Urteil vom Landgericht Hannover (18. Zivilkammer) - 18 O 19/17

Tenor

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihm durch das von der EU-Kommission festgestellte sog. Lkw-Kartell beim Erwerb eines Lkw im Februar 2006 entstanden sei.

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Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann ein Unternehmen für Agrartransporte. Die Beklagte ist ein weltweit tätiger Automobilkonzern, der Pkw und Nutzfahrzeuge, darunter Lkw, entwickelt, produziert und vermarktet. Darüber hinaus bietet die Beklagte Finanzierungsdienstleistungen an. Das Tätigkeitsfeld der Beklagten gliedert sich in die Geschäftsfelder xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx.

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Mit Beschluss vom 19.07.2016 (AT 39824 - Trucks) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Unternehmen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie einige ihrer Tochtergesellschaften kartellrechtswidrige Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittelschwere und schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 getroffen und damit gegen Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 53 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstoßen haben. Die Europäische Kommission verhängte in diesem Beschluss gegen die beteiligten Lkw-Hersteller Geldbußen in Höhe von insgesamt 2.926.499.000,00 €. Die Zuwiderhandlung hätte am 17.01.1997 begonnen und würde als am 18.01.2011, dem Tag, an dem die Untersuchungen der Europäischen Kommission begonnen hätten, beendet gelten. Für die festgestellten kartellrechtswidrigen Absprachen würde die Beklagte als direkt Beteiligte an den kartellrechtswidrigen Absprachen im Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 haften. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.07.2016 (Anlage K 11, Bl. 759 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Diesem Beschluss vorausgegangen war ein Antrag der xxx und sämtlicher durch diese direkt oder indirekt beherrschten Tochtergesellschaften vom 20.09.2010 auf Erlass bzw. Ermäßigung einer Geldbuße nach Punkt 14 bzw. 27 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2006 („Kronzeugen-Mitteilung“) sowie anschließende Durchsuchungen der Europäischen Kommission im Zeitraum vom 18.01.-21.01.2011 in den Räumlichkeiten der Kartellanten. Im Anschluss an diese Durchsuchungen erfolgten weitere Anträge anderer Kartellanten, so unter anderem durch die Beklagte am 10.02.2011, auf Erlass bzw. Ermäßigung einer Geldbuße nach Punkt 14 bzw. 27 der Kronzeugen-Mitteilung und schließlich am 20.11.2014 die Verfahrenseinleitung durch die Europäische Kommission nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003).

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Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 22.02.2006 einen fabrikneuen Lkw der Marke xxx mit 430 PS zum Preis von netto 74.000,00 €, der dem Kläger am 23.05.2006 geliefert wurde (Rechnung der Beklagten vom 24.05.2006, Anlage K 3, Bl. 30-36 d.A.). Der Kaufpreis wurde vom Kläger am 19.07.2006 gezahlt.

6

Der Kläger behauptet hierzu, dass der Erwerb des vorgenannten Lkw kartellbetroffen und ihm dadurch ein Schaden entstanden sei. Der Kläger ist diesbezüglich der Auffassung, sowohl für die Annahme, dass kartellrechtswidrige Absprachen grundsätzlich zu überhöhten Preisen geführt hätten, als auch für die Kartellbetroffenheit des von ihm vorgetragenen Beschaffungsvorgangs spreche ein Beweis des ersten Anscheins, den die Beklagte nicht widerlegt hätte.

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Der Kläger ist der Auffassung, aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 ergäben sich illegale Absprachen über Preise, die Erhöhung der Bruttolistenpreise sowie über den Zeitpunkt für die Einführung neuer Abgastechnologien und die Weitergabe der Kosten hierfür. Die Preisgestaltungsmechanismen der Kartellanten setzten im Ausgangspunkt an den Bruttolistenpreisen an, wobei die Netto-Endkundenpreise direkt ausgehandelt werden würden und erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttolistenpreise bedingen würden. Die Bekanntgabe der Listen habe eine Preisabstimmung im Wettbewerb ermöglicht, zumindest aber erleichtert.

8

Der Kläger ist der Meinung, dass allein die zeitliche Koordinierung über die Einführung von Abgastechnologien einen „Hardcore“-Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstelle und zu einem Preiskartellschaden führe. Dies folge bereits daraus, dass die für Lkw zu zahlende Maut emissionsabhängig berechnet werde und demnach bei der Abgasnorm Euro 6 eine geringere Maut zu zahlen sei als etwa bei der Abgasnorm Euro 4. Hierzu behauptet der Kläger, dass sich aus diesem Grund jeder Lkw-Käufer für den jeweiligen Hersteller entscheiden werde, der die neueste Abgastechnologie und damit die geringsten Mautkosten anbieten könne. Die anderen Hersteller, die zeitlich nicht so schnell die neuen Abgastechnologien anbieten könnten, weil diese noch nicht serienreif entwickelt seien, würden umgehend Absatzmengen verlieren und daher gezwungen seien, erhebliche Preisnachlässe zu gewähren.

9

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch zunächst mit 8 % des Nettokaufpreises beziffert. Hierzu verweist er auf einen Vergleich der Preisentwicklung der seiner Ansicht nach sachlich vergleichbaren Märkte für Kraftwagen und Kraftwagenteile auf der einen Seite und für Lastkraftwagen mit Selbstzündung (Diesel) auf der anderen Seite. Abzustellen sei hierbei auf einen Zeitraum von 1996 bis zum Kauf des neuen Lkw im Februar 2006. Der Markt für Kraftwagen und Kraftwagenteile sei wegen gleicher Produktionsmethoden, Fließbandfertigung, der gleichen Rohstoffe und Materialienzulieferer mit dem Markt für Lastkraftwagen mit Selbstzündung (Diesel) vergleichbar. Aus der Gegenüberstellung der beiden Indizes für die Entwicklung der Erzeugerpreise auf diesen Märkten ergebe sich für den Vergleichsmarkt „Kraftwagen und Kraftwagenteile“, dass der Preisindex im Jahr 1996 bei 89,3 Punkten (Basis = 2010) gelegen habe. Im Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Lkw im Februar 2006 habe der Preisindex „Kraftwagen und Kraftwagenteile“ 97,8 Punkte betragen. Aus der Differenz lasse sich ein Preisanstieg von 9,51 % errechnen, dem der Kläger den von ihm errechneten Preisanstieg auf dem Lkw-Markt von 11,8 % gegenüberstellt. Hieraus ermittelt er anhand des Netto-Kaufpreises für den streitgegenständlichen Lkw in Höhe von 74.000,00 € einen Kartellschaden von 3.526,56 €, was einen prozentualen Kartellschaden von 4,76 % bezogen auf den Nettokaufpreis ausmache.

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Mit Schriftsätzen vom 02.05.2018 sowie vom 13.08.2018 stützt der Kläger den von ihm geltend gemachten Schadensersatz nunmehr auf ein mit diesen Schriftsätzen vorgelegtes ökonomisches Sachverständigengutachten der Sachverständigen xxx vom 07.03.2018 (Bl. 1102 - 1118 d.A.) nebst einer individuellen Schadensberechnung dieser Sachverständigen vom 19.07.2018 (Anlage K 6, Anlagenband Kläger) und behauptet, der kartellbedingte Preisaufschlag habe für den von ihm erworbenen Lkw 5.231,76 € betragen.

