Urteil vom Landgericht Heidelberg - 12 O 76/10 KfH

Tenor

1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist eine unabhängige Stromanbieterin mit ca. 400.000 Kunden. Sie schloss mit der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) einen Vertriebspartnervertrag vom 17. April 2010, auf dessen Grundlage die Beklagte für die Klägerin Stromverträge vermarktet und diese vor allem auch im Rahmen eines Tarifvergleichs mit den Angeboten anderer Anbieter auf ihrer Homepage www. v....de darstellt (Anlage ASt 1; SR 2, 3). Der Tarifvergleich erfolgt in einer tabellarischen Auflistung der am Ort des Interessenten tätigen Anbieter. Die Tabelle ist nach dem Jahresendpreis sortiert, wobei der günstigste Endpreis in der Tabelle ganz oben steht und somit auch dem Interessenten zuerst auffällt. Sogenannte Neukundenboni werden bei der Berechnung der Endpreise mit einberechnet, wenn der Kunde die Option „Einmaligen Bonus berücksichtigen“ angewählt hat, was der durch die Beklagte vorgegebenen Voreinstellung entspricht (Anlage ASt 2, SR 1).
Ziffer 7.3 der AGB der Klägerin lautet:
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. ... . Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ (Anlage ASt 3 = SR 4).
Abschnitt 7 der von der Beklagten auf ihrer Homepage veröffentlichten „redaktionellen Richtlinien“ lautet:
„V. akzeptiert als Neukundenboni nur geldwerte Vorteile (Boni, Frei-kWh, Grundgebührbefreiung etc.), die dem Kunden innerhalb des ersten Jahres, spätestens aber mit der Jahresendabrechnung gutgeschrieben werden“.
Die Klägerin gewährte ihren Kunden den Neukundenbonus nicht, wenn diese vor Ablauf des ersten Vertragsjahres zu dessen Ende kündigten. Sie teilte diesen Kunden regelmäßig mit:
„Vielen Dank für Ihre Nachricht vom ..., in der Sie um Korrektur der Schlussrechnung aufgrund des fehlenden Bonus bitten.
Auch nach erneuter rechtlicher Prüfung müssen wir darauf hinweisen, dass Ihnen gemäß unserer AGB kein Bonus zusteht, da Sie noch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt gaben . ... (Anlage SR 5, SR 14).
Auch bei der Beklagten gingen Kundenbeschwerden ein, die Klägerin würde den Neukundebonus nicht gewähren, wenn der Vertrag zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt werde (Anlage SR 9, SR 13). In dem sich entwickelnden Schriftverkehr zwischen den Parteien forderte die Beklagte die Klägerin z. B. am 23.08.2010 auf, „Ihre Praxis bzgl. der Bonuszahlungen so durchzuführen, wie es auch die AGB aussagen. D. h. der Bonus wird ausgezahlt, wenn der Kunde ein Jahr in Belieferung gewesen ist. Eine Kündigung hat keinen Einfluss auf die Auszahlung“ (Anlage SR 7, SR 8, SR 11). Die Klägerin bestätigte der Beklagten mehrfach, z. B. am 30.09.2010:
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„... bestätige ich Ihnen, dass Kunden den Bonus enthalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind. Bei den Kunden, die am 23.09.2010 eine fehlerhafte Angabe erhalten haben, wird dies entsprechend durch F. korrigiert. ...“ (Anlage SR 5).
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Am 12. November teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Bonus zukünftig nicht mehr als Neukundenbonus bewertet würde, sondern als Treuebonus; er werde nicht mehr in die Berechnung des Preisvergleichs einfließen (Anlage ASt 9, 10). Mit Schreiben vom 15. November 2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bzw. zur Unterlassung der Ungleichbehandlung ihrer Tarife im Vergleich zu den anderen Anbietern auf (Anlage Ast 11). Die Beklagte verweigerte die Änderung ihres Vorgehens mit Schreiben vom 17. November 2010, in dem sie auf die Vielzahl von Kundenbeschwerden über die Auszahlungspraxis der Klägerin verwies (Anlage ASt 12).
