1. Der Beklagte wird verurteilt, 14.081,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Auseinandersetzungsvereinbarung. |
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| Der Beklagte trat mit Wirkung zum 1.1.1982 in die klagende Rechtsanwaltssozietät ein. |
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| Am 14.12.1992 trafen der Beklagte und übrigen Mitglieder der Sozietät eine Vereinbarung, die unter anderem Regelungen zur Altersversorgung und zur Hinterbliebenenversorgung enthält (AS. 5). Nach § 15 Abs. 2 der Vereinbarung sollte der Sozius Dr. W. ein garantiertes Ruhegehalt von jährlich 180.000 DM erhalten. Gem. § 16 verpflichtete sich die Sozietät, im Falle des Ablebens eines Sozius dessen Witwe eine Rente in Höhe von 60% des sich aus § 15 ergebenden Ruhegehalts zu bezahlen. Dr. W. schied im Jahr 1994 aus der Kanzlei aus und verstarb im Jahre 2000. Seitdem entrichtet die Klägerin an seine im Jahre 1924 geborene Witwe G. W. aufgrund dieser Regelungen einen Betrag von 4601,64 EUR monatlich. |
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| Unter dem 18.12.2001 (Anlage B 2) trafen die Sozien eine weitere Vereinbarung, unter anderem zur Frage der Altersrente, auf die verwiesen wird (Anlage B 2, dort § 8). |
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| Der letzte unter Beteiligung des Beklagten geschlossene Vertrag zur Regelung der Angelegenheiten der Sozietät datiert vom 17.03.2003 (Auf Anlage K 2 wird verwiesen, dort insbesondere auf § 12 zu den Rechtsfolgen des Ausscheidens aus der Sozietät). |
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| Der Beklagte schied mit Wirkung zum 31.12.2004 aus der Sozietät aus. Die Modalitäten seines Ausscheidens wurden von den Gesellschaftern durch Vereinbarung vom 1.7.2004 geregelt (Anlage K 1). |
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| Unter anderem heißt es dort in § 4: |
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| Die Sozien entlassen Herrn Dr. N. mit Wirkung zum 01.01.2005 aus seiner Haftung für die Rentenverpflichtung gegenüber Herrn I. und dessen Ehefrau. |
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| Die anteilige Mitverpflichtung (25,5 Prozent) von Herrn Dr. N. für die Versorgungszahlungen an Frau G. W. bleibt auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bestehen.“ |
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| Der Beklagte zahlte aufgrund dieser Regelung einen monatlichen Betrag von 1.173,42 EUR an die Klägerin. Im Juni 2008 stellte der Beklagte die Zahlungen unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 18.02. 2008 (Az.: II ZR 88/07) ein (Anlage K 2). |
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| Die Klägerin meint, der Beklagte sei zur anteiligen Zahlung der Rente von Frau G. weiter verpflichtet. Insbesondere seien die getroffenen Vereinbarungen wirksam. |
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| den Beklagten zu verurteilen, 14.081,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin |
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| hilfsweise: an Frau G. W., M. Straße 115, … H., |
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| Widerklagend beantragt er zudem, |
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| die Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 48.110,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlichen hieraus seit dem 1.7.2008 zu zahlen. |
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| die Widerklage abzuweisen. |
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| Der Beklagte ist der Auffassung, die getroffenen Vereinbarungen sei hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der anteiligen Rente von Frau G. W. nichtig. Eine solche über das Ausscheiden aus der Sozietät hinaus geltende Verpflichtung sei sittenwidrig, da ansonsten ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte hinweg noch der Haftung gegenüber den ehemaligen Sozien bzw. nach deren Tod gegenüber dem überlebenden Ehepartner ausgesetzt wäre, ohne an den Gewinnen der Sozietät beteiligt zu sein. Die im Sozietätsvertrag enthaltene Regelung wirke in der Ausscheidensvereinbarung fort. |
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| Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. |
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Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist in der Hauptsache begründet, die Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 14.081,04 EUR gemäß der Vereinbarung vom 01.07.2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Sozietätsvertrages vom 17.7.2003. Der Beklagte ist danach gegenüber der Klägerin verpflichtet, anteilig für die Rentenansprüche von Frau W. aufzukommen.
