Urteil vom Landgericht Heidelberg - 3 O 261/03

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 114.822,97 EUR nebst 5% Zinsen aus 127.822,97 EUR vom 17.4.2000 bis 11.3.2002 sowie aus 114.822,97 EUR seit 12.3.2002 Zug um Zug gegen Übertragung der in dem für die Klägerin bei der, im Wertpapierdepot Nr. … befindlichen Wertpapiere sowie auf dem Konto Nr. … vorhandenen Guthaben sowie der in dem für die Klägerin und Herrn … gemeinsam bei der, im Wertpapierdepot Nr. … befindlichen Wertpapiere sowie auf dem Konto Nr. … vorhandenen Guthaben auf die Beklagten zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziff. 1 im Annahmeverzug befinden.

3. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung sowie aus dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Vermögensverwaltung. Die Ansprüche des Ehemannes der Klägerin wurden ihr mit Abtretungsvertrag vom 01.08.2003 abgetreten (vgl. Anl. K 1, Anlagenheft der Klägerin, AS. 1).
Im Jahr 1999 wollten die Klägerin und ihr Ehemann das zum damaligen Zeitpunkt der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam gehörende und selbst bewohnte Einfamilienhaus im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Sohn der Klägerin und ihres Ehemannes, den Zeugen ... ..., übertragen. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann der Klägerin, ... ..., 1999 beinahe einem Herzinfarkt erlegen wäre. Es kam nach einer im Einzelnen streitigen Vorgeschichte im September 1999 in K... zu einer Besprechung zwischen den Zeugen ... ... und ... ... einerseits und dem Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 1, dem Zeugen ... Hierbei wurde besprochen, dass es möglich sei, dass der Zeuge ... ... seinen Eltern das Haus kreditfinanziert abkaufe und dass der Verkaufserlös gewinnbringend angelegt werden könne. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs ist unter den Parteien im Einzelnen streitig. Mit einem Schreiben vom 10.09.1999 stellte der Zeuge ... ein Konzept zur Übertragung der Immobilie und Anlage des Verkaufserlöses schriftlich dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Anl. K 8, Anlagenheft der Klägerin, AS. 71 bis 79) Bezug genommen.
Die Beklagte Ziff. 2 in ihrer Eigenschaft als Vermögensverwaltung bediente sich der Beklagten Ziff. 1 und deren als selbstständige Handelsvertreter tätigen Mitarbeiter dazu, um Kunden für die Vermögensverwaltung der Beklagten Ziff. 2 zu werben.
Der Sohn der Klägerin, der Zeuge ... ..., nahm einen Fremdwährungskredit über 508.280,52 SFr. auf, was 343.626,74 EUR entsprach. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Kopien des Kreditvertrages und weiterer Vereinbarungen Bezug genommen (Anl. K 2, Anlagenheft der Klägerin, AS. 3 bis 15). Nach Ablösung der noch auf der Immobilie lastenden Hypothekenverbindlichkeiten verblieb der Klägerin und dem Zeugen ... ... von dem vereinbarten Kaufpreis für den Verkauf ihrer Immobilie ein Anlagebetrag in Höhe von 450.000,00 DM. Ein Teil dieses Geldes wurde in die Fondsvermögensverwaltung der ... Vermögensverwaltung AG, die mittlerweile mit der ... Bank AG zur ... Bank AG (Beklagte Ziff. 2) verschmolzen ist, investiert. Die Klägerin und der Zeuge ... ... erteilten am 17.4.2000 den Auftrag und die Vollmacht zur Vermögensverwaltung über einen zu verwaltenden Betrag in Höhe von 150.000,00 DM. Dieser sollte in das Portefeuille V: Strategisches Wachstum bei der ... Vermögensverwaltung AG eingestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vermögensverwaltungsvertrages (Anl. K 3, Anlagenheft der Klägerin, AS. 17 bis 27) Bezug genommen. Die Klägerin für sich alleine erteilte am 17.4.2000 den Auftrag und die Vollmacht zur Vermögensverwaltung über einen für sie alleine zu verwaltenden Betrag in Höhe von 100.000,00 DM. Dieser sollte ebenfalls in das Portefeuille V: Strategisches Wachstum der ... Vermögensverwaltung AG eingestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Anl. K 4, Anlagenheft der Klägerin, AS. 29 bis 39) Bezug genommen. Im Portefeuille V: Strategisches Wachstum der ... Vermögensverwaltung AG wird in Aktien der gesamten Welt sowie in Spezialitätenfonds und Aktien der Schwellenländer investiert. Der Aktenanteil beträgt 100%. Wegen der Einzelheiten der Fonds, in die investiert worden ist, wird auf die Darstellung in der Klageschrift, dort Seite 10 bis Seite 11 (entsprechend AS. 19 bis 21) sowie auf die vorgelegten Kontoauszüge (Anl. K 5, Anlagenheft der Klägerin, AS. 41 bis 59) Bezug genommen. Die Investmentfonds enthalten nahezu ausschließlich sehr volatile Aktienwerte, weshalb die von der ... Vermögensverwaltung AG im Portefeuille V: Strategisches Wachstum ausgewählten Werte hohe Verlustrisiken in sich bergen.
Nach dem 11.3.2003 erfolgte eine Entnahme in Höhe von 13.000,00 EUR von dem für die Klägerin bei der ... Bank AG geführten Konto. Die Beklagte wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigtenberechtigten der Klägerin vom 03.04.2003 aufgefordert, Schadensersatz bis zum 22. April 2003 zu leisten. Diese Frist wurde auf Bitten der Beklagten mehrmalig bis letztendlich 11. Juli 2003 verlängert. Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 hat die Beklagte Ziff. 1 die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückgewiesen (vgl. Anl. K 6 und K 7, Anlagenheft der Klägerin, AS. 61 bis 69).
Die Klägerin behauptet:
Die von der Klägerin und ihrem Ehemann am 17.04.2000 beauftragte Geldanlage in Höhe von insgesamt 250.000,00 DM bei der Vermögensverwaltung der Beklagten im Portefeuille V: Strategisches Wachstum sei von der Klägerin und ihrem Ehemann selbst vorgenommen worden. Dies sei auf Empfehlung des Mitarbeiters ... der Beklagten Ziff. 1 erfolgt. Im Rahmen der Besprechung des von dem Mitarbeiter ... für die Klägerin und deren Ehemann ausgewählten und angekreuzten Portefeuilles habe es der Mitarbeiter ... unterlassen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen um äußerst riskante Anlageformen gehandelt habe, da zu 100% in emerging markets, also aufstrebende Märkte, investiert worden sei. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der Vermögensverwaltung in sehr spekulative Investmentfonds, die ihrerseits beispielsweise äußerst spekulative Aktien chinesischer Firmen oder Aktien von Firmen anderer Schwellenländer halten, investiert werde. Der Mitarbeiter ... habe mitgeteilt, dass es sich um eine sichere Anlage handle und sich das eingesetzte Kapital nach seinen Erfahrungen etwa alle fünf bis sechs Jahren verdoppeln werde. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten dem Glauben geschenkt.
