Beschluss vom Landgericht Heidelberg - 11 O 143/05 KfH

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Erhebung der beim Landgericht Heidelberg unter dem führenden Aktenzeichen: 11 0 104/05 KfH anhängigen Klagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragsstellerin vom 15. Juli 2005 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen stehen, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsstellerin trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebeninterventionen.

Gründe

 
A.
Die Hauptversammlung der Antragsstellerin hat am 15. Juli 2005 auf Verlangen der Hauptaktionärin ... beschlossen, die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien an der Antragsstellerin auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner und wollen den Beschluss für nichtig erklären bzw. dessen Nichtigkeit feststellen lassen. Die Verfahren sind verbunden worden und werden unter dem führenden Aktenzeichen: 11 0 104/05 geführt.
Die Antragsstellerin kann wegen der anhängigen Klagen die für die Eintragung in das Handelsregister erforderliche Negativerklärung nicht abgeben. Sie will die Sperrwirkung der erhobenen Klagen aufheben und die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ermöglichen. Sie hält die Klagen für offensichtlich unbegründet. Jedenfalls drohten ihr und der Hauptaktionärin wesentliche Nachteile, die gegenüber den Interessen der anfechtenden Aktionäre unter Berücksichtigung der geltend gemachten Rechtsverletzungen schwerer wögen.
Die Antragsstellerin beantragt,
es wird gemäß §§ 227 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Heidelberg unter den führenden Aktenzeichen 11 0 104/05 KfH anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragsstellerin vom 15. Juli 2005 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327 a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen stehen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen und regen eine Aussetzung des Verfahren und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht an.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen und Bezug genommen.
B.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG steht der für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erforderlichen Negativerklärung des anmeldenden Vorstandes gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das für diese Klage zuständige Landgericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschlusses festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht.
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Nach § 319 Abs. 6, Satz 2 AktG darf ein solcher Beschluss nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Aktienübertragung nach freier Überzeugung des Gerichtes unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragssteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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I. Die erste Alternative – Unzulässigkeit der Klagen – liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Einzelne Klagen mögen unzulässig sein; alle sind es jedenfalls nicht. Die Zulässigkeit nur einer der erhobenen Klagen genügt, um die erste Alternative des § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG auszuschließen.
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II. Die dritte Alternative (Vorrang der Interessen der Antragsstellerin und/oder der Hauptaktionärin gegenüber den Interessen der Antragsgegner) ist nicht hinreichend dargetan.
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a.) Die Antragsstellerin nimmt für diese Alternative zunächst die Kosten in Anspruch, die nach Eintragung des Squeeze-Out und Beendigung der Börsennotierung für Abschlüsse und deren Prüfung entfallen würden. Sie beziffert diese Kosten mit jährlich 200.000,00 Euro. Sie bezieht sich weiter auf die Kosten einer bei Nichteintragung des Squees-Out bis spätestens 31. August 2006 durchzuführenden Publikumshauptversammlung, die sie mit 60.000,00 Euro bis 80.000,00 Euro beziffert. Sie macht drittens durch Widerruf der Börsenzulassung nach Eintragung des Squeeze-Out zu ersparende Kosten der Börsennotierung in Höhe von 60.000,00 Euro im Jahr geltend. Viertens verweist sie darauf, dass die Hauptaktionärin wegen der zur Absicherung der Barabfindung zu stellenden bankmäßigen Gewährleistungserklärung Finanzmittel gebunden habe, die nach Eintragung des Squeeze-Out frei würden, und beziffert den Finanzierungsnachteil auf ca. 350.000,00 Euro im Jahr. Schließlich würden durch die Verzögerung der Eintragungen des Squeeze-Out Umstrukturierungen verhindert, die von der Hauptaktionärin bzw. der Obergesellschaft im Europäischen ... geplant seien und die zu Effizienzsteigerungen in erheblichem – allerdings nicht bezifferten – Umfang führten.
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Die Antragsgegner bezweifeln, dass Kosteneinsparungen im dargestellten Umfang eintreten werden. Tatsächlich lägen die Mehrkosten wesentlich niedriger, zumal die Antragsstellerin schon aus steuerrechtlichen Gründen ohnehin Jahresabschlüsse im Inland erstellen müsse. Im Übrigen seien die dargelegten Kosten und Aufwendungen solche, die bei jedem Squeeze-Out anfielen.
