Urteil vom Landgericht Heidelberg - 2 O 319/03

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2002 Versicherungsleistungen aus der flexiblen Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsnummer ..., zu erbringen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer mit ihm abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen zu erbringen.
Der Kläger war seit dem 01.03.1997 Polizeimeister in Diensten des Landes Baden-Württemberg und wurde am 23.04.1999 zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen. Der Kläger war im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt.
Die Parteien schlossen am 10.02.2000 eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Policen- Nr.: ... ab. Beginn der Versicherung war der 01.12.1999. Im Falle der Berufsunfähigkeit sollte der Beklagte laut dem Vertrag eine monatliche Rente in Höhe von 1.000,00 DM mit jährlicher dynamischer Erhöhung um 3 % der Vorjahresrente erhalten und von den Beiträgen zur Versicherung freigestellt werden. Eine sogenannte Beamtenklausel war nicht vorgesehen. Im Jahr 2001 wurde beim Kläger eine Multiple Sklerose festgestellt. Seit 27.02.2002 ist der Kläger zu 50 % als schwerbehindert anerkannt. Am 26.03.2002 erlangte er den Abschluss eines Diplom-Verwaltungswirt-Polizei (FH) nach Studium an der Polizeifachhochschule Villingen-Schwenningen. Im Auftrag des Dienstherrn wurde mit Datum vom 08.04.2002 ein polizeiärztliches Gutachten erstellt, wonach der Kläger wegen seiner Krankheit polizeidienstunfähig war. Im Gutachten wurde der Kläger als bis auf weiteres allgemein dienstfähig angesehen.
Mit Verfügung vom 30.4.2002 wurde der Kläger zum 30.06.2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner Polizeidienstunfähigkeit entlassen.
Die vom Kläger beantragte Versicherungsleistung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2003 ab.
Der Kläger behauptet, dass er nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages berufsunfähig sei. Er sei nicht nur polizeidienstunfähig sondern auch allgemein dienstunfähig. Außerdem komme eine Verweisung in den Innendienst des Polizeivollzugsdienstes nicht in Betracht, da es einen solchen in Baden-Württemberg nicht gebe. Außerdem sei eine Verweisung auf den allgemeinen gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nicht möglich, da der Kläger dort lediglich ein geringer bezahltes Amt bekommen hätte. Für den allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienst fehle ihm die Qualifikation. Das Gleiche gelte für die übrigen verwiesenen Tätigkeiten wie den Sozialbeamten und den Sachbearbeiter in der kommunalen Verwaltung bzw. der privaten Wirtschaft.
Der Kläger beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist an den Kläger ab dem 01.01.2002 Versicherungsleistungen aus der flexiblen Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsnummer ..., zu erbringen.
Die Beklagte beantragt
10 
Klagabweisung.
11 
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er noch allgemein dienstfähig sei. Insbesondere müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er die Entlassungsverfügung habe bestandskräftig werden lassen. Er habe einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Teil der Landesverwaltung gehabt, da in seinem Fall das Ermessen des Dienstherrn bzgl. der Weiterbeschäftigung auf Null reduziert gewesen sei. Außerdem sei der Kläger mit Erfolg auf vergleichbare Tätigkeiten verwiesen worden. Der Kläger könne sowohl im Innendienst der Polizei als auch im allgemeinen Verwaltungsdienst statuswahrend noch eingesetzt werden. Des weiteren könne er als Sozialbeamter, Verwaltungsfachangestellter im öffentlichen Dienst oder als Büroleiter in der Privatwirtschaft eingesetzt werden.
12 
Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
I. Die Klage ist zulässig.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist auch für einen Feststellungsantrag gegeben. Zwar begehrt der Kläger Feststellung, sodass gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorhanden sein muss. Dieses fehlt regelmäßig, wenn der Kläger auch auf Leistung klagen könnte, da das bloß feststellende Urteil nicht vollstreckbar ist, so dass der Kläger auf Leistung erneut klagen müsste, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen.“ (Jauernig „Zivilprozessrecht“ 25. Auflage, München 1998, § 35 III 1).