Der Sohn der Klägerin, der Zeuge ... ..., habe vor der durch seine Eltern am 17.04.2000 getätigten Geldanlage bei der Vermögensverwaltung der Beklagten im Portefeuille V: Strategisches Wachstum nur in eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG und in den Basisfonds von Frankfurt Trust (Basisfonds I mit Überlaufprogramm) investiert. Der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 habe ihm bei der Anlage in die Lebensversicherung empfohlen, in das Portfolio IV-Aktives Risikomanagement zu investieren. Eine Risikoaufklärung hierüber habe aber nicht stattgefunden. Auch im Zusammenhang mit der Anlage in dem Fonds von Frankfurt Trust habe der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 den Zeugen ... ... nicht über die Risiken einer Anlage in Aktien aufgeklärt. Der Zeuge ... habe sich bei den beiden genannten Geldanlagen vollkommen auf die Empfehlung des Mitarbeiters ... der Beklagten Ziff. 1 verlassen. Er sei in Fragen der Aktienanlage im April 2000 relativ unerfahren gewesen.
Bei keinem der Treffen zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und dem Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 sei bestimmt worden, dass der Zeuge ... ... alle Fragen bezüglich der Geldanlage allein entscheiden solle. Er sei nicht zu einzelnen Handlungen bevollmächtigt worden und habe auch nicht als Vertreter der Klägerin und ihres Ehemanns fungiert.
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In der Zeit von Sommer 2000 bis 17.9.2002 habe der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1, wenn er von der Klägerin, deren Ehemann oder dem Zeugen ... ... erreicht worden sei, jeweils und immer dazu geraten, an den gegenständlichen Anlagen festzuhalten. Unrichtig sei, dass es in Abständen von ca. vier Wochen zu regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung der Vermögensanlage zwischen dem Mitarbeiter ... und dem Zeugen ... ..., dem Ehemann der Klägerin oder der Klägerin gekommen sei.
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Wären die Klägerin und der Zeuge ... ... über die Risiken, die mit dem empfohlenen Anlagemodell insgesamt sowie mit der Investition in die ... Vermögensverwaltung in das Portefeuille V: Strategisches Wachstum verbunden seien, ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätten sie diese Anlage nicht getätigt. Daher seien sie im Wege des Schadensersatzes so zustellen, als hätten sie von einer solchen Investition Abstand genommen und in festverzinsliche Wertpapiere investiert. Aufgrund der vorgenommenen Entnahme in Höhe von 13.000,00 EUR sei ein Schaden von noch 114.822,97 EUR gegeben. Weiter müssten die Beklagten den entgangenen Zinsgewinn bei Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren ausgleichen. Die Klägerin und der Zeuge ... hätten auf diese Weise eine Rendite von 5% erzielt.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 114.822,97 EUR nebst 5% Zinsen aus 127.822,97 EUR vom 17.4.2000 bis 11.3.2002 sowie aus 114.822,97 EUR seit 12.3.2002 bis 11.07.2003 sowie ab 12.07.2003 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übertragung der in dem für die Klägerin bei der ... Bank AG, , im Wertpapierdepot Nr. … befindlichen Wertpapiere sowie auf dem Konto Nr. vorhandenen Guthaben sowie der in dem für die Klägerin und Herrn ... ... gemeinsam bei der ... Bank AG, Bankleitzahl …, im Wertpapierdepot Nr. … befindlichen Wertpapiere sowie auf dem Konto Nr. … vorhandenen Guthaben auf die Beklagten zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziff. 1 im Annahmeverzug befinden.
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Die Beklagten beantragen
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Klagabweisung.
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Sie behaupten:
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Im Anschluss an einen Besprechungstermin im März 2000 habe der Ehemann der Klägerin deutlich gemacht, dass der Erlös, der durch den Verkauf der Immobilie an den Zeugen ... ... erwirtschaftet werde, wirtschaftlich dem Zeugen ... ... zugute kommen solle. Deswegen solle dieser etwa zu treffende finanzielle Dispositionen allein entscheiden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Ehemanns der Klägerin, der bei diesem Gespräch auch in Vertretung der Klägerin gehandelt habe, habe der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 alle weiteren Details hinsichtlich der konkreten Anlageformen mit dem Zeugen ... ... besprechen sollen.
19 
Bei der Geldanlage des Zeugen ... ... in die fondsgebundene Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG habe der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 dem Zeugen ... die Risiken der verschiedenen Portfolioklassen erläutert. Es sei von ihm ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Portfolio 4 mit einem hohen Verlustrisiko verbunden sei. Auch bei der Anlage in den Fonds von Frankfurt Trust habe der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 den Zeugen ... über die Risiken, die eine Anlage in Aktien wegen nicht vorhersehbarer Kursschwankungen beinhalte, aufgeklärt.
20 
Vor der Entscheidung, in welche Portfolios der ...-Fonds Vermögensverwaltung die Geldanlagen hätten getätigt werden sollen, habe der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 den Zeugen ... ... über den Inhalt der einzelnen Portfolios ausführlich aufgeklärt. Der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 habe den Zeugen ... insbesondere darauf hingewiesen, dass das Portfolio V mit hohen Verlustrisiken verbunden sei. Bei den Gesprächen, die bereits in der Vergangenheit zwischen dem Mitarbeiter ... und dem Zeugen ... geführt worden seien, sei bei fast jedem dieser Gespräche über die Entwicklung von Aktienmärkten gesprochen worden. Für den Mitarbeiter ... habe sich der Eindruck ergeben, dass der Zeuge ... sich offensichtlich regelmäßig über entsprechende Fachzeitschriften informiert habe. Der Zeuge ... ... habe einen sehr langfristigen Anlagehorizont gehabt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei in vollem Wissen und Bewusstsein über die damit verbundene Volatilität (hohe Kursschwankungen) eine spekulative Anlageform gewählt worden. Das Risiko, dass sich durch derartige Vorgehensweisen der Depotwert möglicherweise stark - auch negativ - verändern könne, sei von dem Zeugen ... ... bewusst in Kauf genommen worden.
21 
Der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 und der Zeuge ... ... hätten nach den getätigten Geldanlagen in regelmäßigen Abständen von ca. vier Wochen über die Entwicklung der Vermögensanlage gesprochen. Hierbei sei auch über die in der jüngst zurückliegenden Vergangenheit sinkenden Kurse gesprochen worden. Der Zeuge ... ... habe aber einen Wechsel des Portfolios oder einen vollständigen Verkauf der gehaltenen Anteile ausdrücklich nicht in Betracht gezogen. Auch in einem Gespräch am 17.09.2002 sei von einer Umschichtung bewusst abgesehen worden.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
23 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... ..., ... ... und ... ... Wegen der Beweisthemen wird auf die Verfügung vom 4. Februar 2004 (AS. 199 bis 205), wegen des Beweisergebnisses auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2004 (AS. 231 bis 289) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche auf Grund positiver Vertragsverletzung des zwischen der Klägerin bzw. ihrem Ehemann und der Beklagten Ziff. 1 zustande gekommenen Vermögensanlageberatungsvertrages (§ 676 BGB) und § 278 BGB. Die Beklagte Ziff. 1 bediente sich zur Erfüllung des Anlageberatungsvertrages ihres Mitarbeiters ... ..., für den sie gem. § 278 BGB haftet. Die Beklagte Ziff. 2 bediente sich der Beklagten Ziff. 1, um Kunden für die von ihr angebotene Vermögensverwaltung anzuwerben, weswegen sie ebenfalls gem. § 278 BGB für etwaiges Verschulden der Beklagten Ziff. 1 und ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Dieses Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Beklagten Ziff. 1 wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2003 unstreitig gestellt (vgl. Protokoll, AS. 167).