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Mit der Klageschrift begehrte der Kläger ursprünglich wegen des im Februar 2006 erworbenen Lkw von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.920,00 € nebst Verzugszinsen. Mit Schriftsatz vom 07.10.2017 erweiterte der Kläger die Klage sodann um den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich des Erwerbs von 17 in 2005 neu angeschafften Lkw der Marke xxx sowie um einen diesbezüglichen Auskunftsantrag. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.11.2017 beschränkte der Kläger den zuvor mit Schriftsatz vom 07.10.2017 angekündigten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den bereits mit der Klageschrift vorgetragenen nunmehr einzig noch streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang aus Februar 2006. Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 wurde der mit Schriftsätzen vom 07.10.2017 und 07.11.2017 angekündigte Auskunftsantrag geändert und nunmehr ein Mindestschaden in Höhe von 5.950,00 € bezüglich des Beschaffungsvorgangs aus Februar 2006 geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 02.05.2018 und vom 13.08.2018 sowohl den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht als auch den Auskunftsantrag zurückgenommen. Darüber hinaus wurde auch der geltend gemachte Zahlungsantrag teilweise zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt (Bl. 1208 d.A.).

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Der Kläger beantragt nunmehr noch,

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die Beklagten zu verurteilen,

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an ihn 5.231,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.06.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beantragt zudem, das Verfahren analog § 148 ZPO im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren (KZR 23/17, 24/17, 25/17, 26/17 und 27/17) zur Frage der Anforderungen an den Nachweis der Kartellbetroffenheit auszusetzen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe mit dem Schriftsatz vom 02.05.2018 die bisherige Klage vollständig zurückgenommen und einen neuen Antrag angekündigt. Daher seien dem Kläger für die ursprüngliche Klage die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB habe am Tag nach der verbindlichen Bestellung des streitgegenständlichen Lkw, dem 23.02.2006 zu laufen begonnen. Sie ist ferner der Auffassung, dass eine Hemmung dieser Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 erst mit dem Tag des verfahrenseinleitenden Beschlusses der Europäischen Kommission für das Bußgeldverfahren gegen die Beklagte am 20.11.2014 eingetreten sei. Die Hemmung der Verjährung habe sechs Monate nach der Zustellung der Kommissionsentscheidung an die Beklagte, welche am 21.07.2016 erfolgt sei, mithin am 21.01.2017 geendet. Daher seien im Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schriftsatzes vom 02.05.2018 etwaige mit diesem Schriftsatz geltend gemachte Ansprüche verjährt gewesen.

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Die Beklagte bestreitet die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge. Aus der Entscheidung der Europäischen Kommission folge nicht, dass diese Beschaffungsvorgänge kartellbetroffen gewesen seien. Weiterhin habe die Europäische Kommission in der Entscheidung vom 19.07.2016 auch nicht festgestellt, dass

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- die Lkw-Hersteller systematisch Preise abgesprochen oder gar gemeinschaftlich Preise festgesetzt hätten und insbesondere nicht, dass es sich bei dem unzulässigen Informationsaustausch um ein „Hardcore“-Kartell gehandelt habe,
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- der unzulässige Informationsaustausch sich auf Nettopreise ausgewirkt habe,
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- es zu einer konkreten Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen sei, geschweige denn, dass der Beschaffungsvorgang des Klägers vom unzulässigen Informationsaustausch betroffen gewesen sei,
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- Anpassungen bei den Bruttolistenpreisen auch Anpassungen bei den Netto-Endkundenpreisen zur Folge gehabt hätten und/oder diese stark miteinander verknüpft gewesen seien,
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- die Bruttolistenpreise – geschweige denn die Nettopreise – für Lkw überhaupt kartellbedingt überhöht gewesen seien.
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Zudem habe die Europäische Kommission auch nicht festgestellt, dass irgendeinem Lkw-Kunden überhaupt ein Schaden – etwa aufgrund eines kartellbedingten Preisaufschlags – entstanden sei, geschweige denn, dass dem Kläger ein solcher Schaden entstanden sei.

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Darüber hinaus behauptet die Beklagte unter Verweis auf ihre internen Abläufe zur Festlegung des Bruttolistenpreises, der seit 2006 europaweit vereinheitlicht worden sei, dass ihre Bruttolistenpreise durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht überhöht gewesen seien. Die zwischen den Kartellanten ausgetauschten Informationen seien nach Art, Umfang und Detailgrad untauglich gewesen, um der Beklagten Rückschlüsse auf die generelle Preiserhöhungsstrategie der Wettbewerber zu erlauben. So habe sich der sanktionierte Informationsaustausch in der Regel nur auf Durchschnittswerte oder anderweitig sehr allgemeine Aussagen zu inflatorischen Preiserhöhungen bezogen. Diese Informationen seien angesichts der Produktvielfalt im Lkw-Markt und der diesbezüglichen divergierenden Entwicklung der Bruttolistenpreise nur sehr fragmentarisch und würden nicht ausreichen, um einem der Kartellanten hinreichend belastbare Rückschlüsse auf die Preisfestsetzung seiner Wettbewerber zu erlauben.

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Zudem bestreitet die Beklagte, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen auf ihre Nettopreise ausgewirkt hätten. So handle es sich den Bruttolistenpreisen um „Mondpreise“, die kein Kunde bezahlen würde. Diese Bruttolistenpreise hätten vor allem unternehmensintern eine „Benchmarking“- und „Controlling“-Funktion. Sie gäben eine Preisstruktur vor, die das Verhältnis der verschiedenen Komponenten eines xxx Lkw definieren und einen Vergleich unterschiedlicher Fahrzeuge möglich machen würden. Die Bruttolistenpreise würden jedoch nicht als Preissteuerungsinstrument für spezifische Märkte dienen; insbesondere bestehe kein Automatismus dahingehend, dass sich Erhöhungen der Bruttolistenpreise in höheren Nettopreisen niederschlagen würden. Dies zeige bereits eine Auswertung der Entwicklung der Bruttolistenpreise und der Nettopreise für schwere und mittelschwere Lkw der Beklagten. An dieser lasse sich ablesen, dass die Entwicklung von Bruttolisten- und Nettopreisen nicht parallel verlaufen sei und zudem stark variiert habe. Daraus folge, dass sich aus dem Austausch von Informationen über (durchschnittliche) Bruttolistenpreisänderungen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Nettopreise der Wettbewerber ziehen ließen. Der von dem Kläger gezahlte Nettopreis sei demnach nicht von den Entwicklungen der Bruttolistenpreise determiniert worden. Vielmehr würden die Nettopreise kundenindividuell ausgehandelt werden, wobei diese Preisverhandlungen von den individuellen Anforderungen und Preisvorstellungen der einzelnen Kunden ausgingen („bottum up“). Dies zeige sich auch an dem streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang, in dessen Rahmen die Bruttolistenpreise der Beklagten keine Rolle gespielt hätten. Hinzu komme, dass der Erwerbspreis für einen Lkw nur ca. 10 % der sog. „Total Cost of Ownership“ ausmachen würde, sodass allein deshalb die sanktionierten Verhaltensweisen keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt hätten.

