1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137.796,80 Euro zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.09.2010 für die Dauer seiner bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, jedoch längstens bis zum Vertragsende, monatlich den vertraglich vereinbarten, sich jährlich dynamisierenden Berufsunfähigkeitsrentenbetrag zu zahlen.
3. Es wird festgestellt dass die Beklagte den Kläger seit 13.03.2008 von der Beitragszahlungspflicht für die im Versicherungsschein bezeichneten Leistungen freizustellen hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.611,02 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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| Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung. |
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| Der 1977 geborene Kläger hat bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin M. L. AG gemäß dem Versicherungsschein vom 03.11.2005 (Anlage K 1 sowie AHK 355 ff.) seit 01.12.2005 neben einer „T.-Rente“ eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Gemäß § 2 Abs. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (K 2 - nachfolgend B-BUZ) entstehen Leistungsansprüche sowie Ansprüche auf volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die im Versicherungsschein bezeichneten Leistungen, wenn die versicherte Person während der Dauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Im nachfolgenden § 3 ist u.a. Folgendes geregelt: |
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| „Was Ist Berufsunfähigkeit Im Sinne dieser Bedingungen? |
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| (1) Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande sein wird, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden kann, durch die sie höchstens eine Minderung ihres zuletzt erzielten Einkommens von 20 % erleidet und deren Wertschätzung nicht deutlich unter der Wertschätzung ihres bislang ausgeübten Berufs liegt |
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| Auf eine abstrakte Verweisung verzichten wir. |
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| Als Beruf gilt die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte, auf eine Einkommenserzielung ausgerichtete berufliche Tätigkeit wie sie die versicherte Person konkret und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat. |
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| Bei selbstständig tätigen Personen (hierunter verstehen wir auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vorstände von Aktiengesellschaften) können wir verlangen, dass sie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren, wenn nach betrieblich sinnvoller Umorganisation, ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb des Betriebes der selbstständig tätigen Person, diese noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die ihrer Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist. Eine Umorganisation ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Gesundheit geht. |
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| Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird die Umorganisation des Arbeitsplatzes nicht verlangt |
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| (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad und voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind. |
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| (3) Ist die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ununterbrochen sechs Monate vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, ihren Beruf auszuüben und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt der Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistung rückwirkend ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums.“ |
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| Der Kläger war bis März 2008 bei der Firma M. F. AG als selbständiger Versicherungsmakler („...-Berater“) tätig und hat dabei einen durchschnittlichen Monatsverdienst in Höhe von 15.000,00 Euro erzielt. |
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| Am 18.12.2006 war der Kläger verunfallt. Beim Besteigen einer Leiter verlagerte er sein gesamtes Körpergewicht auf seine rechte Hand, woraufhin er ein deutliches „Knacken“ in seinem rechten Handgelenk vernahm. Daraufhin stürzte er von der Leiter und fiel dabei auch auf sein rechtes Handgelenk. |
