Urteil vom Landgericht Hanau (9. Zivilkammer) - 9 O 1012/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 7070,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz.

Am 23.08.2018 schloss die Klägerin mit der (Fa. 1), (Ort 1), einen Kaufvertrag über das streit-gegenständliche Fahrzeug (...), Fahrzeugidentifikationsnummer (…), zum Kaufpreis von 9.740,00 €. Bei Übergabe des Fahrzeuges betrug der Kilometerstand 69.202 km, bei Klageein-reichung betrug der Kilometerstand 132.453 km. Zur Finanzierung des Fahrzeuges schloss die Klägerin einen Darlehensvertrag, wodurch ihr (Darlehens-)Kosten in Höhe von 935,10 € ent-standen.

Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor mit der internen Bezeichnung (...), Euronorm 6, ausge-stattet.

Das Fahrzeug unterliegt einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (Bl.16 d.A.).

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei mit Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die die Stickoxidausstoß im Prüfstand optimiere. Es sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrich-tung ausgestattet, zum einen in Form eines sogenannten „Thermofensters“, das die Abgasrei-nigung abhängig von der Außentemperatur steuere, zum anderen bestünden implementierte Prüfstandserkennungen in Form von Lenkwinkelerkennung und Temperaturerkennung. Darüber hinaus erfolge bei bestimmten Geschwindigkeiten eine Reduzierung der Urea-Dosierung, ab einer bestimmten Geschwindigkeit werde gar kein Harnstoff mehr beigemischt. Des Weiteren erfolge eine Reduktion der Abgasrückführung und der Nachbehandlungsmaßnahme bei einem bestimmten Umgebungsluftdruck.

Die Klägerin behauptet ferner, sie sei über die Erfüllung der Voraussetzungen der Abgasnorm Euro-6 durch den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp getäuscht worden und begehrt Scha-densersatz wegen sittenwidriger Schädigung und unerlaubter Handlung.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.740, 00 € zzgl. Finanzierungskosten in Höhe von 935,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2022 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.001,03 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Opel Astra mit der Fahr-zeug-Identifizierungsnummer (...) zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25.10.2022 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Koste der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das Fahrzeug ent-spreche dem genehmigten Typ und erfülle die Euro-6-Abgasgrenzwerte für Stickoxide, die nach der Verordnung (EG)Nr. 715/2007 (in der damals geltenden Fassung) im Neuen Europäischen Fahrzyklus zu messen sind. Sie ist der Ansicht, der Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes sei rechtswidrig.

Die Beklagte behauptet ferner, die Gesetzeskonformität des Emissionskontrollsystems sei von der technischen Compliance-Organisation der Beklagten überwacht und bestätigt worden. Sie sei überzeugt gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in Hinsicht auf die Fi-nanzierung des Fahrzeugs.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, jedenfalls hat sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

Ein solcher Anspruch begründet sich nicht aus einer sittenwidrigen Schädigung gemäß den §§ 826, 31 BGB.

Dabei kann es dahinstehen, ob die hier verbaute Abschalteinrichtung mit einem sogenannten Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art.5 Abs.2 der Verord-nung EG Nr. 715/2007 darstellt oder nicht. Jedenfalls liegt kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vor.

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsge-fühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden hervorruft. Viel-mehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetre-tenen Folgen ergeben kann (Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn.4, m.w.N.). Das Inver-kehrbringen eines Fahrzeuges mit einem sogenannten Thermofenster ist vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung der Beklagten einzustufen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht mit Vorsatz hinsichtlich des Vorhandenseins einer etwaigen unerlaubten Abschalteinrichtung gehandelt. Ein Thermofenster arbeitet vom Grundsatz her im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand, so dass bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen nicht grundsätzlich unter-schiedliche Abgasführungsmodi aktiviert werden. In diesem Fall sind die Vorschriften der Ver-ordnung EG Nr.715/2007 keineswegs so unzweifelhaft und eindeutig formuliert, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2020, Az.: 11 U 92/19, m.w.N.). Eine Sittenwidrigkeit könnte dementsprechend nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der streitbefangenen Funk-tionsweise auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten (OLG Frank-furt/Main, a.a.O.). Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes, denn hin-sichtlich der Feststellung eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten ist auf deren Kenntnis-stand vor Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps abzustellen (vgl. OLG Frankfurt/Main, a.a.O., m.w.N.).

Zudem setzt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ein sittenwidriges Handeln einer natürlichen Person auf Seiten der Beklagten voraus, das der Beklagten nach § 31 BGB zuge-rechnet werden kann. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag des Klägers, welche Kenntnisse bzw. welches Verhalten in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp welchem Organ oder Repräsentanten vorgeworfen wird. Die pauschale Behauptung der Klägerseite, die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung sei mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt, genügt nicht.

Gleiches gilt für die im Übrigen behaupteten Abschalteinrichtungen.

Soweit die Klägerin behauptet, das Fahrzeug erkenne aufgrund des Lenkwinkeleinschlages des Lenkrades, ob es sich auf dem behördlichen Prüfstand des NEFZ oder im realen Straßenver-kehr befinde, ist der Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung des gesamten wechelseitigen Vorbringens der Parteien als unsubstantiiert und damit unbeachtlich zu werten. Die Fahrkurven- und Lenkwinkelerkennung ist nicht per se unzulässig, weil es Funktionen des Fahrzeugs gibt, die auf der Prüfstandrolle zwingend zur Vermeidung von Messverfälschungen zu deaktivieren sind. Unzulässig sind solche Einrichtungen nur dann, wenn damit Emissionen in grenzwertrele-vanter Weise auf dem Prüfstand reduziert werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.10.2021, Az.: 1 U 103/20), was die Klägerin aber nicht konkret behauptet hat. Gleiches gilt für die behauptete temperaturabhängige Prüfstandserkennung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaub-ter Handlung wegen Betruges, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Es fehlt bereits die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 263 StGB notwendige Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Der Vorteil muss zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (vgl. Schönke/Schröder-Perron, StGB, 29.Auflage, § 263 Rn.168 m.w.N.). Vorliegend ist nicht er-sichtlich, dass der von der Klägerin behauptete individuelle Vermögensschaden mit einem mög-lichen Vorteil der Beklagten korrespondiert. Der mögliche Vorteil der Beklagten kann allenfalls in einer Umsatzsteigerung und einem damit verbundenen Wettbewerbsvorteil liegen. Ein sol-cher Vorteil ergibt sich aber nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese Vorschriften verletzt hat, fehlt ihnen der von § 823 Abs.2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter.

Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus Verzug, §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll-streckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung begründet sich aus §§ 3 ZPO, 48 GKG.


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