Beschluss vom Landgericht Hamburg (2. Kammer für Handelssachen) - 402 HKO 4/26
Tenor
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
1.1 gegenüber Endverbrauchern für telemedizinische Behandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von medizinischem Cannabis ohne unmittelbarem persönlichen Kontakt zwischen Patient und Arzt zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
und/oder
1.2 gegenüber Endverbrauchern für den Bezug von medizinischem Cannabis zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
1.3 gegenüber Endverbrauchern mit Wirkhinweisen von medizinischen Cannabisblüten zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
und/oder
und/oder
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
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