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Darüber hinaus nimmt die Beklagte in Abrede, dass sich aus dem von der Europäischen Kommission festgestellten vereinzelten Austausch zu „Nettopreisen“ oder „Nachlässen“ eine Kartellbetroffenheit des streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs herleiten lasse. Diese Austausche seien allenfalls punktuell erfolgt und hätten Verrechnungspreise oder die Händlereinkaufspreise, nicht aber die von den Kunden tatsächlich gezahlten Nettopreise betroffen. Daher würde auch dieser Informationsaustausch keine belastbaren Rückschlüsse auf die tatsächlich gezahlten Nettopreise zulassen.

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Für die Kartellbetroffenheit der vorgetragenen Beschaffungsvorgänge streite auch kein Beweis des ersten Anscheins. Insoweit fehle es bereits an einem typischen Geschehensablauf, der die Vermutung einer Kartellbetroffenheit des behaupteten Beschaffungsvorgangs rechtfertigen könnte. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung einen solchen Anscheinsbeweis anerkannt habe, sei es vor allem um sog. Quotenkartelle gegangen, die mit den von der Europäischen Kommission hier festgestellten Verhaltensweisen nicht vergleichbar gewesen seien. Vorliegend handle es sich nicht um ein Quoten-, Preis- oder ein anderes „Hardcore“-Kartell, bei dem ein Hersteller wohlmöglich keinen Anreiz gehabt hätte, Preise zu senken. Denn zwischen den Kartellanten habe intensiver Wettbewerb geherrscht, was bereits an den während des Kartellzeitraums erfolgten Verschiebungen von Marktanteilen erkennbar sei. Auch habe die Europäische Kommission 2006 in dem Verfahren über die Zusammenschlusskontrolle xxx ausdrücklich festgestellt, dass zwischen den Lkw-Herstellern intensiver Wettbewerb herrsche (Europäische Kommission, Entscheidung vom 20.12.2006 COMP/M.4336, Anlage GL 15, Bl. 1031-1038 d.A.). Ein typischer Geschehensablauf stehe nach Auffassung der Beklagten auch deshalb nicht fest, weil die ausgetauschten Informationen sich nicht wettbewerbsbeschränkend ausgewirkt hätten, da sie angesichts der erheblichen Produktvielfalt viel zu unspezifisch gewesen seien, um Rückschlüsse auf das Preissetzungsverhalten der Wettbewerber zu erlauben. Jedenfalls sei ein entsprechender Anscheinsbeweis aufgrund der vorstehenden Ausführungen erschüttert.

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Die Beklagte bestreiten überdies, dass dem Kläger durch die von der Europäischen Kommission sanktionierten Verhaltensweisen ein Schaden entstanden sei. Hierfür streite auch kein Anscheinsbeweis. Es fehle an einem typischen Geschehensablauf, der auf eine kartellbedingte Preisüberhöhung hindeute. Der Hinweis auf die sog. „Oxera-Studie“ reiche nicht aus, um einen Schaden durch eine angeblich kartellbedingte Preisüberhöhung zu begründen. Jedenfalls wäre ein Anscheinsbeweis erschüttert. Auch sei dem Kläger durch die sanktionierten Verhaltensweisen bezüglich des Austausches über die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 kein Schaden entstanden. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger ein Fahrzeug mit der Emissionstechnologie Euro 3 erworben habe, obgleich zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten bereits Euro 4- und Euro 5- Fahrzeuge angeboten worden seien.

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Die Beklagte hält außerdem die vom Kläger angewandte Methodik zur Ermittlung des ihm angeblich entstandenen Schadens für ökonomisch nicht haltbar. Die vom Kläger herangezogene Methodik verstoße gegen grundlegende wirtschaftswissenschaftliche Standards für die Ermittlung von Kartellschäden. Insoweit verweist die Beklagte auf die Standards des Bundeskartellamtes für ökonomische Gutachten vom 20.10.2010 (Anlage GL 4, Bl. 523 - 533 d.A.) sowie den praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV, Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV, KOM 2013/C 167/07 (Anlage GL 5, Bl. 534 - 612 d.A.). Die darin geforderten Standards erfülle die vom Kläger angewandte Methodik zur Schadensberechnung nicht. Im Übrigen sei der vom Kläger angestellte Vergleich zwischen dem Markt für Kraftwagen und Kraftwagenteile auf der einen Seite und dem Markt für Lastkraftwagen mit Selbstzündung (Diesel) auf der anderen Seite ebenfalls für eine Schadensschätzung ungeeignet, weil es sich bei dem hierfür vom Kläger herangezogenen Index Lkw mit Selbstzündung (Diesel) lediglich um einen Unterindex des Indizes Kraftwagen und Kraftwagenteile handle. Weiterhin seien die im Index Kraftwagen und Kraftwagenteile berücksichtigten Produkte nicht mit Diesel-Lkw vergleichbar.

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Die Beklagte meint ferner, das von dem Kläger vorgelegte private Sachverständigengutachten der Sachverständigen xxx vom 07.03.2018 nebst individueller Schadensberechnung sei ungeeignet, eine Schadensentstehung durch den von dem Kläger getätigten Lkw-Kauf darzulegen und verweist diesbezüglich auf eine sachverständige Stellungnahme der Sachverständigen xxx vom 18.07.2018 (Anlage GL 20, Anlagenband Beklagte).

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Weiterhin behauptet die Beklagte, dass, sofern es zu kartellbedingten Preisaufschlägen gekommen sein sollte, diese von dem Kläger durch Preiserhöhungen an dessen Kunden weitergegeben worden seien. Das vom Kläger betriebene Unternehmen sei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert. Das bedeute, die Anschaffungskosten (Nettopreise) für den streitgegenständlichen Lkw seien zwangsläufig in die Bemessung der Preise eingegangen, die der Kläger von seinen Kunden für die von ihm erbrachten Leistungen verlange. Im Ergebnis würden überhöhte Anschaffungskosten daher an die Kunden des Klägers „durchgereicht“. Zudem behauptet die Beklagte, der Kläger hätte sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung bei der Verwertung der Fahrzeuge zu Nutze gemacht. So hätte der Kläger beim Weiterverkauf des Fahrzeugs davon profitiert, dass er wegen des angeblich überhöhten Ankaufspreises auch einen überhöhten Weiterverkaufspreis hätte erzielen können. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte, dass der Kläger bislang nicht zu einem etwaigen Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgetragen habe. Sie bestreitet daher mit Nichtwissen, dass sich dieser Lkw noch im Eigentum des Klägers befinde.

35

Schließlich nimmt die Beklagte den geltend gemachten Zinsanspruch in Abrede. Ein etwaiger Schadensersatzbetrag sei jedenfalls erst ab dem Tag der Zahlung des Kaufpreises (19.07.2006) zu verzinsen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 06.02.2018 (Bl. 1056 - 1057 d.A.) sowie vom 18.09.2018 (Bl. 1222 - 1223 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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1.) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO liegen vor.

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Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (BGH, Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90, Rn 18, zit. nach Juris).