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Die Rentenansprüche von Frau W. gegen die Klägerin in Höhe von 4.601,64 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 der Vereinbarung vom 14.12.1992.
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Der Beklagte ist trotz seines Ausscheidens verpflichtet, gegenüber der Klägerin anteilig in Höhe seiner letzten Beteiligung für die Rentenzahlungen an Frau W. aufzukommen. Der Beteiligung des Beklagten von zuletzt 25,5% entspricht ein Betrag von 1.173,42 EUR monatlich.
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Die getroffene Vereinbarung ist wirksam. Der Auffassung des Beklagten, wonach die Zahlungsverpflichtung unwirksam sei, vermag die Kammer aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
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Zwar hat der BGH in einer Entscheidung vom 18.02.2008 eine Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach jeder Sozius persönlich für die Rentenansprüche der Altsozien gegenüber der Sozietät persönlich hafte, für unwirksam erklärt, weil nach dieser Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versorgungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt sei, ohne an den Gewinnen der Sozietät beteiligt zu sein (BGH Beschl. v. 18.02.2008 -II ZR 88/07). Der BGH sah dies als unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB) an, weil sich die jüngeren Rechtsanwälte angesichts dieser Verpflichtungen von einer Kündigung abgehalten sehen könnten.
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Auf den Sozietätsvertrag vom 17.07.2003 trifft dies jedoch nicht zu. Zwar enthält er ebenfalls eine Bestimmung, wonach ausgeschiedene Gesellschafter für Rentenverpflichtungen der Sozietät haften. Eine Gesamtbetrachtung der dort getroffenen Regelungen führt jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht zu einer Erschwerung des Kündigungsrechts. Der Entscheidung des BGH lässt sich nicht entnehmen, dass bereits der bloße Umstand der Nachhaftung trotz Ausscheidens bereits zu einer Unwirksamkeit im Hinblick auf § 723 Abs. 3 BGB führen soll. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls einer Abwägung zuzuführen. Bereits vor dem genannten Beschluss entsprach es der Rechtsprechung des BGH, dass eine Kündigungsbeschränkung auch darin bestehen kann, dass dem Kündigenden im Falle der Kündigung Vermögensnachteile auferlegt werden, die sein Kündigungsrecht faktisch beschneiden, dass jedoch zur Beurteilung dessen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist und insbesondere anderweitige Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (Sprau in: Palandt, 68. Aufl., 2009, § 723 Rn. 7). Daran hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.02.2008 nichts geändert.
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Der Sozietätsvertrag vom 17.03.2003 unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag. Bereits bei Abschluss des Gesellschaftvertrags vom 17.03.2003 war die mögliche Haftung des Beklagten, neben den bereits im Sinne des § 12 des Vertrages fälligen Rentenansprüchen der Frau W., beschränkt auf die Rentenansprüche von Rechtsanwalt I. und seiner Frau (§ 9 des Vertrages).
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Dem gegenüber steht ein Anspruch des Ausscheidenden auf eine Pauschale in Höhe des 2,5-fachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes multipliziert mit dem Prozentsatz seiner Beteiligung, die ausdrücklich im Hinblick auf die nach dem Gesellschaftsvertrag fortbestehenden Verpflichtungen vereinbart wurde. Die Haftung des Ausscheidenden ist nach dem Sozietätsvertrag im Unterschied zu demjenigen in der Entscheidung des BGH keine gesamtschuldnerische, sondern lediglich ein anteilige entsprechend der jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft. Die Haftung wurde darüber hinaus zum einen durch die Regelung der §§ 12 Abs. 6 i.V.m. 9 Abs. 2, 3 des Vertrages begrenzt und zum anderen dadurch, dass für solche Rentenverpflichtungen, die erst nach dem Ausscheiden des Sozius im Sinne des § 12 Abs. 5 des Vertrages fällig werden, nur nach Maßgabe eines dort bestimmten Schlüssels gehaftet werden sollte.
