1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.105,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2010 Zug und Zug gegen Rückgabe von Stück 20.000 4,75 % Lehman Brothers Holding.EO-MTN 04/14 Anleihen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. |
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| Die Klägerin, eine langjährige Kundin der Beklagten, erwarb am 21.07.2005 bei der Beklagten Anteile in Höhe von 20.000 EUR nominal an der 3,2% DZ Bank Cobold-Anleihe 62. Der Preis betrug 100,30 EUR pro Stück, so dass die Beklagte 20.060.-- EUR und Zinsen in Höhe von 45,69 EUR für 26 Tage in Rechnung stellte (Anlage K 1). |
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| Vor dem Kauf der Cobold-Anleihe hatte die Klägerin ihr nahezu gesamtes Barvermögen von rund 50.000.-- EUR in eine mit 4,25 % festverzinsliche Inhaberschuldverschreibung der DZ Bank angelegt. Diese Inhaberschuldverschreibung wurde am 30.6.2005 zur Auszahlung fällig. Nach Fälligkeit und Auszahlung dieser Inhaberschuldverschreibung legte die Klägerin einen Teilbetrag von 20.105,59 EUR in der Cobold-Anleihe an, für 10.000.-- EUR erwarb sie ein Zertifikat der DZ Bank auf Aktienindexbasis. Für weitere 10.000.-- EUR erwarb sie eine Fondsbeteiligung am Investmentfond UniKapital-net. Für weitere 10.000.-- EUR kaufte sie Anteile am Investmentfonds Quattro Zielsparfonds-net. |
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| Anlässlich des dem Erwerb der Cobold-Anleihe vorausgegangenen Beratungsgesprächs am 21.7.2005 wurde der Klägerin eine sogenannte Dokumentation der Kundenangaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz vorgelegt, die sie anschließend unterzeichnete (Anlage K 3). Die Klägerin wurde in die Risikoklasse 3 als „risikobereit“ eingestuft. Diese Risikoklasse wird wie folgt definiert: |
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| „Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet, teilweise Toleranz gegenüber Kursschwankungen bei vorrangiger Substanzerhaltung. Langfristig rendite-/kursgewinnorientiert, kleiner Teil auch in Anlagen mit hohen Wertschwankungen.“ |
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| Das Beratungsgespräch wurde vom Berater der Beklagten, dem Zeugen S., in einer sogenannten Dokumentation des Gesprächs festgehalten (Anlage K 4). Zur Cobold-Anleihe wird angegeben, dass hinsichtlich der Cobold-Anleihe Folgendes erörtert wurde: |
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| „Risiko liegt in der Bonität der Referenzunternehmen, Kursschwankungen möglich, falls: Kreditereignis (z.B. Insolvenz), dann Umwandlung in Anleihe des jeweiligen Referenzunternehmens, sowie keine weitere Kuponzahlung“(Anlage K4). |
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| Auf Provision, Ausgabeaufschläge oder Rückvergütungen an die Beklagte wurde hinsichtlich der Cobold-Anleihe nicht hingewiesen. |
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| Im Spätsommer 2008 wandte sich die Klägerin nach entsprechenden Medienberichten an die Beklagte und bat um Aufklärung zu den Risiken, die sie mit dem Erwerb der Anleihe eingegangen war. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anleihe eine Bonifikation von 0,8%, also von 160.-- EUR. Mit Schreiben vom 6.11.2008 unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass bei dem Referenzunternehmen Lehman Holdings INC. das Kreditereignis „Insolvenz“ eingetreten und der Anspruch auf Rückzahlung der Anleihe zum Nennbetrag am Endfälligkeitstag erloschen sei (Anlage K 6). |
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| sie sei nicht über die Risiken der Cobold-Anleihe als einem Wertpapier mit hohem Spekulationswert sowie das Risiko eines Werteverfalls bis zum Totalverlust im Falle einer Insolvenz eines Referenzunternehmens aufgeklärt worden. Aus dem protokollierten Hinweis des Beraters folge vielmehr, dass gegenüber der Klägerin der Eindruck erweckt worden sei, dass der eingezahlte Kapitalbetrag in jedem Fall erhalten bleibe und nur die Kuponzahlung entfallen könne. Auch der Hinweis des Beraters, dass Kursschwankungen möglich seien, erwecke den Eindruck, dass weitere Risiken, insbesondere des Totalverlustes der Anlage, nicht zu befürchten seien. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes sei nicht hingewiesen worden. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Cobold-Anleihe auf Grund der Verknüpfung von Kreditereignissen und inneren Struktur zum Emittenten, der DZ Bank AG, dieser keine Rückzahlung der Anleihe mehr vornehmen werde, wenn ein Kreditereignis eintrete und sich dann der Wert in eine wertlose Anleihe des (insolventen) Referenzunternehmens umwandle. Dieser Fall sei mit der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 eingetreten. |