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„Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozesswirtschaftlichen Erwägungen, sodass vom sachlichen Recht geprägte dogmatische Überlegungen bei ihrer Anwendung und Auslegung in den Hintergrund zu treten haben. Vorrangig ist insoweit vielmehr das Erfordernis der Prozessökonomie. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist daher, ob es ohne Feststellungen über die Schadensentstehung gleichwohl zu einer echten Vorentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht, sodass sich das Grundurteil nicht im Nachhinein, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muss, als ein lediglich die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist.“

41

(BGH a. a. O,. Rn 19)

42

 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es besteht sowohl über den Grund als auch über die Höhe des Anspruchs Streit. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist für den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststellbar. Der Erlass eines Grundurteils ist auch prozessökonomisch, aufgrund des Umfangs des Streitstoffes sowie der zu erwartenden Beweisaufnahme.

43

2.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 3 GWB in seiner infolge der 7.-GWB-Novelle ab dem 01.07.2005 bis zum Inkrafttreten der 9.-GWB-Novelle geltenden Fassung (im Folgenden GWB 2005) zu.

44

a.) Für den Schadensersatzanspruch ist das in dem jeweiligen Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, „Grauzementkartell II“, Rn. 33; Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, „ORWI“, Rn. 13, zit. jeweils nach Juris). Daraus folgt, dass für den hiesigen Beschaffungsvorgang § 33 Abs. 3 GWB 2005 Anwendung findet.

45

b.) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er erwarb von der Beklagten im Februar 2006 einen fabrikneuen Lkw der Marke xxx mit 430 PS zum Preis von netto 74.000,00 € (Rechnung der Beklagten vom 24.05.2006, Anlage K 3, Bl. 30-36 d.A.).

46

c.) Nach den rechtskräftigen Feststellungen der Europäischen Kommission in dem Beschluss vom 19.07.2016 hat die Beklagte gegen das in Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen normierte Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, verstoßen. Die Feststellung des Verstoßes durch die Europäische Kommission ist für das hiesige Verfahren gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend. Diese Vorschrift ist auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil sie in erster Linie verfahrensrechtliche Bedeutung hat und keine anderweitige Anordnung des Gesetzgebers getroffen worden ist (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, „Grauzementkartell II“, Rn. 31 f.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15, Rn. 55, zit. jeweils nach Juris). Die Feststellungen an sich werden auch nicht bestritten. Sie gelten somit zudem gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

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d.) Der streitgegenständliche Lkw-Kauf ist auch von den kartellrechtswidrigen Absprachen betroffen. Für die Feststellung, ob dieser Lkw-Kauf von den kartellrechtswidrigen Absprachen betroffen ist, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, „Lottoblock II“, Rn. 42, zit. nach Juris). Für die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungstätigkeit sowie für die Kausalität zwischen dem Verstoß und den behaupteten Vermögensnachteilen streiten aus den Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 folgende Anscheinsbeweise.

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aa.) Es besteht zunächst ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich das vorliegende bebußte Kartell allgemein preissteigernd auswirkt hat.

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(1) Dies ist bei Quotenkartellen in der Rechtsprechung anerkannt (KG, Urteil vom 28.06.2018, 2 U 13/14, Rn. 52, 78; Urteil vom 01.10.2009, 2 U 17/03, Rn. 55 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 63, Urteil vom 31.07.2013, 6 U 51/12, Rn. 53 f.; OLG München, Urteil vom 28.06.2018, 2 U 13/14, Rn. 52; Urteil vom 08.03.2018, U 3497/17, Rn. 74; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15, Rn. 64; zit. jeweils nach Juris). Quoten-, Kunden-, Gebietsaufteilungsabsprachen begrenzen für die Marktgegenseite das Angebot und wirken damit tendenziell preisstabilisierend bzw. -erhöhend (Roth in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 91. Lieferung 08.2018, § 33 GWB, Rn. 161).

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(2) Bei den hier sanktionierten Verhaltensweisen ging es zwar nicht um Kundenzuweisungen oder Marktaufteilungen. Vielmehr fanden nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittelschwere und schwere Lkw nach den Abgasnorm Euro 3 bis Euro 6 mit dem Ziel statt, die Preisgestaltung und die üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR zu verfälschen. So hätten die Kartellanten neben Gesprächen auf Ebene der höheren Führungskräfte ihrer Hauptverwaltungen nach Einführung des Euros begonnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen. Diese Austausche seien durch regelmäßige Wettbewerbertreffen erfolgt. Zusätzlich zu diesen Treffen habe es einen regelmäßigen Austausch per Telefon und E-Mail gegeben. Die besprochenen Themen hätten sich auf technische Themen und Lieferfristen, aber auch auf Preise (normalerweise Bruttopreise) erstreckt. Häufig seien auch wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon ausgetauscht worden. In späteren Jahren seien die auf deutscher Ebene erfolgten Treffen formalisierter geworden und nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen worden. Diese Austausche hätten mehrmals im Jahr stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen über zukünftige Bruttopreiserhöhungen hätten sich entweder lediglich auf Lkw-Basismodelle oder auf Lkw und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen bezogen, wobei üblicherweise Nettopreise bzw. Nettopreiserhöhungen nicht ausgetauscht worden seien.

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(3) Angesichts des Mittels der Preisfestsetzung und der Intention - Verfälschung der Preisgestaltung - muss jedoch auch bei solchen Absprachen von einem Anscheinsbeweis für eine allgemein preissteigernde Wirkung ausgegangen werden. Bei solchen Verstößen gegen den Kernbereich des Wettbewerbs („Hardcore“-Verstoß) liegt die Vermutung preissteigernder Wirkung sogar näher als bei einem Quotenkartell (so auch LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018, 8 O 13/17, Rn. 59, zit. nach Juris). Ein Quotenkartell führt typischerweise zu einer Beschränkung des Preiswettbewerbs. Der einzelne Anbieter hat bei einem bestehenden Quotenkartell einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und er hat größere Möglichkeiten, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seinen Wettbewerber zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2013, 6 U 51/12, Rn. 55, zit. nach Juris). Eine direkte Preisabsprache schaltet den Preiswettbewerb noch unmittelbarer und damit effizienter aus als die Quotenabsprache. Denn diese Verhaltensweisen führen dazu, dass die dem nicht durch Informationsaustausch verzerrten Wettbewerb innewohnende Unsicherheit bezüglich des Verhaltens der Mitbewerber ausgeschaltet bzw. jedenfalls verringert wird. Eben diese Unsicherheit ist aber eine wesentliche Triebfeder für nicht verzerrte und im Vergleich zu absprachebeeinflussten Preisen niedrigere Wettbewerbspreisen (so auch LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018, 8 O 13/17, Rn- 61, zit. nach Juris). Entsprechend muss auch bei Preisabsprachen ein Anscheinsbeweis greifen (Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 130; vgl. LG Dortmund, Urteil vom 01.04.2004, 13 O 55/02, Rn. 19, zit. nach Juris).