15 
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Schadensbetrag noch nicht vollständig absehbar ist. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, da der Kläger behauptet, er sei dauerhaft berufsunfähig, so dass er - zwar mit einigem Aufwand - die Leistungen der Beklagten nach dem Versicherungsvertrag berechnen könnte.
16 
Im vorliegenden Fall kann aber davon ausgegangen werden, dass die beklagte namhafte Versicherung auch bei einer Verurteilung allein feststellenden Inhalts ihrer Leistungspflicht nachkommen wird. In diesen Fällen ist ausnahmsweise auch die Feststellungsklage zulässig (vgl. Zöller 23. Aufl. § 256 Rn. 8 m.w.N.)
17 
II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
a) Der Kläger ist nach den anzuwendenden besonderen Versicherungsbedingungen (§ 2 Abs. 1 BVBU) in vollem Umfang berufsunfähig.
19 
Der Kläger leidet unbestritten an Multipler Sklerose, weshalb er durch das polizeiärztliche Gutachten vom 08.04.2002 als polizeidienstunfähig eingestuft wurde. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit kommt es nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis allein „auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit“ (OLG Hamburg, VersR 2002, 556; OLG Düsseldorf VersR 2001, 972) an, da keine sogenannte Beamtenklausel vereinbart wurde, wonach der Versicherte dann als berufsunfähig gilt, wenn er als allgemein dienstunfähig anerkannt ist. Da der Kläger, nicht mehr im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden kann, ist er berufsunfähig.
20 
Die Kammer sieht sich außer Stande, dem anders lautenden Urteil des OLG Koblenz (VersR 1999, 1399) insoweit zu folgen, da es nicht angehen kann, bei Beamten anders als bei anderen Arbeitnehmern eine Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen, wenn über die Dienstunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hinaus keinerlei Möglichkeit statuswahrender Verwendung mehr besteht.
21 
Soweit das OLG Karlsruhe (VersR 1997, 818) entschieden hat, dass allein die Polizeidienstunfähigkeit nicht für die Annahme einer Berufsunfähigkeit ausreiche, lag dem gerade ein Fall einer sogenannten Beamtenklausel zugrunde. In solchen Fällen ist die Berufsunfähigkeit nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen mit der allgemeinen aber nicht mit einer besonderen Berufsunfähigkeit gleichgestellt. Im vorliegenden Fall sind aber die allgemeinen Grundsätze anzuwenden.
22 
Außerdem ist bei der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit auf das Verständnis des Durchschnittsbeamten abzustellen. Ein Verständnis der Versicherungsbedingungen, wonach er erst berufsunfähig ist, wenn er in keinem vergleichbaren Amt mehr eingesetzt werden kann, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den es ankommt, nicht“ (OLG Düsseldorf VersR 2001, 972).
23 
Dabei ist zu beachten, dass das Berufsbild des Klägers nicht von seiner Stellung als Beamter allgemein sondern von seiner Tätigkeit als Polizist geprägt wird. Beamte werden - zumindest bislang noch - in vielfältigster Weise eingesetzt. Vom Professor an der Universität über Sachbearbeiter im Sozialamt bis zum Justizwachtmeister sind alle Beamte, doch sind ihre jeweiligen Berufsbilder grundverschieden. Im vorliegenden Fall ist daher auf das Berufsbild des Polizeidienstes abzustellen.
24 
Zum Teil wird sogar vertreten, dass selbst bei Vorliegen einer Beamtenklausel allein auf die konkret ausgeübte letzte Tätigkeit abzustellen ist. Nach dem für die Auslegung der Versicherungsbedingung der Beamtenklausel maßgeblichen beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit soll es dabei nicht darauf ankommen, ob der Beamte in keinem Amt mehr verwendet werden kann, sondern sei allein entscheidend, ob er zur Ausübung seines Amts im statusrechtlichen Sinne bei seiner Beschäftigungsbehörde außerstande ist (Plog/Wiedow/Beck, BBG § 42 Rdn. 4/OLG Saarbrücken VersR 1992, 1388).
