Beschluss vom Landgericht Hanau (2. Berufungskammer) - 2 S 107/19
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Auch die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 03.05.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 79% und der Beklagte zu 1) alleine 21% zu tragen.
Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1) und 2) jeweils selbst zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.605,47 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Berufung der Beklagten zu 2) bereits mit Beschluss vom 03.01.2022 zurückgewiesen worden ist, war nunmehr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) auch dessen Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da auch sein Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die Darlegungen der Kammer im Beschluss vom 20.01.2023 verwiesen.
Der Beklagte zu 1) hat auf die Hinweise der Kammer - trotz Gelegenheit - keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls waren keine Gesichtspunkte gegeben, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als geboten erscheinen lassen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Einer Kostenentscheidung gegen die Beklagte zu 2) stand die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) nicht entgegen, da es sich in ihrem Verhältnis nicht um eine Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur um die noch ausstehende Nebenentscheidung zur Zurückweisung ihrer Berufung mit Beschluss vom 03.01.2022 handelt (vgl. BeckOK ZPO-Jaspersen, 47. Edition, § 249 ZPO Rn. 16).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 f. GKG, 3 ff. ZPO.
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Referenzen
- 32 C 209/17 1x (nicht zugeordnet)