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b.) Der Gesetzgeber hat gegen den einen Squeeze-Out-Beschluss der Hauptversammlung erhobenen Klagen die Wirkung einer Registersperre beigelegt. Daran ist das Gericht gebunden. Es ist hier nicht der Ort, die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Regelung zu diskutieren. Die Überwindung dieser Registersperre durch das vorliegende Verfahren ist ein Ausnahmefall, welcher die gesetzliche Regelung umkehrt. Wesentliche Nachteile im Sinne des § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG können deshalb nicht Nachteile sein, die zwangsläufig mit jedem Squeeze-Out-Verfahren, welches in Anfechtungsklagen mündet, verbunden sind.
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Damit scheiden die Kosten für die Erstellung und Prüfung des Jahreabschlusses, die Kosten für die Durchführung der Hauptversammlung, die Kosten für die Aufrechterhaltung der Börsenzulassung und die Kosten für die Absicherung der Gewährleistungserklärung grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Nachteile der Antragsstellerin oder ihrer Hauptaktionärin aus. Ein anderes Verständnis würde das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis auf den Kopf stellen.
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c.) Im Grundsatz ist die Antragsstellerin gleicher Auffassung. Sie verweist jedoch darauf, dass hier Besonderheiten deshalb bestünden, weil die hinter der Hauptaktionärin stehende amerikanische Muttergesellschaft anderen Rechnungsregelungsregeln unterliege und so Kosten erspart werden könnten, die nicht in jedem Squeeze-Out-Fall anfielen. Weiter verweist sie darauf, dass die geltend gemachten "normalen" Kosten bei der Antragsstellerin im Verhältnis zum Grundkapital nur rund 1:100 ausmachten, während deren Verhältnis zum Grundkapital bei den bislang hierzu ergangenen Entscheidungen bei 1:1500 gelegen habe.
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Das ändert nichts. In welchem Verhältnis die "normalen" Kosten einer börsennotierten Gesellschaft zu ihrem Grundkapital stehen, ist Zufall und unterliegt allein der freien Entscheidung der Gründer bzw. der Aktionäre. Sie haben sich auf der Grundlage eines bestimmten Grundkapitals zu Börsengang und Börsennotierung entschlossen und können sich im Nachhinein nicht über die damit verbundenen Kosten beklagen, zumal der Gesellschaft durch den Börsengang Mittel in erheblichem Umfange (hier: Ausgabekurs 21,00 Euro, Abfindungsangebot knapp unter 4,00 Euro pro Aktie) zugeflossen sind. Die mit der Börsennotierung verbundenen "normalen" Kosten können nach Auffassung der Kammer – unabhängig von deren Verhältnis zum Grundkapital – nur dann einen wesentlichen Nachteil darstellen, wenn die Gesellschaft durch diese Kosten in Existenznöte gerät. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
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Die Kammer ist nicht in der Lage, abschließend festzustellen, welche Kosten bei Abführung und Prüfung des Jahresabschlusses nur deshalb anfallen, weil es sich bei der hinter der Hauptaktionärin stehenden Gesellschaft um eine US-amerikanische Gesellschaft handelt. Die Art und Höhe der Kosten wird auch im Einzelnen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es jedoch nicht, weil die Kosten von rund 200.000,00 Euro angesichts des Umstandes, dass es um den Ausschluss von rund 930.000 Aktien geht, nicht als wesentlich anzusehen sind.
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Die durch die Anfechtungsklagen mindest aufgeschobenen Umstrukturierungsmaßnahmen werden gleichfalls nicht näher dargestellt und kostenmäßig erläutert. Auch sie vermögen deshalb – weder für sich noch im Zusammenhang mit den anderen Nachteilen – dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
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III. Der Antrag kann deshalb nur erfolgreich sein, wenn die erhobenen Anfechtungsklagen als offensichtlich unbegründet anzusehen wären.