25 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien, die Beklagte Ziff. 1 handelnd durch den Mitarbeiter ... als Erfüllungsgehilfe, ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Vertrag mit dem Anlageberater kommt in den meisten Fällen formlos durch konkludentes Verhalten zu Stande. Dies kann dadurch geschehen, dass der Anlageberater ein Angebot eines Anlageinteressenten, über eine Geldanlage beraten zu werden, durch Aufnahme eines Beratungsgesprächs annimmt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276 Rdnr. 22a, m. w. N.). Dadurch, dass der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 sich auf Anfrage des Zeugen ... ..., der insoweit für seine Eltern handelte, bereiterklärte, sich mit dem Zeugen ... ... und dem Zeugen ... ... zu treffen und über Möglichkeiten der Übertragung des Eigentums an der der Klägerin und ihrem Ehemann gehörenden Wohnimmobilie auf den Zeugen ... ... zu sprechen und durch die Durchführung dieses Gespräches im September 1999, kam durch schlüssiges Verhalten ein Beratungsvertrag zwischen dem Zeugen ... ... und der Klägerin einerseits und der Beklagten Ziff. 1 andererseits zu Stande. Auf Grund der Tatsache, dass das Wohnhaus im gemeinsamen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns stand, war für den Mitarbeiter ..., der für die Beklagte Ziff. 1 handelte, offensichtlich, dass auch die Klägerin in den Anlageberatungsvertrag miteinbezogen wurde, weil auch über die Verwendung ihres Eigentums bzw. Vermögens beraten wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann haben damit deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnissen und das Fachwissen der Beklagten Ziff. 1, diese handelnd durch ihre Mitarbeiter ..., in Anspruch nehmen wollten. Durch Aufnahme des Beratungsgesprächs wurde dieses Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend angenommen.
26 
Die Beklagte Ziff. 1 hat die Pflichten aus diesem Beratungsvertrag verletzt. Aus dem Beratungsvertrag ergibt sich die Pflicht zu einer anlegergerechten und anlagegerechten Beratung. Dies bedeutet, dass der Anlageberater das Anlageziel des Kunden und einschlägiges Fachwissen abklären muss. Er muss über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine und spezielle Risiken des Anlageobjekts (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276 Rdnr. 22b und Rdnr. 22c, jeweils m. w. N.). Die Beklagten haben sich hier darauf berufen, dass ihre Beratungspflichten deswegen eingeschränkt gewesen seien, weil nicht die insoweit unerfahrenen Eltern des Zeugen ... ..., die Klägerin und der Zeuge ... ..., sondern der Zeuge ... ... über die Geldanlage habe entscheiden sollen. Die Beklagten berufen sich damit auf eine wohl entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 166 BGB, wonach es für den Beratungsumfang und die Person, gegenüber der die Beratung vorzunehmen ist, auf die Person des Vertreters ankommt und damit nicht auf die Klägerin und deren Ehemann, die nach den Unterlagen Vertragspartner der jeweiligen Vermögensverwaltungsverträge und Inhaber der Konten und Wertpapierdepots sind. Da sich die Beklagten somit auf die Anwendung der Grundsätze über ein Vertretergeschäft berufen, sind sie für dessen Vorliegen auch beweisbelastet (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 164 Rdnr. 18). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht führen können. Der Zeuge ... ... hat hierzu ausgesagt, dass er keine Vollmachten von seinen Eltern erhalten habe und nicht über die Geldanlage habe bestimmen sollen. Dies hätte sein Vater nie gemacht. Denn es sei schließlich um seine Geldanlage gegangen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 9, entsprechend AS. 247). Auch der Zeuge ... ... sagte aus, dass die Geldanlage von seiner Frau und ihm selbst ausgesucht worden sei auf Empfehlung und Beratung des Mitarbeiters ... der Beklagte Ziff. 1 (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 oben, entsprechend AS. 253). Weiter sagte er auch aus, dass zu keiner Zeit sein Sohn eine Vollmacht bezüglich der Geldanlage von ihm erhalten habe. Die Klägerin und der Zeuge ... ... hätten auch niemals gegenüber Herrn ... geäußert, dass ihr Sohn Entscheidungen bezüglich der Geldanlage hätte treffen dürfen oder sollen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 15 Mitte, entsprechend AS. 259). Der Zeuge ... sagte dagegen aus, dass der Zeuge ... ... in dem Gespräch im Jahre 1999 ihm gegenüber erklärt habe, dass er, der Zeuge ... ..., von der Geldanlage nichts verstehe und der Zeuge ... dies zusammen mit dem Sohn des Zeugen ... ... besprechen solle. Auch bei einem Gespräch im Jahr 2000 habe der Zeuge ... ... gemeint, er habe die Geldanlage schon mit seinem Sohn besprochen. Dies könnten sein Sohn und der Mitarbeiter ... dann zusammen regeln (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 20 Mitte, entsprechend AS. 269; ähnlich Protokoll, Seite 23 Mitte, entsprechend AS. 275).