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| Die Klägerin habe nicht einen Totalverlust einkalkulieren müssen, weil dieser nicht der vereinbarten Risikoklasse 3 entsprochen habe. Im Beratungsgespräch habe sie keinen Verkaufsprospekt der Cobold-Anleihe erhalten. Seite 1 des Verkaufsflyers habe sie erst im November 2008 erhalten. Die von der Klägerin in die Cobold-Anleihe angelegten Gelder seien zuvor als Sparguthaben in einer Inhaberschuldverschreibung der DZ Bank angelegt gewesen. Diese Spareinlage sei in voller Höhe vom Einlagensicherungssystem des Bundesverbandes der V-Banken gesichert gewesen. Mit dem Kauf der Cobold-Anleihe sei die Klägerin auf Empfehlung der Beklagten von einer gesicherten Einlage in eine ungesicherte Kapitalanlage gewechselt. Hierüber sei sie nicht aufgeklärt worden. Im Beratungszeitpunkt habe der Beklagten die Produktinformation (Anlage B 1, Stand: 21.6.2005) vorgelegen. Der Berater habe im Beratungsgespräch bereits die Ausstattung, Funktionsweise und Besonderheit der Anleihe gekannt und hätte die Klägerin hierüber vollständig aufklären müssen. Dies sei jedoch vorsätzlich unterblieben. |
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| die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.105,59 EUR zuzüglich 5% Zinsen seit dem 20.6.2010 über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank Zug um Zug gegen Rückgabe von Stück/Nominal 20.000: 3,2 % DZ Bank Cobold 62 E. 3922 Anleihen, hilfsweise gegen Rückgabe von Stück 20.000 4,75 Lehman Brothers Holding.EO-MTN 04/14 Anleihen, zu zahlen. |
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| die DZ Bank Cobold 62-Anleihe falle unter die Zertifikate im Sinne des § 37 a WeAG mit der Folge, dass Ansprüche wegen fahrlässiger Fehlberatung auf Grund des Erwerbs am 21.7.2005 am 21.7.2008 verjährt seien. Die Einrede der Verjährung werde hilfsweise geltend gemacht. Im Jahr 2005 sei nicht anzunehmen gewesen, dass die Deutsche Bank oder einer der vier amerikanischen Großbanken, die in der Cobold-Anleihe als Referenzunternehmen genannt werden, von einer Insolvenz betroffen werden könne. Noch im Juli 2007 habe die Investmentbank Lehman Brothers über ein Rating von A 1/A+/A+ verfügt. Der Berater S. habe nicht auf ein nur theoretisches Totalverlustrisiko hinweisen müssen. Zum anderen ergebe sich die Möglichkeit des Ausfalls ohnehin daraus, dass im Fall der Insolvenz eine Anleihe der insolventen Gesellschaft angedient werden sollte, die damit keinen höheren Wert aufweisen könne als die im Insolvenzverfahren darauf entfallende Quote. Wie die Anlage K 4 beweise, habe der Berater S. über die Cobold-Anleihe gesagt, dass das Risiko in der Bonität der Referenzunternehmen liege, Kursschwankungen möglich seien und im Falle des Kreditereignisses (z.B. Insolvenz) eine Umwandlung in eine Anleihe des jeweiligen Referenzunternehmens erfolge, sowie keine weiteren Kuponzahlungen mehr vorgenommen würden. Auf die Risiken der Cobold-Anleihe habe der Berater S. ausdrücklich hingewiesen. Der Berater habe der Klägerin auch die Produktinformation zur Cobold-Anleihe ausgehändigt. Der Klägerin sei weder ein Halten noch ein Verkaufen der Anleihe empfohlen worden. Selbst wenn die Beklagte das Halten der Anleihe empfohlen haben sollte, hätte dies nicht zu einem Schaden der Klägerin geführt, denn für den 4.11.2008 habe ein Kurs, der als Ersatz für den Ausfall infolge des Kreditereignisses ausgegebenen Lehman-Anleihe von 11% bestanden. Am 30.6.2009 habe sich dieser Kurs auf 12,5 % belaufen. Derzeit betrage der Kurs etwa 15%. Eine Empfehlung, die Anleihe zu halten, hätte also zu einer positiven Kursdifferenz zugunsten der Klägerin geführt und nicht zu einem weiteren Schaden. Die Beklagte habe keine Rückvergütung erhalten, sondern für die Vermittlung der Anleihe eine Bonifikation von 0,8% erhalten. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. |