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Die Klägerin macht geltend,
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sie erstelle nach etwa zehn Monaten, also deutlich innerhalb des ersten Belieferungsjahres, ein Vertragsverlängerungsschreiben mit Angaben über Konditionen und Zahlungsfristen für das zweite Vertragsjahr. Hierbei werde der Neukundenbonus des ersten Vertragsjahres automatisch in Abzug gebracht. Der vom Kunden zu zahlende Betrag für das zweite Belieferungsjahr werde also um den Neukundenbonus reduziert. Die Zahlung für das zweite Vertragsjahr sei bei jährlicher Zahlungsweise etwa sechs Wochen vor Ende des ersten Vertragsjahres und auch bei allen sonstigen Zahlungsweisen spätestens mit dessen Ablauf fällig. Mehrere Anbieter böten Bonusmodelle unter vergleichbaren, teilweise sogar wörtlich identischen Bedingungen an. Dies gelte u. a. für die Unternehmen l. GmbH (Ziff. 5.7) und S. GmbH (Ziff. 3.7). Andere Unternehmen gewährten den Bonus nur unter anderen einschränkenden Bedingungen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der T. GmbH etwa werde der Bonus zwar nicht erwähnt. Die T. GmbH verlange aber nach den Angaben auf ihrer Homepage eine Belieferung über mindestens zwölf Monate und verrechne den Bonus erst nach Ermittlung des Jahresverbrauchs des Kunden (Anlage ASt 5 - 7). Der tatsächliche Verbrauch lasse sich natürlich erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres ermitteln, so dass der Bonus erst im zweiten Vertragsjahr berücksichtigt werden könne. Die H. GmbH zahle den Bonus nur aus, wenn ein Mindestverbrauch von 1.500 kWh ermittelt werde (Anlage ASt 8).
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Bis zum 12. November 2010 sei der Neukundenbonus von der Beklagten als solcher bewertet und bei der Erstellung des Preisvergleichs berücksichtigt worden, auch nachdem sie unter dem 10. Juli 2009 die heute gültige Ziff. 7.3 ihrer AGB eingefügt habe, die der Beklagten bekannt gewesen sei, da sie ihr vorab zur Verteilung an Interessenten übergeben worden seien. Nach dem 12. November 2010 habe die Beklagte die angekündigte Maßnahme umgesetzt. Die Boni anderer Unternehmen, die inhaltsgleiche oder identische Klauseln verwendeten oder den Bonus unter andere Bedingungen stellten, die zu einer Berücksichtigung des Bonusses erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres führten, würden jedoch weiterhin von der Antragsgegnerin als Neukundenboni behandelt und fänden damit Berücksichtigung bei dem Preisvergleich, womit ihre Ungleichbehandlung verbunden sei.
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Gemäß Ziffer 7.3 ihrer AGB stehe der Neukundenbonus unter der Bedingung, dass eine Verlängerung des Vertrags über das erste Jahr hinaus erfolgen müsse. So hätten auch die Amtsgerichte Bonn und Zwickau entschieden (Anlage ASt 15).
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Der geltend gemachte Anspruch folge aus §§ 33 Abs. 1, 19, 3 GWB, 8, 5a Abs. 2, 3 Nr. 3 i, 5 Abs. 1 UWG
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Die Klägerin stellt folgende Anträge:
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1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den von der Antragstellerin nach § 7.3 der AGB der Antragstellerin gewährten Bonus in die Berechnung der Endpreise der Antragstellerin im Rahmen des von der Antragsgegnerin auf der Website www. v....de angebotenen Tarifvergleichs mit einzubeziehen, wenn der Kunde die Option „Einmaligen Bonus berücksichtigen“ angewählt hat;
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hilfsweise:
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a) die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von Stromanbietern angebotene Bonusleistungen bei der Berechnung der Endpreise im Rahmen des von der Antragsgegnerin auf der Website www. v....de angebotenen Tarifvergleichs unberücksichtigt zu lassen, sofern diese Boni unter den folgenden oder einen inhaltsgleichen Vorbehalt gestellt werden: „Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“;
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b) die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von Stromanbietern angebotene Bonusleistungen bei der Berechnung der Endpreise im Rahmen des von der Antragsgegnerin auf der Website www. v....de angebotenen Tarifvergleichs unberücksichtigt zu lassen, sofern die Auszahlung der Boni von den Anbietern über den Abschluss eines Vertrages als Neukunde hinaus an weitere Bedingungen geknüpft wird.
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2. Gegen die Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 genannte Verpflichtung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten angedroht mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
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Sie erwidert,
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nach Ziffer 7.3 der AGB der Klägerin habe jeder Kunde einen Anspruch auf den Neukundenbonus, dessen Vertragsverhältnis mit der Klägerin mindestens ein Jahr bestehe. Dies habe die Klägerin bei den geführten Gesprächen sowie schriftlich bestätigt. Ihr großflächiges tatsächliches Verhalten stehe in krassem Widerspruch zu ihren Lippenbekenntnissen und zu ihrer rechtlichen Verpflichtung. Es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund.