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| Der Kläger begab sich nachfolgend wiederholt in ärztliche und physiotherapeutische Behandlung. Nach ambulanter Behandlung am 13.03.2008 durch den Oberarzt Dr. L. der Handchirurgie des Universitätsklinikums Münster wurde erstmals eine Operation in Aussicht genommen und der Kläger krankgeschrieben (Arztbericht K 7). Am 18.04.2008 wurde im rechten Handgelenk zur Fixierung von Mondbein und Kahnbein eine Bandplastik eingesetzt (Bericht K 8). Am 18.09.2008 folgte eine weitere Operation, dabei wurden die schmerzleitenden Nervenfasern im Handgelenk durchtrennt (Bericht K 9). Am 18.03.2009 folgte eine weitere stationäre Operation in der Handchirurgie Münster, bei der die körpernahe Handwurzelreihe entfernt wurde (proximal row carpectomy - Bericht K 10). |
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| Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.10.2008 (K 17) bei der Beklagten BUZ-Leistungen beantragt. Mit Schreiben vom 09.12.2009 (K 20) hat die Beklagte Leistungen abgelehnt. |
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| Der Kläger unterhält eine weitere Berufsunfähigkeitsversicherung bei dem Versicherer Standard Life. |
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| Im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung sowie dann auch während des anhängigen Rechtsstreits unterzog sich der Kläger im Auftrag der Beklagten und weiterer Versicherer mehrerer gutachterlicher Untersuchungen. Teilweise wurden auch Beurteilungen ohne persönliche Untersuchung erstellt. Vorgelegt sind insbesondere die folgenden medizinischen Gutachten/Stellungnahmen: |
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Frau Dr. D. vom 04./05.11.2009 (K 19), vom 25.01.2012 (B 3) und vom 05.11.2012 (B 7) |
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Dr. B. (für die Helvetia Unfallversicherung - K 14) |
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Prof. R. vom 22.03.2010 (K 15) |
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Prof. Dr. E. vom 25.01.2012 (B 4) und vom 22.10.2012 ( B 6). |
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| Die Beklagte hat darüber hinaus ein berufskundliches Privatgutachten des Sachverständigen N. vom 09.02.2012 (B 5) vorgelegt. |
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| er sei seit dem 13.03.2008 bedingungsgemäß zu mindestens 50 % berufsunfähig. Jedenfalls seit diesem Tag sei er außer Stande, seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Berater für die M. F. AG auszuüben. Da er seit diesem Tage gemäß ärztlichem Attest krankgeschrieben und nicht mehr berufstätig sei, sei die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 B-BUZ leistungspflichtig. |
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| Er sei Rechtshänder und benötige für seine Berufstätigkeit seine rechte Hand. Die Berufstätigkeit sei vor allem durch die Tätigkeit mit dem Computer geprägt. Dieser sei für einen Rechtshänder ausgelegt. Neben der alltäglichen Büroarbeit müsse der Kläger auch Flipchart-Präsentationen anfertigen. Die konkreten Tagesabläufe in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Berater in gesunden Tagen vor dem Unfall (mit den einzelnen Verrichtungen der jeweiligen Hand) hat der Kläger in der Anlage K 33 dargestellt, die Situation mit den nunmehr behaupteten Einschränkungen in der Anlage K 27. |
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| Die berufswesentlichen Tätigkeiten seien ihm wegen der Bewegungseinschränkungen mit der rechten Hand, vor allem aber wegen der erheblichen Schmerzen und Taubheitsgefühle, die mit der Behinderung einhergingen, nicht mehr möglich. Das gelte auch für Fahrten mit dem Auto oder dem Fahrrad. Er könne die Tätigkeiten auch nicht mit der linken Hand ausführen. Diese könne allenfalls eine Alternative für die Ausführung von Hilfstätigkeiten sein, nicht jedoch für berufswesentliche Arbeiten. Zudem sei auch die linke Hand durch die Kompensationsversuche des Klägers bereits beeinträchtigt. Mittlerweile sei es auch zu einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule gekommen. Am 18.11.2010 sei es zu einem weiteren Unfall an der linken Hand gekommen. |
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| Eine Umorganisation sei ihm nicht möglich. Durch ein Automatikauto könne zwar die rechte Hand etwas entspannt werden. Es könne dem Kläger jedoch nicht zugemutet werden, sich ein solches Fahrzeug anzuschaffen. Die Einstellung von zusätzlichem Personal würde nur dazu führen, dass er Hilfstätigkeiten delegieren könne, jedoch keine wesentlichen Arbeiten. Technische Hilfsmittel könnten nicht ausreichend eingesetzt werden. Eine sprachgesteuerte Software müsste eine Spezialsoftware darstellen, die auch mit Fachbegriffen arbeiten könnte. Eine solche Software existiere für seine Tätigkeit als Berater nicht. Die Einstellung einer Hilfskraft sowie etwaige technische Hilfsmittel würden zudem eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, die ihm wegen der damit verbundenen Einbußen nicht zumutbar seien. |