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| Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und B.. Ferner wurde die Klägerin zum Sachverhalt angehört. Wegen des Inhalts der Angaben der Zeugen und der Klägerin wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 16.9.2010 (AS 103 - 115) Bezug genommen. |
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| Die Klage ist zulässig und - bis auf eine geringfügige Zinsforderung - auch begründet. |
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| Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 20.105,59 EUR gegen die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe von 20.000 Stück 4,75 % Lehman Brothers Holding.EO-MTN 04/14 Anleihen gemäß § 280 Abs. 1 BGB. |
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| Zwischen den Parteien wurde ein Beratungsvertrag zumindest konkludent geschlossen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank bzw. der Anlageberater einer Bank an den Anlageinteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH NJW 1993, 2433). Die Beklagte informierte die Klägerin über die Eigenschaften der Cobold-Anleihe, nachdem diese um eine Anlagemöglichkeit nachsuchte. |
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| Die Beklagte hat durch die Beratung der Klägerin vor dem Erwerb der Cobold-Anleihe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag vorsätzlich verletzt. |
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| Die Anlageberatung muss nach der Rechtsprechung anlegergerecht und objektgerecht sein. Hier hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur objektgerechten Beratung verletzt. Objektgerechte Beratung bedeutet, dass der Anlageberater den Anleger zutreffend, vollständig, verständlich und zeitnah über die allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage aufklären muss. Allgemeine Risiken sind zum Beispiel die Konjunkturlage und die Entwicklung am Börsenmarkt. Spezielle Risiken erwachsen aus der konkreten Anlage selbst und betreffen zum Beispiel Kurs-, Zins- oder Währungsrisiko. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, weil sie nicht unmissverständlich und klar darüber aufgeklärt hat, was im Falle eines Kreditereignisses passiert. |
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| Der Zeuge S. hat bekundet, dass er üblicherweise erklärt habe, dass, falls ein Kreditereignis bei einer der fünf Gesellschaften eintritt, eine Umwidmung in Anleihen der jeweiligen Gesellschaft erfolgen könne. Ferner hat er bekundet, wenn er in der Dokumentation des Kundengesprächs etwas festgehalten habe, so habe er es der Kundin so erklärt. Er habe keine konkrete Erinnerung mehr an das Gespräch. Er hat auch erklärt, dass die Produktinformation üblicherweise bei dem Gespräch vorliege. Damit steht fest, dass sowohl in dem Produktflyer als auch in der Dokumentation des Beratungsgesprächs (Anlage K 4) nur ausgeführt wird, dass im Falle eines Kreditereignisses dem Anleger Anleihen gegen das Referenzunternehmen angedient werden. Der Zeuge S. hat erklärt, dass im Falle eines Kreditereignisses eine Umwidmung in Anleihen der jeweiligen Gesellschaft erfolgen kann. Aus den Angaben des Zeugen S. wird deutlich, dass die Beklagte gerade nicht unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass im Falle eines Kreditereignisses die wirtschaftliche Folge ist, dass der Kunde in diesem Fall statt des eingesetzten Kapitals einen wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch erhält, ohne sich gegen diese Übertragung noch wehren zu können. |
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| Die Beklagte hätte klar darauf hinweisen müssen, dass im Falle eines Kreditereignisses des Referenzunternehmens der Kunde in diesem Fall auch nur Anleihen gegen das insolvente Referenzunternehmen erhält, die wirtschaftlich dann nahezu wertlos sind, wenn das Referenzunternehmen in Insolvenz ist. |
