Beschluss vom Landgericht Hanau (3. Zivilkammer) - 3 O 1164/22, 3 W 6/25
Tenor
Die Gesuche der Beklagten vom 24.07.2024 sowie vom 19.02.2025, den Sachverständigen (SV 1) wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am 22.12.2018 verletzte sich der Kläger am rechten Handgelenk. Zu diesem Zeitpunkt lag bei dem Kläger bereits eine Vorerkrankung in Form eines „Handgelenksganglion rechts“ vor. Der Kläger befand sich während dieser Zeit in Ausbildung zum Zollsekretär-Anwärter. Den Dienst als Zollsekretär nahm der Kläger nicht wie anvisiert zum 01.08.2020, sondern erst ab dem 01.08.2021 auf. Mit seiner Klage begehrt der Kläger im wesentlichen Verdienstausfallschaden. Der Kläger behauptet u.a., dass er aufgrund des Vorfalls vom 22.12.2018 in dem Zeitraum vom 27.12.2018 bis zum 03.02.2019 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Des Weiteren gibt er an, aufgrund der bei dem genannten Vorfall erlittenen Verletzungen am Handgelenk nicht in der Lage gewesen zu sein, an den schriftlichen Klausuren im Januar 2019 teilzunehmen.
Mit Beweisbeschluss vom 30.10.2023 (Bl. 220 ff. d. A.) hat das Gericht beschlossen, dass betreffend die o.g. Behauptungen ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Dabei wurde dem – bei Erlass des Beschlusses noch zu benennenden Sachverständigen – u.a. aufgegeben, die Ursächlichkeit des Handgelenksganglions zu prüfen. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, die Ärzte, die ihn zwischen dem 22.12.2018 und dem 03.02.2019 sowie im Zeitraum davor wegen des Handgelenkganglions behandelt haben, zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden.
Mit Schreiben vom 06.12.2023 benannte die Landesärztekammer Hessen als mögliche Sachverständige Herrn (SV 2) (Klinik A) und Herrn (SV 1) (Klinik B). Das Gericht hat den Parteien ausweislich der Verfügung vom 08.12.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die per Beschluss vom 30.10.2023 vom Kläger angeforderte Liste der behandelnden Ärzte wurde klägerseits mit Schriftsatz vom 19.12.2023 übersendet und führte unter anderem unter Ziffer 4 die Hand-, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Klinik B (SV 3) auf.
Mit Beschluss vom 23.01.2024 (Bl. 237 d. A.) hat das Gericht zunächst Herrn (SV 2) zum Sachverständigen bestellt. Nachdem dieser ausweislich seines Schreibens vom 15.02.2024 fehlende zeitliche Kapazitäten mitteilte, hat das Gericht mit Beschluss vom 23.02.2024 (Bl. 245 f. d. A.) – unter Entbindung des bisherigen Sachverständigen – sodann Herrn (SV 1) zum Sachverständigen bestellt.
Unter dem 18.04.2024, bei Gericht eingegangen am 26.04.2024, hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten vorgelegt. Einleitend gab er an, dass sich das Gutachten auf die zur Verfügung gestellte Gerichtsakte und die darin enthaltenen Krankenunterlagen sowie die zusätzlich nachgeforderten Unterlagen, die zur Begutachtung erforderlich gewesen seien – namentlich insbesondere die MRT-Untersuchungen des Handgelenks vom 09.06.2017 und vom 04.01.2019 – stütze (S. 1 f. des Gutachtens). Wegen des Weiteren Inhalts wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 18.04.2024 (Bl. 259 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat den Parteien mit Verfügung vom 30.04.2024 Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 hat die Beklagte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit erklärt (Bl. 293 ff. d. A.). Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass es unangebracht sei, wenn für eine gerichtliche Begutachtung ein Oberarzt der behandelnden und auch operierenden Klinik B beauftragt werde. In diesem Zusammenhang sei anzunehmen, dass eine Prüfung nicht neutral und unvoreingenommen erfolge und eine abweichende Beurteilung zu bestehenden Befundberichten der Klinik nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus weise das Gutachten auch qualitative Mängel auf, welche den Verdacht der fehlenden Objektivität begründen würden: So fehle es an wesentlichen Informationen und Vorbefunden hinsichtlich des Verlaufs des Ganglions bis Dezember 2018. Auch seien die vom Kläger subjektiv angegebenen Beschwerden fehlerhaft als objektive Diagnosen behauptet worden. Insoweit mangele es insbesondere an objektiven Verletzungsanzeichen und Vorbefunden, welche eine gutachterliche Feststellung einer „Distorsion“ sowie „Ödembildung“ belegen würden. Insoweit handele es sich um Vermutungen des Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten des Befangenheitsgesuchs wird auf den Schriftsatz vom 24.07.2024 (Bl. 2929 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat sodann dem Schriftsatz eine eigens eingeholte gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage von (SV 4) beigefügt (Bl. 326 ff. d. A.). Die Klägerseite erhielt zu dem genannten Schriftsatz nebst Anlagen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 07.11.2024 (Bl. 350 d. A.) hat das Gericht dem Sachverständigen (SV 1) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24.07.2024 eingeräumt. Insbesondere hat es den Sachverständigen dazu aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob und inwieweit weitere Unterlagen zum Zwecke der Beantwortung der Beweisfragen einzuholen waren; ferner, ob und inwieweit sich die im Rahmen des Gutachtens in Bezug genommenen Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumentation sämtlich aus der Gerichtsakte ergeben bzw. dem Gutachten beigefügt sind.