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| Die Beklagte schulde gemäß den Bedingungen die monatliche Rentenzahlung sowie die Beitragsbefreiung seit dem 13.03.2008, außerdem weitere 1.611,02 Euro für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Höhe der monatlichen Rentenzahlung ergebe sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen den Parteien über ein Überbrückungsgeld vom 16.03.09 (K 18). |
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| festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger dem seit 13.03.2008 monatlich den vertraglich vereinbarten, sich jährlich dynamisierenden Rentenbetrag zu zahlen hat, seit 11/09 einen Betrag in Höhe von 6.043,28 EUR, |
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| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger - unter Abzug bereits geleisteter fünf Rentenbeträge in 2009 in Höhe von 27.469,45 EUR - einen Betrag in Höhe von 137.769,80 EUR für rückständige Zahlungen der vertraglich vereinbarten monatlichen Rente seit dem 13.03.2008 zu zahlen, |
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| festzustellen, dass die Beklagte von dem Kläger keine rückständigen Versicherungsbeträge seit dem 13.03.2008 fordern kann, |
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| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.611,02 EUR für Rechtsanwaltskosten im außergerichtlichen Verfahren zu zahlen. |
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| der Kläger sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. Es lägen bei ihm nur verhältnismäßig geringe Einschränkungen vor. Der Klagevortrag genügen nicht den Anforderungen an die Darlegungslast bezüglich der Einzelheiten und Häufigkeiten aller anfallenden Teiltätigkeiten im bisherigen Beruf sowie im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Umorganisation des klägerischen Betriebes. Eine Umorganisation sei möglich. Der Kläger könne zusätzliches Personal einstellen. Dies sei für ein monatliches Bruttogehalt von 2.000,00 Euro zu bekommen und stelle damit keine unzumutbare finanzielle Belastung des Klägers dar. Indessen könne der Kläger die Ausübung seiner Tätigkeit aber auch ohne Einstellung von zusätzlichem Personal in zumutbarer Weise umorganisieren. Die Termine außerhalb des Büros könne der Kläger mit einem Automatikauto oder durch öffentliche Verkehrsmittel erreichen. Die Flipchart-Präsentationen könnten durch Bildschirmpräsentationen ersetzt werden. Zudem sei es möglich, den Computer des Klägers mit einer sprachgesteuerten Software auszustatten, die dem Kläger das Schreiben abnehme. Der Einsatz der Hände könne so auf ein Minimum reduziert werden. Durch den Einsatz der Software „...“ sei ein behindertengerechter Einsatz des PC komplett ohne Zuhilfenahme der Hände möglich. Auch der Beraterblock müsse nicht handschriftlich ausgefüllt werden, sondern könne durch eine vollständig EDV-gestützte Variante bearbeitet werden. Seine Schmerzen könne der Kläger durch Einnahme von Schmerzmitteln bekämpfen. Die vom Kläger geltend gemachte Verschlechterung in der linken Hand sei nicht erheblich und von ihm in unzulässiger Weise „nachgeschoben“. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. L.. Die Parteien wurden informatorisch gehört. Auf die Sitzungsprotokolle vom 13.01.2011 (Bl. 165 ff.), vom 28.03.2011 (Bl. 235 ff.), 19.05.2011 (Bl. 273 ff.) und vom 01.02.1013 (Bl. 475 ff.) sowie das schriftliche Gutachten des Dr. L. vom 28.11.1011 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 28.08.2012 wird Bezug genommen. |
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| Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. |
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| Der Kläger ist bzw. gilt seit dem 13.03.2008 als bedingungsgemäß berufsunfähig. Seit diesem Tag schuldet die Beklagte daher die gemäß § 2 Abs. 1 B-BUZ versprochenen Versicherungsleistungen auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung. |
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| 1. Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers zu mindestens 50 % seit dem 13.03.2008 ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 B-BUZ. Seitdem war der Kläger - was die Beklagte insoweit nicht bestritten hat - ununterbrochen ärztlich krankgeschrieben und auch ununterbrochen sechs Monate (und länger) vollständig außer Stande gewesen, seinen Beruf auszuüben. Am 18.04.2008 sowie am 18.09.2008 wurden in der Handchirurgie Münster zwei Operationen an der rechten Hand durchgeführt. Eine weitere stationäre Operation, bei der die körpernahe Handwurzelreihe entfernt wurde, folgte am 18.03.2009. Da der Kläger unstreitig auch keine andere Tätigkeit ausgeübt hat, die seiner bisherigen Lebensstellung entsprach, gilt der Zustand gemäß § 3 Abs. 3 B-BUZ von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit und ist die Beklagte verpflichtet, ihre Leistungen rückwirkend ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums zu erbringen. |
