Urteil vom Landgericht Hechingen - XX

Tatbestand

 
I.
Der Beklagte bestellte am 18.12.2001 beim Kläger Heizöl. Er rief zunächst an und fragte nach dem Preis für circa 8.000 Liter Heizöl bei einer Lieferung an drei Abladestellen. Später am selben Tag rief der Beklagte nochmals an, verhandelte weiter über den Preis und bestellte schließlich das Heizöl. Dabei vereinbarten die Parteien bei einer Abnahmemenge von circa 8.000 Litern den Preis von 51,30 DM pro 100 Liter zuzüglich Mehrwertsteuer. Außerdem vereinbarten sie, dass das Heizöl an insgesamt drei Abladestellen beim Beklagten und dessen Bekannten Z. geliefert werden sollte. Am 19.12.2001 lieferte der Kläger an den Beklagten 1.880 Liter Heizöl, an Z. 3.010 Liter und 4.913 Liter. Bei der Auslieferung änderte Z. die Adresse auf dem Lieferschein für die Abnahmemenge von 4.913 Liter auf die Firma E. GmbH ab. Der Kläger erstellte vereinbarungsgemäß drei getrennte Rechnungen, die er an den Beklagten, an Z. und an die E. GmbH, deren Geschäftsführer Z. war, versandte. Z. bezahlte das an ihn gelieferte Heizöl nicht. Die an die E. GmbH gerichtete Rechnung blieb ebenfalls unbezahlt.
Der Beklagte hat vorgetragen, Z. habe ihm am Abend des 17.12.2001 anlässlich eines Besuches gesagt, dass er auch Heizöl für ihn bestellen könne, falls er beim Kläger einen Preis unter 60,-- DM pro 100 Liter erhalte. Als er am nächsten Tag beim Beklagten angerufen habe und ihm der Preis von 51,30 DM pro 100 Liter zuzüglich Mehrwertsteuer genannt worden sei, habe er für Z. mitbestellt. Er habe aber ausdrücklich gesagt, dass er nicht als Sammelbesteller auftrete und mit der Rechnung von Z. nichts zu tun haben wolle, da er mit Sammelbestellungen schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht habe. Daraufhin habe die Zeugin B., die seinen Anruf entgegengenommen habe, erwidert, dass das in Ordnung sei.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 2.420,65 EUR nebst Zinsen (Kaufpreis in Höhe von 2.410,65 EUR sowie 10.- EUR Mahnkosten) abgewiesen und dazu ausgeführt, wenn der Beklagte und Z. sich zusammengeschlossen hätten, um Heizöl zu kaufen, könne sich der Geschäftszweck darin erschöpfen, durch den Bezug einer größeren Heizölmenge einen optimalen Preis zu erzielen; das zwinge aber noch nicht zu der Annahme, beide wollten darüber hinaus auch noch für die Gesamtverbindlichkeiten einstehen. Für den Kläger sei ersichtlich gewesen, dass der Beklagte und Z. jeweils nur für den Kaufpreis des für sich selber bezogenen Heizöls einstehen wollten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Zahlung von 2.420,65 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22. 1. 2002 weiter verfolgt.
Der Beklagte macht zur Begründung seines Antrags, die Berufung zurückzuweisen, nunmehr geltend:
Er habe nur für sich Heizöl beim Kläger bestellt, nicht aber zugleich für Z.. Vielmehr habe er bei dem zweiten Telefongespräch am 18.12.2001, als er circa 2.000 Liter Heizöl für sich bestellt habe, nur noch gesagt, dass zu dem Preis von 51,30 DM pro 100 Liter auch sein Bekannter Z. Heizöl bestellen würde. Er habe der Zeugin B. dessen Telefonnummer genannt. Der Kläger habe darauf bei Z. angerufen, der persönlich beim Kläger Heizöl bestellt habe.

