalt der AGB ankomme. Die Einwilligung werde also nicht fingiert und der Nutzer werde auch nicht zum Einverständnis mit den AGB gezwungen, da es ihm frei stehe, die „Suchen“-Schaltfläche anzuklicken. Dass im Anschluss an das Anklicken der „Suchen“-Schaltfläche in dem Kästchen noch ein Häkchen gesetzt werde, sei nichts anderes als eine Dokumentation und Verbildlichung des ausdrücklich erteilten Einverständnisses des Nutzers.

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Hinsichtlich der Rechts- und Gerichtsstandswahl in Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen der Beklagten ist diese der Ansicht, die Nutzungsbedingungen sähen die Wahl irischen Rechts vor, so dass sich die Inhaltskontrolle nach irischem Recht richte. Zu einem Verstoß der Klausel gegen irisches Recht habe die Klägerin aber nichts vorgetragen und ein solcher liege auch nicht vor.

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Hinsichtlich der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel in Ziffer 2.4 der ABB und der salvatorischen Klausel in Ziffer 2.2 der ABB der Beklagten ist diese ebenso der Ansicht, aufgrund der wirksamen Rechtswahl zugunsten irischen Rechts in Ziffer 2.4.1 ABB sei die Klausel nach irischem Recht zu beurteilen. Zu einem Verstoß der Klausel gegen irisches Recht habe die Klägerin nichts vorgetragen und ein solcher liege auch nicht vor.

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Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr nach Ziffer 4.2.1 der ABB der Beklagten ist diese der Ansicht, nach dem auch insoweit aufgrund der Rechtswahl anwendbaren irischen Recht zur Umsetzung der Klausel-RL sei diese ebenso wenig verboten sei wie das Vorsehen einer einmonatigen Ausschlussfrist. Dazu legt die Beklagte auch die im Verfahren vor dem Kammergericht vorgelegte Rechtsgutachten vor (Anlagen B 1a und B 1b).

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Hinsichtlich der Nichterstattbarkeit nach Ziffer 10.1 der ABB der Beklagten ist diese der Ansicht, die Beklagte habe nichts zur Unwirksamkeit nach dem insofern geltenden irischen Recht vorgetragen. Im übrigen finde die Klausel ausweislich ihres Wortlauts keine Anwendung, wenn die Beklagte den Flug storniere, da sie nur für von der Beklagten durchgeführte Flüge gelte, also nur für den Fall des Nichtantritts der Reise durch den Kunden. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut - „von uns durchgeführte“ - gelte die Klausel nicht von anderen Fluggesellschaften im Wege des Codesharing durchgeführten Flüge - abgesehen davon, dass die Beklagte kein Codesharing betreibe. Dies ergebe sich auch im Umkehrschluss daraus, dass Ziffer 10.2 der ABB regele, was gelte, wenn die Beklagte den Flug streiche. Der Ausschluss der Erstattung des Flugticketpreises sei ungeachtet des werkvertraglichen freien Kündigungsrechts wirksam, da diese nach der Rechtsprechung des BGH auch vollständig ausgeschlossen werden könne.

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Hinsichtlich der während des Buchungsvorgangs erhobenen Daten behauptet die Beklagte, erstens würde bei der erforderlichen Registrierung und auch späteren Anmeldung nur die E-Mail-Adresse als Datum erhoben und es müsse ein Passwort gewählt werden. Die für die Buchung einzugebenden Daten - Anrede, Vorname, Name, Telefonnummer, Anschrift und Zahlungsdaten - und die Daten für die Registrierung und Anmeldung - E-Mail-Adresse und Passwort - seien voneinander zu trennen. Das Geburtsdatum würde überhaupt nicht erhoben. Insbesondere würden die für die Buchung erforderlichen Daten, wozu vor allem der Name zähle, nicht zu Zwecken der gleichzeitig erhobenen Kontoregistrierungspflicht erhoben daher auch nicht für die Zwecke dieses Kontos von der Beklagten genutzt. Die für die Buchung eingegebenen Daten würden nicht im Kundenkonto gespeichert, es sei denn der Kunde entscheide sich ausdrücklich dafür. Dementsprechend seien die für die Buchung eingegebenen Daten später auch nicht im Kundenkonto vorhanden und könne ein Konto auch unabhängig von einer Flugbuchung nur unter Angabe der E-Mail-Adresse und der Wahl eines Passwortes eröffnet werden. Die Erhebung der persönlichen Daten zum Zwecke einer Flugbuchung sei zulässig, so dass eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b, c, e und f DSGVO entbehrlich sei, da die Daten - was als solches unstreitig ist - sowohl zur Vertragserfüllung als auch zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften erforderlich seien, weil derartige Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden müssten. Dass die für den Kunden mit Bezug zu seiner Buchung eingegebenen Daten vorgehalten werden und er diese Daten einsehen und bearbeiten könne, sei wie bei anderen Fluggesellschaften üblich und erfolge in seinem Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, da er so die Reisedaten allesamt an einem Ort habe und die Services bei der Beklagten verwalten könne. Für die Einzelheiten wird auf Seite 9 - 12 des Schriftsatzes vom 15.09.2025 Bezug genommen. Die Daten seien jedoch über die Buchung hinaus nicht im Kundenkonto gespeichert, wenn der Kunde sie nicht von sich aus unabhängig von einer Buchung dort einpflege. Dazu hat die Beklagte Screenshots des Kundenkontos des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, auf das dieser zur Darlegung der Datenerhebung und -speicherung Bezug genommen hat, vorgelegt (Anlagen B 7 und B 8). Diese

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Im Übrigen würde der Kunde mit dem Anlegen des Kontos auch der Datenschutzrichtlinie und den Nutzungsbedingungen zustimmen, da sich der Hinweis auf diese mit Hyperlink unmittelbar über der Schaltfläche „Konto anlegen“ befinde. Die Datenerhebung erfolge daher mit Einwilligung des Kunden. Dass die Verpflichtung zur Anlage eines Kundenkontos im Online-Handel zulässig sei, habe das OLG Hamburg jüngst für einen Online Marktplatz entschieden und dies gelte auch hier, da die Beklagte nicht nur den Flug verkaufe, sondern auch Versicherungen, Hotels und Mietwagen vermittle.

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Hinsichtlich der Darstellung der Preise für die ausgewählten Flugverbindungen während des Buchungsvorgangs ist die Beklagte der Ansicht, sowohl der Endpreis als auch die Aufschlüsselung dieses Endpreises würden während des gesamten Buchungsvorgangs angegeben. Dazu verweist sie darauf, dass oben rechts neben dem Warenkorb während des gesamten Buchungsvorgangs der je nach Buchungsumfang sich ändernde Gesamtpreis angegeben sei und dass der Endpreis bei Anklicken des Warenkorbs stets aufgeschlüsselt werde. Im übrigen verlange Art. 23 Abs. 1 Satz 3 LVO nicht, dass die Preisaufschlüsselung „stets“, also während des gesamten Buchungsvorgangs dargestellt werde, so dass die Aufschlüsselung bei Abschluss der Buchung vor der Bezahlung ausreiche. In der Konstellation, in der die Beklagte die weiteren Entgelte selbst trage, sie also nicht i.S.d. Art. 23 Abs. 1 dem Flugpreis hinzugerechnet würden, müssten diese nicht gesondert angegeben werden. Dies habe der EuGH in der Rechtssache C-290/16 bestätigt und es entspreche auch dem Sinn und Zweck des Art. 23 LVO, Preisvergleiche zu ermöglichen, da der Kunde die Steuern und Gebühren nun einmal nicht zahlen müsse, wenn die Beklagte diese dem Flugpreis nicht hinzurechne. Es stelle insbesondere kein Hinzurechnen i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 3 dar, wenn die unter lit. b) bis d) genannten Posten dem Fluggast nicht individuell in Rechnung gestellt werden, wohl aber als Teil der Gemeinkosten der Fluggesellschaft in die Kalkulation ihrer Flugpreise einfließen. Art. 23 LVO diene nicht dazu, allgemein einsehbare Steuern und Gebühren noch einmal wiederzugeben. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 LVO und eine Irreführung durch die Übersicht der verschiedenen Tarife BASIC, REGULAR, PLUS und FLEXIPLUS scheide aus, da die Angaben insofern eindeutig seien, als es einen Basispreis gebe und die weiteren Tarife aufgrund des +-Zeichens Aufschläge auf den Basispreis seien.