Der Sachverständige (SV 1) hat hierzu mit Schreiben vom 01.12.2024 Stellung genommen (Bl. 352 ff. d. A.). Hinsichtlich des Befangenheitsgesuchs merkte der Sachverständige an, dass der Kläger an der Uniklinik behandelt wurde, er jedoch davon ausgegangen sei, dass dies den Parteien bekannt war. Eine Behandlung durch ihn als behandelnden Arzt sei hierbei nach Durchsicht der Unterlagen aber nicht erfolgt. Er habe lediglich bei dem operativen Eingriff am 21.01.2021 als Assistent ausgeholfen ohne Behandlungsverantwortung. Dies sei der Grund, weshalb er eine Begutachtung auch nicht abgelehnt habe. Nach Gutachtenerstellung habe sich der Kläger nochmals am 26.06.2024 in der Uniklinik vorgestellt, wiederum sei jedoch keine Behandlung durch den Sachverständigen erfolgt, noch sei ihm dies vor der Anfrage des Gerichts bekannt gewesen.
Im Hinblick auf die den Inhalt des Gutachtens betreffenden Einwendungen der Beklagtenseite erklärte der Sachverständige, die Begutachtung, da er nicht in die Behandlung des Klägers eingebunden gewesen sei, retrospektiv anhand der vorhandenen medizinischen Befunde vorgenommen zu haben. Hierbei habe er die erhobenen Befunde, insbesondere vom 27.12.2018 und 07.01.2019, als Hinweis auf eine Beschwerdeeskalation aufgefasst und habe daher eine Arbeitsunfähigkeit vom 27.12.2018 bis zum 03.02.2019 durch das Ereignis am 22.12.2018 als nachvollziehbar angesehen (Bl. 352 d. A.).
Zu den Fragen der Beklagtenseite vom 24.07.2024 hat der Sachverständige sodann im Einzelnen Stellung genommen (Bl. 354 ff. d. A.).
Daraufhin hat die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 19.02.2025 ihr Befangenheitsgesuch wiederholt. Die Stellungnahme des Sachverständigen könne die aufgeworfenen Bedenken und Befürchtungen nicht ausräumen. So sei u.a. die Ausführung des Sachverständigen, dass er bei der Operation am 21.01.2021 lediglich als Assistent ohne Behandlungsverantwortung mitgewirkt habe, irreführend, da er als „Schwerpunkt-Leiter“ der handchirurgischen Abteilung der Uniklinik maßgebliche und federführende Verantwortung für alle Behandlungen in seinem Fachbereich trage.
Das Ergänzungsgutachten weise sodann weiterhin qualitative Mängel auf, die den Verdacht fehlender Objektivität ergänzend begründen würden. Unter Missachtung wesentlicher Kriterien einer neutralen Begutachtung seien Unfallanamnese und Schmerzangaben als wesentliche Gründe für die Diagnose der Distorsion herangezogen, obgleich sämtliche objektive Verletzungszeichen hierfür fehlten.
II.
Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
Bereits das erstmalige Ablehnungsgesuch der Beklagtenseite vom 24.07.2024 erfolgte verspätet. Denn der Ablehnungsantrag ist vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung zu stellen (§ 406 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beklagtenseite brachte jedoch weder im Rahmen der gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorschlagsschreiben der Landesärztekammer, in dem diese sowohl (SV 2) als auch (SV 1) als mögliche Sachverständige benannte, Einwendungen gegen den Sachverständigen (SV 1) vor, noch nach Übermittlung des Beschlusses vom 23.02.2024, mit dem (SV 1) zum Sachverständigen bestellt wurde.
Vielmehr beantragte die Beklagtenseite erst mehrere Monate nach Erstattung des Sachverständigengutachtens die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, dass der Sachverständige als Berufsträger in der Klinik tätig ist, in der auch der Kläger Behandlungen erfahren hat, ist dieser Einwand jedenfalls präkludiert. Denn über die Behandlung des Klägers in der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Uniklinik hatte die Beklagtenseite bereits aufgrund des erfolgten Schriftwechsels zwischen den Parteien und wegen der im Vorhinein zu der Sachverständigenbestellung den klägerischen Schriftsätzen als Anlagen beigefügten Befundberichten der betreffenden Abteilung der Uniklinik Kenntnis. Sodann ergab sich für die Beklagtenseite auch aus der vom Kläger vorgelegten Liste aller behandelnden Ärzte, dass eine Behandlung in der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Uniklinik erfolgt war. Dass der Sachverständige in ebendieser Abteilung tätig ist, war aus dem Vorschlagsschreiben der Landesärztekammer ohne Weiteres ersichtlich.