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Für die Einzelheiten des Parteivorbringens und seine Glaubhaftmachung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

28 
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht weder aus Vertrag (§§ 280, 242 BGB, Art. 3 GG) noch nach §§ 33, 19 GWB oder §§ 8, 3 ff. UWG.
29 
Die Nichtabbildung des sog. Neukundenbonus durch die Beklagte stellt weder eine Vertragsverletzung noch eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung noch eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Es ist vielmehr die Klägerin, die sich in Widerspruch zu ihren AGB und ihren Aussagen setzt und allen ihren Kunden vertragswidrig den versprochenen Neukundenbonus verweigert, die nicht in ein zweites Vertragsjahr mit ihr gehen.
30 
Ziffer 7.3 der AGB der Klägerin lautet:
31 
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. ... . Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ (Anlage ASt 3 = SR 4).
32 
Das logische Verständnis der Klausel geht bei normativer Betrachtung eindeutig dahin, dass der Kunde der Klägerin den Neukundenbonus dann erhält, wenn er wenigstens ein Jahr lang ihr Kunde war. Dies ergibt sich bereits aus den Formulierungen „Verrechnung mit der ersten Jahresrechnung“ und „Fälligkeit nach 12 Monaten Belieferungszeit“. Hieraus ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Erhalt des Neukundenbonus eine längere Vertragszeit als 12 Monate voraussetzte. Noch deutlicher wird dies durch den letzten Satz der Klausel „Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“. Durch die Worte „es sei denn“ wird die Aussage, dass der Bonus bei Kündigung vor Ablauf des ersten Vertragsjahres entfällt, nach allgemeinem Verständnis der deutschen Sprache in ihr direktes Gegenteil verkehrt: Der Bonus soll dann gerade nicht entfallen, wenn der Vertrag ein Jahr lang gelaufen ist. Gleichermaßen logisch ist es, dass ein Vertrag, der nach Jahresfrist beendet werden soll, vor Jahresablauf gekündigt werden muss, weil er sich sonst verlängerte. Deshalb wurden die Worte „es sei denn“ eingefügt.
33 
Die Klägerin argumentierte in der mündlichen Verhandlung damit, das Wort „nach“ im Satzteil „nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ bedeute, dass die Kündigung erst zum 13. Monat bzw. zum Ablauf des zweiten Jahres wirksam werden dürfe, solle der Neukundenbonus erhalten bleiben. Dies hält die Kammer für versuchte Bauernfängerei. Kein Mensch würde den Satzteil „nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ nicht mit dem Ende des ersten Vertragsjahres gleichsetzen, wobei es völlig unerheblich wäre, ob es dort statt „nach“ zum Beispiel „mit“ oder „zum“ Ablauf des ersten Belieferungsjahres hieße. Das allgemeine Verständnis geht eindeutig dahin, dass die Kündigung nach dem ersten Vertragsjahr greift, ohne dass eine Vertragsverlängerung - wie lange auch immer - folgen muss. Die Argumentation der Klägerin stellt sich umso mehr als Augenwischerei dar, als sie selbst schriftlich bekannte:
34 
„... bestätige ich Ihnen, dass Kunden den Bonus enthalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind. Bei den Kunden, die am 23.09.2010 eine fehlerhafte Angabe erhalten haben, wird dies entsprechend durch F. korrigiert. ...“ (Anlage SR 5),
35 
und ihr außerdem bekannt war und ist, dass Abschnitt 7 der von der Beklagten auf ihrer Homepage veröffentlichten „redaktionellen Richtlinien“ wie folgt lautet:
36 
„V. akzeptiert als Neukundenboni nur geldwerte Vorteile (Boni, Frei-kWh, Grundgebührenbefreiung etc.), die dem Kunden innerhalb des ersten Jahres, spätestens aber mit der Jahresendabrechnung gutgeschrieben werden“.
37 
Der Beklagtenvertreter erläuterte im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass sein Büro zu der Klarstellung der ursprünglich anders lautenden AGB der Klägerin gehört wurde und dass die Worte „es sei denn“ deshalb eingefügt wurden, um klarzustellen, dass der Neukundenbonus anfällt, wenn die Vertragsdauer wenigstens ein Jahr beträgt. Dem hat die Klägerin im Tatsächlichen nicht qualifiziert widersprochen. Die vorgelegte Korrespondenz belegt, dass die Beklagte stets das auch im Verfahren dargelegte Verständnis von der Klausel hatte, die Klägerin deshalb „löcherte“, die Klägerin schließlich auf die Linie der Beklagten einschwenkte und versprach, ihre Praxis zu ändern. Weshalb sie sich in der Folgezeit völlig konträr zu ihrer eigenen Aussage verhielt, kann objektiv nicht nachvollzogen werden.
