Urteil vom Landgericht Hannover (2. Zivilkammer) - 2 S 85/08
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19.11.2008 – Aktenzeichen: 520 C 6328/08 – wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.120,91 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer LASIK-Augenoperation.
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten vom 01.08.2005 bis 01.06.2008 eine private Krankenversicherung. Dem Vertrag lagen insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/KK 94 zugrunde (Anlage K 2, Bl. 16-22 d.A.).
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Der Kläger war auf beiden Augen kurzsichtig mit einer Sehschwäche von jeweils – 8,25 Dioptrien. Hinzu kam ein Astigmatismus. Die Fehlsichtigkeit konnte durch das Tragen einer Brille ausgeglichen werden. Um die Fehlsichtigkeit korrigieren zu lassen, ließ der Kläger am 21.06.2007 eine LASIK-Operation durchführen. Bei einer solchen Operation wird die gesunde Hornhaut des Auges durch den Einsatz eines Lasers abgeschliffen und hierdurch abgeflacht, um eine Brechkraftveränderung der Hornhaut zu erzielen. Es handelt sich um eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung. Die Operation ist allerdings mit Risiken behaftet. Neben den normalen Operationsrisiken können Komplikationen auftreten, die zu schweren Schädigungen des Sehvermögens bis hin zur Erblindung führen können. Die Zerstörung der Hornhautstrukturen wirkt sich nachteilig auf Hornhautsensibilität, Lidschlagfrequenz und Balance des Tränenfilms aus. Die LASIK-Operation beseitigt die Fehlsichtigkeit nicht immer und auch nicht immer vollständig und dauerhaft.
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Die LASIK-Operation des Klägers war erfolgreich. Eine geringe Fehlsichtigkeit ist verblieben (rechts - 0,5, links - 2,0). Die Operation verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 2.999,47 Euro. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten abzüglich des Selbstbehaltes einen Betrag in Höhe von 2.120,91 Euro erstattet.
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Der Kläger ist der Auffassung, seine Fehlsichtigkeit sei eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die LASIK-Operation stelle eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. Die Fragen, ob eine Brillenunverträglichkeit vorliege oder ob ein vollständiger Erfolg der Operation garantiert sei, spielten keine Rolle. Unter Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte biete die LASIK-Operation die beste Behandlungsmöglichkeit, da sie dem natürlichen Zustand am nächsten komme, während die Brille lediglich eine Korrekturhilfe darstelle. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Versicherungsbedingungen dahin, dass er immer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Heilung seiner Krankheit habe. Nur wenn eine Heilung nicht möglich sei, komme die Kostenübernahme für Linderung und Besserung in Betracht. Ein Prinzip der Vor- oder Nachrangigkeit einzelner Behandlungsmethoden ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen nicht.
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Der Kläger hat in erster Instanz nach teilweise Klagerücknahme beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.120,91 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Behandlung mit einer Brille sei die umfassendere und beinhalte das geringste Risiko. Sie sei daher vorrangig medizinisch notwendig. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auch nach einer LASIK-Operation häufig noch immer eine Brille getragen werden müsse. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer setze den Begriff "notwendig" nicht mit "geeignet" gleich. Zudem werde bei der LASIK-Operation die Ursache der Fehlsichtigkeit, die Form des Augapfels, nicht beseitigt, sondern vielmehr der natürliche Zustand der Hornhaut irreparabel zerstört.
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Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.11.2008 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die LASIK-Operation sei eine erstattungsfähige medizinisch notwendige Heilbehandlung. Ein Prinzip der Nachrangigkeit sei den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen. Es sei Sache der Versicherungsnehmers, die Therapie auszuwählen und die Risiken abzuwägen. Kostengesichtspunkte dürften bei der Beurteilung keine Rolle spielen.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 19.11.2008 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 18
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
- 19
Das angefochtene Urteil war insgesamt abzuändern. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der LASIK-Operation aus §§ 1, 178 b Abs. 1 VVG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der MB/KK 94 zu.
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Versicherungsfall ist gemäß § 1 Abs. 2 der MB/KK 94 die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Die LASIK-Operation des Klägers war nicht medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen.
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Eine Heilbehandlung ist dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (BGH, VersR 1996, 1224). Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern (BGH, VersR 2003, 581). Medizinisch notwendig kann eine Behandlung insbesondere auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist (BGH, VersR 2005, 1673).
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Die LASIK-Operation stellt eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode dar, die grundsätzlich geeignet war, die Fehlsichtigkeit des Klägers zu beseitigen. Die fehlende Erfolgsgewissheit steht der Geeignetheit dabei nicht entgegen.
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Die bloße Geeignetheit zur Erzielung des Behandlungserfolges genügt jedoch nicht, um die medizinische Notwendigkeit zu bejahen. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit ist auszulegen. Maßstab ist dabei das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Ein solcher Versicherungsnehmer setzt bei verständiger Würdigung den Begriff "notwendig" nicht mit "geeignet" gleich. Notwendig ist eine Behandlungsmaßnahme vielmehr erst dann, wenn weniger einschneidende und risikoärmere Behandlungsmethoden nicht den gleichen Erfolg bringen können.
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Bei der erforderlichen Abwägung ist die Korrektur der Fehlsichtigkeit des Klägers mittels LASIK-Operation und mittels Tragen einer Brille zu vergleichen. Dabei handelt es sich in beiden Fällen um Behandlungsmethoden, die lediglich die Fehlsichtigkeit korrigieren. Durch die LASIK-Operation wird die Fehlsichtigkeit nicht geheilt, ebenso wenig wie durch das Tragen einer Brille. Die gesunde Hornhaut wird vielmehr dauerhaft verändert, ohne die Ursache der Fehlsichtigkeit zu beheben. Durch den Eingriff kann möglicherweise für eine gewisse Zeit auf das Tragen einer Brille verzichtet werden. Bei einer späteren Veränderung der Sehfähigkeit muss aber wieder auf eine Brille zurückgegriffen werden. Eine Lesebrille muss sogar wahrscheinlich ab einem bestimmten Alter benutzt werden.
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Da danach auch die LASIK-Operation die Fehlsichtigkeit des Klägers nicht heilen kann, müssen bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit die im Einzelfall bestehenden Risiken und Erfolgsaussichten mit dem Grad der Belastung durch die Erkrankung abgewogen werden (vgl. LG Mannheim, VersR 2008, 1200; LG Köln, VersR 2009, 535). Gegen die medizinische Notwendigkeit der LASIK-Operation spricht dabei, dass diese mit zum Teil gravierenden Risiken verbunden ist und ein vollständiges und dauerhaftes Ausgleichen der Fehlsichtigkeit nicht sicher erwartet werden kann. Demgegenüber ist das Tragen einer Brille mit keinerlei Risiken verbunden und ermöglicht im Regelfall ein 100 %-iges Ausgleichen der Fehlsichtigkeit.
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Unter diesen Umständen ist eine LASIK-Operation nur dann medizinisch notwendig, wenn die Fehlsichtigkeit nicht durch die Versorgung mit einer Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann oder eine solche Versorgung nicht zumutbar ist (so auch LG Mannheim, VersR 2008, 1200; LG Köln, VersR 2009, 535). Zu einer solchen Ausnahmeindikation hat der Kläger – trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer – nichts vorgetragen. Es ist vielmehr unstreitig, dass seine Fehlsichtigkeit vor der Operation durch das Tragen einer Brille ausreichend ausgeglichen worden ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
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Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
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