1. Auf die Beschwerde der K. V. N. wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 27. Januar 2004 - 110 Gs 42/04 - aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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Bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg wird ein Ermittlungsverfahren gegen P. P. wegen des Verdachts der Untreue geführt. Der Beschuldigte soll - u.a. bei der K. V. N. - Forderungen aus dem Betrieb einer Arztpraxis in Heidelberg, die einer gemeinsam mit dem Anzeigeerstatter bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugestanden haben sollen, abredewidrig eingezogen und für sich behalten haben.
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Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Heidelberg den angefochtenen Beschluss, mit dem u.a. die K. V. N. gemäß § 73 Abs. 2 SGB X zur Erteilung von Auskünften in Bezug auf den Beschuldigten verpflichtet wurde.
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Die hiergegen seitens der K. V. N. eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Eine Auskunftsverpflichtung der Beschwerdeführerin in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht hinsichtlich von auf die Person des Beschuldigten bezogenen Daten nicht.
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Nach Auffassung der Kammer finden die Bestimmungen des Zweiten Kapitels des SGB X, die in den §§ 67 bis 85 a den Schutz der Sozialdaten zum Gegenstand haben, nämlich keine Anwendung auf das Verhältnis des Beschuldigten zur Beschwerdeführerin und hieraus stammender Daten, soweit sie allein die Person des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Arzt betreffen.
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Zwar werden in § 67 Abs. 1 SGB X die Sozialdaten als die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person definiert, die bei einem Leistungsträger oder ihren Verbänden - und damit im Hinblick auf §§ 77 ff. SGB V auch bei den K. V. - im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfasst sind. Wie sich der Verweisung auf § 67 Abs. 1 SGB X in § 35 SGB I entnehmen lässt, dient der Schutz der Sozialdaten durch §§ 67 ff. SGB X aber (ausschließlich) der Sicherung des in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I umschriebenen Sozialgeheimnisses, wonach jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass niemand dadurch, dass er in der Sozialversicherung versichert oder auf Sozialleistungen angewiesen ist, zu Unrecht mehr als andere Bürger staatlichem Zugriff oder Eingriff ausgesetzt ist (Klässer in: Henning; Handbuch zum Sozialrecht, SGB X - Sozialdaten Rdnr. 14). Überhaupt lässt sich gerade dem Allgemeinen Teil des SGB (im Ersten Buch) entnehmen, dass der Regelungsgegenstand des SGB in erster Linie das Verhältnis von Leistungsbeziehern zu den Leistungsträgern ist, so dass in § 11 SGB I nur die Leistungen in diesem Verhältnis als Sozialleistungen definiert werden (und deshalb in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung BSGE 56, 116 Ansprüche eines behandelnden Arztes gegenüber einem Leistungsträger eben nicht darunter subsumiert werden). Dieser Zusammenhang und die Gegenüberstellung von Anspruchsberechtigten und Leistungsträgern in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I machen deutlich, dass der Schutzbereich des Sozialgeheimnisses und damit der zu seiner Sicherung bestimmten Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X das Verhältnis der nach dem SGB Anspruchsberechtigten zu den Leistungsträgern, nicht aber das der Leistungsträger untereinander oder zu Leistungserbringern wie den Ärzten betrifft.
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Daten, die bei der Beschwerdeführerin über eines ihrer Mitglieder als leistungserbringender Arzt erfasst sind, können deshalb von den Ermittlungsbehörden nur nach den allgemeinen strafprozessualen Bestimmungen erhoben werden. Da diese eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung nicht statuieren, kann eine Auskunftsverpflichtung nicht behördlich angeordnet werden. Allerdings bleibt es der Staatsanwaltschaft nach Auffassung der Kammer unbenommen, etwa einen Durchsuchungsbeschluss gegen die Beschwerdeführerin zur Erlangung der bei ihr über den Beschuldigten gespeicherten Daten nach den Vorschriften der StPO zu erwirken. Dies wird allerdings nur erforderlich sein, so weit die Beschwerdeführerin nicht zur freiwilligen Mitwirkung, mit der sie nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegen das Sozialgeheimnis verstößt, bereit ist.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 (analog), 473 Abs. 4 StPO.
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