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Nach der Auffassung der Kammer kommt es jedoch auf die Frage, ob die Bestimmung im Sozietätsvertrag unwirksam ist, ohnehin nicht entscheidungserheblich an, weil die anteilige Haftung des Beklagten für die Rente von Frau W. nicht auf dem Sozietätsvertrag, sondern auf der Ausscheidensvereinbarung vom 01.07.2004 beruht. Durch diese Vereinbarung wurde die Verpflichtung des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Selbst im Falle der Unwirksamkeit der betreffenden Regelung im Sozietätsvertrag wäre die Ausscheidensvereinbarung hiervon unberührt. Die Auffassung des Beklagten, die vermeintliche Kündigungsbeschränkung wirke fort, vermag nicht zu überzeugen. Die Parteien haben die Rechtsfolgen des Ausscheidens mit der Vereinbarung vom 01.07.2004 gerade abweichend von der vermeintlich unwirksamen ursprünglichen Vereinbarung geregelt und vollzogen.
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Die in der Ausscheidensvereinbarung getroffene Abrede ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Sie berücksichtigt die beiderseitigen Interessen in angemessener Art und Weise.
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Der Beklagte übernahm darin lediglich die Verpflichtung, anteilig für die Rente von Frau W. aufzukommen und wurde von der Haftung für sämtliche übrigen Dauerverpflichtungen der Sozietät freigestellt. Die übernommene Verpflichtung ist weder zeitlich noch der Höhe nach unüberschaubar. Frau W. gehört dem Geburtsjahrgang 1924 an, so dass bereits aus diesem Grund, anders als in der Entscheidung des BGH, nicht von einer jahrzehntelangen Haftung oder gar einer „Schuldknechtschaft“ gesprochen werden kann. Zudem endet die Haftung des 1947 geborenen Klägers spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem er Altersrente bezieht (§ 12 Abs. 8). Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt, weil die Parteien auf § 12 des Vertrages vom 17.07.2003 Bezug genommen und somit die oben erwähnten Beschränkungen der §§ 9 Abs. 2,3 i.V.m. § 12 Abs. 6 zu Bestandteil des Vertrages gemacht haben.
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Zudem erhielt der Beklagte aufgrund seines Ausscheidens einen Betrag von 189.040,50 EUR. Dies geschah ausdrücklich auch im Hinblick auf die den Beklagten treffenden Dauerverpflichtungen (§ 2). Selbst unter Annahme einer überdurchschnittlichen Lebenserwartung von Frau W. übersteigt diese Summe den vom Beklagten zu entrichtenden Betrag deutlich.
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Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten, er habe im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung auf seine Rentenansprüche verzichtet. Ausweislich der in § 9 der Vereinbarung vom 17.07.2003 enthaltenen Bestimmung zur Altersrentenregelung der Rechtsanwälte I. und N. hat einen Anspruch auf Altersrente nur, wer bis zum 65. Lebensjahr der Sozietät angehört, so dass der Beklagte aufgrund seines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens bereits keinen Anspruch erworben hat, auf den er hätte verzichten können. Nach § 4 der Ausscheidensvereinbarung überließ die Klägerin dem Kläger zudem den für ihn abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei der A. C. Lebensversicherung AG zur freien Verfügung.
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Ist die anlässlich des Ausscheidens getroffene Vereinbarung mithin nicht zu beanstanden, so ist sie in ihrem rechtlichen Bestand unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Wäre die Ausscheidensvereinbarung ohne jede vorangegangene Vereinbarung wirksam, so gilt das gleiche bei der Unwirksamkeit einer früheren Regelung, von der die Kammer aufgrund der obenstehenden Erwägungen jedoch ohnehin nicht ausgeht. Andernfalls wäre es den Vertragsparteien selbst bei erkannter Nichtigkeit einer getroffenen Vereinbarung nicht möglich, diese mit Wirkung für die Zukunft und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen abzuändern.
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Die Klägerin kann lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt. Entgeltforderungen sind nur Forderungen, die auf die Zahlung einer Vergütung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (Grüneberg in: Palandt, 68. Aufl., 2009, § 286 Rn. 27). Dies trifft auf die Klageforderung nicht zu.
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Die Widerklage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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Deren Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die streitgegenständliche Vereinbarung aus den unter I. genannten Gründen nicht unwirksam ist. Ein Rechtsgrund für die an die Klägerin geleisteten Zahlungen ist deshalb gegeben.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
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2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
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Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist in der Hauptsache begründet, die Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 14.081,04 EUR gemäß der Vereinbarung vom 01.07.2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Sozietätsvertrages vom 17.7.2003. Der Beklagte ist danach gegenüber der Klägerin verpflichtet, anteilig für die Rentenansprüche von Frau W. aufzukommen.