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Hinsichtlich der Angaben im Impressum und der Kontaktmöglichkeiten ist die Beklagte der Ansicht, diese erfüllten die Anforderungen von § 5 DDG. Wenn der Kunde in der sich unten auf der Webseite stets befindlichen Leiste mit Links auf „Kontakt“ klicke, öffne sich eine Webseite mit verschiedenen Kontaktmöglichkeiten, die der Kunde über Drop-Down-Menüs durch einen zweiten Klick auswählen könne, so dass ihm mehrere konkrete Kontaktmöglichkeiten - entweder Telefonnummer, Chat oder E-Mail - nach höchstens zwei Klicks angezeigt würden. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, der Kunde müsse sich zur Kontaktaufnahme auch nicht einloggen. Wenn der Kunde in der sich unten auf der Webseite stets befindlichen Leiste mit Links auf „Impressum“ klicke, und auf der sodann erscheinenden Webseite auf den Link „Kontakt“ unterhalb des Impressums, gelange der ebenfalls auf die bereits erwähnte Webseite mit verschiedenen Kontaktmöglichkeiten als Drop-Down-Menüs. Die angegebene E-Mail-Adresse und auch die Chat-Funktion ermöglichten eine Kontaktaufnahme, auch wenn die Beklagte in der Antwort auf die E-Mail auf weitere Kontaktaufnahmemöglichkeiten hinweise und im Chat zunächst ein Chat-Bot auftrete, da bei Schwierigkeiten des Chat-Bots stets eine reale Person aus dem Hause der Beklagten die weitere Kommunikation im Chat übernehme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet und daher im entsprechenden Umfang abzuweisen.

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Klägerin macht Verstöße gegen AGB-Recht sowie Lauterkeitsverstöße der Beklagten auf deren deutschsprachiger, auch und gerade in Deutschland abrufbarer Webseite bzw. in deren gegenüber deutschen Kunden verwendeten Nutzungs- und allgemeinen Beförderungsbedingungen geltend. Dementsprechend liegt der Erfolgsort der behaupteten Wettbewerbsverstöße in Deutschland (BGH NJW 2006, 2630 Rn 21 - Arzneimittelwerbung im Internet). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 (a.E.).

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2. Die Beklagte hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt. Dazu fehlt es offensichtlich am Zeit- wie Umstandsmoment. Die Parteien streiten zwar seit Jahren unvermindert miteinander, doch hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass der Klägerin die konkreten, mit der vorliegenden Klage angegriffenen Geschäftsbedingungen und Webseitengestaltungen bereits seit langem bekannt waren. Dazu reicht der pauschale Verweis auf jahrelange Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht aus und es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Streitgegenstände des hiesigen Verfahrens bereits Gegenstand vorausgegangener Auseinandersetzungen - abgesehen von dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren - waren. Im Übrigen hat die Klägerin gerade wegen der zahlreichen vorangegangenen und laufenden streitigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie ihrer Auffassung nach unrechtmäßiges Wettbewerbsverhalten der Beklagten duldet und dagegen nicht vorgehen werde.

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II. Die Klage ist überwiegend begründet.

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1. Die Gestaltung des Starts der Suche nach Flugverbindungen auf der Eingangsseite der Website der Klägerin „www. R..com/de“

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ist ungeachtet der Frage der wirksamen Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Nutzungsbedingungen, die hier nicht streitgegenständlich ist, irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Aufgrund der Gestaltung mit einem Kästchen, in dem ein Häkchen oder Kreuz zu setzen ist, wird der angesprochene Verkehr, also der durchschnittlich aufmerksame und informierte Verbraucher oder auch Geschäftsmann, der eine Flugverbindung bei der Beklagten sucht, davon ausgehen, er habe eine Auswahlmöglichkeit - Setzen des Häkchens oder kein Setzen des Häkchens. Tatsächlich hat er diese jedoch nicht. Denn auch wenn er das Häkchen nicht setzt, wird dieses in dem Moment, in dem er auf die Schaltfläche „Suchen“ klickt, automatisch aktiviert und erscheint für den Bruchteil einer Sekunde, bevor die Suchergebnisse zu der von ihm zuvor neben der Schaltfläche „Suchen“ eingegebenen Flugsuche mit Abflug- und Ankunftsort erscheinen. Diese Fehlvorstellung wird auch nicht durch die neben dem Kästchen befindlichen Worte „Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Webseite der Nutzungsbedingungen“ ausgeräumt. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird die Worte schon nicht zur Kenntnis nehmen, da sie erstens sehr klein gehalten sind und der Nutzer zweitens, wenn er das Häkchen nicht setzt, den zu dem Kästchen gehörenden Text nicht weiter beachten wird. Ein weiterer nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der die Worte zur Kenntnis nimmt, wird sie bereits nicht verstehen, da sie vollkommen unverständlich sind. Erstens handelt es sich nicht um einen vollständigen deutschen Satz. Zweitens ergibt es kaum Sinn, einer Website zuzustimmen. Selbst wenn sich der Nutzer die Worte in das wohl Gemeinte „übersetzt“, dass er den Nutzungsbedingungen der Website zustimmt, wird er aufgrund des Kästchens davon ausgehen, eine Wahlmöglichkeit zu haben, auch wenn es neben dem Kästchen einleitend heißt „Indem Sie auf die Suche klicken...“ Andernfalls hätte das Kästchen keine Funktion, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer den Widerspruch zwischen dem Kästchen einerseits und  der Zustimmung mit Anklicken der Schaltfläche „Suchen“ andererseits dahingehend auflösen wird, dass er - auch weil er das Kästchen zuerst wahrnehmen wird - eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Nutzungsbedingungen hat. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich der Nutzer noch nicht im Kontext einer konkreten Buchung, sondern nur einer abstrakten Suche nach einer Flugverbindung befindet.

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Die Irreführung der Nutzer ist auch geeignet, diese zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, indem sie im Glauben, den Nutzungsbestimmungen nicht zugestimmt zu haben, mit der Suche nach Flugverbindungen beginnen, die sie in den Webshop der Beklagten führt, in dem sie dann gegebenenfalls auch eine entsprechende Buchung, also einen Kauf tätigen.

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Schließlich ist der Antrag auch nicht zu weit. Klageanträge sind auslegungsfähig und sogleich aus dem ersten Satz der Begründung des Klageantrags in der Widerklage vom 24.06.2024 ergibt sich, dass der Kläger allein die Gestaltung der deutschen Webseite „www. R..com/de“ angreift, was dadurch gestützt wird, dass der in den Antrag eingeblendete Screenshot in deutscher Sprache verfasst ist.