25 
Da der Kläger in diesem Beruf amtlich festgestellt und unbestritten nicht mehr arbeiten kann und darf, ist er voll umfänglich berufsunfähig. Ein Einsatz allein im sogenannten Innendienst entspricht nicht dem Berufsbild des Polizeivollzugsdienstes.
26 
Der Kläger durfte als Beamter auf Probe auch allein wegen gesundheitlicher Gründe entlassen werden (BGH NJW-RR 1994, 859).
27 
b) Der Kläger kann auch nicht auf die von der Beklagten erwähnten Berufe verwiesen werden. Ob dabei die von der Beklagten geschilderten Berufsarten hinreichend konkret benannt sind kann dabei dahinstehen.
28 
Eine Versetzung in ein anderes Amt kommt nicht in Betracht. Der Kläger war lediglich Beamter auf Probe. Er hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 LBG BW. Zwar hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Beamte versetzt werden kann, doch dient diese Vorschrift der Entlastung des Haushalts, wonach ein Beamter sonst nur in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden könnte, was dazu führte, dass dieser Versorgungsbezüge erhielte und Bezüge für einen neu einzustellenden Beamten zu zahlen wären. Wird der Beamte auf Probe aber entlassen, stellt sich diese Frage nicht.
29 
Nach Überzeugung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass der Kläger, auch wenn er Versetzung beantragt und gegen die Entlassung rechtliche Schritte ergriffen hätte, bei der unstreitig vorliegenden Diagnose nicht weiterbeschäftigt worden wäre. Zwar liegt derzeit möglicherweise allgemeine Dienstfähigkeit vor, doch kommt es auf eine Prognose bis zum Erreichen des regulären Ruhestandsalters an. Wenn dabei, wie die Beklagte vorträgt, immerhin damit zu rechnen ist, dass 50 % der Patienten mit einem progredienten Verlauf rechnen müssen, genügt dies allemal, um das Ermessen so auszuüben, dass der Kläger entlassen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1994, 859 [860]).
30 
Eine Verweisung auf andere beamtliche Tätigkeiten scheitert damit schon deswegen.
31 
Sie scheitert aber auch an der mangelnden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten.
32 
Zwar führt die Beklagte eine Reihe von Tätigkeitsfeldern an und konkretisiert diese, allerdings muss sich der Kläger nicht auf diese verweisen lassen, da die angeführten Berufe nicht vergleichbar sind. Vergleichbarkeit setzt neben einem gleich hohen Einkommen auch voraus, dass die im verwiesenen Beruf benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen im aufgegebenen Beruf vergleichbar sind (vgl. OLG Oldenburg VersR 1998, 1010). Dabei kann vom Kläger auch die Einarbeitung in neue Gebiete verlangt werden. So führt das OLG Nürnberg (VersR 1992, 1387, 1388) aus, dass eine Tätigkeit, auf welche sich der VN verweisen lassen muss auch dann vorliege, wenn diese eine Zusatzausbildung im Sinne einer Umschulung erfordert, wenn nämlich die zusätzliche Ausbildung den Charakter einer Fortbildung hat, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen werden kann und sich das Ausbildungsziel dem Schwierigkeitsgrad nach im Rahmen dessen hält, was nach der bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung voraussichtlich bewältigt werden kann (vgl. OLG München VersR 86, 669).