38 
Dass die Amtsgerichte Bonn und Zwickau anders entschieden haben, mag sein. Dies bedeutet jedoch deshalb nichts, weil jenen Entscheidungen offensichtlich andere Umstände zugrunde lagen. Das Amtsgericht Zwickau hatte folgende Klausel zu beurteilen:
39 
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. schließen, bietet Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dafür darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder F. gekündigt worden sein“.
40 
Das Verständnis von dieser Klausel ist ein völlig anderes. Es fehlt dort der Halbsatz „es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“. Auf dieser Grundlage würde auch die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts Zwickau mit vertreten, was jedoch vorliegend nicht relevant wird. Vermutlich handelt es sich um die Klausel der Klägerin vor deren Änderung. Dem Amtsgericht Bonn dürfte dieselbe Klausel zur Entscheidung vorgelegen haben, weil auch dort in den Urteilsgründen nur auf die Kündigung vor Ablauf der ersten zwölf Monate abgestellt wird, der hier entscheidende Halbsatz „es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ jedoch in keiner Weise angesprochen wird.
41 
Da die Praxis der Klägerin somit ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden sowie den Absprachen mit der Beklagten und deren „redaktionellen Richtlinien“ widerspricht, hat sie keinen Anspruch auf die Darstellung des streitgegenständlichen Neukundenbonus in den Strompreisvergleichen der Beklagten (Hauptantrag). Aber auch der Hilfsantrag der Klägerin ist nicht begründet. Ihm könnte nur Erfolg zukommen, wenn Wettbewerber der Klägerin - andere Stromanbieter - mit denselben oder vergleichbaren Geschäftsbedingungen wie die Klägerin zum Neukundenbonus in gleicher Weise wie die Klägerin in vertragswidriger, in Widerspruch zu ihren eigenen AGB stehender Weise abrechnen würden. Dafür fehlt jeglicher schlüssige Vortrag der Klägerin.
42 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer, 711 ZPO.

Gründe

28 
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht weder aus Vertrag (§§ 280, 242 BGB, Art. 3 GG) noch nach §§ 33, 19 GWB oder §§ 8, 3 ff. UWG.
29 
Die Nichtabbildung des sog. Neukundenbonus durch die Beklagte stellt weder eine Vertragsverletzung noch eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung noch eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Es ist vielmehr die Klägerin, die sich in Widerspruch zu ihren AGB und ihren Aussagen setzt und allen ihren Kunden vertragswidrig den versprochenen Neukundenbonus verweigert, die nicht in ein zweites Vertragsjahr mit ihr gehen.
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Ziffer 7.3 der AGB der Klägerin lautet:
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„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. ... . Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ (Anlage ASt 3 = SR 4).
32 
Das logische Verständnis der Klausel geht bei normativer Betrachtung eindeutig dahin, dass der Kunde der Klägerin den Neukundenbonus dann erhält, wenn er wenigstens ein Jahr lang ihr Kunde war. Dies ergibt sich bereits aus den Formulierungen „Verrechnung mit der ersten Jahresrechnung“ und „Fälligkeit nach 12 Monaten Belieferungszeit“. Hieraus ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Erhalt des Neukundenbonus eine längere Vertragszeit als 12 Monate voraussetzte. Noch deutlicher wird dies durch den letzten Satz der Klausel „Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“. Durch die Worte „es sei denn“ wird die Aussage, dass der Bonus bei Kündigung vor Ablauf des ersten Vertragsjahres entfällt, nach allgemeinem Verständnis der deutschen Sprache in ihr direktes Gegenteil verkehrt: Der Bonus soll dann gerade nicht entfallen, wenn der Vertrag ein Jahr lang gelaufen ist. Gleichermaßen logisch ist es, dass ein Vertrag, der nach Jahresfrist beendet werden soll, vor Jahresablauf gekündigt werden muss, weil er sich sonst verlängerte. Deshalb wurden die Worte „es sei denn“ eingefügt.