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2. Die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zugunsten irischen Rechts bzw. irischer Gerichte in Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen der Beklagten sind unlauter, da sie gegen Art. 3 und 5 Klausel-RL bzw. wahlweise deren irische oder deutsche Umsetzung verstößt, die Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG darstellen.

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a) Die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel in Ziffer 9 richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 5 i. V.m Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO (VO 593/2008) nach irischem Recht als dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre. Zum Kontrollmaßstab gehören dabei aber auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften des irischen Rechts, die nach allgemeinen Grundsätzen richtlinienkonform auszulegen sind. Bei der Klausel-RL handelt es sich um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (etwa EuGH Rs. C-519/19, NZV 2021, 36 Rn 58 - Ryanair). Eine Rechtswahlklausel darf daher nicht gegen die Mindestvorgaben nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL verstoßen und muss in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, die das nationale Gericht zu ermitteln und zu beurteilen hat, den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 65 - Verein für Konsumenteninformation). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL ist eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Nach Art. 5 Klausel-RL müssen schriftlich niedergelegte Klauseln klar und verständlich abgefasst sein. Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung unter anderem des geringeren Informationsstands, den der Vertragspartner - regelmäßig ein Verbraucher - gegenüber der Antragsgegnerin als unternehmerischen Verwenderin besitzt, weit ausgelegt werden (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 68 - Verein für Konsumenteninformation).

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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verstößt die Rechtswahlklausel in Ziffer 9 gegen die Artt. 3 und 5 der die Klausel-RL umsetzenden Vorschriften des irischen Rechts so wie sie auch einen Verstoß gegen den diese Vorschriften der Klausel-RL umsetzenden § 307 BGB darstellen würde.

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Die Rechtswahlklausel ist intransparent, irreführend und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL. Bei Lektüre der Klausel in Ziffer 9 wird ein nicht unerheblicher Teil der Vertragspartner von einem weitreichenden Vorrang des irischen Rechts ausgehen. Tatsächlich bleiben für die Vertragspartner jedoch die Regelungen der unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbaren Fluggastrechte-VO (VO 261/2004) maßgebend und vorrangig, so dass der Vertragspartner insofern in die Irre geführt wird.

98

An dieser irreführenden Intransparenz ändert auch die Einschränkung „vorbehaltlich anderer zwingend vorgeschriebener verbraucherrechtlicher Bestimmungen“ nichts, da diese Passage der Klausel keine salvatorische Wirkung entfaltet. Ein derart allgemeiner Gesetzesvorbehalt ist für den Nutzer einerseits nichtssagend, lässt andererseits aber denjenigen Inhalt der Klausel, der im Ergebnis gelten wird, offen. Der durchschnittliche, nicht juristisch vorgebildete Leser kann bereits nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln, was unter dem Konzept zwingend vorgeschriebener Regelungen zu verstehen ist und welche Bestimmungen als verbraucherrechtlich einzustufen sind, so dass sie vorrangig gelten. Aufgrund der pauschal-abstrakten Bezeichnung der vorrangig geltenden Bestimmungen fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt, welcher Rechtsordnung die genannten verbraucherrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen sind und welche nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsnormen im Einzelnen gemeint sein könnten. Dem durchschnittlichen Verbraucher muss jedoch zur Vermeidung einer Irreführung hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen kann (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 69 - Verein für Konsumenteninformation).

99

Die Intransparenz wird noch dadurch verstärkt, dass am Ende von Ziffer 9 ausgeführt wird, dass für Verfahren des Kunden, die dieser in Verbindung mit einem Beförderungsvertrag gegen die Beklagte einleiten möchte, ausschließlich die Bestimmungen des Abkommens von Montreal 1999 und die EU-Verordnung 2027/1997 (in der durch die EU-Verordnung 889/2002 geänderten Fassung) in der jeweils gültigen Fassung gelten sollen, so dass der Vertragspartner und Nutzer der Webseite nicht davon ausgehen wird, dass es weitere Regelungen völkerrechtlichen oder supranationalen Ursprungs gibt, die für gelten könnten.

100

Angesichts des unionsrechtlichen Ursprungs der Missbrauchsverbote in Artt. 3 und 5 der Klausel-RL, der Auswirkungen der Rechtswahlklausel auch auf deutsche Marktteilnehmer, auf die das Angebot der Antragsgegnerin ausgerichtet ist und der gleichlaufenden Vorschriften im deutschen AGB-Recht stellen insofern jedenfalls Artt. 3 und 5 der Klausel-RL ungeachtet des Umsetzungserfordernisses Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG dar.

101

Im übrigen stellt sich die Rechtswahlklausel aus den oben genannten Erwägungen auch als Irreführung nach Art. 5a Abs. 1 UWG dar, da den Vertragspartnern der Antragsgegnerin die Information über die konkret anwendbaren, dem irischen Recht vorgehenden Vorschriften der Fluggastrechte-VO vorenthalten wird.

102

b) Die Wirksamkeit der nach Art. 25 Abs. 5 EuGVO eigenständig zu beurteilenden Gerichtsstandsklausel in Ziffer 9 richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVO ebenso nach irischem Recht als dem Recht desjenigen Staates, dessen Gerichte nach der in Rede stehenden Gerichtsstandswahl zuständig sein sollen. Erneut gehören daher nach den unter a) dargelegten, vom EuGH aufgestellten Grundsätzen zum Kontrollmaßstab auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften des irischen Rechts, die nach allgemeinen Grundsätzen richtlinienkonform auszulegen sind.

103

Vor diesem Hintergrund ist auch die Gerichtsstandsklausel intransparent, irreführend und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Erstens ist die in Ziffer 9 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Republik Irland mit Art. 18 und 19 EuGVO, die als europäische Verordnung unmittelbar auch in Irland gilt, unvereinbar. Die Gerichtsstandsklausel ist daher unwirksam, was der durchschnittlich informierte Verbraucher jedoch nicht weiß, so dass er durch die Klausel davon abgeschreckt werden könnte, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da er von der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte ausgeht. Erneut sind insofern der Vorbehalt und Verweis auf das Montreal-Abkommen und die VO 2027/1997 nicht geeignet, die Intransparenz und Irreführung zu beseitigen, sondern vertiefen diese wie unter a) dargelegt noch. Zweitens ist die Gerichtsstandsklausel auch deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie zu der im Anhang der Klausel-RL unter Nr. 1 lit. q genannten Gruppe von Klauseln gehört, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit genommen oder es ihm zumindest erheblich erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 59 - Verein für Konsumenteninformation).

104

Auch dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL stellt sich als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG dar.

105

3. Gemessen an den unter 2. und 3. dargelegten Maßstäben sind auch die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zugunsten irischen Rechts bzw. irischer Gerichte in Ziffer 2.4 der ABB der Beklagten unlauter, da sie ebenfalls gegen Art. 3 und 5 Klausel-RL bzw. deren irische Umsetzung verstoßen, die Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG darstellen.