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| Auch der Produktflyer (Anlage B 2) ist verharmlosend und beschönigend, wenn es heißt, dass die Rückzahlung zu 100% erfolgt; im Falle des Kreditereignisses erfolgt Andienung einer Anleihe der zuerst ausgefallenen Referenzbank. Diese Formulierungen der Andienung oder Umwandlung von Anleihen des jeweiligen Referenzunternehmens sind verharmlosend und beschönigend. Der Zeuge S. hat erklärt, dass es in der Natur der Sache liege, dass es möglich sei, dass bei Eintritt eines Kreditereignisses das Kapital verloren gehe. Dies ergebe sich aus der Protokollierung des Kreditereignisses, dass dann eine Umwandlung der Anleihe in eine Anleihe des jeweiligen Referenzunternehmens erfolge und die DZ Bank als Emittentin wegfalle. Auch darüber wird nicht klar und eindeutig aufgeklärt. Eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Anlage ist für den Durchschnittskunden, der die Klägerin war, nicht verständlich erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, wie wenig wahrscheinlich es damals war, dass eine dieser fünf Banken insolvent wird. Die Einschätzung, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Bank insolvent wird, war im Jahre 2005 vertretbar. Gleichwohl war die Beklagte verpflichtet, über die konkreten Risiken der Anlage aufzuklären. Sie hätte klar darauf hinweisen müssen, dass im Falle eines Kreditereignisses (z.B. Insolvenz) bei einer der fünf Banken das Kapital ganz oder teilweise verloren gehen könne. Dann hätte sie noch anfügen können, dass dieser Fall aber unwahrscheinlich ist. |
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| Die fehlerhafte Anlageberatung im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanlage ist ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. Das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dafür hat die Beklagte keinen Beweis angeboten. |
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| Die Beklagte hat diese Pflicht auch vorsätzlich verletzt. |
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| Sowohl der Zeuge S. als auch die beklagte Bank wussten, dass aus der Formulierung, dass im Falle eines Kreditereignisses Anleihen gegen das Referenzunternehmen angedient werden, für den Kunden nicht unmissverständlich klar wurde, dass dann die Anleihe in diesem Fall wertlos sein kann und er das Kapital teilweise oder ganz verliert. Dass dies dem Zeugen S. klar war, geht aus seinen Angaben hervor, es liege in der Natur der Sache, dass bei Eintritt eines Kreditereignisses das Kapital verloren gehen könne. In dieser Deutlichkeit hätte der Zeuge S. die Klägerin aufklären müssen. Auch der Produktflyer der DZ Bank weist nicht eindeutig genug auf die Risiken der Anlage hin. Die Beklagte kannte die Risiken der Anlage. Das wird aus dem Vortrag deutlich, wonach sich die Möglichkeit des Ausfalls ohnehin daraus ergebe, dass im Fall der Insolvenz eine Anleihe der insolventen Gesellschaft angedient werde, die keinen höheren Wert aufweise als die im Insolvenzverfahren darauf entfallende Quote. Die Bank wusste auch, dass der Durchschnittskunde dies der von ihr gewählten Formulierung nicht eindeutig entnehmen konnte. Die Beklagte hat nicht dafür gesorgt, dass die Kunden klar und verständlich über die Risiken aufgeklärt wurden. Sie wählte bewusst eine intransparente und verharmlosende Formulierung. Dies geschah bewusst, zumindest mit bedingtem Vorsatz. Sie und auch der Zeuge S. nahmen in Kauf, dass die Formulierung verharmlosend, wenn nicht irreführend ist. Die Beklagte hätte durch Schulungen der Berater dafür sorgen müssen, dass diese zutreffend beraten. |
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| Die Beklagte befindet sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin seit dem 21.06. 2010 in Verzug. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Beklagte aufgefordert hat, bis spätestens 20.06.2010 einer Schadensregulierung zuzustimmen. Die Beklagte befinde sich somit seit dem 21.06.2010 in Verzug. |
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| Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. |