Entscheidungsgründe

 
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache - mit Ausnahme der Mahnkosten und eines Teils der Zinsen - Erfolg. Dem Kläger steht gemäß §§ 433 Abs. 2, 421, 427 BGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 2.410,65 EUR als Gesamtschuldner neben Z. zu.
Der Beklagte und Z. haben sich zum Zweck des gemeinsamen Einkaufs von Heizöl zusammengeschlossen. Sie wussten, dass sie einen günstigeren Preis erhalten, wenn sie gemeinsam eine größere Menge Heizöl bestellen; dies war der gemeinsame Zweck, den beide verfolgten. Damit standen dem Kläger als Vertragspartner der Beklagte und Z. als Gesellschafter gem. §§ 705 ff. BGB gegenüber, die gesamtschuldnerisch für die im Rahmen des Gesellschaftszwecks eingegangenen Verbindlichkeiten haften. Beide traten nach außen gemeinsam auf, indem der Beklagte für beide eine Gesamtmenge von etwa 8.000 Litern Heizöl bestellte sowie den Namen des Mitbestellers nannte. Der Kläger hat, wie alle Beteiligten wussten, allein deshalb einen niedrigeren Preis verlangt, weil der Beklagte eine relativ große Menge Heizöl bestellte und die Lieferung an drei nahe beieinander liegende Abladestellen erfolgte. Er ging deshalb von einer gemeinschaftlichen Bestellung aus. Hiervon durfte er auch ausgehen, da die Kunden ersichtlich die von ihnen benötigten Einzelmengen zum Zweck der Erzielung eines günstigeren Preises in einer Sammelbestellung zusammengefasst hatten. Bei derartigen Sammelbestellungen haftet jeder, der sich an ihr beteiligt, als Mitgesellschafter und damit als Gesamtschuldner (LG Konstanz NJW 1987, 2521). Der in der Literatur von Karsten Schmidt (JuS 1988, 444) vertretenen Gegenansicht kann die Kammer nicht folgen. Diese Ansicht beruht auf einer Unterscheidung zwischen Außen- und Innengesellschaft allein anhand des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von gesamthänderischem Gesellschaftsvermögen und steht damit im Gegensatz zur ganz überwiegenden und zutreffenden Ansicht, die auf das gemeinschaftliche Auftreten nach außen und damit richtigerweise darauf abstellt, wie der Vertragspartner dieses Auftreten verstehen darf. Das Fehlen eines Gesamthandvermögens ist zwar zwingende Voraussetzung einer Innengesellschaft, schließt aber umgekehrt die Annahme einer Außengesellschaft nicht aus, wenn und soweit die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen des Gesellschaftszwecks und zu dessen Erreichung gemeinsam nach außen auftreten.
Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Beklagte bei dem zweiten Telefongespräch am 18.12.2001 der Zeugin B. gesagt hat, er wolle nicht als Sammelbesteller auftreten und mit der Rechnung für die Bestellung für Z. nichts zu tun haben (wird ausgeführt). Die verbleibenden erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung, er habe die Zeugin B. darauf hingewiesen, er wolle nur für die Bezahlung des an ihn gelieferten Heizöls einstehen, gehen zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten.
10 
Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Beklagte geltend, die Bestellung des Heizöls für Z. sei nicht durch ihn - den Beklagten - erfolgt; er habe den Kläger lediglich auf Zimmermann als möglichen Interessenten hingewiesen; der Kläger habe sich deshalb unmittelbar telefonisch mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und erst bei diesem Telefongespräch habe Zimmermann seine Bestellung aufgegeben. Mit diesem Vortrag, der in unvereinbarem Gegensatz zu seinem Vortrag erster Instanz steht, ist der Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Der Beklagte hat am 18.12.2001 persönlich beim Kläger angerufen und wusste deshalb, was bei diesem Telefonat gesprochen wurde und wie es zur Bestellung kam. Weshalb er daran gehindert war, seine jetzige Version über das Zustandekommen dieser Bestellung bereits in erster Instanz vorzutragen, ist nicht ersichtlich.
11 
Der Beklagte haftet sonach gemäß §§ 433 Abs. 2, 421, 427 BGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB auch für den Kaufpreis des an Z. gelieferten Heizöls. Dass statt der bestellten 8.000 Liter Heizöl insgesamt etwa 10.000 Liter, davon knapp 8.000 Liter an Z., geliefert wurden, ändert daran nichts, da es sich bei der Mengenangabe anlässlich der Bestellung - wie vielfach in derartigen Fällen - ersichtlich nur um eine ungefähre Angabe der zur Auffüllung der Tanks benötigten Menge handelte und die tatsächlich gelieferte Menge noch innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens liegt.
12 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ist unbegründet, da die an Z., bzw. die E. GmbH gerichteten Mahnungen den Beklagten nicht in Verzug setzten, § 425 BGB. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 10,-- EUR. Die Klage war insoweit abzuweisen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs.2 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 (entspr.), 711 Satz 1, 713 ZPO.
14 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Kammer folgt wie dargelegt der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung bei Heizöl-Sammelbestellungen; abweichende Entscheidungen liegen - soweit ersichtlich - nicht vor und die zitierte Gegenstimme aus der Literatur stützt sich, wie ebenfalls dargelegt, auf eine Definition von Innen- und Außengesellschaft, die allenfalls einer Mindermeinung entspricht.