Der Einwand der Zugehörigkeit des Sachverständigen zu der behandelnden Abteilung der Uniklinik als Befangenheitsgrund ist auch nicht gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO als verspätet aber dennoch zulässig zu berücksichtigen. Denn gemäß dieser Vorschrift ist eine Ablehnung zu einem späteren als dem in § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Zeitpunkt nur noch zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Ablehnungsgründe früher geltend zu machen. Dies ist hier nicht der Fall. Entsprechende Gründe wurden von der Beklagtenseite nicht vorgetragen. Soweit die Beklagtenseite sich darauf beruft, von Herrn (SV 4) auf die Problematik einer Begutachtung durch einen in der behandelnden und operierenden Uniklinik tätigen Oberarzt hingewiesen worden zu sein, die eine „Trennung der Aufgaben und Funktion als neutraler Gutachter einerseits und fürsorglicher behandelnder Arzt andererseits“ (Bl. 293 d. A.) unmöglich mache, verfängt dieser Einwand nicht. Denn die Beklagtenseite hatte von sämtlichen für eine entsprechende Beurteilung einer möglichen Befangenheit maßgeblichen Tatsachen zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis. Soweit aus der Tätigkeit des Sachverständigen an der Uniklinik auf eine fehlende Unvoreingenommenheit geschlossen werden könnte, handelt es sich um eine reine Wertungsfrage, für deren Beantwortung der Beklagtenseite die gesamte Tatsachengrundlage jedoch bereits zugänglich gemacht worden war.
Anzumerken ist darüber hinaus, dass eine unmittelbare Behandlung des Klägers durch den Sachverständigen zweifelhaft sein dürfte. Ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen sei eine solche nicht erfolgt und ergibt sich auch nicht aus der Akte. Vielmehr wurde seitens des Klägers (SV 3) als behandelnder Arzt der Abteilung benannt und hat auch die wesentlichen vorgelegten Befunde ausgestellt. Zwar hat der Sachverständige erklärt, an der Operation am 21.01.2021 als Assistenz teilgenommen zu haben – was sich auch aus dem zugehörigen vorgelegten Operationsbericht ergibt -, hierbei jedoch keine Behandlungsverantwortung getragen zu haben.
Abgesehen davon, dass der Sachverständige also mit dem Argument seiner Tätigkeit in der betreffenden Abteilung der Uniklinik nicht (mehr) abgelehnt werden kann, hat das Ablehnungsgesuch auch soweit es sich auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens bezieht, keinen Erfolg. Zwar erfolgte das Ablehnungsgesuch diesbezüglich fristgerecht. Denn in Fällen, in denen der Ablehnungsgrund im schriftlichen Gutachten liegt, ist dieser – soweit erst aus dem Inhalt des Gutachtens erkennbar – im allgemeinen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO geltend zu machen (Thomas/Putzo, ZPO, 45. Auflage 2024, § 406 Rn. 7). Dies gilt auch für den Fall, dass die Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO verlängert worden ist; dies jedenfalls dann, wenn sich die betroffene Partei zur Begründung des Ablehnungsantrags mit dem Inhalt des Gutachtens näher auseinandersetzen muss (BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 55. Ed. 1.12.2024, § 406 Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände vermögen jedoch nicht die Ablehnung des Sachverständigen zu begründen.
Nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht (BGH, GRUR 2008, 191, Rn. 5).
Die Beklagtenseite rügt insoweit insbesondere, dass der Sachverständige Unfallanamnese und Schmerzangaben des Klägers als wesentliche Grundlage seines Gutachtens und für die (Verletzungs-)Diagnose einer Distorsion herangezogen habe. Er stütze sich auf subjektiv behauptete Beschwerdeangaben bzw. Beschwerdezunahmen, obwohl es an objektiven Verletzungsbefunden fehle. Dies genüge nach den Beweismaßstäben nicht für eine gutachtliche Bescheinigung einer Unfallverletzung.
Die Beklagtenseite macht insoweit inhaltliche Mängel am Gutachten geltend. Diese allein sind für sich jedoch nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BGH, GRUR 2008, 191 Rn. 7), da derartiges allenfalls Anlass für eine ergänzende erläuternde Stellungnahme oder eine mündliche Sachverständigenanhörung gibt (Scheuch, BeckOK ZPO/Scheuch, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 406 Rn. 244). Lücken oder Unzulänglichkeiten stellen im Ergebnis keine tauglichen Ablehnungsgründe dar (Thomas/Putzo, ZPO, 45. Auflage 2024, § 406 Rn. 3).
Nach alledem waren die Ablehnungsgesuche der Beklagten zurückzuweisen.
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Referenzen
- 3 W 6/25 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen 4x
- ZPO § 411 Schriftliches Gutachten 2x
- GRUR 2008, 191 2x (nicht zugeordnet)