106

Auch diese Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist intransparent, irreführend und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL, die entsprechend den Ausführungen dazu unter 2. a) Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG darstellen. Es wird zwar anders als in Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen die FluggastrechteVO genannt, doch enthält die Rechtswahlklausel in Summe noch mehr Unklarheiten, die den Vertragspartner in völlige Ungewissheit über das anwendbare Recht versetzen. So findet sich erneut, dieses Mal jedoch einleitend in Ziffer 2.4.1 ein Vorbehalt, der vollkommen unklar und irreführend ist. Dem juristisch nicht versierten Vertragspartner ist nicht klar und für ihn ist ohne erhebliche Schwierigkeiten auch nicht zu ermitteln, welche „einschlägigen Gesetze“ etwas anders vorsehen könnten, so dass das gewählte irische Recht nicht zur Anwendung kommt. Die Verwirrung wird durch die „Klarstellung“ in der Klammer noch größer. Es ist von Übereinkommen der Europäischen Union - sprachlich fragwürdig, da es solche nicht geben dürfte, sondern die EU allenfalls Vertragsstaat internationaler Übereinkommens sein kann - und von europäischen Verordnungen die Rede. Welche dies sind, wird dem Vertragspartner nicht im Einzelnen offenbart, sondern es wird nur beispielsweise die FluggastrechteVO genannt, diese aber „in Bezug auf das Recht des Vereinigten Königreichs in der durch 'The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019' geänderten Fassung“. Warum und inwiefern die FluggastrechteVO für den Vertragspartner in Deutschland, für den diese in deutscher Sprache verfassten ABB gelten, in einer durch eine englische Rechtsverordnung geänderten Fassung gelten sollen, wird nicht erläutert. Es ist auch kaum denkbar. Durch diese unverständliche und in Teilen unwirksame Rechtswahl zugunsten irischen Rechts ist für den Vertragspartner vollkommen unklar und somit intransparent, welches Recht auf welche Ansprüche Anwendung findet. Da er den Vorbehalt weder verstehen noch in der Sache nachvollziehen kann, wird er im Zweifelsfall - auch im Lichte der Betonung der Geltung irischen Rechts ohne jeglichen Vorbehalt in Ziffer 2.4.2 - davon ausgehen, dass weitgehend irisches Recht zu Anwendung kommt.

107

Auch die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 2.4.3 ist intransparent, irreführend und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Erstens ist die in Ziffer 2.4.3 im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche bei Nichteinhaltung der Art. 15.2.1 bis 15.2.7 ABB unzutreffend. Ungeachtet des Einhaltens bestimmter formaler Anforderungen in Art. 15 ABB begründen Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) EuGVO bei einem Abflugs- oder Ankunftsort in Deutschland, den die hier streitgegenständlichen ABB allein erfassen, einen einheitlichen Gerichtsstand in Deutschland. Dieser gilt auch für Ansprüche auf Rückerstattung oder Ausgleichsleistungen nach der FluggastrechteVO, da es sich dabei bei der gebotenen autonomen Auslegung um Ansprüche aus dem Flugbeförderungsvertrag handelt. Ebenso wie bereits für Art. 18 und 19 EuGVO dargelegt, handelt es sich bei Art. 5 und 7 EuGVO um im Wege der europäischen Verordnung unmittelbar in Irland geltendes Recht, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen Verstoß gegen irisches Recht als das auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht darstellt. Des Weiteren ist die Gerichtsstandsklausel auch deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie zu der im Anhang der Klausel-RL unter Nr. 1 lit. q genannten Gruppe von Klauseln gehört, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit genommen oder es ihm zumindest erheblich erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 59 - Verein für Konsumenteninformation). Damit ist auch diese Gerichtsstandsklausel unwirksam, was der durchschnittlich informierte Verbraucher jedoch nicht weiß, so dass er durch die Klausel davon abgeschreckt werden könnte, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da er von der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte ausgeht.

108

4. Die salvatorische Klausel in Ziffer 2.2.1 der ABB der Beklagten ist nach den Ausführungen unter 2.a) und 3 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Klausel-RL als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG ebenfalls unlauter.

109

5. Die Klausel zur Erstattung staatlicher Steuern bei Nichtantritt der Reise in Ziffer 4.2 der ABB der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Klausel-RL bzw. deren deutsche Umsetzung in § 307 BGB als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG unlauter.

110

Entgegen der Ansicht der Beklagten findet auf die Inhaltskontrolle der in Rede stehenden Ziffer 4.2 ihrer ABB nicht irisches, sondern deutsches Recht Anwendung, da die Rechtswahl zugunsten irischen Rechts - wie unter 3. dargelegt - unwirksam ist. Nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO wird daher auf den Großteil der von den für deutsche Kunden in deutscher Sprache verfassten ABB betroffenen Beförderungsverträge wegen des regelmäßig gewöhnlichen Aufenthalts der zu befördernden Person in Deutschland und des Abgangs- oder Bestimmungsortes in Deutschland deutsches Recht zu Anwendung kommen. Die von der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des Kammergerichts, die eine Konstellation betraf, in der deutsches zugunsten irischen Rechts abbedungen war, und das in diesem Verfahren vorgelegte Gutachten zum irischen Recht haben daher keine Relevanz für den vorliegenden Fall.

111

Nach deutschem Recht hält Ziffer 4.2 der ABB der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, der insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Klausel-RL umsetzt, nicht stand. Die Erstattungsklausel in Ziffer 4.2 ist intransparent und benachteiligt die Vertragspartner unangemessen.

112

Die Unangemessenheit ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klausel eine pauschale Verwaltungsgebühr von 20 € vorsieht, unabhängig davon, wie hoch die zu erstattenden Steuern tatsächlich waren. Dies konterkariert die zuvor ausgelobte „vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern“ bereits abstrakt und kann im konkreten Einzelfall gerade bei den Billigflugangeboten der Beklagten dazu führen, dass gegebenenfalls „unterm Strich“ gar keine Erstattung erfolgt, da die Verwaltungsgebühr höher ist als die zu erstattenden Steuern. Die Intransparenz, die zu einer Irreführung der Vertragspartner führt, ergibt sich daraus, dass sich die geregelte bzw. ausgelobte Rückerstattung nur auf die Steuern bezieht, nicht jedoch auf die Flughafengebühren, die für jeden Flug anfallen, im Falle eines Nichtantritts aber auch zurückzuerstatten sind. Die dadurch bereits erzeuge Fehlvorstellung des Vertragspartners wird noch dadurch verstärkt, dass es am Ende der Ziffer 4.2 der ABB heißt, dass alle übrigen gezahlten Beträge nicht rückerstattbar sind, was der Vertragspartner angesichts des insofern weiten Begriffs „Beträge“ nicht nur auf den Flugpreis sowie Gepäck- und Sitzplatzgebühren beziehen wird, sondern auch auf die Flughafengebühren. Schließlich stellt auch die einmonatige Ausschlussfrist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, die deutlich unter der Verjährungsfrist liegt und für die keine sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich ist. Ein nicht unerheblicher Teil der Kunden der Beklagten wird dadurch von der Geltendmachung entsprechender Ansprüche absehen, da er nach einem Monat der Ansicht ist, diese nicht mehr geltend machen zu können.

113

6. Die Klausel zur Nichterstattbarkeit in Ziffer 10.1 der ABB der Beklagten ist ebenfalls wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Klausel-RL bzw. deren deutsche Umsetzung in § 307 BGB als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG unlauter. Auch insofern findet, wie unter - wie unter 5. dargelegt - deutsches und nicht irisches Recht Anwendung.