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| Der Schadensersatzanspruch besteht nur Zug um Zug gegen Rückgabe der der Klägerin angedienten Anleihen der Lehman Brothers Holding.EO-MTN 04/14. Dies hat die Klägerin auch hilfsweise beantragt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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| Die Klage ist zulässig und - bis auf eine geringfügige Zinsforderung - auch begründet. |
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| Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 20.105,59 EUR gegen die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe von 20.000 Stück 4,75 % Lehman Brothers Holding.EO-MTN 04/14 Anleihen gemäß § 280 Abs. 1 BGB. |
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| Zwischen den Parteien wurde ein Beratungsvertrag zumindest konkludent geschlossen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank bzw. der Anlageberater einer Bank an den Anlageinteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH NJW 1993, 2433). Die Beklagte informierte die Klägerin über die Eigenschaften der Cobold-Anleihe, nachdem diese um eine Anlagemöglichkeit nachsuchte. |
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| Die Beklagte hat durch die Beratung der Klägerin vor dem Erwerb der Cobold-Anleihe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag vorsätzlich verletzt. |
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| Die Anlageberatung muss nach der Rechtsprechung anlegergerecht und objektgerecht sein. Hier hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur objektgerechten Beratung verletzt. Objektgerechte Beratung bedeutet, dass der Anlageberater den Anleger zutreffend, vollständig, verständlich und zeitnah über die allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage aufklären muss. Allgemeine Risiken sind zum Beispiel die Konjunkturlage und die Entwicklung am Börsenmarkt. Spezielle Risiken erwachsen aus der konkreten Anlage selbst und betreffen zum Beispiel Kurs-, Zins- oder Währungsrisiko. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, weil sie nicht unmissverständlich und klar darüber aufgeklärt hat, was im Falle eines Kreditereignisses passiert. |
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| Der Zeuge S. hat bekundet, dass er üblicherweise erklärt habe, dass, falls ein Kreditereignis bei einer der fünf Gesellschaften eintritt, eine Umwidmung in Anleihen der jeweiligen Gesellschaft erfolgen könne. Ferner hat er bekundet, wenn er in der Dokumentation des Kundengesprächs etwas festgehalten habe, so habe er es der Kundin so erklärt. Er habe keine konkrete Erinnerung mehr an das Gespräch. Er hat auch erklärt, dass die Produktinformation üblicherweise bei dem Gespräch vorliege. Damit steht fest, dass sowohl in dem Produktflyer als auch in der Dokumentation des Beratungsgesprächs (Anlage K 4) nur ausgeführt wird, dass im Falle eines Kreditereignisses dem Anleger Anleihen gegen das Referenzunternehmen angedient werden. Der Zeuge S. hat erklärt, dass im Falle eines Kreditereignisses eine Umwidmung in Anleihen der jeweiligen Gesellschaft erfolgen kann. Aus den Angaben des Zeugen S. wird deutlich, dass die Beklagte gerade nicht unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass im Falle eines Kreditereignisses die wirtschaftliche Folge ist, dass der Kunde in diesem Fall statt des eingesetzten Kapitals einen wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch erhält, ohne sich gegen diese Übertragung noch wehren zu können. |
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| Die Beklagte hätte klar darauf hinweisen müssen, dass im Falle eines Kreditereignisses des Referenzunternehmens der Kunde in diesem Fall auch nur Anleihen gegen das insolvente Referenzunternehmen erhält, die wirtschaftlich dann nahezu wertlos sind, wenn das Referenzunternehmen in Insolvenz ist. |
