Beschluss vom Landgericht Hanau (9. Zivilkammer) - 9 O 1563/24
Anmerkung
Berichtigungsbeschluss (Tatbestand) betreffend das Urteil vom 01.07.2025.
Tenor
1. Der Tatbestand des Urteils vom 01.07.2025 wird auf Seite 11, 1. Absatz hinsichtlich der letzten beiden Sätze dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
„Die Klägerin hat bis dato lediglich aus der unstreitigen Benutzung einheitlicher Vollmachten durch den Beklagten abgeleitet, dass ein unmittelbarer Klageauftrag erteilt worden sein müsste. Auf das detaillierte Vorbringen des Beklagten, dass die Beauftragungen für ein außergerichtliches Vorgehen mündlich erfolgt seien, und auch eine diesbezügliche Vollmacht in aller Regel nicht verschriftlicht worden sei, ist die Klägerin nicht in erheblicher Form eingegangen“.
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 14.07.2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors war das Urteil gemäß § 319 ZPO wegen des offensichtlichen Schreibfehlers der Vertauschung der beiden Parteien zu berichtigen.
Eine Berichtigung des Tatbestands im Sinne des § 320 ZPO ist nicht geboten, da der Tatbestand keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Widersprüche oder Ähnliches enthält.
Soweit der Beklagte die Wiedergabe im Tatbestand beanstandet, er sei im streitgegenständlichen Rahmen teilweise als Einzelanwalt und teilweise als Geschäftsführer einer durch ihm gegründeten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig gewesen, drückt dies zu recht aus, dass sich die Entscheidung des Gerichts auf sämtliche Fälle bezieht, welche die Klägerin streitgegenständlich gemacht hat, unabhängig davon, ob diese durch den Beklagten als Einzelanwalt oder als Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft betreut wurden. Dass nach den Ausführungen im Rahmen der Begründetheit eine entsprechende Aufteilung in solche und solche Fälle keine Rolle spielte, hat keine Auswirkungen auf den Tatbestand. Ein Missverständnis hinsichtlich des Umfangs der Reichweite der tatsächlichen Feststellungen liegt darin gerade nicht begründet. Insbesondere trifft die beanstandete Formulierung keine Aussage darüber, an welches Rechtssubjekt die entstandenen Gebühren gezahlt wurden. Es besteht auch kein Anspruch der Parteien, den Tatbestand entsprechend ihren Wünschen zu formulieren; die Formulierung des Tatbestands obliegt vielmehr dem Gericht.
Eine Korrektur des Tatbestands war auch nicht im Hinblick auf die unter 2. im Tatbestandsberichtigungsantrag aufgeführte Formulierung geboten. Der unstreitige Tatbestand gibt wieder, auf welcher Grundlage der Beklagte tatsächlich seine Abrechnungen vorgenommen hat. Die Rechtsauffassung des Beklagten, dass dies aufgrund unklarer Rechtslage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt richtig und danach zu ändern gewesen ist, war als dessen Vortrag wiederzugeben.
Der Tatbestand ist auch nicht inhaltlich zu ergänzen. Im Tatbestand sollen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden; dies ist vorliegend erfolgt. Der Tatbestand gibt in knapper Form das wieder, was im Rahmen der ausführlichen Erörterungen im Termin durch das Gericht als Vortrag der Parteien aufgenommen wurde. Die im Tatbestand lediglich knapp aufzunehmende Darstellung wird durch die Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergänzt und stellt insgesamt dasjenige Bild da, von dem das Gericht bei der Entscheidungsfindung ausgegangen ist. Eine Ergänzung ist zum Verständnis der Entscheidungsgründe, deren Spiegel der Tatbestand sein sollte, nicht erforderlich.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.