114

Die Regelung in Ziffer 10.1 der ABB der Beklagten ist bereits insofern für den Vertragspartner unangemessen benachteiligend, als sie für den Fall der „no show“ durch den buchenden Vertragspartner in der unwirksamen Ziffer 4.2 der ABB (dazu soeben unter 5.) eine Erstattbarkeit nur der Steuern, nur gegen eine pauschale Verwaltungsgebühr von 20 € und nur innerhalb einer Ausschlussfrist vorsieht. Der Verweis auf die unwirksame Ziffer 4.2 infiziert daher auch Ziffer 10.1, da die Irreführung im Rahmen der Ziffer 4.2 auch im Rahmen der Ziffer 10.1 fortwirkt. Denkt man sich alternativ die unwirksame Regelung in Ziffer 4.2 hinweg, ist Ziffer 10.1 erst Recht unwirksam, da sie dann auch im Fall der „no show“ alle gezahlten Beträge erfassen würde, also auch Steuern und Gebühren.

115

Unabhängig davon liegt in Ziffer 10.1 der ABB im Fall der Kündigung durch den Vertragspartner auch insofern eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner, als die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 648, 649 BGB unvereinbar sind. Der Personenbeförderungsvertrag, den Ziffer 10.1 betrifft, unterliegt den Vorschriften über den Werkvertrag (BGH NJW-RR 2023, 1281 Rn 16). Ein wesentlicher Grundgedanke des Wertvertragsrechts besteht darin, dass - soweit nichts anderes vereinbart ist, was bei einer Flugbuchung regelmäßig nicht der Fall ist - der Fluggast den Beförderungsvertrag nach § 648 S. 1 BGB jederzeit kündigen kann. Im Fall der Kündigung kann die Fluggesellschaft sodann nach § 648 S. 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was es in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Erspart i.S.d. § 648 S. 2 BGB sind dabei diejenigen Aufwendungen, die die Fluggesellschaft ohne die Kündigung gehabt hätte, die sie jedoch in Folge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (BGHZ NJW 2016, 2944 Rn 26), unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob sie die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat (BGH NJW-RR 2023, 1281 Rn 21 ff). Ratio legis dieses freien Kündigungsrechts und der dazugehörigen angepassten Vergütungsregelung ist der Ausgleich der widerstreitenden Interessen beim Werkvertrag: Der Werkunternehmer soll vor Nachteilen des freien Kündigungsrechts bewahrt werden, aber durch die Kündigung auch keine Vorteile erlangen, die er bei Erfüllung des Vertrags nicht erlangt hätte. Dieser gesetzlichen Grundwertung widerspricht die Regelung in Ziffer 10.1, unabhängig davon, ob - wie die Beklagte vorgetragen hat - das freie Kündigungsrecht des Werkvertrags vollständig ausgeschlossen werden kann.

116

Schließlich ist die Regelung in Ziffer 10.1 der ABB auch intransparent, da sie aufgrund ihres unklaren Wortlauts nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass sie nur die Fälle der „no show“ durch den buchenden Vertragspartner erfasst. Unabhängig davon, ob die Beklagte tatsächlich Flüge im Wege des Codesharing anbietet, die sodann von anderen Fluggesellschaften durchgeführt werden, vermittelt die Formulierung „von uns selbst durchgeführte Flüge“ jedenfalls den Eindruck, dass es hier nicht um die Differenzierung der beiden Konstellationen „Kunde tritt Flug nicht an“ vs. „Beklagte führt Flug nicht durch“, sondern durch die Formulierung „von uns selbst“ und insbesondere das „selbst“ um die Differenzierung zwischen den Konstellationen „R.“ vs. Codesharing-Fluggesellschaft geht. Dementsprechend wird ein nicht unerheblicher Teil der Leser der ABB den Fokus nicht auf „durchgeführte“ richten, sondern auf „von uns selbst“ oder von anderen und die ABB auf dieser Grundlage so verstehen, dass für die von R. durchgeführten Flüge unabhängig davon, ob der Flug tatsächlich stattgefunden hat, keinerlei Erstattung gewährt wird. Daran ändert auch die Regelung in Ziffer 10.2 der ABB nichts, da die Gegenüberstellung „Kunde tritt Flug nicht an“ vs. „Beklagte führt Flug nicht durch“ in Ziffer 10.1 nur unzureichend zum Ausdruck kommt - anders als in Ziffer 4.2, in der von einem Nichtantritt der Reise durch den Kunden die Rede ist.

117

7. Der mit Ziffer I. 7 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Datenerhebung aufgrund der obligatorischen Registrierungspflicht des Kunden besteht nicht.

118

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c), Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangen, dass diese es unterlässt, aufgrund einer obligatorischen Registrierungspflicht für ein R. Kundenkonto zum Zwecke einer Flugbuchung personenbezogene Daten, nämlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Zahlungsmittelinformationen und/oder Flugdaten der Kunden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu erheben, zu verarbeiten und/oder verarbeiten zu lassen.

119

Bei den Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO mit den in diesen kodifizierten Grundsätzen der Zweckbindung und Datenminimierung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und des Kopplungsverbots im Hinblick auf die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt es sich zwar um Marktverhaltensregeln iSv § 3a UWG (zu Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO OLG Hamburg GRUR 2025, 1278; in diese Richtung für die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auch BGH GRUR 2025, 663 Rn 69 ff, insb. Rn 75 - Arzneimittelbestelldaten II; EuGH Rs. C-319/20, GRUR 2022, 920 Rn 66 und 78 - Meta Platforms Ireland), doch hat die Klägerin einen Verstoß gegen diese datenschutzrechtlichen Marktverhaltensregeln nicht hinreichend dargelegt.