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| Auch der Produktflyer (Anlage B 2) ist verharmlosend und beschönigend, wenn es heißt, dass die Rückzahlung zu 100% erfolgt; im Falle des Kreditereignisses erfolgt Andienung einer Anleihe der zuerst ausgefallenen Referenzbank. Diese Formulierungen der Andienung oder Umwandlung von Anleihen des jeweiligen Referenzunternehmens sind verharmlosend und beschönigend. Der Zeuge S. hat erklärt, dass es in der Natur der Sache liege, dass es möglich sei, dass bei Eintritt eines Kreditereignisses das Kapital verloren gehe. Dies ergebe sich aus der Protokollierung des Kreditereignisses, dass dann eine Umwandlung der Anleihe in eine Anleihe des jeweiligen Referenzunternehmens erfolge und die DZ Bank als Emittentin wegfalle. Auch darüber wird nicht klar und eindeutig aufgeklärt. Eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Anlage ist für den Durchschnittskunden, der die Klägerin war, nicht verständlich erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, wie wenig wahrscheinlich es damals war, dass eine dieser fünf Banken insolvent wird. Die Einschätzung, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Bank insolvent wird, war im Jahre 2005 vertretbar. Gleichwohl war die Beklagte verpflichtet, über die konkreten Risiken der Anlage aufzuklären. Sie hätte klar darauf hinweisen müssen, dass im Falle eines Kreditereignisses (z.B. Insolvenz) bei einer der fünf Banken das Kapital ganz oder teilweise verloren gehen könne. Dann hätte sie noch anfügen können, dass dieser Fall aber unwahrscheinlich ist. |
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| Die fehlerhafte Anlageberatung im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanlage ist ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. Das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dafür hat die Beklagte keinen Beweis angeboten. |
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| Die Beklagte hat diese Pflicht auch vorsätzlich verletzt. |
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| Sowohl der Zeuge S. als auch die beklagte Bank wussten, dass aus der Formulierung, dass im Falle eines Kreditereignisses Anleihen gegen das Referenzunternehmen angedient werden, für den Kunden nicht unmissverständlich klar wurde, dass dann die Anleihe in diesem Fall wertlos sein kann und er das Kapital teilweise oder ganz verliert. Dass dies dem Zeugen S. klar war, geht aus seinen Angaben hervor, es liege in der Natur der Sache, dass bei Eintritt eines Kreditereignisses das Kapital verloren gehen könne. In dieser Deutlichkeit hätte der Zeuge S. die Klägerin aufklären müssen. Auch der Produktflyer der DZ Bank weist nicht eindeutig genug auf die Risiken der Anlage hin. Die Beklagte kannte die Risiken der Anlage. Das wird aus dem Vortrag deutlich, wonach sich die Möglichkeit des Ausfalls ohnehin daraus ergebe, dass im Fall der Insolvenz eine Anleihe der insolventen Gesellschaft angedient werde, die keinen höheren Wert aufweise als die im Insolvenzverfahren darauf entfallende Quote. Die Bank wusste auch, dass der Durchschnittskunde dies der von ihr gewählten Formulierung nicht eindeutig entnehmen konnte. Die Beklagte hat nicht dafür gesorgt, dass die Kunden klar und verständlich über die Risiken aufgeklärt wurden. Sie wählte bewusst eine intransparente und verharmlosende Formulierung. Dies geschah bewusst, zumindest mit bedingtem Vorsatz. Sie und auch der Zeuge S. nahmen in Kauf, dass die Formulierung verharmlosend, wenn nicht irreführend ist. Die Beklagte hätte durch Schulungen der Berater dafür sorgen müssen, dass diese zutreffend beraten. |
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| Die Beklagte befindet sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin seit dem 21.06. 2010 in Verzug. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Beklagte aufgefordert hat, bis spätestens 20.06.2010 einer Schadensregulierung zuzustimmen. Die Beklagte befinde sich somit seit dem 21.06.2010 in Verzug. |
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| Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. |
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| Der Schadensersatzanspruch besteht nur Zug um Zug gegen Rückgabe der der Klägerin angedienten Anleihen der Lehman Brothers Holding.EO-MTN 04/14. Dies hat die Klägerin auch hilfsweise beantragt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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