33 
Die Klägerin argumentierte in der mündlichen Verhandlung damit, das Wort „nach“ im Satzteil „nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ bedeute, dass die Kündigung erst zum 13. Monat bzw. zum Ablauf des zweiten Jahres wirksam werden dürfe, solle der Neukundenbonus erhalten bleiben. Dies hält die Kammer für versuchte Bauernfängerei. Kein Mensch würde den Satzteil „nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ nicht mit dem Ende des ersten Vertragsjahres gleichsetzen, wobei es völlig unerheblich wäre, ob es dort statt „nach“ zum Beispiel „mit“ oder „zum“ Ablauf des ersten Belieferungsjahres hieße. Das allgemeine Verständnis geht eindeutig dahin, dass die Kündigung nach dem ersten Vertragsjahr greift, ohne dass eine Vertragsverlängerung - wie lange auch immer - folgen muss. Die Argumentation der Klägerin stellt sich umso mehr als Augenwischerei dar, als sie selbst schriftlich bekannte:
34 
„... bestätige ich Ihnen, dass Kunden den Bonus enthalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind. Bei den Kunden, die am 23.09.2010 eine fehlerhafte Angabe erhalten haben, wird dies entsprechend durch F. korrigiert. ...“ (Anlage SR 5),
35 
und ihr außerdem bekannt war und ist, dass Abschnitt 7 der von der Beklagten auf ihrer Homepage veröffentlichten „redaktionellen Richtlinien“ wie folgt lautet:
36 
„V. akzeptiert als Neukundenboni nur geldwerte Vorteile (Boni, Frei-kWh, Grundgebührenbefreiung etc.), die dem Kunden innerhalb des ersten Jahres, spätestens aber mit der Jahresendabrechnung gutgeschrieben werden“.
37 
Der Beklagtenvertreter erläuterte im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass sein Büro zu der Klarstellung der ursprünglich anders lautenden AGB der Klägerin gehört wurde und dass die Worte „es sei denn“ deshalb eingefügt wurden, um klarzustellen, dass der Neukundenbonus anfällt, wenn die Vertragsdauer wenigstens ein Jahr beträgt. Dem hat die Klägerin im Tatsächlichen nicht qualifiziert widersprochen. Die vorgelegte Korrespondenz belegt, dass die Beklagte stets das auch im Verfahren dargelegte Verständnis von der Klausel hatte, die Klägerin deshalb „löcherte“, die Klägerin schließlich auf die Linie der Beklagten einschwenkte und versprach, ihre Praxis zu ändern. Weshalb sie sich in der Folgezeit völlig konträr zu ihrer eigenen Aussage verhielt, kann objektiv nicht nachvollzogen werden.
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Dass die Amtsgerichte Bonn und Zwickau anders entschieden haben, mag sein. Dies bedeutet jedoch deshalb nichts, weil jenen Entscheidungen offensichtlich andere Umstände zugrunde lagen. Das Amtsgericht Zwickau hatte folgende Klausel zu beurteilen:
39 
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. schließen, bietet Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dafür darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder F. gekündigt worden sein“.
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Das Verständnis von dieser Klausel ist ein völlig anderes. Es fehlt dort der Halbsatz „es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“. Auf dieser Grundlage würde auch die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts Zwickau mit vertreten, was jedoch vorliegend nicht relevant wird. Vermutlich handelt es sich um die Klausel der Klägerin vor deren Änderung. Dem Amtsgericht Bonn dürfte dieselbe Klausel zur Entscheidung vorgelegen haben, weil auch dort in den Urteilsgründen nur auf die Kündigung vor Ablauf der ersten zwölf Monate abgestellt wird, der hier entscheidende Halbsatz „es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ jedoch in keiner Weise angesprochen wird.
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Da die Praxis der Klägerin somit ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden sowie den Absprachen mit der Beklagten und deren „redaktionellen Richtlinien“ widerspricht, hat sie keinen Anspruch auf die Darstellung des streitgegenständlichen Neukundenbonus in den Strompreisvergleichen der Beklagten (Hauptantrag). Aber auch der Hilfsantrag der Klägerin ist nicht begründet. Ihm könnte nur Erfolg zukommen, wenn Wettbewerber der Klägerin - andere Stromanbieter - mit denselben oder vergleichbaren Geschäftsbedingungen wie die Klägerin zum Neukundenbonus in gleicher Weise wie die Klägerin in vertragswidriger, in Widerspruch zu ihren eigenen AGB stehender Weise abrechnen würden. Dafür fehlt jeglicher schlüssige Vortrag der Klägerin.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer, 711 ZPO.

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