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Die Rentenansprüche von Frau W. gegen die Klägerin in Höhe von 4.601,64 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 der Vereinbarung vom 14.12.1992.
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Der Beklagte ist trotz seines Ausscheidens verpflichtet, gegenüber der Klägerin anteilig in Höhe seiner letzten Beteiligung für die Rentenzahlungen an Frau W. aufzukommen. Der Beteiligung des Beklagten von zuletzt 25,5% entspricht ein Betrag von 1.173,42 EUR monatlich.
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Die getroffene Vereinbarung ist wirksam. Der Auffassung des Beklagten, wonach die Zahlungsverpflichtung unwirksam sei, vermag die Kammer aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
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Zwar hat der BGH in einer Entscheidung vom 18.02.2008 eine Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach jeder Sozius persönlich für die Rentenansprüche der Altsozien gegenüber der Sozietät persönlich hafte, für unwirksam erklärt, weil nach dieser Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versorgungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt sei, ohne an den Gewinnen der Sozietät beteiligt zu sein (BGH Beschl. v. 18.02.2008 -II ZR 88/07). Der BGH sah dies als unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB) an, weil sich die jüngeren Rechtsanwälte angesichts dieser Verpflichtungen von einer Kündigung abgehalten sehen könnten.
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Auf den Sozietätsvertrag vom 17.07.2003 trifft dies jedoch nicht zu. Zwar enthält er ebenfalls eine Bestimmung, wonach ausgeschiedene Gesellschafter für Rentenverpflichtungen der Sozietät haften. Eine Gesamtbetrachtung der dort getroffenen Regelungen führt jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht zu einer Erschwerung des Kündigungsrechts. Der Entscheidung des BGH lässt sich nicht entnehmen, dass bereits der bloße Umstand der Nachhaftung trotz Ausscheidens bereits zu einer Unwirksamkeit im Hinblick auf § 723 Abs. 3 BGB führen soll. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls einer Abwägung zuzuführen. Bereits vor dem genannten Beschluss entsprach es der Rechtsprechung des BGH, dass eine Kündigungsbeschränkung auch darin bestehen kann, dass dem Kündigenden im Falle der Kündigung Vermögensnachteile auferlegt werden, die sein Kündigungsrecht faktisch beschneiden, dass jedoch zur Beurteilung dessen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist und insbesondere anderweitige Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (Sprau in: Palandt, 68. Aufl., 2009, § 723 Rn. 7). Daran hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.02.2008 nichts geändert.
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Der Sozietätsvertrag vom 17.03.2003 unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag. Bereits bei Abschluss des Gesellschaftvertrags vom 17.03.2003 war die mögliche Haftung des Beklagten, neben den bereits im Sinne des § 12 des Vertrages fälligen Rentenansprüchen der Frau W., beschränkt auf die Rentenansprüche von Rechtsanwalt I. und seiner Frau (§ 9 des Vertrages).
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Dem gegenüber steht ein Anspruch des Ausscheidenden auf eine Pauschale in Höhe des 2,5-fachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes multipliziert mit dem Prozentsatz seiner Beteiligung, die ausdrücklich im Hinblick auf die nach dem Gesellschaftsvertrag fortbestehenden Verpflichtungen vereinbart wurde. Die Haftung des Ausscheidenden ist nach dem Sozietätsvertrag im Unterschied zu demjenigen in der Entscheidung des BGH keine gesamtschuldnerische, sondern lediglich ein anteilige entsprechend der jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft. Die Haftung wurde darüber hinaus zum einen durch die Regelung der §§ 12 Abs. 6 i.V.m. 9 Abs. 2, 3 des Vertrages begrenzt und zum anderen dadurch, dass für solche Rentenverpflichtungen, die erst nach dem Ausscheiden des Sozius im Sinne des § 12 Abs. 5 des Vertrages fällig werden, nur nach Maßgabe eines dort bestimmten Schlüssels gehaftet werden sollte.