120

Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch im Kern darauf, dass mit der obligatorischen Eröffnung eines Kundenkontos bei der Beklagten zum Abschluss einer Flugbuchung die im Rahmen des Buchungsvorgangs eingegebenen Daten - Name, Vornahme, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Zahlungsmittelinformationen und/oder Flugdaten - nicht nur zum Zwecke der Buchung, sondern auch zur Erstellung des Kundenkontos erhoben und verarbeitet würden, da die Daten nach Erstellung des Kundenkontos in diesem jedenfalls dadurch vorgehalten und mit dem Kundenkonto gekoppelt würden, dass auch vergangene Buchungen dort für den Kunden noch einsehbar seien. Darin liege eine dauerhafte und über die Zwecke der Flugbuchung hinausgehende Erhebung und Verarbeitung der Daten, ohne dass der Kunde darüber informiert würde, was den Anforderungen der Art. 5 und 6 DSGVO als Marktverhaltensregeln nicht genüge und mangels wirksamer Einwilligung gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstoße. Dazu hat die Klägerin als Teil der Anlage B 10 unter anderem einen Screenshot, der in den Tatbestand eingeblendet ist, vorgelegt, auf dem sich in dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Demonstrationszwecken im Zuge einer Buchung angelegten Kundenkonto die nunmehr in der Vergangenheit liegende Buchung einsehen lässt. Die Beklagte hat die Erhebung und Verarbeitung der Daten zur Erstellung des Kundenkontos substantiiert bestritten, indem sie vorgetragen hat, es sei zwischen den buchungsbezogenen und den kundenkontobezogenen Daten zu unterscheiden. Die buchungsbezogenen Daten würden nicht im Kundenkonto des Buchenden im Zuge der Registrierung zum Abschluss der Buchung gespeichert, sondern seien lediglich als Buchungsdaten im Kundenkonto vorhanden. Die Buchungsdaten zu erheben und zu verarbeiten sei jedoch - worüber zwischen den Parteien grundsätzlich Einigkeit besteht - zulässig, da zur Durchführung der vom Kunden gebuchten Flugdienste erforderlich. Um dies zu untermauern, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2025 Auszüge aus dem Kundenkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten vorgelegt, die zeigen, dass außer der E-Mail-Adresse, die zur Registrierung des Kundenkontos erforderlich ist, keine Daten im Bereich „Ihre personenbezogenen Daten“ vorhanden sind. Dies stützt den Vortrag der Beklagten, dass die im Zuge der Buchung vom Buchenden eingegebenen Daten durch die obligatorische Eröffnung eines Kundenkontos zum Abschluss der Buchung nicht in das Kundenkonto des Buchenden übernommen werden. Auch dadurch, dass sich dort - wie von der Klägerin vorgetragen - in der Vergangenheit liegende und dementsprechend erst Recht noch aktuelle Buchungen mit den bei der Buchung eingegebenen Daten einsehen lassen, werden aus diesen Buchungsdaten keine Kundenkontodaten, sondern das Kundenkonto dient lediglich als Zugangsweg zu den Buchungsdaten. Will der Kunde über seine E-Mail-Adresse hinaus Daten in seinem Kundenkonto hinterlegen, muss er diese zusätzlich und unabhängig von der Buchung dort eingeben. Auch im Übrigen erscheint die Speicherung der Buchungsdaten in einem Kundenkonto, zu dem nur die E-Mail-Adresse und ein Passwort eingegeben werden müssen, sowohl im Hinblick auf die Erhebung nach Art. 6 DSGVO als auch im Hinblick auf die dabei zu beachtenden Grundsätze nach Art. 5 DSGVO unproblematisch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mehr als die für die Durchführung der Flugleistungen notwendigen Buchungsdaten erhoben und verarbeitet werden, und die Tatsache, dass der Zugang zu den Buchungsdaten im Kundenkonto passwortgeschützt ist und als zentrales Datum die E-Mail-Adresse zur Legitimation vorsieht, ist gerechtfertigt, um den Zugriff Unberechtigter auf die Buchungsdaten zu verhindern, was letztlich dem Schutz der Buchungsdaten des Kunden dient (so auch in einer ansonsten abweichenden Konstellation OLG Hamburg GRUR 2025, 1278 Rn 48). Auch hat die Klägerin nicht substantiiert über einen Hinweis auf die Datenschutzbestimmungen hinaus dargelegt, dass eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Nutzung der Buchungsdaten für ein Direktmarketing vorliegt, zumal insofern Erwägungsgrund 47 a.E. DSGVO zu beachten wäre, der ein berechtigtes Interesse an einem Direktmarketing i.R.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für möglich hält.

121

Diesem substantiierten Vortrag der Beklagten zur Erhebung und Verarbeitung allein der Buchungsdaten ist die grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat es bei ihrer Vermutung belassen, die Passagierdaten aus der Buchung würden als Kundendaten in das Kundenkonto überführt. Damit hat die darlegungsbelastete Klägerin keinen hinreichenden Vortrag zu der von ihr behaupteten unzulässigen Datenerhebung durch die Beklagte in dem obligatorischen Kundenkonto gehalten, so dass weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr für eine künftige rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung durch die Beklagte dargetan ist.

122

8. Der mit Ziffer I. 8 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Preisangaben während des Buchungsvorgangs besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin hat insofern einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 LuftverkehrsdiensteVO als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG nicht hinreichend dargelegt.

123

Die Klägerin hat zunächst im Schriftsatz vom 24.06.2024 vorgetragen, während des laufenden Buchungsvorgangs würden die Preise der ausgewählten Flugverbindung für einen Hin- und Rückflug durchweg nur unvollständig angegeben. Dazu hat sie auf Anlage B 10 verwiesen, in der sich von ihr gefertigte Screenshots vom 04.12.2023 befinden, welche die Buchungsstrecke abbilden sollen. Auf diesen Screenshots befindet sich teilweise rechts oben ein Warenkorb mit einer danebenstehenden Preisangabe, teilweise jedoch kein solcher Warenkorb. Die Klägerin hat in ihren Antrag fünf dieser Screenshots mit und/oder-Verknüpfung als konkrete Verletzungsformen angegriffen, von denen vier keinen Warenkorb aufweisen und nur der letzte, der den Abschluss der Auswahl des Fluges und der Tarifoption darstellt, rechts oben den Warenkorb mit einer Preisangabe von 49,95 € links daneben aufweist. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 05.11.2024 vorgetragen, der Warenkorb sei während des gesamten Buchungsverlaufs oben rechts vorhanden, der links daneben eingeblendete Preis ändere sich mit fortschreitender Buchung, bei Anklicken des Preises erscheine ein Drop-Down-Fenster, in welchem sich eine Aufschlüsselung des Preises finde und auch bei der Zusammenfassung vor Ende der Buchung finde sich eine entsprechende Aufschlüsselung des Endpreises direkt auf der Buchungsseite. In ihrer Replik vom 28.11.2024 stellt die Klägerin den Vortrag der Beklagten, der Warenkorb sei mit Preisangabe und Preisaufschlüsselung bei Anklicken während des gesamten Buchungsvorgangs sichtbar, unstreitig, indem sie dies als gegeben ansieht, jedoch wegen des Erfordernisses des Anklickens zur Ansicht der Preisaufschlüsselung und wegen auch dann unzureichender Preisaufschlüsselung als unzureichend im Hinblick auf die Anforderungen in Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO ansieht. Bei den von ihr in den Antrag übernommenen Screenshots aus der Anlage B 10 handelt es sich dabei erkennbar um bloße Ausschnitte aus der Gesamtansicht des Buchungsverlaufs, bei denen der stets vorhandene Warenkorb sich außerhalb des gewählten Ausschnitts befindet.

124

Vor diesem Hintergrund kann der Antrag zu I. 8 keinen Erfolg haben. Die Klägerin greift konkrete Verletzungsformen an, die nicht dem tatsächlichen, von ihr auf den Vortrag der Beklagten hin konzedierten Sachverhalt entsprechen, nach dem sämtliche Webseitenansichten der Buchungsstrecke einen Warenkorb mit nebenstehender Preisangabe aufweisen, der beim Anklicken eine Preisaufschlüsselung enthält. Dies gilt auch für den letzten Screenshot, der zwar den Warenkorb mit nebenstehender Preisangabe aufweist, jedoch ohne die beim Anklicken erscheinende Preisaufschlüsselung. Es ist daher für die Kammer nicht zu beurteilen, ob der Flugpreis auch den Endpreis darstellt, etwa weil dem Flugpreis keine Steuern, Flughafen- und sonstige Gebühren i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 3 LuftverkehrsdiensteVO hinzugerechnet werden. Sofern keine Hinzurechnung erfolgt, würde der Endpreis sowohl in Gestalt des Flugpreises als auch in Gestalt der Preisangabe neben dem Warenkorb ausgewiesen, so dass eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich wäre.

125

9. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der ihrer Ansicht nach unzureichenden, nicht den Anforderungen des § 5 DDG entsprechenden Angaben zur Anbieterkennzeichnung zur einfachen Kontaktaufnahme besteht schließlich auch nicht.