27 
Die Aussage des Zeugen ... ist hierzu wenig konkret und geht nicht in Einzelheiten, obwohl er bei seiner Aussage sehr redselig und in anderen Bereichen der Aussage auch sehr detailverliebt war. Es besteht daher kein Grund, der Aussage des Zeugen ... eher zu folgen als den Aussagen der beiden Zeugen ... Es kommt hinzu, dass insbesondere der Zeuge ... ... auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck machte. Der Zeuge zeigte keinerlei Begünstigungstendenz bezüglich der Position der Klägerin, die wirtschaftlich auch seine eigene Position ist, und andererseits keine Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten und insbesondere ihres Mitarbeiters ... Der Zeuge ... ... gab auch unumwunden Umstände zu, die nicht sehr günstig für die Position der Klägerin sind, wie etwa, dass ihm klar war, dass in Aktienfonds investiert werden sollte (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 14 oben, entsprechend AS. 257). Dies zeigt, dass er nicht nur eine Darstellung der Geschehnisse aus einer interessengeleiteten Sicht der Klägerin und seiner eigenen abgab, sondern sich um eine alle Aspekte umfassende möglichst objektive Darstellung der Geschehnisse bemühte. Der Zeuge ... ... wirkte in seinem Habitus und von seiner Persönlichkeit her schweigsam und wenig sprachgewandt, hierin jedoch einfach und grundehrlich. Er beantwortete Fragen knapp und ohne Abschweifungen, was jedoch in seinem Fall nicht auf Unglaubhaftigkeit der Aussage hindeutet, sondern darauf, dass ihm Redseligkeit nicht liegt. Auch aus der Aussage des Zeugen ... bezüglich des Eindrucks, den er von dem Zeugen ... ... gewonnen hatte, ergibt sich das Bild eines einfachen und bescheidenen Menschen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., dass es dem Zeugen ... ... im wesentlichen um einen Betrag von 10.000 DM für die Reparatur eines Plattenweges oder Ähnliches gegangen sei (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 23 unten, entsprechend AS. 275). Dem Zeugen ... sei dies komisch erschienen. Weiter sagte der Zeuge ... aus, dass er von dem Zeugen ... ... den Eindruck gehabt habe, dass es diesem sehr um die Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftspartners gehe. Es müsse bei ihm menschlich passen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 23 oben, entsprechend AS. 275). Dazu passt auch die Einschätzung des Zeugen ... ... selbst, dass er nicht der Mensch sei, der jemanden Vorwürfen mache (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 29 unten, entsprechend AS. 287). Aus diesen Aussagen und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht bei der längere Zeit andauernden Zeugenvernehmung von dem Zeugen ... ... gewonnen hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Zeuge ... ... sehr glaubwürdig und seine Aussage sehr glaubhaft ist. Insbesondere aufgrund seiner nicht sehr ausgeprägten sprachlichen und intellektuellen Flexibilität erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass seine Zeugenaussage erdacht wäre und nicht der Wahrheit entspräche, denn er wäre nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm gewonnen hat, und auch nach den Schilderungen des Zeugen ... nicht in der Lage, eine solche Lügengeschichte durchzuhalten.
28 
Auch der Zeuge ... ... machte auf das Gericht einen offenen und um eine ehrliche Aussage bemühten Eindruck. Seine Aussagen klangen auch im Zusammenwirken mit dem persönlichen Eindruck des Zeugen plausibel, was insbesondere sein Interesse an Geldanlagen und seinen diesbezüglichen Kenntnisstand anging. Denn sie entsprachen dem, was man bei einem jungen Mann, der Werbetexter ist oder werden will, erwarten würde. Von einem solchen Menschen würde man großes Interesse an seiner beruflichen Tätigkeit und eher geringes Interesse an finanziellen Fragen, insbesondere Altersversorgung, erwarten, da diese Interessen von ihren Gegenständen her weit auseinander liegen. Das Bild des Zeugen ... ..., der sich so schilderte, wirkte auch nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen stimmig und plausibel, während die Darstellung des Zeugen ... von dem Zeugen ... ... wenig mit dem tatsächlichen Auftreten des Zeugen ... ..., wie es sich vor Gericht darstellte, gemein hatte. Der Zeuge ... ... müsste sich, wenn die Darstellung des Zeugen ... zutreffend wäre, seit der damaligen Zeit 1997 bis 2001 oder 2002 sehr stark verändert haben, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Darstellung des Zeugen ... entsprach auch nicht dem, was man von einem eher kreativ tätigen jungen Menschen wie dem Zeugen ... ... erwarten würde. Aus seiner Aussage und seinem persönlichen Eindruck ist in der Gesamtschau der Schluss zu ziehen, dass der Zeuge ... ... glaubwürdig ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Sohn der Klägerin dieser nahe steht. Jedoch ergibt sich auch daraus nicht, dass seine Glaubwürdigkeit eingeschränkt wäre.
29 
Auf den Zeugen ... trifft dies nicht im gleichen Maße zu. Der Zeuge kam nur schwer zum Kern der Beweisthemen und neigte zu Detailverliebtheit bei eher unwichtigen Aspekten seiner Aussage. Dies betrifft insbesondere die Darstellung der Geldanlagen des Zeugen ... ..., besonders die Erklärung des sog. Überlaufprogramms, oder auch bei der Schilderung der Kontakte zu dem Zeugen ... ... (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, S. 20 und 21, entsprechend AS. 269 - 271) oder die Stimmung im Jahre 1999 (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, S. 22, entsprechend AS. 273). Der Zeuge ... ... schilderte den Zeugen ... als jemanden, der auf ihn einen "unglaublich kompetenten und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht" habe. Er sagte aus, dass er noch nie zu jemand so viel Vertrauen gehabt habe. Er habe auf ihn den Eindruck eines sehr kompetenten Beraters gemacht (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 unten, entsprechend AS. 253). Aus dem Verhalten und dem Eindruck, den der Zeuge ... auf das Gericht machte, lässt sich der Schluss ziehen, dass er in der Lage ist, einen derartigen Eindruck auf seine Kunden zu machen. Zeuge ... wirkte wie ein eloquenter Verkäufer, der es versteht, über Risiken der Geldanlagen hinwegzugehen. Er machte den Eindruck, dass es ihm vor allem auf das Verkaufen der von ihm vertriebenen Produkte ankommt. Seine Aussage wirkte daher nicht glaubwürdig.
30 
Letztlich ergibt sich nach dem Gesamteindruck des Gerichts, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ... ... und ... ... höher einzustufen ist als diejenige des Zeugen ... Die Aussagen der Zeugen ... ... und ... ... wirkten in sich stimmiger und plausibler.
