Beschluss vom Landgericht Hanau (3. Zivilkammer) - 3 O 241/24

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus zwei nicht näher bezeichneten notariellen Grundschuldbestellungsurkunden vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

In Ausübung des ihm nach §§ 767, 769 ZPO zustehenden pflichtgemäßen Ermessens sieht sich das Gericht zum Erlass von Schutzanordnungen zugunsten des Klägers derzeit nicht veranlasst. Dieser hat bisher weder mitgeteilt, aus welchen Grundschuldbestellungsurkunden der Beklagte in welches Grundstück vollstreckt noch irgendwelche Angaben zur Dringlichkeit seines Antrags gemacht. Auch ist selbst nach seinem eigenen Vortrag davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung jedenfalls aus einer der beiden Grundschuldbestellungsurkunden zulässig ist. Der Antrag auf Beiziehung von Akten kann einen schlüssigen Vortrag nicht ersetzen.


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