Gründe

 
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache - mit Ausnahme der Mahnkosten und eines Teils der Zinsen - Erfolg. Dem Kläger steht gemäß §§ 433 Abs. 2, 421, 427 BGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 2.410,65 EUR als Gesamtschuldner neben Z. zu.
Der Beklagte und Z. haben sich zum Zweck des gemeinsamen Einkaufs von Heizöl zusammengeschlossen. Sie wussten, dass sie einen günstigeren Preis erhalten, wenn sie gemeinsam eine größere Menge Heizöl bestellen; dies war der gemeinsame Zweck, den beide verfolgten. Damit standen dem Kläger als Vertragspartner der Beklagte und Z. als Gesellschafter gem. §§ 705 ff. BGB gegenüber, die gesamtschuldnerisch für die im Rahmen des Gesellschaftszwecks eingegangenen Verbindlichkeiten haften. Beide traten nach außen gemeinsam auf, indem der Beklagte für beide eine Gesamtmenge von etwa 8.000 Litern Heizöl bestellte sowie den Namen des Mitbestellers nannte. Der Kläger hat, wie alle Beteiligten wussten, allein deshalb einen niedrigeren Preis verlangt, weil der Beklagte eine relativ große Menge Heizöl bestellte und die Lieferung an drei nahe beieinander liegende Abladestellen erfolgte. Er ging deshalb von einer gemeinschaftlichen Bestellung aus. Hiervon durfte er auch ausgehen, da die Kunden ersichtlich die von ihnen benötigten Einzelmengen zum Zweck der Erzielung eines günstigeren Preises in einer Sammelbestellung zusammengefasst hatten. Bei derartigen Sammelbestellungen haftet jeder, der sich an ihr beteiligt, als Mitgesellschafter und damit als Gesamtschuldner (LG Konstanz NJW 1987, 2521). Der in der Literatur von Karsten Schmidt (JuS 1988, 444) vertretenen Gegenansicht kann die Kammer nicht folgen. Diese Ansicht beruht auf einer Unterscheidung zwischen Außen- und Innengesellschaft allein anhand des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von gesamthänderischem Gesellschaftsvermögen und steht damit im Gegensatz zur ganz überwiegenden und zutreffenden Ansicht, die auf das gemeinschaftliche Auftreten nach außen und damit richtigerweise darauf abstellt, wie der Vertragspartner dieses Auftreten verstehen darf. Das Fehlen eines Gesamthandvermögens ist zwar zwingende Voraussetzung einer Innengesellschaft, schließt aber umgekehrt die Annahme einer Außengesellschaft nicht aus, wenn und soweit die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen des Gesellschaftszwecks und zu dessen Erreichung gemeinsam nach außen auftreten.
Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Beklagte bei dem zweiten Telefongespräch am 18.12.2001 der Zeugin B. gesagt hat, er wolle nicht als Sammelbesteller auftreten und mit der Rechnung für die Bestellung für Z. nichts zu tun haben (wird ausgeführt). Die verbleibenden erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung, er habe die Zeugin B. darauf hingewiesen, er wolle nur für die Bezahlung des an ihn gelieferten Heizöls einstehen, gehen zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten.
10 
Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Beklagte geltend, die Bestellung des Heizöls für Z. sei nicht durch ihn - den Beklagten - erfolgt; er habe den Kläger lediglich auf Zimmermann als möglichen Interessenten hingewiesen; der Kläger habe sich deshalb unmittelbar telefonisch mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und erst bei diesem Telefongespräch habe Zimmermann seine Bestellung aufgegeben. Mit diesem Vortrag, der in unvereinbarem Gegensatz zu seinem Vortrag erster Instanz steht, ist der Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Der Beklagte hat am 18.12.2001 persönlich beim Kläger angerufen und wusste deshalb, was bei diesem Telefonat gesprochen wurde und wie es zur Bestellung kam. Weshalb er daran gehindert war, seine jetzige Version über das Zustandekommen dieser Bestellung bereits in erster Instanz vorzutragen, ist nicht ersichtlich.
11 
Der Beklagte haftet sonach gemäß §§ 433 Abs. 2, 421, 427 BGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB auch für den Kaufpreis des an Z. gelieferten Heizöls. Dass statt der bestellten 8.000 Liter Heizöl insgesamt etwa 10.000 Liter, davon knapp 8.000 Liter an Z., geliefert wurden, ändert daran nichts, da es sich bei der Mengenangabe anlässlich der Bestellung - wie vielfach in derartigen Fällen - ersichtlich nur um eine ungefähre Angabe der zur Auffüllung der Tanks benötigten Menge handelte und die tatsächlich gelieferte Menge noch innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens liegt.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ist unbegründet, da die an Z., bzw. die E. GmbH gerichteten Mahnungen den Beklagten nicht in Verzug setzten, § 425 BGB. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 10,-- EUR. Die Klage war insoweit abzuweisen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs.2 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 (entspr.), 711 Satz 1, 713 ZPO.
14 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Kammer folgt wie dargelegt der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung bei Heizöl-Sammelbestellungen; abweichende Entscheidungen liegen - soweit ersichtlich - nicht vor und die zitierte Gegenstimme aus der Literatur stützt sich, wie ebenfalls dargelegt, auf eine Definition von Innen- und Außengesellschaft, die allenfalls einer Mindermeinung entspricht.

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