1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.7.2006 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg auf Anordnung von Erzwingungshaft zurückgewiesen.
2. Der Vollstreckungsbehörde wird überlassen, über den Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu entscheiden.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
| |
|
| | Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 9.2.2004, rechtskräftig seit 23.3.2004 - 13 Cs 43 Js 21760/03 -, wurden (neben Geldstrafen für Straftaten) wegen wiederholten Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel vier Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.750 EUR verhängt. |
|
| | Bei der späteren Einbeziehung der Strafen in das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 7.7.2004, rechtskräftig seit 21.4.2005 - 13 Ds 23 Js 13332/03 -, blieben die Geldbußen unverändert aufrechterhalten. |
|
| | Eine - nach dem Akteninhalt erstmalige - Zahlungsaufforderung vom 19.5.2006 (in der zudem die Geldbuße fälschlicherweise als Geld strafe bezeichnet ist) kam als unzustellbar zurück. Gleichwohl beantragte die Staatsanwaltschaft Heidelberg am 4.7.2006 die Anordnung der Erzwingungshaft. Dem kam das Amtsgericht Heidelberg, nachdem es dem Verurteilten mit am 6.7.2006 abgegangenem Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben hatte, mit dem angefochtenen Beschluss nach. |
|
| | Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. |
|
| | Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG nicht erfüllt. |
|
| | So ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Verurteilte gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG im Vorfeld über die Möglichkeit der Anordnung von Erzwingungshaft belehrt wurde. Insbesondere ist dies nicht mit der dem ursprünglichen Strafbefehl beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschehen. |
|
| | Darüber hinaus setzt die Anordnung von Erzwingungshaft voraus, dass nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe in der Lage ist. Hieran bestanden bereits bei Erlass der Anordnung der Erzwingungshaft erhebliche Zweifel. |
|
| | Bereits im April 2004 hatte der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er nur Arbeitslosengeld in Höhe von 440,36 EUR beziehe, wovon er noch Unterhaltsverpflichtungen zu bestreiten habe, und dass er deshalb die Belastung mit Geldstrafen und -bußen aus mehreren Strafverfahren nur in Raten abtragen könne. Offensichtlich im Hinblick darauf wurde die Beitreibung der Geldbuße - wie sich aus einem Vermerk vom 1.4.2004 ergibt - zunächst zurückgestellt und erst mit der Zahlungsaufforderung vom 19.5.2006, die den Verurteilten nicht erreichte, wieder aufgenommen. Dass der Verurteilte bis dahin keine Zahlungen auf die Geldbuße erbracht hat, kann ihm deshalb - ungeachtet der Frage, ob der Verurteilte seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen tatsächlich wie angekündigt nachgekommen ist - nicht entgegen gehalten werden, will sich die Vollstreckungsbehörde nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen. |
|
| | In einem gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahren (13 Cs 43 Js 5432/04) befand sich weiter ein Schreiben des Bewährungshelfers des Verurteilten vom 21.4.2006, wonach der Verurteilte zum damaligen Zeitpunkt Arbeitslosengeld II in Höhe von 535 EUR monatlich bezog, wovon 190 EUR für die Unterkunft aufzuwenden waren. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Verurteilte noch eine Restgeldstrafe von 573,40 EUR abzutragen habe, weshalb für die Zukunft die ratenweise Bezahlung der dortigen Geldbuße in Höhe von 750 EUR angekündigt wurde. Mit Schreiben vom 19.7.2006, das beim Amtsgericht Heidelberg am 20.7.2006 um 7:23 Uhr per Telefax einging und - wie sich einem Vermerk der Abteilungsrichterin entnehmen lässt - bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses bekannt war, wies der Verurteilte darauf hin, dass er einkommenslos sei und, und bot wiederum Ratenzahlung an. Die Plausibilität des Vorbringens des Verurteilten hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse wurde dabei dadurch unterstrichen, dass sich aus der Akte ein Hinweis darauf ergab, dass der Verurteilte sich inzwischen in Untersuchungshaft in anderer Sache befand. |
|
| | Bei dieser Sachlage lag es nahe, dass dem Verurteilten mindestens die Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe nicht zumutbar war, was gemäß § 96 Abs. 2 OWiG der Anordnung der Erzwingungshaft entgegenstand. Der angefochtene Beschluss war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 3 StPO (analog) aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Ratenzahlungsantrag des Verurteilten an die Vollstreckungsbehörde zurückzugeben. |
|
| | Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Verurteilten bezüglich der Gesamtgeldbuße bei einer etwaigen Nichteinhaltung einer Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung nur wegen der jeweils fälligen Teilraten die Anordnung von Erzwingungshaft in Betracht kommen wird, deren Höhe zudem unter Berücksichtigung der in § 96 Abs. 3 OWiG festgelegten Höchstgrenze angemessen festzusetzen sein wird. |
|