52

(4) Für die preissteigernde Wirkung sprechen darüber hinaus auch die lange Dauer des Kartells und die Reichweite über den gesamten EWR sowie die Beteiligung aller namhafter Hersteller. Um ein zeitlich und räumlich sowie gegenständlich so weitreichendes Kartell zu unterhalten, war erheblicher organisatorischer Aufwand notwendig. Wieso dieser ohne jeden Nutzen für die Kartellanten aufrechterhalten worden sein sollte, wäre andernfalls nicht erklärbar. Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist schließlich auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. z.B. Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043 ff.; Coppic/Haucap, WuW 2016, 50 ff.; zum Ganzen auch Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). Dementsprechend hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 12.06.2018 (Grauzementkartell II) ausgeführt:

53

„…entspricht es einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt.“

54

(BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, „Grauzementkartell II“, Rn. 35, zit. nach Juris)

55

Nach alledem greift ein Anscheinsbeweis für eine allgemein preissteigernde Wirkung der sanktionierten Verhaltensweisen ein (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018, 30 O 33/17, Rn. 84; Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17, Rn. 38, zit. jeweils nach Juris).

56

(5) Soweit die Beklagte in Abrede nimmt, dass ihre Bruttolistenpreise durch die sanktionierten Verhaltensweisen überhöht gewesen seien, kann sie hiermit nicht durchdringen. So hat die Europäische Kommission im Beschluss vom 19.07.2016 für das hiesige Verfahren bindend festgestellt, dass der sanktionierte Informationsaustausch die Kartellanten in die Lage versetzt habe, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn es dort heißt, dass der Austausch nicht an einem Jahrestreffen stattgefunden habe, sondern in Form regelmäßiger Treffen bei Veranstaltungen nationaler Verbände, Messen sowie darüber hinaus im Rahmen von zum Zweck der Zuwiderhandlung organisierter Wettbewerbertreffen; schließlich habe dieser Informationsaustausch auch regelmäßige Kontakte über E-Mail und Telefongespräche umfasst (zum Vorstehenden auch LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018, 30 O 33/17, Rn. 102, zit. nach Juris).

57

(6) Soweit die Beklagte weiterhin unter Verweis auf die unterschiedliche Entwicklung der Bruttolisten- und Nettopreise ihrer Lkw-Modelle einwendet, die vereinbarten Endkundenpreise seien nicht von den Bruttolistenpreisen abhängig gewesen, sondern jeweils individuell mit den einzelnen Kunden wie dem Kläger ausgehandelt worden, ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Danach ist in der Lkw-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis. In einem zweiten Schritt werden anschließend die Verrechnungspreise für die Einfuhr der Lkw in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt. Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Die Nettoendkundenpreise spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten wider. Hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17, Rn. 43 ff., zit. nach Juris).

58

(7) Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten auch der Verweis auf die Vielzahl an verschiedenen Lkw-Konfigurationsmöglichkeiten nicht behilflich. Mögen auch diverse Varianten und Unterscheidungen zwischen den einzelnen Lkws angeboten werden, handelt es sich doch immer um das gleiche Grundprodukt, das innerhalb eines bestimmten Differenzierungsrahmens verkauft wird. Dieser Rahmen ist für alle Kartellbeteiligten gleich, und kann deshalb auch gleicherweise einbezogen werden. Auch hier ist entscheidend, dass die Kartellbeteiligten gerade den Preis für das Grundprodukt ausgetauscht haben. Insoweit ist der Bruttolistenpreis eben doch von erheblicher Bedeutung, indem er sowohl für die Kartellbeteiligten als auch für die Händler den ersten Anknüpfungspunkt der Preisbildung darstellt. Im Übrigen war es über die ausgetauschten Konfiguratoren sogar möglich, eine Verhaltensabstimmung auch hinsichtlich kleinteiliger und differenzierter Varianten effizient vorzunehmen. Aus der Entscheidung der Europäischen Kommission ergibt sich auch gerade nicht, dass der Austausch von Bruttolistenpreisen auf die mit den Kunden individuell ausgehandelten Endpreise nicht durchgeschlagen hätte.

59

bb.) Der Anscheinsbeweis erstreckt sich auch auf die Kartellbefangenheit bzw. -betroffenheit des von dem Kläger vorgetragenen Beschaffungsvorgangs. Ein solcher Anscheinsbeweis für einzelne Beschaffungsvorgänge ist anerkannt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 64; Urteil vom 31.07.2013, 6 U 51/12, Rn. 56; KG Berlin, Urteil vom 01.10.2009, 2 U 17/03, Rn. 70; Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129). Es ist nicht erforderlich, dass der einzelne Beschaffungsvorgang Teil der Absprachen gewesen ist. Der Geschädigte

60

„genügt demnach seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er vorträgt und ggf. beweist, dass er solche Geschäfte mit den Kartellbeteiligten überhaupt getätigt hat. Es ist dann Sache der am Kartell beteiligten Beklagten, den Anschein durch näheren Vortrag zu den konkreten Einzelheiten der Kartellabsprachen und deren Reichweite zu erschüttern und dabei aufzuzeigen, warum es eine ernsthafte Möglichkeit gibt, dass die streitgegenständlichen Geschäfte nicht kartellbetroffen waren.“

61

(so Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129 m.w.N.)

62

Danach besteht auch hier ein Anscheinsbeweis, dass der streitgegenständliche Beschaffungsvorgang von den kartellrechtswidrigen Absprachen umfasst gewesen ist.

63

cc.) Den Anscheinsbeweis einer allgemein preissteigernden Wirkung der kartellrechtswidrigen Absprachen sowie der Kartellbetroffenheit des streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs hat die Beklagte nicht erschüttert. Die Erschütterung des Anscheinsbeweis setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen und ggf. bewiesen werden,

64

„die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Kartellabsprachen keine Auswirkungen auf den Preis hatten und/oder dass Preisänderungen während des Kartellzeitraums auf andere Ereignisse als die Kartellabsprachen zurückzuführen sind, wie beispielsweise den Abbau von Überkapazitäten oder das Ausscheiden von Wettbewerbern“

65

(Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 130).

66

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht.

67

(1) Der Kläger hat den streitgegenständlichen Lkw während des Kartellzeitraums in 2006 bei der Beklagten als kartellbeteiligten bezogen und bezahlt. Nach den Feststellungen der EU-Kommission hat das Kartell den gesamten EWR einschließlich Deutschland erfasst. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, wieso das Geschäft mit dem Kläger, welches sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellabsprache einfügt, dennoch nicht von dem Kartell erfasst sein soll.

68

(2) Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die Europäische Kommission habe während des Kartellzeitraumes im Jahr 2006 in dem Verfahren über die Zusammenschlusskontrolle xxx ausdrücklich festgestellt, dass zwischen den Lkw-Herstellern intensiver Wettbewerb herrsche (Europäische Kommission, Entscheidung vom 20.12.2006 COMP/M.4336, Anlage GL 15, Bl. 1031 - 1038 d.A.), was im Übrigen auch die im Kartellzeitraum zu beobachtenden Marktanteilsverschiebungen belegen würden, ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Dieser Vortrag lässt keinen konkreten Bezug zu den Auswirkungen der sanktionierten Verhaltensweisen (insbesondere dem Austausch zu Bruttolistenpreiserhöhungen) auf den hiesigen Beschaffungsvorgang erkennen. So schließt der Umstand, dass die Kartellanten Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel einer Verfälschung der Preisgestaltung ausgetauscht haben, nicht aus, dass es zu Marktanteilsverschiebungen zwischen den Kartellanten im Kartellzeitraum gekommen ist.