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a.) Offensichtlich unbegründet ist eine Klage nach Auffassung der Kammer nicht nur dann, wenn eine mehr oder minder kursorische Überprüfung zum leicht erkennbaren Ergebnis "unbegründet" führt. Vielmehr ist in die Prüfung selbst schwieriger und nicht leicht feststellbarer Rechtsfragen auch im Freigabeverfahren einzutreten. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage jedoch nur bei Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage und der Unvertretbarkeit einer anderen Beurteilung, wobei nicht nur auf die Auffassung des erkennenden Gerichtes, sondern auch auf mögliche abweichende Beurteilungen im Instanzenzug abzustellen ist. Dabei bezieht sich die offenkundige Unbegründetheit auf alle Klagen und alle Klaggründe. Mit anderen Worten: Der Antrag scheitert bereits dann, wenn nur ein Klaggrund nicht als offensichtlich haltlos angesehen werden kann.
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b.) Die Klagen sind nicht offensichtlich unbegründet jedenfalls insoweit, als sie geltend machen, der Übertragungsbeschluss sei wegen der durch die Übertragungsprüfer vorgenommenen Parallelprüfung nicht rechtmäßig.
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1. Die Kammer geht zur Verfassungsmäßigkeit der Squeeze-Out-Regelungen von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.08.2000 – Moto-Meter AG – aus. Danach erfordert das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG, dass Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, gedrängt werden, wirtschaftlich "voll" entschädigt werden. Es muss Sicherungen dafür geben, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär das erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist.
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2. Es gibt keine wissenschaftliche Methode, mittels derer der volle Wert oder auch die "angemessene Abfindung" zuverlässig und allen Zweifeln entzogen festgestellt werden könnte. Denn der Wert eines Gegenstandes kann eigentlich nur nach dem wirklichen Marktwert festgestellt werden, d. h., wenn ein Geschäft am Markt die Grundlage darstellt. Damit kann ein wirklicher Marktwert letztlich nur zu zwei Zeitpunkten, nämlich zum einen beim Erwerb bzw. der Herstellung eines Wirtschaftsgutes in Gestalt der Anschaffung – bzw. Herstellungskosten und zum anderen zum Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsgutes festgestellt werden. Selbst zu diesen Zeitpunkten gibt die Wirtschaftsrealität aber immer wieder Beispiele, in denen auch bei realen Markttransaktionen kein Preis im Sinne des wahren Wertes erzielt wird, weil beispielsweise der Käufer oder der Verkäufer zu dem Handel gezwungen war.
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3. Einer Wertermittlung zu anderen Stichtagen und ohne Grundlage einer realen Markttransaktion liegen immer Bewertungsmethoden zugrunde, die sich auf Vergleichswerte stützen. Die sogenannten wissenschaftlichen Bewertungsgrundsätze sind Korsettstangen, die das Ergebnis plausibel und nachvollziehbar machen, sicher auch eine Richtigkeitsgewähr bieten, aber letztlich nicht von der Tatsache ablenken dürfen, dass es bei der Wertermittlung im Grunde um Einschätzungen und Erwartungen geht (vgl. Economist vom 30.07.2005, Seite 59 mit Bezug zum Fair Value: "Even with the best will in the world, estimates can by wildly off the mark and they are easy to manipulate").
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4. Wegen dieser Unsicherheiten sucht das Gesetz den fairen Ausgleich für die ausscheidenden Aktionäre durch ein Vier-Augen-Prinzip zu erreichen. Der Wert der zu enteignenden Aktien soll durch zwei unabhängige Gutachter (Prüfer) ermittelt werden, zum einen durch den schriftlichen sachverständigen Bericht, der die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet, und zum anderen durch den sachverständigen unabhängigen Prüfer, der vom Gericht ausgewählt und bestellt wird und der die Feststellungen und Annahmen des Berichtes überprüft.
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Wer gegenüber diesem Vier-Augen-Prinzip keine getrennte Vorgänge, die zu Berichts- und Prüfungsergebnis führen, verlangt, sondern eine sogenannte parallele Prüfung nicht nur in zeitlicher Hinsicht – dagegen ist sicher nichts einzuwenden –, sondern in dem Sinne gestattet, dass sich Berichterstatter und Prüfer zusammensetzen und absprechen, der verringert die vom Gesetz erstrebte größere Richtigkeitsgewähr zur Ermittlung der Abfindung.