33 
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt dann auch das OLG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass es einem Polizeibeamten des mittleren Dienstes zugemutet werden kann eine Umschulung von einem Jahr auf den mittleren Verwaltungsdienst vorzunehmen. Im hier vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst absolviert hat. Da nach dem Versicherungsvertrag sich der Kläger nur auf eine Tätigkeit verweisen lassen muss, „die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung und aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann“, ist für die Beurteilung der Vergleichbarkeit des Verwaltungsdienstes mit der Stellung des Klägers der gehobene Verwaltungsdienst heranzuziehen. Während der ehemalige Polizeibeamte für den mittleren Verwaltungsdienst nach § 13 Abs. 4 APOVw m.D. sogar über ein Jahr die Ausbildung verkürzen kann, ist ihm dies für den gehobenen Dienst verwehrt. Hier regelt lediglich § 8 APOVw g.D., dass Bewerber mit Vorkenntnissen sofort den dreijährigen Vorbereitungsdienst beginnen können und nur das fachpraktische Einführungsjahr entfällt. Eine Verweisung auf den gehobenen Verwaltungsdienst, hätte somit im besten Fall eine dreijährige Ausbildung zur Folge, was dem Kläger aber nicht zuzumuten ist. Das Gleiche ergibt sich, wenn man die Studien- und Prüfungsinhalte vergleicht. So führt § 14 Abs. 1 APOPol g.D. Lernziele wie professionelles Einsatzverhalten an für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an, während § 37 Abs. 3 Satz 1 APOVw g.D. Prüfungsgebiete wie Öffentliches Recht, Kommunalrecht und Verwaltungsmanagement anführt.
34 
Auch eine Verweisung auf Tätigkeiten in der Privatwirtschaft kommt nicht in Betracht, da für einen Büroleiter, wie die Beklagte meint, dem Kläger die notwendigen Kenntnisse fehlen und daher davon auszugehen ist, dass es für ihn keine entsprechenden Stellen gibt.
35 
Zudem ist mehr als fraglich, ob diese Tätigkeiten vom Status und den Verdienstmöglichkeiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Altersversorgung, mit dem Beruf des Klägers vergleichbar sind. Die Beklagte geht letztlich davon aus, dass der Kläger in qualifizierten Ausbildungsberufen ohne entsprechende Ausbildung arbeiten könnte, nur weil er eine ebenfalls qualifizierte Ausbildung genossen hat, die teilweise Überschneidungen mit den erforderlichen Ausbildungen der fraglichen Berufe hat. Dies kann nicht zutreffend sein.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
13 
I. Die Klage ist zulässig.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist auch für einen Feststellungsantrag gegeben. Zwar begehrt der Kläger Feststellung, sodass gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorhanden sein muss. Dieses fehlt regelmäßig, wenn der Kläger auch auf Leistung klagen könnte, da das bloß feststellende Urteil nicht vollstreckbar ist, so dass der Kläger auf Leistung erneut klagen müsste, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen.“ (Jauernig „Zivilprozessrecht“ 25. Auflage, München 1998, § 35 III 1).
15 
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Schadensbetrag noch nicht vollständig absehbar ist. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, da der Kläger behauptet, er sei dauerhaft berufsunfähig, so dass er - zwar mit einigem Aufwand - die Leistungen der Beklagten nach dem Versicherungsvertrag berechnen könnte.
16 
Im vorliegenden Fall kann aber davon ausgegangen werden, dass die beklagte namhafte Versicherung auch bei einer Verurteilung allein feststellenden Inhalts ihrer Leistungspflicht nachkommen wird. In diesen Fällen ist ausnahmsweise auch die Feststellungsklage zulässig (vgl. Zöller 23. Aufl. § 256 Rn. 8 m.w.N.)
17 
II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
a) Der Kläger ist nach den anzuwendenden besonderen Versicherungsbedingungen (§ 2 Abs. 1 BVBU) in vollem Umfang berufsunfähig.
19 
Der Kläger leidet unbestritten an Multipler Sklerose, weshalb er durch das polizeiärztliche Gutachten vom 08.04.2002 als polizeidienstunfähig eingestuft wurde. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit kommt es nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis allein „auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit“ (OLG Hamburg, VersR 2002, 556; OLG Düsseldorf VersR 2001, 972) an, da keine sogenannte Beamtenklausel vereinbart wurde, wonach der Versicherte dann als berufsunfähig gilt, wenn er als allgemein dienstunfähig anerkannt ist. Da der Kläger, nicht mehr im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden kann, ist er berufsunfähig.
20 
Die Kammer sieht sich außer Stande, dem anders lautenden Urteil des OLG Koblenz (VersR 1999, 1399) insoweit zu folgen, da es nicht angehen kann, bei Beamten anders als bei anderen Arbeitnehmern eine Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen, wenn über die Dienstunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hinaus keinerlei Möglichkeit statuswahrender Verwendung mehr besteht.