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Nach der Auffassung der Kammer kommt es jedoch auf die Frage, ob die Bestimmung im Sozietätsvertrag unwirksam ist, ohnehin nicht entscheidungserheblich an, weil die anteilige Haftung des Beklagten für die Rente von Frau W. nicht auf dem Sozietätsvertrag, sondern auf der Ausscheidensvereinbarung vom 01.07.2004 beruht. Durch diese Vereinbarung wurde die Verpflichtung des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Selbst im Falle der Unwirksamkeit der betreffenden Regelung im Sozietätsvertrag wäre die Ausscheidensvereinbarung hiervon unberührt. Die Auffassung des Beklagten, die vermeintliche Kündigungsbeschränkung wirke fort, vermag nicht zu überzeugen. Die Parteien haben die Rechtsfolgen des Ausscheidens mit der Vereinbarung vom 01.07.2004 gerade abweichend von der vermeintlich unwirksamen ursprünglichen Vereinbarung geregelt und vollzogen.
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Die in der Ausscheidensvereinbarung getroffene Abrede ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Sie berücksichtigt die beiderseitigen Interessen in angemessener Art und Weise.
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Der Beklagte übernahm darin lediglich die Verpflichtung, anteilig für die Rente von Frau W. aufzukommen und wurde von der Haftung für sämtliche übrigen Dauerverpflichtungen der Sozietät freigestellt. Die übernommene Verpflichtung ist weder zeitlich noch der Höhe nach unüberschaubar. Frau W. gehört dem Geburtsjahrgang 1924 an, so dass bereits aus diesem Grund, anders als in der Entscheidung des BGH, nicht von einer jahrzehntelangen Haftung oder gar einer „Schuldknechtschaft“ gesprochen werden kann. Zudem endet die Haftung des 1947 geborenen Klägers spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem er Altersrente bezieht (§ 12 Abs. 8). Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt, weil die Parteien auf § 12 des Vertrages vom 17.07.2003 Bezug genommen und somit die oben erwähnten Beschränkungen der §§ 9 Abs. 2,3 i.V.m. § 12 Abs. 6 zu Bestandteil des Vertrages gemacht haben.
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Zudem erhielt der Beklagte aufgrund seines Ausscheidens einen Betrag von 189.040,50 EUR. Dies geschah ausdrücklich auch im Hinblick auf die den Beklagten treffenden Dauerverpflichtungen (§ 2). Selbst unter Annahme einer überdurchschnittlichen Lebenserwartung von Frau W. übersteigt diese Summe den vom Beklagten zu entrichtenden Betrag deutlich.
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Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten, er habe im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung auf seine Rentenansprüche verzichtet. Ausweislich der in § 9 der Vereinbarung vom 17.07.2003 enthaltenen Bestimmung zur Altersrentenregelung der Rechtsanwälte I. und N. hat einen Anspruch auf Altersrente nur, wer bis zum 65. Lebensjahr der Sozietät angehört, so dass der Beklagte aufgrund seines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens bereits keinen Anspruch erworben hat, auf den er hätte verzichten können. Nach § 4 der Ausscheidensvereinbarung überließ die Klägerin dem Kläger zudem den für ihn abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei der A. C. Lebensversicherung AG zur freien Verfügung.
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Ist die anlässlich des Ausscheidens getroffene Vereinbarung mithin nicht zu beanstanden, so ist sie in ihrem rechtlichen Bestand unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Wäre die Ausscheidensvereinbarung ohne jede vorangegangene Vereinbarung wirksam, so gilt das gleiche bei der Unwirksamkeit einer früheren Regelung, von der die Kammer aufgrund der obenstehenden Erwägungen jedoch ohnehin nicht ausgeht. Andernfalls wäre es den Vertragsparteien selbst bei erkannter Nichtigkeit einer getroffenen Vereinbarung nicht möglich, diese mit Wirkung für die Zukunft und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen abzuändern.
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Die Klägerin kann lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt. Entgeltforderungen sind nur Forderungen, die auf die Zahlung einer Vergütung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (Grüneberg in: Palandt, 68. Aufl., 2009, § 286 Rn. 27). Dies trifft auf die Klageforderung nicht zu.
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Die Widerklage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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Deren Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die streitgegenständliche Vereinbarung aus den unter I. genannten Gründen nicht unwirksam ist. Ein Rechtsgrund für die an die Klägerin geleisteten Zahlungen ist deshalb gegeben.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
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2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
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