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5. Die Kammer verkennt nicht, dass die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt, dem Oberlandesgericht Stuttgart folgend, sogenannte Parallelprüfungen zugelassen haben mit der Begründung, solche Besprechungen besagten nichts über die Unabhängigkeit der Prüfung und Einflussmöglichkeiten bestünden auch bei einer nachträglichen Prüfung und deren Besprechung. Insbesondere das OLG Stuttgart (ZIP 2003, 2363, 2365) gesteht zwar zu, dass bei der Parallelprüfung die Gefahr bestehe, dass keine unabhängige Prüfung erfolgt, und führt aus, dass heiße noch nicht, dass sich die Gefahr verwirklicht habe und die Prüfung nicht unabhängig erfolgt sei. Dass der gerichtlich gestellte Prüfer dem Einfluss der Hauptaktionärin bzw. der Gesellschaft ausgesetzt sei, liege daran, dass die Minderheitsaktionäre in diesem Verfahrensstadium noch nicht beteiligt seien. Deswegen könnten auf den Prüfer auch nicht die Regeln eines gerichtlichen Sachverständigen angewendet werden.
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6. Genau darin liegt das Problem: Man kann für die Verfassungsmäßigkeit der Enteignung der Minderheitsaktionäre schlecht auf die Sicherungen ihrer vollen Entschädigung durch Bericht, Prüfung und gegebenenfalls Spruchsstellenverfahren verweisen und zum anderen jede mögliche Einflussnahme auf das Prüfungsergebnis durch Hauptaktionär und Gesellschaft mit der Begründung für unerheblich erklären, der Minderheitsaktionär sei eben in diesem Stadium noch nicht beteiligt. Damit wird das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Gesellschaft, Hauptaktionär und Minderheitsaktionär, das ja durch das Institut der unabhängigen Prüfung gerade möglichst vermindert werden sollte, im Gegenteil im Ergebnis verstärkt. Eine solche Auslegung würde den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass eine volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre sicherzustellen ist, nicht gerecht. Gerade weil es bei der Unternehmensbewertung letztlich um Schätzungen geht, kann nur die Offenlegung und offene Diskussion der Bewertungsgrundsätze und abweichender Auffassungen zu einem "richtigem" Ergebnis führen, nicht aber die Verdeckung und das Verschweigen unterschiedlicher Meinungen durch nicht dokumentierte Besprechungen und Niederschrift eines "glatten" Ergebnisses, dessen Unbedenklichkeit dann schlicht festgestellt wird.
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7. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Metro-Meter-Entscheidung gerügt, dass die Instanzgerichte des verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden seien. Die damalige Verfassungsbeschwerde ist nur deshalb nicht angenommen worden, weil eine essentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Entscheidungen ausschied.
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8. Vorliegend ist nach dem bisherigen Stand des Verfahrens unstreitig, dass der gerichtlich bestellte Prüfer seine Auffassungen und sein Ergebnis mit den berichterstattenden Wirtschaftsprüfern besprochen und sich mit ihnen ausgetauscht hat, "um sie nicht in die Irre gehen zu lassen.
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Damit liegt die Annahme nicht fern, dass dem Ausschließungsbeschluss ein nicht ordnungsgemäßer Prüfungsbericht zugrunde lag, der dessen Anfechtbarkeit begründet. Dieser Einwand ist nicht in das Spruchstellenverfahren zu verweisen, da er nicht auf die Höhe der geprüften Abfindung, sondern auf das Zustandekommen des Beschlusses zielt. Die Frage der Rechtsanwendung des UMAG stellt sich deshalb im vorliegendem Verfahren nicht.
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Eine Offensichtlichkeit der Unbegründetheit kann nicht festgestellt werden. Auf die weiteren Klaggründe braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.
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In vorliegendem Verfahren ist die Zulässigkeit der Nebeninterventionen nicht im Streit. Über sie ist – abgesehen von den unbedenklich gegebenen Prozesshandlungsvoraussetzungen – deshalb hier nicht zu entscheiden (BGHZ 38, 111).

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