21 
Soweit das OLG Karlsruhe (VersR 1997, 818) entschieden hat, dass allein die Polizeidienstunfähigkeit nicht für die Annahme einer Berufsunfähigkeit ausreiche, lag dem gerade ein Fall einer sogenannten Beamtenklausel zugrunde. In solchen Fällen ist die Berufsunfähigkeit nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen mit der allgemeinen aber nicht mit einer besonderen Berufsunfähigkeit gleichgestellt. Im vorliegenden Fall sind aber die allgemeinen Grundsätze anzuwenden.
22 
Außerdem ist bei der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit auf das Verständnis des Durchschnittsbeamten abzustellen. Ein Verständnis der Versicherungsbedingungen, wonach er erst berufsunfähig ist, wenn er in keinem vergleichbaren Amt mehr eingesetzt werden kann, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den es ankommt, nicht“ (OLG Düsseldorf VersR 2001, 972).
23 
Dabei ist zu beachten, dass das Berufsbild des Klägers nicht von seiner Stellung als Beamter allgemein sondern von seiner Tätigkeit als Polizist geprägt wird. Beamte werden - zumindest bislang noch - in vielfältigster Weise eingesetzt. Vom Professor an der Universität über Sachbearbeiter im Sozialamt bis zum Justizwachtmeister sind alle Beamte, doch sind ihre jeweiligen Berufsbilder grundverschieden. Im vorliegenden Fall ist daher auf das Berufsbild des Polizeidienstes abzustellen.
24 
Zum Teil wird sogar vertreten, dass selbst bei Vorliegen einer Beamtenklausel allein auf die konkret ausgeübte letzte Tätigkeit abzustellen ist. Nach dem für die Auslegung der Versicherungsbedingung der Beamtenklausel maßgeblichen beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit soll es dabei nicht darauf ankommen, ob der Beamte in keinem Amt mehr verwendet werden kann, sondern sei allein entscheidend, ob er zur Ausübung seines Amts im statusrechtlichen Sinne bei seiner Beschäftigungsbehörde außerstande ist (Plog/Wiedow/Beck, BBG § 42 Rdn. 4/OLG Saarbrücken VersR 1992, 1388).
25 
Da der Kläger in diesem Beruf amtlich festgestellt und unbestritten nicht mehr arbeiten kann und darf, ist er voll umfänglich berufsunfähig. Ein Einsatz allein im sogenannten Innendienst entspricht nicht dem Berufsbild des Polizeivollzugsdienstes.
26 
Der Kläger durfte als Beamter auf Probe auch allein wegen gesundheitlicher Gründe entlassen werden (BGH NJW-RR 1994, 859).
27 
b) Der Kläger kann auch nicht auf die von der Beklagten erwähnten Berufe verwiesen werden. Ob dabei die von der Beklagten geschilderten Berufsarten hinreichend konkret benannt sind kann dabei dahinstehen.
28 
Eine Versetzung in ein anderes Amt kommt nicht in Betracht. Der Kläger war lediglich Beamter auf Probe. Er hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 LBG BW. Zwar hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Beamte versetzt werden kann, doch dient diese Vorschrift der Entlastung des Haushalts, wonach ein Beamter sonst nur in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden könnte, was dazu führte, dass dieser Versorgungsbezüge erhielte und Bezüge für einen neu einzustellenden Beamten zu zahlen wären. Wird der Beamte auf Probe aber entlassen, stellt sich diese Frage nicht.
29 
Nach Überzeugung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass der Kläger, auch wenn er Versetzung beantragt und gegen die Entlassung rechtliche Schritte ergriffen hätte, bei der unstreitig vorliegenden Diagnose nicht weiterbeschäftigt worden wäre. Zwar liegt derzeit möglicherweise allgemeine Dienstfähigkeit vor, doch kommt es auf eine Prognose bis zum Erreichen des regulären Ruhestandsalters an. Wenn dabei, wie die Beklagte vorträgt, immerhin damit zu rechnen ist, dass 50 % der Patienten mit einem progredienten Verlauf rechnen müssen, genügt dies allemal, um das Ermessen so auszuüben, dass der Kläger entlassen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1994, 859 [860]).