31 
Somit haben die Beklagte nicht den ihnen obliegenden Beweis dafür führen können, dass der Zeuge ... ... von der Klägerin und deren Ehemann beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, für diese die Anlageentscheidungen bezüglich der streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsverträge zu treffen. Daraus folgt, dass die Beratung gegenüber dem Zeugen ... ... erfolgen musste und sich auf dessen Kenntnisse und Wissen einstellen und beziehen musste. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Risikoaufklärung. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Mitarbeiters ... der Beklagten Ziff. 1 vom 10.9.1999 (Anl. K 8, Anlagenheft der Klägerin, AS. 71 bis 79) deutet daraufhin, dass eine hinreichende Aufklärung über die mit der Anlage in Aktienfonds verbundenen Risiken nicht erfolgt ist. Bereits auf Seite 1 unten dieses Schreibens schilderte der Zeuge ... die Vorteile eines Kaufs der Immobilie auf Kredit durch das Kind der Eltern. Er erklärte hier, dass die zu erwartende Rendite in Aktienfonds ca. 12% pro Jahr betrage. Es ergebe sich dann im Vergleich mit den zu zahlenden Schuldzinsen ein Gewinn von 8%. Im Folgenden schilderte er auf Seite 2 seines Schreibens oben, dass ein Risiko praktisch nicht bestehe. Diese Darstellung erweckt den Eindruck, dass bei Aktienfonds eine Rendite von 12% pro Jahr mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Auf das Risiko, dass auch Verluste in derselben Größenordnung oder sogar in noch größerem Umfang in kurzer Zeit möglich sind, wird hier nicht hingewiesen. Hierauf wäre jedoch im Zusammenhang mit der Anlageberatung bezüglich der Geldanlage in Aktienfonds hinzuweisen. Bei dieser Art der Geldanlage handelt es sich eigentlich um eine Aktienanlage auf Kredit, was aufgrund der Risiken der Geldanlage in Aktienfonds ein noch größeres Risiko darstellt, weil der Kredit bestehen bleibt, auch wenn der Wert der Aktienfonds stark sinkt. Die Geldanlage auf Kredit stellt insofern ein ganz erhebliches Risiko dar. Auf dieses Risiko wird allerdings in dem Schreiben vom 10.09.1999 nicht hinreichend hingewiesen. Denn in diesem Schreiben stehen die Vorteile einer solchen Geldanlage sehr im Vordergrund. Insbesondere der Satz "Ein Risiko besteht praktisch nicht." widerspricht der mit einer Geldanlage auf Kredit tatsächlich verbundenen Risikosituation. Auch auf Seite 4 des Schreibens vom 10.09.1999 werden die Risiken einer Geldanlage in Aktienfonds nicht hinreichend deutlich gemacht. Der Zeuge ... ging hier von Wertentwicklungen von 14 bis 18% pro Jahr aus. Zwar wies er darauf hin, dass eine solche Entwicklung nicht kontinuierlich jedes Jahr auftrete, aber es sollte sich um einen rechnerischen Jahresdurchschnitt für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren handeln. Dies bedeutet bereits, dass erhebliche Verluste in diesem Zeitraum nicht auftreten dürfen, weil sonst eine durchschnittliche Wertentwicklung in dieser Höhe in diesem kurzen Anlagezeitraum nicht zu realisieren wäre. Darauf, dass auch erhebliche Verluste im Endergebnis eintreten können, wird gar nicht hingewiesen. Weiter schrieb der Zeuge ... hier, dass bei der erwartbaren Entwicklung man etwa alle fünf bis sechs Jahre mit einer Verdoppelung des angelegten Betrages rechnen könne. Auch diese Aussage stellt die mit der Anlage verbundenen Risiken völlig in den Hintergrund. Aus dem Schreiben vom 10.09.1999 ergibt sich also keine ausreichende Risikoaufklärung. Auch aus der Aussage des Zeugen ... ... ergibt sich, dass der Zeuge ... auf Risiken der Geldanlagen nicht hinreichend hingewiesen hat (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12, entsprechend AS. 253). Für den Wahrheitsgehalt dieser Aussage spricht der Inhalt des Schreibens vom 10.09.1999, denn es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb der Zeuge ... im persönlichen Gespräch eine andere, mehr auf die Risiken eingehende, Darstellung gegeben haben sollte, als in der von ihm gefertigten schriftlichen Wiedergabe dessen, was Gegenstand des Gesprächs gewesen sein soll. Insbesondere hat der Zeuge ... ... auch angegeben, dass es Voraussetzung für das Geschäft gewesen sei, dass es sich um eine sichere Anlage gehandelt habe (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 unten, entsprechend AS. 253). Es besteht für das Gericht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt diese Aussage, weil der Zeuge seinem ganzen Verhalten nach den Eindruck eines auf Sicherheit und Solidität bedachten Menschen machte. Es ist daher für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass er die streitgegenständlichen Geschäfte nur unter der Voraussetzung der Sicherheit und weitgehenden Risikofreiheit vorgenommen hat. Dies deutet auf die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... ..., dass der Zeuge ... auf die Risiken nicht hingewiesen hat, hin. Gleiches lässt sich aus der Aussage des Zeugen ... ... entnehmen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 3, entsprechend AS. 235). Die beiden Zeugenaussagen der Zeugen ... und ... ... wirken nicht abgesprochen, weil sie ganz unterschiedliche Formulierungen gebrauchen und jeweils eine eigene Darstellung abgeben. Deshalb spricht die inhaltliche Übereinstimmung der Zeugenaussagen dafür, dass sie der Wahrheit und dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen.
32 
Wie oben bereits dargelegt kommt eine Risikoaufklärung gegenüber dem Zeugen ... ... zu einem späteren Termin, bei dem der Zeuge ... ... nicht zugegen war, als hinreichende Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin bzw. deren Ehemann nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht den Beweis führen konnten, dass der Zeuge ... ... von der Klägerin und ihrem Ehemann entsprechend bevollmächtigt war. Es fehlt somit an einer hinreichenden Risikoaufklärung gegenüber dem Zeugen ... ... bzw. der Klägerin, die selbst über die Geldanlagen letztlich entschieden. Es liegt somit eine Pflichtverletzung der Beklagten vor.
33 
Da die Beklagten sich auch nicht von dem sie treffenden Verschuldensvorwurf bezüglich der fehlerhaften Beratung entlastet haben, was sie gem. § 282 BGB alte Fassung müssten, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
34 
Die Pflichtverletzung des Beraters muss kausal für den Schaden des Anlegers geworden sein, der darin liegt, dass das angelegte Kapital ganz oder teilweise verloren ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft ursächlich für die Anlageentscheidung des geschädigten Anlegers war (vgl. z. B. BGH NJW 1998, 2898-2900; BGH MDR 2000, 405-407). Es wird also vermutet, dass der Kunde die Anlageentscheidung bei ordnungsgemäßer Belehrung und Aufklärung nicht getroffen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anlageberater oder -vermittler. Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden.
35 
Die Klägerin kann daher aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes den Ersatz des negativen Interesses fordern (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276, Rdnr. 22c). Es ist hierbei vor dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens auszugehen. Die Beklagten haben nicht die Vermutung widerlegt, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann bei richtiger Beratung eine sichere Anlageform in festverzinslichen Wertpapieren gewählt hätten, was mindestens zum Erhalt des angelegten Betrages geführt hätte. Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei Nichtvornahme der streitgegenständlichen Anlage stünde. Sie kann daher die Rückzahlung des angelegten Betrages, abzüglich der bereits vorgenommenen Entnahme von 13.000,00 EUR, verlangen. Zug um Zug hat sie die vorhandenen Wertpapiere und Guthaben herauszugeben, wie dies von ihr auch beantragt worden ist.
36 
Zum Schaden gehört auch die entgangene Verzinsung, so dass die Klägerin auch ab dem Anlagezeitpunkt am 17.04.2000 eine Verzinsung von 5% verlangen kann, denn dies entspricht der Verzinsung bei der Anlage in festverzinslichen Wertpapieren. Denn die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere betrug im April 2000 5,1% (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Mai 2000, Seite 51*, unter Ziffer 5).
37 
Weiter war festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinden, denn sie haben Klagabweisung beantragt und damit deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sind, die Gegenleistung entgegenzunehmen. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen von § 298 BGB erfüllt.
