Urteil vom Landgericht Hamburg (37. Zivilkammer) - 337 O 148/24

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 261.330,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt restliche Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

2

Die Klägerin unterhält bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) eine private Unfallversicherung, der die einbezogenen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel" (BB Progression 99 – 350 Prozent) der Beklagten zugrunde liegen (Anlagen K1, K2).

3

Inhaltlich wird auf die zur Akte gereichten Bedingungen Bezug genommen und verwiesen.

4

Die Klägerin erlitt am 06.04.2023 in einem R1 Supermarkt von hinten einen Anstoß mit einem Rollwagen. Soweit zwischen den Parteien noch unstreitig führte dies zu einer Rückenprellung.

5

Am 26.04.2023 unterzog dich die Klägerin nach zuvor erfolgter Erstversorgung in einem städtischen Krankenhaus (Anlage K3) einer Operation an der Wirbelsäule im Rahmen einer stationären Behandlung vom 23.04. bis 02.05.2023 (Anlage B3).

6

Mit ihrer schriftlichen Unfallanzeige vom 11.05.2023 gab die Klägerin als Unfallverletzungen an: "Stangenbruch, Schrauben Lockerung" (Anlage K5).

7

Die Beklagte, die über die Behauptungen der Klägerin zu den kausalen Unfallfolgen ein unfallchirurgisches Gutachten bei Dr. L. einholte (Anlagen K6, B1), zahlte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 14.11.2023 (Anlage K7) an die Klägerin Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie Invaliditätsleistungen in Höhe von insgesamt 4.057,50 EUR.

8

Auf ein anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 28.03.2024, mit dem diese die Zahlung weitergehender Leistungen aus der Unfallversicherung geltend machte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2024 sinngemäß mit, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht durch ärztliche Nachweise belegt sei und nach Maßgabe des Gutachtens vom 31.10.2023 kein weiterer Anspruch bestehe (Anlage B2).

9

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden gemäß der Ziffern 2.1, 2.4 und 2.5 AUB sowie nach BB Progression 99 - 350 Prozent weitere Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsleistung, eines Krankenhaustagegeldes sowie eines Genesungsgeldes zu.

10

Sie behauptet zusammengefasst, sämtliche Maßnahmen im Rahmen ihrer operativen Versorgung seien aufgrund des Unfallereignisses vom 06.04.2023 erfolgt, insbesondere sei es unfallbedingt zu einem Bruch des Verbindungsstabes sowie zu einer weiteren Versteifung von L4/L5 gekommen. Zusammen führe dies zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 65 Prozent.

11

Die Klägerin beantragt:

12

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von mindestens 261.330,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.11.2023.

13

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten, die bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.913,61 Euro entstanden sind, freizustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie ist der Ansicht, jedenfalls würden Vorerkrankungen sowie Gebrechen der Klägerin in einem anspruchsausschließenden Umfang mitgewirkt haben.

17

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen und verwiesen.

18

Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben. Auf den Beweisbeschluss vom 05.11.2024, das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D. vom 04.09.2025 nebst seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2025 wird Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

1.

20

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 261.330,00 EUR.

21

Die Klägerin ist mit ihrer Behauptung zu ihren unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen beweisfällig geblieben.

a)

22

Während der Nachweis des Versicherungsfalles, insbesondere eines unfallbedingten (ersten) Gesundheitsschadens und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung, nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führen ist, gilt für den Beweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO, der für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen ausreichen lässt.

23

Nach § 286 Absatz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaig durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr ist. Im Rahmen des zur Überzeugungsbildung des Tatrichters führenden Erkenntnis- und Abwägungsvorgangs ist keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichermaßen mathematische Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erforderlich, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie sämtlich auszuschließen; eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz mithin nicht voraus (grundlegend BGH, Urteil vom 17. 2. 1970, Az.: III ZR 139/67 und seither ständig).

24

Das Wahrscheinlichkeitsurteil nach § 287 ZPO, das sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu bilden hat, erfordert eine Wahrscheinlichkeit, die über eine bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Dauerschaden hinausgeht und die auf gesicherter, tatsachenbasierter Grundlage festzustellen ist. Verfügt das Gericht nicht über eigene Sachkunde, ist die Feststellung nur mittels einzuholender medizinischer Sachverständigengutachten zu treffen.

b)

25

Das Gericht folgt in der Begründung wie im Ergebnis den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. D., der die Akte, insb. die medizinischen Befunde, gründlich ausgewertet und die Klägerin im Termin am 09.01.2025 persönlich untersucht hat und der dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von Verfahren als kompetent und erfahren bekannt ist.

26

Hiernach ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin behauptete Bruch des rechten Fixationsstabes durch das zwischen den Parteien unstreitige Unfallereignis am 06.04.2023 nicht eingetreten mit der Folge, dass es auf die Frage, ob eine Vorinvalidität bzw. ein Mitwirkungsanteil besteht, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.

27

Im Übrigen ist (erstens) eine Verlängerung der Spondylodese nach dem Unfallereignis vom 06.04.2023 bis zum Lendenwirbelsäule L5 nicht aufgrund eines solchen Stabbruches durchgeführt worden, sondern aufgrund der Schraubenlockerung im Lendenwirbelkörper L4, die ebenfalls nicht als Folge des Stabbruches rechts anzusehen ist und (zweitens) können bestimmte, von der Klägerin behauptete Beschwerden bei - wie hier - vorbestehenden Wirbelsäulenvorschäden sowohl unfall- als auch unfallunabhängig auftreten; sie sind daher nicht spezifisch.

28

Der Sachverständige hat sich weiter auch mit den Fragen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 25.09.2025 eingehend befasst und im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2025 auch für einen medizinischen Laien im Einzelnen dargelegt, weshalb bei der Klägerin nach dem Unfall aus dem Jahr 2023 keine dokumentierte Beschwerdesymptomatik vorlag, die geeignet wäre, die behauptete Verletzungsfolge eigenständig zu begründen.

29

Auch ist auszuschließen, dass es durch das Unfallereignis zu einer akuten Lockerung der Pedikelschrauben kam, zumal bei einer Schraubenlockerung ein deutlich längerer Zeitraum erforderlich ist, bis es hierdurch zu einem Stabbruch kommt. Hinzu kommt, dass bei einer akuten, traumabedingten Lockerung Frakturen zu erwarten gewesen wären, die in der radiologischen Bildgebung nicht erkennbar sind.

2.

30

Der auf Freihaltung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Nebenanspruch, der das Schicksal des Hauptanspruchs teilt, unterlag aus den genannten Gründen ebenfalls der Abweisung.

II.

31

Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 91 Absatz 1 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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