69

(3) Nach alledem spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Beschaffungsvorgang kartellbetroffen ist, den die Beklagte nicht erschüttert hat.

70

e.) Darüber hinaus ist die für den Erlass eines Grundurteils erforderliche Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Schadens gegeben. An die Darlegung eines kausalen Schaden sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch muss nicht im Einzelnen festgestellt werden, worin der Schaden besteht. Ausreichend ist eine nicht entfernt liegende Möglichkeit, wonach der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, „Grauzementkartell II“, Rn. 34; Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98; zit. jeweils nach Juris). So liegt der Fall hier.

71

aa.) Es entspricht einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt. Vor diesem Hintergrund ist es „zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird“ (so BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, „Grauzementkartell II, Rn. 35 m.w.N., zit. nach Juris). Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Insoweit kann auf die o.g. Ausführungen unter I. 2. d. aa.) verwiesen werden. Auch die vorgelegte sachverständige Stellungnahme der Privatsachverständigen xxx vom 18.07.2018 (Anlage GL 20, Anlagenband Beklagte) rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Diese Stellungnahme setzt sich zwar mit der Höhe des von dem Kläger vorgetragenen Preisüberhöhungsschadens näher auseinander. Zum grundsätzlichen Entstehen eines kartellbedingten Schadens enthält es jedoch keine über den sonstigen Vortrag der Beklagten hinausgehenden Ausführungen und steht damit der Annahme nicht entgegen, dass dem Kläger überhaupt ein kartellbedingter Preisüberhöhungsschaden entstanden ist.

72

bb.) Jedoch konnte die Kammer auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger vorgelegten privaten Sachverständigengutachtens der Sachverständigen xxx vom 07.03.2018 (Bl. 1102 - 1118 d.A.) nebst der individuellen Schadensberechnung für den Kläger vom 19.07.2018 (Anlage K 6, Anlagenband Kläger) und selbst bei Anwendung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO keine konkrete Schadenshöhe abschließend feststellen.

73

(1) Zwar hat der Kläger unter Vorlage des vorgenannten privaten Sachverständigengutachtens substantiiert dazu vorgetragen, dass ihm beim Erwerb des streitgegenständlichen Lkw ein kartellbedingter Preisüberhöhungsschaden in Höhe von mindestens 5.231,76 € entstanden sei. Auch bestehen gegen die in diesem Gutachten angewandte Methodik zur Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises, der ohne Kartell am Markt bestanden hätte und als Grundlage zur ökonomischen Abschätzung eines etwaigen kartellbedingten Preisüberhöhungsschadens dient, in Gestalt der Kombination aus Vergleichsmarktbetrachtungen und Regressionsanalysen keine grundlegenden Bedenken. Diese Methodik findet sich in dem praktischen Leitfaden der Europäischen Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV (vgl. Anlage GL 5, Bl. 534 - 612 d.A.). Zudem ist die Durchführung einer Vergleichsmarktbetrachtung als Methode zur Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KRB 12/07, Rn. 19, zit. nach Juris).

74

(2) Die Beklagte ist jedoch den Ergebnissen der ökonomischen Schadensschätzung von xxx durch Vorlage einer eigenen sachverständigen Stellungnahme der Sachverständigen xxx vom 18.07.2018 (Anlage GL 20, Anlagenband) hinreichend substantiiert entgegengetreten. So hat die Beklagte vorgetragen, weshalb die von den Privatsachverständigen des Klägers ermittelte Schadenshöhe nicht plausibel sei. Dies folge - so die Beklagte - bereits daraus, dass die in dem von dem Kläger im hiesigen Verfahren vorgelegten Gutachten ableitbare Schadenshöhe nicht übereinstimme mit denjenigen Schadenshöhen, die dieselben Sachverständigen für die Lkw der Kartellanten in einem Parallelverfahren der Kammer (18 O 96/18) ermittelt hätten. Ferner seien im hiesigen Sachverständigengutachten von xxx Euro 6-Fahrzeuge von der Begutachtung ausgenommen worden, während diese im Gutachten derselben Privatsachverständigen im vorgenannten Parallelverfahren als Vergleichsgruppe berücksichtigt worden seien. Auch seien beiden Gutachten unterschiedliche Zeiträume zugrunde gelegt worden; so sei der Zeitraum von 2011 bis 2013 einmal Vergleichs- und einmal Nachwirkungsperiode. Zudem wiesen beide Gutachten nicht nachvollziehbare Abweichungen bei herstellerspezifischen Effekten sowie Nachfrage- und Kosteneffekten auf. Diese Abweichungen seien unplausibel und würden die Beliebigkeit und fehlende Belastbarkeit beider Gutachten belegen. Überdies fehle in beiden Gutachten eine Analyse, die zeige, wie der festgestellte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise überhaupt zu erhöhten Nettopreisen hätte führen sollen, die allein für den Wettbewerb relevant seien. Weiterhin bemängelt die Beklagte, dass in dem im hiesigen Verfahren vorgelegten privaten Sachverständigengutachten nur Daten zu schweren Lkw ab 16 t zulässiges Gesamtgewicht eingeflossen seien, ohne dass die Preisentwicklung für mittelschwere Lkw auch nur diskutiert worden sei. Zu diesen methodischen Schwächen komme hinzu, dass die dem Sachverständigengutachten des Klägers zugrunde gelegten Daten in erheblichem Umfang fehler-, jedenfalls aber lückenhaft seien. Schließlich fehlten essenzielle sog. „Robustheitstests“. Insgesamt entspreche das von dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten daher nicht den gängigen wissenschaftlichen Standards, die auch ausdrücklich sowohl in den Leitlinien der Europäischen Kommission als auch des Bundeskartellamtes enthalten seien.

75

(3) Schon unabhängig von einem Vergleich des in diesem Verfahren von dem Kläger vorgelegten Gutachten mit dem im Verfahren 18 O 96/18 eingereichten, von denselben Sachverständigen erstellten Sachverständigengutachten stehen die nicht von vornherein ausschließbaren Einwendungen der Beklagten einer konkreten Schadensschätzung anhand des von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens entgegen. Ob und inwieweit die von dem Kläger vorgetragene ökonomischen Schadensschätzung oder die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten vorgenannten Einwände zutreffen, ist ohne die Durchführung einer Beweisaufnahme in Gestalt der von beiden Parteien hierfür beantragten Einholung eines gerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachtens nicht festzustellen. Dies ist zum einen deshalb nicht möglich, weil – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – die Datengrundlage des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens nicht vollständig nachvollzogen werden kann, insbesondere unklar bleibt, ob der streitgegenständlichen Lkw-Kauf in das Gutachten eingeflossen ist. Zum anderen ist auch nicht beurteilbar, ob die nach den o.g. Ausführungen an sich grundsätzlich geeignete Methoden zur ökonomischen Schadensschätzung in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten korrekt angewendet worden sind, was die Beklagte in Abrede nimmt.