126

Die zwei von der Klägerin nach der Klageerweiterung als konkrete Verletzungsformen dargelegten Gestaltungen der zentralen Webseite der Beklagten mit den beiden ständig eingeblendeten Links zu „Impressum“ und „Kontakt“ und den sich dahinter bei Anklicken befindlichen erfüllen die Anforderungen des § 5 DDG.

127

a) Nach § 5 Abs. 1 DDG muss der Diensteanbieter bestimmte, in den Nr. 1 bis 8 näher spezifizierte, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen ständig verfügbar halten. Dazu muss der Diensteanbieter nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Angaben machen, die eine schnelle, effiziente (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 25 - deutsche internet versicherung AG) elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.

128

Leicht erkennbar i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG sind die Pflichtangaben jedenfalls dann, wenn sie ohne Scrollen optisch effektiv wahrnehmbar sind, wobei es ausreicht, wenn sich etwa auf der Webseite oben oder unten ein aussagekräftig etwa mit „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichneter Link befindet, der auf eine Seite mit den Anbieterinformationen zur Kontaktaufnahme führt (Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn 34 ff m.w.N.).

129

Unmittelbar erreichbar i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG sind die Informationen dann, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sind. Ob dies der Fall ist, hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. So hat der BGH entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung, die über zwei nacheinander anzuklickende Links - im konkreten Fall zuerst Kontakt und dort dann Impressum - erreichbar ist, den Anforderungen damals noch der entsprechenden Vorschriften im TDG und MDStV genügt, die an eine leichte und unmittelbare Erkennbarkeit zu stellen sind. Danach reicht es auch aus, wenn der Nutzer der digitalen Dienste über einen Link von jeder Website auf die Startseite eines Anbieters, und von dort aus über einen weiteren Link zu den Pflichtangaben gelangen kann. Ob mehr als zwei Klicks genügen, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, wobei es weniger auf die Zahl der Klicks als auf die Transparenz der Klickstrecke, insbesondere ihrer Bezeichnungen ankommt, da letztlich allein die Transparenz für die Erreichbarkeit der Angaben entscheidend ist. Bei zu vielen Klicks - bisweilen wird von mehr als drei ausgegangen (Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn 45 - spricht allerdings schon die Zahl dagegen, noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit auszugehen. Da der Nutzer digitaler Dienste an derartige Dienste, an Verlinkungen und an die üblichen Kontaktaufnahmemöglichkeiten zunehmend mehr gewöhnt und mit ihnen vertraut ist, kann auch unter Berücksichtigung des durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers, der nicht nur Verbraucher erfasst, davon ausgegangen werden, dass dieser eine gewisse Suche nach Anbieterkennzeichnung und Kontaktangaben mit bis zu drei Klicks bei transparenter Klickstreckenführung durchläuft.

130

Zu den Angaben, die eine Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse für elektronische Post ermöglichen, zählen neben der erwähnten obligatorischen E-Mail-Adresse jedenfalls Telefon- und/oder Faxnummer. Aus dem Wortlaut „einschließlich“ folgt, dass neben der E-Mail-Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben ist. E-Mail-Adressen, die im Impressum oder unter Kontakt zur Kontaktaufnahme angegeben werden, müssen grundsätzlich auch zur Kontaktaufnahme geeignet sein. Ein pauschaler Verweis auf ein Online-Hilfe-System genügt nicht, andererseits ist es nicht erforderlich, dass auf jede an die angegebene E-Mail-Adresse gesendete Nachricht auch eine Antwort des Unternehmens erfolgt. Eine entsprechende Pflicht existiert weder offline noch online. Dementsprechend kann es auch zulässig sein, E-Mail-Anfragen automatisch mit einem Hinweis auf ein Hilfesystem oder eine telefonische Kontaktmöglichkeit zu beantworten. Allerdings muss es möglich sein, Anfragen oder Beschwerden über die angegebene E-Mail-Adresse an das Unternehmen zu richten. Gegen eine automatische Beantwortung, etwa über Chat-Bots ist nichts einzuwenden, wenn individuelle Anliegen damit adressiert werden können (Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn 63). Neben der obligatorischen, da in § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG ausdrücklich genannten E-Mail-Kontaktmöglickeit steht die Auswahl der zweiten Kontaktmöglichkeit dem Diensteanbieter frei. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass neben der E-Mail-Adresse eine Telefonnummer angegeben wird (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 31 - deutsche internet versicherung AG).

131

Unmittelbare Kommunikation i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG ist nicht im Sinne einer Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, also eines echten Dialogs zu verstehen, sondern bedeutet nur, dass die Kommunikation ohne Einschaltung weiterer Personen erfolgen muss (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 29 - deutsche internet versicherung AG). Effiziente Kommunikation verlangt auch keine sofortige Reaktion, sondern lediglich eine Antwort binnen angemessener Frist (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 30 - deutsche internet versicherung AG).

132

b) Gemessen an diesen Maßstäben werden die Anbieterkennzeichnungen der Beklagten zum Zwecke der Kontaktaufnahme den Anforderungen des § 5 DDG bzw. bis zu dessen Inkrafttreten am 14.05.2024 des inhaltlich in hier relevanter Hinsicht identischen § 5 TMG gerecht.

133

aa) In der ersten angegriffenen Ausführungsform, die den Stand der Webseite der Beklagten im Jahr 2024 in Teilen wiedergibt, benötigt der Nutzer nach den von der Klägerin durchgeführten Klicks drei an der Zahl: Erst den Klick auf „Impressum“, dann dort auf „Kontakt“, wodurch sich eine Unterseite öffnet, auf der sich durch weiteres Anklicken zu öffnende Drop-Down-Menüs befinden, die mit „Kontaktieren Sie uns“, „Kontaktieren Sie den Kundenservice Pflichtangaben“, „Chatten Sie mit uns“ und „Rufen Sie uns an - Deutschland“ befanden. In der konkreten Verletzungsform folgt sodann die Ansicht beim Anklicken des Drop-Down-Menüs „Kontaktieren Sie uns“, das weitere Klicks notwendig macht, da sich dort nur weitere Links befinden.

134

Die Beklagte hat allerdings unwidersprochen vorgetragen, dass unter den nach Anklicken von Kontakt auf der Unterseite neben „Kontaktieren Sie uns“ erscheinenden Drop-Down-Menüs konkrete Kontaktmöglichkeiten bestanden. Dies waren - wie im Tatbestand wiedergeben - unter dem Drop-Down-Menü „Chatten Sie mit uns“ eine direkte Kontaktaufnahme mit den Chatbot und unter dem Drop-Down-Menü „Rufen Sie uns an - Deutschland“ eine Telefonnummer. In beiden Fällen finden sich keine Hinweise darauf, dass man sich für die beiden Kontaktaufnahmen zuvor einloggen musste. Damit standen dem Nutzer nach drei Klicks zwei konkrete alternative Kontaktmöglichkeiten offen, die gemessen an den oben dargelegten Maßstäben leicht erkennbar und auch unmittelbar erreichbar waren. Der Nutzer wurde nämlich transparent durch die Klickstrecke geführt, um zu den beiden Kontaktmöglichkeiten zu gelangen. Die Bezeichnungen der Menüs mit „Chatten Sie mit uns“ und „Rufen Sie uns an - Deutschland“ lassen eindeutig erkennen, dass und welche Kontaktmöglichkeit hier eröffnet wird. Und auch die Eingangsklicks über „Impressum“ und nachfolgend „Kontakt“ sind insofern eindeutig.