30 
Eine Verweisung auf andere beamtliche Tätigkeiten scheitert damit schon deswegen.
31 
Sie scheitert aber auch an der mangelnden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten.
32 
Zwar führt die Beklagte eine Reihe von Tätigkeitsfeldern an und konkretisiert diese, allerdings muss sich der Kläger nicht auf diese verweisen lassen, da die angeführten Berufe nicht vergleichbar sind. Vergleichbarkeit setzt neben einem gleich hohen Einkommen auch voraus, dass die im verwiesenen Beruf benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen im aufgegebenen Beruf vergleichbar sind (vgl. OLG Oldenburg VersR 1998, 1010). Dabei kann vom Kläger auch die Einarbeitung in neue Gebiete verlangt werden. So führt das OLG Nürnberg (VersR 1992, 1387, 1388) aus, dass eine Tätigkeit, auf welche sich der VN verweisen lassen muss auch dann vorliege, wenn diese eine Zusatzausbildung im Sinne einer Umschulung erfordert, wenn nämlich die zusätzliche Ausbildung den Charakter einer Fortbildung hat, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen werden kann und sich das Ausbildungsziel dem Schwierigkeitsgrad nach im Rahmen dessen hält, was nach der bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung voraussichtlich bewältigt werden kann (vgl. OLG München VersR 86, 669).
33 
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt dann auch das OLG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass es einem Polizeibeamten des mittleren Dienstes zugemutet werden kann eine Umschulung von einem Jahr auf den mittleren Verwaltungsdienst vorzunehmen. Im hier vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst absolviert hat. Da nach dem Versicherungsvertrag sich der Kläger nur auf eine Tätigkeit verweisen lassen muss, „die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung und aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann“, ist für die Beurteilung der Vergleichbarkeit des Verwaltungsdienstes mit der Stellung des Klägers der gehobene Verwaltungsdienst heranzuziehen. Während der ehemalige Polizeibeamte für den mittleren Verwaltungsdienst nach § 13 Abs. 4 APOVw m.D. sogar über ein Jahr die Ausbildung verkürzen kann, ist ihm dies für den gehobenen Dienst verwehrt. Hier regelt lediglich § 8 APOVw g.D., dass Bewerber mit Vorkenntnissen sofort den dreijährigen Vorbereitungsdienst beginnen können und nur das fachpraktische Einführungsjahr entfällt. Eine Verweisung auf den gehobenen Verwaltungsdienst, hätte somit im besten Fall eine dreijährige Ausbildung zur Folge, was dem Kläger aber nicht zuzumuten ist. Das Gleiche ergibt sich, wenn man die Studien- und Prüfungsinhalte vergleicht. So führt § 14 Abs. 1 APOPol g.D. Lernziele wie professionelles Einsatzverhalten an für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an, während § 37 Abs. 3 Satz 1 APOVw g.D. Prüfungsgebiete wie Öffentliches Recht, Kommunalrecht und Verwaltungsmanagement anführt.
34 
Auch eine Verweisung auf Tätigkeiten in der Privatwirtschaft kommt nicht in Betracht, da für einen Büroleiter, wie die Beklagte meint, dem Kläger die notwendigen Kenntnisse fehlen und daher davon auszugehen ist, dass es für ihn keine entsprechenden Stellen gibt.
35 
Zudem ist mehr als fraglich, ob diese Tätigkeiten vom Status und den Verdienstmöglichkeiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Altersversorgung, mit dem Beruf des Klägers vergleichbar sind. Die Beklagte geht letztlich davon aus, dass der Kläger in qualifizierten Ausbildungsberufen ohne entsprechende Ausbildung arbeiten könnte, nur weil er eine ebenfalls qualifizierte Ausbildung genossen hat, die teilweise Überschneidungen mit den erforderlichen Ausbildungen der fraglichen Berufe hat. Dies kann nicht zutreffend sein.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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