76

cc.) Auch der von dem Kläger zur Schadensberechnung vorgenommene Vergleich der Preisentwicklung der nach seinem Vortrag sachlich vergleichbaren Märkte für Kraftwagen und Kraftwagenteile auf der einen Seite und für Lastkraftwagen mit Selbstzündung (Diesel) auf der anderen Seite ist nicht geeignet, die konkrete Schadenshöhe zu ermitteln. Der Kläger vergleicht nämlich hierfür einen Grundindex (Kraftwagen und Kraftwagenteile) mit einem Unterindex (Lastkraftwagen mit Selbstzündung (Diesel)), der seinerseits wiederum Bestandteil des Grundindexes ist. Naheliegender wäre jedenfalls, nicht den Grundindex als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, sondern zwei gleichrangige Unterindizes zu vergleichen. Damit würde auch das Problem vermieden werden, dass zahlreiche vom Grundindex ebenfalls erfasste Unterindizes in den Vergleich einbezogen werden, bei denen nicht klar ist, ob die dortige Kostenstruktur und Preisbildung mit der des hier maßgeblichen Marktes für Lkw mit Selbstzündung (Diesel) vergleichbar ist. Zudem kann der Vergleich eines Grundindex mit einem Unterindex dazu führen, dass Verzerrungen doppelt berücksichtigt werden, weil diese sowohl im Unterindex als auch im Grundindex berücksichtigt werden. Darüber hinaus bilden die vorgenannten Indizes nach dem Vortrag des Klägers die Erzeugerpreise ab, ohne dass der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat, wie von der Erzeugerpreisen auf etwaige Verkaufspreise geschlossen werden kann. Letztlich kann die Kammer auf Grundlage der Ausführungen des Klägers nicht feststellen, dass der von ihm vorgenommene Vergleich eine ausreichend valide Grundlage zur Schadensschätzung bildet.

77

dd.) Demnach besteht zwar eine für den Erlass eines Grundurteils erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Beschaffungsvorganges ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Die konkrete Höhe dieses Schadens kann jedoch ohne die Durchführung einer Beweisaufnahme, die dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt, nicht ermittelt werden, sodass der Rechtsstreit der Höhe nach noch nicht zur Entscheidung reif ist.

78

f.) Der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch des Klägers entfällt auch nicht aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Abwälzung einer (kartellbedingten) Preiserhöhung.

79

aa.) Strukturell handelt es sich bei der Abwälzung einer (kartellbedingten) Preiserhöhung (sog. „passing-on“) um einen Fall der Vorteilsausgleichung, die bei der Berechnung des Schadens zu prüfen ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2022, Rn. 25). Es ist davon auszugehen, dass „eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils nicht die Entstehung eines Schadens ausschließt oder mindert. Der Schaden ist vielmehr ungeachtet eines späteren Weiterverkaufs mit dem Erwerb der Ware in Höhe der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis eingetreten“ (so BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, „ORWI“, Rn. 56, zit. nach Juris). Die Frage, ob es den Ersatzanspruch des Geschädigten ausschließt oder mindert, wenn er den kartellbedingten Preisaufschlag auf seine Kunden abwälzt, ist daher allein unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Vorteilsausgleichung zu beurteilen (BGH, a.a.O, Rn. 56 ff., 61 ff.; vgl. KG Berlin, Urteil vom 01.10.2009, 2 U 17/03, Rn. 106 ff., zit. jeweils nach Juris). Dem Erlass eines Grundurteils stünde nur eine vollständige Schadensabwälzung entgegen. Die konkrete Höhe einer eventuellen teilweisen Schadensabwälzung kann hierbei dem Betragsverfahren vorbehalten werden.

80

bb.) Von einer vollständigen Schadensweitergabe kann nicht ausgegangen werden:

81

„Um erfolgversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu machen, muss der beklagte Kartellant zunächst anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel dazu vortragen, dass eine Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Weiter ist darzutun und ggf. nachzuweisen, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist. Der Kartellteilnehmer hat auch darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers (…) auf den Vorteilsausgleich auswirken. Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden.“

82

(BGH, a.a.O., Rn. 69, zit. nach Juris).

83

cc.) Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob - wie der Kläger unter Bezugnahme auf eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17, Rn. 59 ff., zit. nach Juris) meint - aufgrund der spezifischen Besonderheiten des hier maßgeblichen Anschlussmarktes – dem der Speditions- und Transportdienstleistungen – der Einwand einer Schadensabwälzung auf die nachfolgende Marktstufe bereits von vornherein ausscheidet (vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018, 8 O 13/17, Rn. 107 ff., zit. nach Juris).

84

dd.) Nach der einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung des vom BGH in der „ORWI“-Entscheidung entwickelten Maßstabes kann jedenfalls eine vollständige Schadensabwälzung nicht festgestellt werden.

85

(1) Die allgemein gehaltenen Behauptungen der Beklagten zum Anschlussmarkt - dem Markt für Speditions- und Transportdienstleistungen - rechtfertigen nicht die Annahme einer vollständigen Schadensabwälzung. Dies gilt etwa für die Behauptung der Beklagten, die Kosten für die Beschaffung der Lkw gingen in die Kalkulation der variablen Kosten der Transportdienstleister ein, typischerweise als leistungsabhängige Abschreibungen, teilweise gingen sie aber auch als zeitabhängige Abschreibungen in die Fixkosten der Kostenkalkulation ein. Welche Variante hier zutrifft und welche Konsequenzen sich hieraus im Hinblick auf eine Schadensabwälzung ergeben sollen, wird von der Beklagten nicht näher vorgetragen. Gleiches gilt auch für die allgemein gehaltenen Behauptungen, auf dem Transportmarkt herrsche eine hohe Wettbewerbsintensität, der Markt sei in eine Vielzahl kleinerer Anbieter fragmentiert, womit sehr wahrscheinlich geringere Gewinnmargen verbunden seien, sowie für die Behauptung, Transportkosten stellten häufig einen nur geringen Teil der gesamten Produktionskosten der Kunden von Frachtdienstleistungen dar. Auch bezüglich dieser Behauptungen bleibt unklar, welche Schlussfolgerungen sich hieraus im Hinblick auf die hier allein maßgebliche Frage einer vollständigen Abwälzung einer kartellbedingten Preiserhöhung ergeben sollen. Konkrete Angaben etwa zu Margen, zum Wettbewerb, zu den Teilnehmern auf dem Anschlussmarkt und den dortigen Preisentwicklungen und deren Ursachen werden nicht vorgetragen.

86

(2) Im Übrigen ist auch der Wertschöpfungsanteil des Klägers nicht nachzuvollziehen. Der Kläger verkauft keine neuen Lkw, sondern bietet Agrartransporte an. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, etwaige Preiserhöhungen, die der Kläger bestreitet, auf kaufmännischem Geschick oder jedenfalls anderen Gründen als gestiegenen Preisen für Lkw beruhen, bleibt offen.