38 
Ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich nicht, weil die Schadensersatzforderung bereits mit der Geldanlage am 17.04.2000 entstanden ist und fällig geworden ist, so dass es gem. Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB bei einem Verzugszinssatz von 4% verbleibt. Die Klägerin kann daher nur den entgangenen Zinsgewinn von 5% weiter geltend machen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II Nr. 1, 100 IV ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und S. 2, 108 ZPO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche auf Grund positiver Vertragsverletzung des zwischen der Klägerin bzw. ihrem Ehemann und der Beklagten Ziff. 1 zustande gekommenen Vermögensanlageberatungsvertrages (§ 676 BGB) und § 278 BGB. Die Beklagte Ziff. 1 bediente sich zur Erfüllung des Anlageberatungsvertrages ihres Mitarbeiters ... ..., für den sie gem. § 278 BGB haftet. Die Beklagte Ziff. 2 bediente sich der Beklagten Ziff. 1, um Kunden für die von ihr angebotene Vermögensverwaltung anzuwerben, weswegen sie ebenfalls gem. § 278 BGB für etwaiges Verschulden der Beklagten Ziff. 1 und ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Dieses Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Beklagten Ziff. 1 wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2003 unstreitig gestellt (vgl. Protokoll, AS. 167).
25 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien, die Beklagte Ziff. 1 handelnd durch den Mitarbeiter ... als Erfüllungsgehilfe, ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Vertrag mit dem Anlageberater kommt in den meisten Fällen formlos durch konkludentes Verhalten zu Stande. Dies kann dadurch geschehen, dass der Anlageberater ein Angebot eines Anlageinteressenten, über eine Geldanlage beraten zu werden, durch Aufnahme eines Beratungsgesprächs annimmt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276 Rdnr. 22a, m. w. N.). Dadurch, dass der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 sich auf Anfrage des Zeugen ... ..., der insoweit für seine Eltern handelte, bereiterklärte, sich mit dem Zeugen ... ... und dem Zeugen ... ... zu treffen und über Möglichkeiten der Übertragung des Eigentums an der der Klägerin und ihrem Ehemann gehörenden Wohnimmobilie auf den Zeugen ... ... zu sprechen und durch die Durchführung dieses Gespräches im September 1999, kam durch schlüssiges Verhalten ein Beratungsvertrag zwischen dem Zeugen ... ... und der Klägerin einerseits und der Beklagten Ziff. 1 andererseits zu Stande. Auf Grund der Tatsache, dass das Wohnhaus im gemeinsamen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns stand, war für den Mitarbeiter ..., der für die Beklagte Ziff. 1 handelte, offensichtlich, dass auch die Klägerin in den Anlageberatungsvertrag miteinbezogen wurde, weil auch über die Verwendung ihres Eigentums bzw. Vermögens beraten wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann haben damit deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnissen und das Fachwissen der Beklagten Ziff. 1, diese handelnd durch ihre Mitarbeiter ..., in Anspruch nehmen wollten. Durch Aufnahme des Beratungsgesprächs wurde dieses Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend angenommen.
26 
Die Beklagte Ziff. 1 hat die Pflichten aus diesem Beratungsvertrag verletzt. Aus dem Beratungsvertrag ergibt sich die Pflicht zu einer anlegergerechten und anlagegerechten Beratung. Dies bedeutet, dass der Anlageberater das Anlageziel des Kunden und einschlägiges Fachwissen abklären muss. Er muss über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine und spezielle Risiken des Anlageobjekts (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276 Rdnr. 22b und Rdnr. 22c, jeweils m. w. N.). Die Beklagten haben sich hier darauf berufen, dass ihre Beratungspflichten deswegen eingeschränkt gewesen seien, weil nicht die insoweit unerfahrenen Eltern des Zeugen ... ..., die Klägerin und der Zeuge ... ..., sondern der Zeuge ... ... über die Geldanlage habe entscheiden sollen. Die Beklagten berufen sich damit auf eine wohl entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 166 BGB, wonach es für den Beratungsumfang und die Person, gegenüber der die Beratung vorzunehmen ist, auf die Person des Vertreters ankommt und damit nicht auf die Klägerin und deren Ehemann, die nach den Unterlagen Vertragspartner der jeweiligen Vermögensverwaltungsverträge und Inhaber der Konten und Wertpapierdepots sind. Da sich die Beklagten somit auf die Anwendung der Grundsätze über ein Vertretergeschäft berufen, sind sie für dessen Vorliegen auch beweisbelastet (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 164 Rdnr. 18). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht führen können. Der Zeuge ... ... hat hierzu ausgesagt, dass er keine Vollmachten von seinen Eltern erhalten habe und nicht über die Geldanlage habe bestimmen sollen. Dies hätte sein Vater nie gemacht. Denn es sei schließlich um seine Geldanlage gegangen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 9, entsprechend AS. 247). Auch der Zeuge ... ... sagte aus, dass die Geldanlage von seiner Frau und ihm selbst ausgesucht worden sei auf Empfehlung und Beratung des Mitarbeiters ... der Beklagte Ziff. 1 (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 oben, entsprechend AS. 253). Weiter sagte er auch aus, dass zu keiner Zeit sein Sohn eine Vollmacht bezüglich der Geldanlage von ihm erhalten habe. Die Klägerin und der Zeuge ... ... hätten auch niemals gegenüber Herrn ... geäußert, dass ihr Sohn Entscheidungen bezüglich der Geldanlage hätte treffen dürfen oder sollen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 15 Mitte, entsprechend AS. 259). Der Zeuge ... sagte dagegen aus, dass der Zeuge ... ... in dem Gespräch im Jahre 1999 ihm gegenüber erklärt habe, dass er, der Zeuge ... ..., von der Geldanlage nichts verstehe und der Zeuge ... dies zusammen mit dem Sohn des Zeugen ... ... besprechen solle. Auch bei einem Gespräch im Jahr 2000 habe der Zeuge ... ... gemeint, er habe die Geldanlage schon mit seinem Sohn besprochen. Dies könnten sein Sohn und der Mitarbeiter ... dann zusammen regeln (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 20 Mitte, entsprechend AS. 269; ähnlich Protokoll, Seite 23 Mitte, entsprechend AS. 275).