135

Die Klägerin greift somit - ähnlich wie bei dem Antrag zu I.8 - eine konkrete Verletzungsform an, die nicht dem tatsächlichen, von ihr auf den Vortrag der Beklagten hin konzedierten Sachverhalt entsprecht, jedenfalls nicht dem vollständigen, da sie sich eines der zur Auswahl stehenden Drop-Down-Menüs aussucht, ohne die weiteren zu berücksichtigen, die zudem konkrete Kontaktmöglichkeiten benennen, so dass es naheliegender erscheint, dass der Nutzer diese auswählt. Unterstellt man den unstreitigen Sachverhalt des Inhalts unter den weiteren Drop-Down-Menüs, liegt nach den Erwägungen im vorangehenden Absatz eine den Anforderungen der § 5 DDG bzw. § 5 TMG gerecht werdenden Kontaktaufnahmemöglichkeit vor. Hinzu kommt, dass der Vortrag zu den Kontaktaufnahmemöglichkeiten durch die Klägerin auch insofern selektiv ist, als nicht offengelegt wird, wie die Klickstrecke ausgestaltet war, wenn der Nutzer auf den auch damals in der Link-Leiste der Eingangsseite bereits vorhandenen Link „Kontakt“ gegangen ist. Die insofern erneut von der Klägerin nicht bestrittene, von der Beklagten insofern dargelegte Klickstrecke, die im Tatbestand wiedergegeben ist, erforderte im Übrigen nur zwei Klicks, da bei Klick auf „Kontakt“ sogleich die Übersicht mit den Drop-Down-Menüs erschien.

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bb) In der zweiten angegriffenen Ausführungsform, die den Stand der Webseite der Beklagten im September 2025 in Teilen wiedergibt (Anlage zum Antrag zu I. 9), werden dem Nutzer bereits nach einem Klick auf „Impressum“ in der Link-Leiste der Eingangsseite zwei konkrete Kontaktmöglichkeiten angezeigt und eröffnet: E-Mal und Chat. Erneut ist nicht ersichtlich, dass der Nutzer sich dazu in sein Kundenkonto einloggen musste. Auch im Lichte der von der Klägerin vorgelegten Antwort-E-Mail auf eine E-Mail an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse der Beklagten wird der E-Mail-Kommunikationskanal den oben skizzierten Anforderungen an eine Kontaktaufnahmemöglichkeit gerecht, da kein Dialog erforderlich ist und dem Nutzer in der Antwort-E-Mail nicht nur der Weg über den Log-In ins Kundenportal, sondern auch in den Chat aufgezeigt wird. Hinsichtlich des Chats stellt sich erneut das Problem, welches die Anträge I.8 und I.9 prägt und das darin besteht, dass die Klägerin einen Chatverlauf, den sie selbst gestaltet hat, herausgegriffen hat, um die (vermeintliche) Rechtsverletzung darzulegen. In diesem ist sie zum Log-In in den Kundenbereich oder alternativ zu einem Drop-Down-Menü gelangt, das im Übrigen auf eine Kontaktaufnahmemöglichkeit mittels E-Mail verweist. Erneut - und das ist entscheidend - ergibt sich insofern jedoch aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen, von der Beklagten vorgelegen exemplarischen Chat, dass bei entsprechender „Steuerung“ des Chats durch den Nutzer die Möglichkeit besteht, nicht mehr mit dem Chatbot, sondern mit einem Kundendienstmitarbeiter der Beklagten zu chatten, um so in einen flexibleren Dialog zu treten. Es ist nicht ersichtlich, warum dies in dem von der Klägerin vorgelegten Chat auf eine entsprechende Anforderung, mit einem Kundendienstmitarbeiter zu sprechen, nicht auch möglich gewesen wäre. Die angegriffene Verletzungsform bildet somit erneut den zugrundeliegenden Sachverhalt unzutreffend ab und kann daher keinen Unterlassungsanspruch begründen.

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Klickt der Nutzer alternativ auf der Link-Leiste der Eingangsseite nicht „Impressum“, sondern „Kontakt“ an, gelangt er erneut auf eine Übersichtsseite mit Links und Drop-Down-Menüs. Dort ist mit einem zweiten Klick der Chat auswählbar und unter „Kontaktieren Sie den Kundenservice Pflichtangaben“ findet sich eine Postadresse der Beklagten mit der oben bereits erwähnten E-Mail-Adresse, so dass hiermit eine zweite Kontaktmöglichkeit ebenfalls nach zwei Klicks offensteht. Die Klickstrecke ist in beiden Varianten transparent und verständlich. Erneut ergibt sich aus der Anlage zum Antrag I.9 als konkreter Verletzungsform insofern nicht der vollständige Sachverhalt, als die Klägerin nur einen der zur Auswahl stehenden Links bzw. Drop-Down-Menüs anwählt, bei dem dann mehr Klicks erforderlich sind. Damit lässt sich jedoch - wie oben mehrfach ausgeführt - eine Rechtsverletzung nicht begründen.

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10. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Freistellungsansprüche hinsichtlich der Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben in dem Verfahren 315 O 341/23 entsprechend dem teilweisen Unterliegen im einstweiligen Verfügungsverfahren und im hiesigen Hauptsacheverfahren nur anteilig zu.

139

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, von dem die Freistellung beantragt wird, folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, wobei dieser nicht in voller Höhe besteht. Die mit den hiesigen Anträgen zu I.7, I.8 und I.9 geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht. Der mit der Abmahnung über die hiesige Klage hinaus geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr für Kartenzahlungen besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin als dortige Antragstellerin den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht hat und den Antrag im hiesigen Hauptsacheverfahren zurückgenommen hat; dazu wird auf die Begründung im Urteil der Zivilkammer 15 vom 11.10.2024, dort S. 28, verwiesen. Die mit der Abmahnung weiter geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der Sitzplätze, wegen der AGB-Regelung zu Check-in, Einstieg und Sitzplätzen, der Werbung für eine Reiseversicherung und der AGB-Regelung zum Gepäck hat das OLG Hamburg, Az. 5 W 10/24, auf die sofortige Beschwerde der hiesigen Klägerin als dortiger Antragstellerin zurückgewiesen, so dass die Abmahnung auch insofern nicht berechtigt war. In Summe führt dies dazu, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten nur auf 6/14 bzw. 42,86%% der geltend gemachten Abmahnkosten beläuft (zur Berechnungsmethode BGH GRUR 2010, 744 Rn 52 - Sondernewsletter). Dies führt zu einem Erstattungsbetrag von 1.318,50 €.

140

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens, von dem ebenfalls die Freistellung beantragt wird, folgt aus §§ 677, 683, 681 BGB unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Höhe der zu erstattenden Kosten beläuft sich jedoch ebenfalls nur auf 1.318,50 €, da auch das Abschlussschreiben nur insofern im Interesse der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten war. Eine Erhöhung des Streitwerts gegenüber der Abmahnung auf 260.000,- € ist nicht gerechtfertigt, da die Abmahnung bereits zum Hauptsachestreitwert erfolgte und weitere Annexansprüche nicht geltend gemacht werden.

II.

141

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt worden, wobei auf jeden der mit den Anträgen zu I. 1 bis 10. (vor teilweiser Klagerücknahme) geltend gemachten Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 15.000,- € entfällt und auf den mit dem Antrag zu II. geltend gemachten Freihalteanspruch der insoweit geltend gemachte Betrag.


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