87

(3) Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Kartellgeschädigten nicht vorschnell bejaht werden darf:

88

„Um die Effizienz des Kartelldeliktsrechts nicht zu gefährden, werden Erleichterungen bei der Darlegungslast zugunsten der Kartellteilnehmer nur zurückhaltend erwogen werden können. (…)“

89

Die Bejahung einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt aber eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat.“

90

(so BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, „ORWI“, Rn. 70 f.)

91

Außerdem darf die Annahme einer sekundären Darlegungslast nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (BGH, a. a. O., Rn. 71).

92

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind vorliegend weder Anhaltspunkte für eine vollständige Schadensabwälzung zu erkennen, noch besteht eine besondere Beweisnot der Beklagten, die eine sekundäre Darlegungslast des Klägers rechtfertigen könnte.

93

(4) Für die darüber hinaus behauptete Schadensabwälzung durch eine etwaige Verwertung des streitgegenständlichen Lkw gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend. Der Weiterverkauf eines gebrauchten Lkw nach jahrelanger Nutzung als Transportfahrzeug lässt einen Bezug zum ursprünglich überhöhten Preis für einen neuen Lkw noch viel weniger erkennen. Es handelt sich hier um einen völlig anderen Markt, über dessen Nachfrageelastizität und Preisentwicklung nichts weiter bekannt ist. Nach alledem kann die Kammer jedenfalls eine vollständige Schadensabwälzung des dem Kläger entstandenen kartellbedingten Preisüberhöhungsschadens nicht feststellen.

94

ee.) In diesem Zusammenhang bedarf es schließlich auch keiner Entscheidung mehr über die zunächst widerklagend gestellten Anträge der Beklagten auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Beweismitteln nach § 33 g GWB, weil die Beklagte diese mit Schriftsatz vom 28.08.2018 (Bl. 1209 d.A.) zurückgenommen und der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2018 der Rücknahme zugestimmt hat.

95

g.) Die Beklagte hat die von der Europäischen Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden sowie nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Feststellungen des Beschlusses vom 19.07.2016 vorsätzlich begangen und handelte mithin schuldhaft, wobei sie sich das Verhalten der für sie handelnden Personen gemäß § 31 BGB zurechnen lassen muss.

96

h.) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist weder gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB noch gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.

97

aa.) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Kenntniserlangung war dem Kläger frühestens im Jahr 2016 möglich, in dem der Beschluss der Europäischen Kommission ergangen ist. Demnach hat die Zustellung der hier am 19.01.2017 eingegangenen Klageschrift an die Beklagte am 16.02.2017, in der erstmals ein Schadensersatzanspruch wegen des streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs aus Februar 2006 geltend gemacht worden ist, an dem der Kläger während des gesamten Rechtsstreits trotz mehrfacher Änderung seiner angekündigten Anträge dem Grunde nach festgehalten hat, die Verjährung dieses Schadensersatzanspruches rechtzeitig gehemmt. Ein früherer Verjährungsbeginn wird nicht durch eine etwaige Kenntnis von den im Januar 2011 erfolgten Durchsuchungen bzw. der diesbezüglichen Presseberichterstattung im März 2011 begründet. Allein die etwaige Kenntnis von den Durchsuchungen reicht nicht aus, da sich daraus lediglich ergeben hat, dass Ermittlungen stattfinden, deren Ergebnis aber noch offen war. Insbesondere war vor der Entscheidung der Europäischen Kommission nicht hinreichend erkennbar, welche Teilnehmer konkret in welchem Zeitraum und mit im Einzelnen welchen Produkten an dem Kartell beteiligt waren. Allein die Tatsache, dass gegen die betreffenden Unternehmen ermittelt wurde, reichte vor diesem Hintergrund nicht aus, um eine ausreichende Kenntnis anzunehmen. Ob tatsächlich Kartellverstöße vorlagen, konnte der Kläger vor Abschluss der Ermittlungen durch die Europäische Kommission nicht abschätzen und beurteilen (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17, Rn. 70, zit. nach Juris).

98

bb.) Die Ansprüche sind auch nicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt. Danach verjähren sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

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(1) Für die Entstehung des Schadensersatzanspruches ist auf den jeweils kartellbetroffenen Beschaffungsvorgang abzustellen, hier den Lkw-Kauf des Klägers im Februar 2006. Dennoch ist die zehnjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.01.2017 wegen zwischenzeitlicher Verjährungshemmung noch nicht abgelaufen gewesen.

100

(2) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 für die Zeit des kartellbehördlichen Verfahrens der Europäischen Kommission gehemmt. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 erst mit dem verfahrenseinleitenden Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 eingetreten ist oder bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Europäische Kommission eine nach außen wirkende Tätigkeit (hier Durchsuchungsmaßnahmen) vorgenommen hat, die erkennbar darauf gerichtet ist, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (so Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2/Teil 1 GWB, 5. Aufl. 2014, § 33 Rn. 79; ferner: Bornkamm/Tolkmitt, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl. 2018, § 33h Rn. 33; Seifert, WuW 2017, 478 f.; Soyez, WuW 2014, 938 ff.; a.A. Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 417). Denn selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten ergäbe sich bis zur Beendigung der Hemmung sechs Monate nach der Zustellung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 an die Beklagte am 21.07.2016 ein Hemmungszeitraum von zwei Jahren, zwei Monaten und einem Tag, der gemäß § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sodass auch dann die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 19.01.2017 rückwirkende Zustellung an die Beklagte die Verjährungsfrist rechtzeitig wieder gehemmt hätte.

101

3.) Da die Haftung nur dem Grunde nach festgestellt werden kann, kommt es für die Entscheidung noch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB dem Grunde nach geschuldeten Zinsen auf die Schadensersatzforderung zu zahlen hat. Für die Begründetheit des Grundurteils ist es ausreichend, dass eine Schadensersatzforderung bzw. eine Zinsforderung in irgendeiner Höhe besteht. Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15, Rn. 87, zit nach Juris).

II.

102

Dem Antrag der Beklagten, das Verfahren im Hinblick auf mehrere beim BGH gegenwärtig anhängige Revisionsverfahren auszusetzen, war nicht nachzugehen. Eine Verfahrensaussetzung in unmittelbarer Anwendung von § 148 ZPO kommt - wovon die Beklagte offenbar selbst ausgeht - nicht in Betracht. Denn eine unmittelbare Vorgreiflichkeit der in Bezug genommenen Verfahren KZR 23/17, KZR 24/17, KZR 25/17, KZR 26/17 und KZR 27/17 besteht ersichtlich nicht. Darüber hinaus spricht gegen eine analoge Anwendung von § 148 ZPO, dass sich das Revisionsverfahren KZR 24/17 mit einem anders gelagerten Kartell - nämlich dem Schienenkartell - befasst. Hinsichtlich der anderen vorgenannten Revisionsverfahren ist nicht bekannt und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, welches Kartell in diesen Verfahren betroffen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine vollständige Übertragung von Erwägungen in den vorgenannten Verfahren auf das hiesige Verfahren nicht ohne weiteres zwingend. Hinzu kommt, dass weder der Zeitpunkt einer eventuellen Entscheidung in den vorgenannten Verfahren feststeht, noch vorauszusehen ist, ob in diesen tatsächlich eine von der Beklagten erwartete „Grundsatzentscheidung“ ergehen wird.

III.

103

Prozessuale Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

 


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