27 
Die Aussage des Zeugen ... ist hierzu wenig konkret und geht nicht in Einzelheiten, obwohl er bei seiner Aussage sehr redselig und in anderen Bereichen der Aussage auch sehr detailverliebt war. Es besteht daher kein Grund, der Aussage des Zeugen ... eher zu folgen als den Aussagen der beiden Zeugen ... Es kommt hinzu, dass insbesondere der Zeuge ... ... auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck machte. Der Zeuge zeigte keinerlei Begünstigungstendenz bezüglich der Position der Klägerin, die wirtschaftlich auch seine eigene Position ist, und andererseits keine Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten und insbesondere ihres Mitarbeiters ... Der Zeuge ... ... gab auch unumwunden Umstände zu, die nicht sehr günstig für die Position der Klägerin sind, wie etwa, dass ihm klar war, dass in Aktienfonds investiert werden sollte (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 14 oben, entsprechend AS. 257). Dies zeigt, dass er nicht nur eine Darstellung der Geschehnisse aus einer interessengeleiteten Sicht der Klägerin und seiner eigenen abgab, sondern sich um eine alle Aspekte umfassende möglichst objektive Darstellung der Geschehnisse bemühte. Der Zeuge ... ... wirkte in seinem Habitus und von seiner Persönlichkeit her schweigsam und wenig sprachgewandt, hierin jedoch einfach und grundehrlich. Er beantwortete Fragen knapp und ohne Abschweifungen, was jedoch in seinem Fall nicht auf Unglaubhaftigkeit der Aussage hindeutet, sondern darauf, dass ihm Redseligkeit nicht liegt. Auch aus der Aussage des Zeugen ... bezüglich des Eindrucks, den er von dem Zeugen ... ... gewonnen hatte, ergibt sich das Bild eines einfachen und bescheidenen Menschen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., dass es dem Zeugen ... ... im wesentlichen um einen Betrag von 10.000 DM für die Reparatur eines Plattenweges oder Ähnliches gegangen sei (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 23 unten, entsprechend AS. 275). Dem Zeugen ... sei dies komisch erschienen. Weiter sagte der Zeuge ... aus, dass er von dem Zeugen ... ... den Eindruck gehabt habe, dass es diesem sehr um die Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftspartners gehe. Es müsse bei ihm menschlich passen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 23 oben, entsprechend AS. 275). Dazu passt auch die Einschätzung des Zeugen ... ... selbst, dass er nicht der Mensch sei, der jemanden Vorwürfen mache (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 29 unten, entsprechend AS. 287). Aus diesen Aussagen und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht bei der längere Zeit andauernden Zeugenvernehmung von dem Zeugen ... ... gewonnen hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Zeuge ... ... sehr glaubwürdig und seine Aussage sehr glaubhaft ist. Insbesondere aufgrund seiner nicht sehr ausgeprägten sprachlichen und intellektuellen Flexibilität erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass seine Zeugenaussage erdacht wäre und nicht der Wahrheit entspräche, denn er wäre nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm gewonnen hat, und auch nach den Schilderungen des Zeugen ... nicht in der Lage, eine solche Lügengeschichte durchzuhalten.
28 
Auch der Zeuge ... ... machte auf das Gericht einen offenen und um eine ehrliche Aussage bemühten Eindruck. Seine Aussagen klangen auch im Zusammenwirken mit dem persönlichen Eindruck des Zeugen plausibel, was insbesondere sein Interesse an Geldanlagen und seinen diesbezüglichen Kenntnisstand anging. Denn sie entsprachen dem, was man bei einem jungen Mann, der Werbetexter ist oder werden will, erwarten würde. Von einem solchen Menschen würde man großes Interesse an seiner beruflichen Tätigkeit und eher geringes Interesse an finanziellen Fragen, insbesondere Altersversorgung, erwarten, da diese Interessen von ihren Gegenständen her weit auseinander liegen. Das Bild des Zeugen ... ..., der sich so schilderte, wirkte auch nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen stimmig und plausibel, während die Darstellung des Zeugen ... von dem Zeugen ... ... wenig mit dem tatsächlichen Auftreten des Zeugen ... ..., wie es sich vor Gericht darstellte, gemein hatte. Der Zeuge ... ... müsste sich, wenn die Darstellung des Zeugen ... zutreffend wäre, seit der damaligen Zeit 1997 bis 2001 oder 2002 sehr stark verändert haben, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Darstellung des Zeugen ... entsprach auch nicht dem, was man von einem eher kreativ tätigen jungen Menschen wie dem Zeugen ... ... erwarten würde. Aus seiner Aussage und seinem persönlichen Eindruck ist in der Gesamtschau der Schluss zu ziehen, dass der Zeuge ... ... glaubwürdig ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Sohn der Klägerin dieser nahe steht. Jedoch ergibt sich auch daraus nicht, dass seine Glaubwürdigkeit eingeschränkt wäre.
29 
Auf den Zeugen ... trifft dies nicht im gleichen Maße zu. Der Zeuge kam nur schwer zum Kern der Beweisthemen und neigte zu Detailverliebtheit bei eher unwichtigen Aspekten seiner Aussage. Dies betrifft insbesondere die Darstellung der Geldanlagen des Zeugen ... ..., besonders die Erklärung des sog. Überlaufprogramms, oder auch bei der Schilderung der Kontakte zu dem Zeugen ... ... (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, S. 20 und 21, entsprechend AS. 269 - 271) oder die Stimmung im Jahre 1999 (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, S. 22, entsprechend AS. 273). Der Zeuge ... ... schilderte den Zeugen ... als jemanden, der auf ihn einen "unglaublich kompetenten und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht" habe. Er sagte aus, dass er noch nie zu jemand so viel Vertrauen gehabt habe. Er habe auf ihn den Eindruck eines sehr kompetenten Beraters gemacht (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 unten, entsprechend AS. 253). Aus dem Verhalten und dem Eindruck, den der Zeuge ... auf das Gericht machte, lässt sich der Schluss ziehen, dass er in der Lage ist, einen derartigen Eindruck auf seine Kunden zu machen. Zeuge ... wirkte wie ein eloquenter Verkäufer, der es versteht, über Risiken der Geldanlagen hinwegzugehen. Er machte den Eindruck, dass es ihm vor allem auf das Verkaufen der von ihm vertriebenen Produkte ankommt. Seine Aussage wirkte daher nicht glaubwürdig.
30 
Letztlich ergibt sich nach dem Gesamteindruck des Gerichts, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ... ... und ... ... höher einzustufen ist als diejenige des Zeugen ... Die Aussagen der Zeugen ... ... und ... ... wirkten in sich stimmiger und plausibler.
31 
Somit haben die Beklagte nicht den ihnen obliegenden Beweis dafür führen können, dass der Zeuge ... ... von der Klägerin und deren Ehemann beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, für diese die Anlageentscheidungen bezüglich der streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsverträge zu treffen. Daraus folgt, dass die Beratung gegenüber dem Zeugen ... ... erfolgen musste und sich auf dessen Kenntnisse und Wissen einstellen und beziehen musste. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Risikoaufklärung. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Mitarbeiters ... der Beklagten Ziff. 1 vom 10.9.1999 (Anl. K 8, Anlagenheft der Klägerin, AS. 71 bis 79) deutet daraufhin, dass eine hinreichende Aufklärung über die mit der Anlage in Aktienfonds verbundenen Risiken nicht erfolgt ist. Bereits auf Seite 1 unten dieses Schreibens schilderte der Zeuge ... die Vorteile eines Kaufs der Immobilie auf Kredit durch das Kind der Eltern. Er erklärte hier, dass die zu erwartende Rendite in Aktienfonds ca. 12% pro Jahr betrage. Es ergebe sich dann im Vergleich mit den zu zahlenden Schuldzinsen ein Gewinn von 8%. Im Folgenden schilderte er auf Seite 2 seines Schreibens oben, dass ein Risiko praktisch nicht bestehe. Diese Darstellung erweckt den Eindruck, dass bei Aktienfonds eine Rendite von 12% pro Jahr mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Auf das Risiko, dass auch Verluste in derselben Größenordnung oder sogar in noch größerem Umfang in kurzer Zeit möglich sind, wird hier nicht hingewiesen. Hierauf wäre jedoch im Zusammenhang mit der Anlageberatung bezüglich der Geldanlage in Aktienfonds hinzuweisen. Bei dieser Art der Geldanlage handelt es sich eigentlich um eine Aktienanlage auf Kredit, was aufgrund der Risiken der Geldanlage in Aktienfonds ein noch größeres Risiko darstellt, weil der Kredit bestehen bleibt, auch wenn der Wert der Aktienfonds stark sinkt. Die Geldanlage auf Kredit stellt insofern ein ganz erhebliches Risiko dar. Auf dieses Risiko wird allerdings in dem Schreiben vom 10.09.1999 nicht hinreichend hingewiesen. Denn in diesem Schreiben stehen die Vorteile einer solchen Geldanlage sehr im Vordergrund. Insbesondere der Satz "Ein Risiko besteht praktisch nicht." widerspricht der mit einer Geldanlage auf Kredit tatsächlich verbundenen Risikosituation. Auch auf Seite 4 des Schreibens vom 10.09.1999 werden die Risiken einer Geldanlage in Aktienfonds nicht hinreichend deutlich gemacht. Der Zeuge ... ging hier von Wertentwicklungen von 14 bis 18% pro Jahr aus. Zwar wies er darauf hin, dass eine solche Entwicklung nicht kontinuierlich jedes Jahr auftrete, aber es sollte sich um einen rechnerischen Jahresdurchschnitt für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren handeln. Dies bedeutet bereits, dass erhebliche Verluste in diesem Zeitraum nicht auftreten dürfen, weil sonst eine durchschnittliche Wertentwicklung in dieser Höhe in diesem kurzen Anlagezeitraum nicht zu realisieren wäre. Darauf, dass auch erhebliche Verluste im Endergebnis eintreten können, wird gar nicht hingewiesen. Weiter schrieb der Zeuge ... hier, dass bei der erwartbaren Entwicklung man etwa alle fünf bis sechs Jahre mit einer Verdoppelung des angelegten Betrages rechnen könne. Auch diese Aussage stellt die mit der Anlage verbundenen Risiken völlig in den Hintergrund. Aus dem Schreiben vom 10.09.1999 ergibt sich also keine ausreichende Risikoaufklärung. Auch aus der Aussage des Zeugen ... ... ergibt sich, dass der Zeuge ... auf Risiken der Geldanlagen nicht hinreichend hingewiesen hat (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12, entsprechend AS. 253). Für den Wahrheitsgehalt dieser Aussage spricht der Inhalt des Schreibens vom 10.09.1999, denn es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb der Zeuge ... im persönlichen Gespräch eine andere, mehr auf die Risiken eingehende, Darstellung gegeben haben sollte, als in der von ihm gefertigten schriftlichen Wiedergabe dessen, was Gegenstand des Gesprächs gewesen sein soll. Insbesondere hat der Zeuge ... ... auch angegeben, dass es Voraussetzung für das Geschäft gewesen sei, dass es sich um eine sichere Anlage gehandelt habe (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 unten, entsprechend AS. 253). Es besteht für das Gericht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt diese Aussage, weil der Zeuge seinem ganzen Verhalten nach den Eindruck eines auf Sicherheit und Solidität bedachten Menschen machte. Es ist daher für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass er die streitgegenständlichen Geschäfte nur unter der Voraussetzung der Sicherheit und weitgehenden Risikofreiheit vorgenommen hat. Dies deutet auf die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... ..., dass der Zeuge ... auf die Risiken nicht hingewiesen hat, hin. Gleiches lässt sich aus der Aussage des Zeugen ... ... entnehmen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 3, entsprechend AS. 235). Die beiden Zeugenaussagen der Zeugen ... und ... ... wirken nicht abgesprochen, weil sie ganz unterschiedliche Formulierungen gebrauchen und jeweils eine eigene Darstellung abgeben. Deshalb spricht die inhaltliche Übereinstimmung der Zeugenaussagen dafür, dass sie der Wahrheit und dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen.
32 
Wie oben bereits dargelegt kommt eine Risikoaufklärung gegenüber dem Zeugen ... ... zu einem späteren Termin, bei dem der Zeuge ... ... nicht zugegen war, als hinreichende Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin bzw. deren Ehemann nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht den Beweis führen konnten, dass der Zeuge ... ... von der Klägerin und ihrem Ehemann entsprechend bevollmächtigt war. Es fehlt somit an einer hinreichenden Risikoaufklärung gegenüber dem Zeugen ... ... bzw. der Klägerin, die selbst über die Geldanlagen letztlich entschieden. Es liegt somit eine Pflichtverletzung der Beklagten vor.
33 
Da die Beklagten sich auch nicht von dem sie treffenden Verschuldensvorwurf bezüglich der fehlerhaften Beratung entlastet haben, was sie gem. § 282 BGB alte Fassung müssten, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
34 
Die Pflichtverletzung des Beraters muss kausal für den Schaden des Anlegers geworden sein, der darin liegt, dass das angelegte Kapital ganz oder teilweise verloren ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft ursächlich für die Anlageentscheidung des geschädigten Anlegers war (vgl. z. B. BGH NJW 1998, 2898-2900; BGH MDR 2000, 405-407). Es wird also vermutet, dass der Kunde die Anlageentscheidung bei ordnungsgemäßer Belehrung und Aufklärung nicht getroffen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anlageberater oder -vermittler. Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden.
35 
Die Klägerin kann daher aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes den Ersatz des negativen Interesses fordern (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276, Rdnr. 22c). Es ist hierbei vor dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens auszugehen. Die Beklagten haben nicht die Vermutung widerlegt, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann bei richtiger Beratung eine sichere Anlageform in festverzinslichen Wertpapieren gewählt hätten, was mindestens zum Erhalt des angelegten Betrages geführt hätte. Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei Nichtvornahme der streitgegenständlichen Anlage stünde. Sie kann daher die Rückzahlung des angelegten Betrages, abzüglich der bereits vorgenommenen Entnahme von 13.000,00 EUR, verlangen. Zug um Zug hat sie die vorhandenen Wertpapiere und Guthaben herauszugeben, wie dies von ihr auch beantragt worden ist.
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Zum Schaden gehört auch die entgangene Verzinsung, so dass die Klägerin auch ab dem Anlagezeitpunkt am 17.04.2000 eine Verzinsung von 5% verlangen kann, denn dies entspricht der Verzinsung bei der Anlage in festverzinslichen Wertpapieren. Denn die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere betrug im April 2000 5,1% (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Mai 2000, Seite 51*, unter Ziffer 5).
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Weiter war festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinden, denn sie haben Klagabweisung beantragt und damit deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sind, die Gegenleistung entgegenzunehmen. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen von § 298 BGB erfüllt.
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Ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich nicht, weil die Schadensersatzforderung bereits mit der Geldanlage am 17.04.2000 entstanden ist und fällig geworden ist, so dass es gem. Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB bei einem Verzugszinssatz von 4% verbleibt. Die Klägerin kann daher nur den entgangenen Zinsgewinn von 5% weiter geltend machen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II Nr. 1, 100 IV ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und S. 2, 108 ZPO.

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