|
| 2. Ein Fortfall dieser - fingierten - Berufsunfähigkeit des Klägers während des Zeitraums ab Ende der sechsmonatigen Frist bis zum 16.3.2010 (also dem Zeitpunkt, ab dem nach dem Beweisergebnis von vollständiger Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 B-BUZ auszugehen ist, dazu sogleich unten 3.) ist nicht feststellbar. Durch die als Anlagen K 13 ff. vorgelegten Arztberichte und Atteste ist im Sinne von § 3 Abs. 3 B-BUZ ärztlich nachgewiesen, dass der Kläger auch danach krank und nicht imstande war, seinen Beruf weiter auszuüben. Unstreitig hat er in diesem Zeitraum krankheitsbedingt auch keine andere Tätigkeit ausgeübt. Folglich ist die Beklagte auch für diesen Zeitraum leistungspflichtig. |
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| 3. Für die Zeit ab 16.3.2010 ergibt sich die bedingungsgemäße vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 B-BUZ zur Überzeugung des Gerichts aus der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Darlegungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. L.. |
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| In seinem Gutachten vom 28.11.2011, S. 17 ff. führt der Sachverständige Dr. L. aus, dass bei dem Kläger ungeachtet der erfolgten Eingriffe eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand vorliege mit Regulationsstörung der Durchblutung der rechten Hand und einem Schmerzsyndrom. |
|
| Dadurch könne der Kläger die in der Anlage K 33 im einzelnen dargelegten beruflichen Tätigkeiten entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang durchführen. Dabei geht der Sachverständige wie bereits zuvor auch das Gericht aufgrund der gut nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der hierzu am 19.05.2011 vernommenen, bei M. beschäftigten Zeugen Dr. G. und M. (Protokoll Bl. 273 ff.) davon aus, dass der Kläger die konkreten Tagesabläufe in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Berater in gesunden Tagen vor dem Unfall (mit den einzelnen Verrichtungen der jeweiligen Hand) in der Anlage K 33 zutreffend und hinreichend aussagekräftig wiedergegeben hat. |
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| Der Sachverständige führt aus (S. 21 ff.), dass der Kläger mit der rechten Hand keine der für seinen Beruf wesentlichen Tätigkeiten durchführen könne. Möglich seien Telefongespräche und Besprechungen, soweit es dabei um das Reden gehe. Diesen Teil der Arbeiten erachtet der Sachverständige jedoch zu Recht als verhältnismäßig gering. Der Kläger sei nicht in der Lage, Diagramme aufzuzeichnen, zu schreiben, oder mit der rechten Hand zu tippen. Infolge der Gebrauchsunfähigkeit und des Schmerzsyndroms könne der Kläger auch weder ein Fahrrad benutzen noch mit einem Auto fahren, auch nicht, wenn dieses ein Automatikgetriebe aufweise (S. 21). Insgesamt gelangt der Sachverständige zu der Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage K 33 im einzelnen dargelegten Tätigkeiten bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 Prozent vorliege, er schätze diese jedoch sogar auf 80-90 Prozent (S. 22). |
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| Die dagegen von der Beklagten unter Bezugnahme insbesondere auf die privatgutachterlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. D. und Prof. Dr. E. erhobenen Einwendungen sind nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme nicht überzeugend. |
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| Entgegen der Auffassung von Frau Dr. D. erscheint die von dem Gerichtssachverständigen durchgeführte und seiner Ergebnisfindung mit zu Grunde gelegte Temperaturdifferenzmessung im Bereich der Fingerkuppen als geeignete Methode. Dies hat der Sachverständige anhand von ihm vorgelegter Literatur nachvollziehbar dargelegt (Bl. 477). Auch die Einwendungen, der Gerichtssachverständige habe bei dem Kläger an der rechten Seite keine Schwellung im Vergleich zur linken Hand feststellen können, die von ihm gemessene Differenz von einem Zentimeter im Bereich des Unterarms auf der rechten Seite gegenüber der linken Seite sei kein Indiz für eine Schonhaltung des Klägers, bei Fehlen einer Kalksalzminderung liege ein klarer Hinweis darauf vor, dass keine Schonhaltung bestehe, sowie zu der beim Kläger vorfindlichen kräftig ausgebildeten Oberarmmuskulatur vermögen das Ergebnis des Gerichtsgutachters nicht infrage zu stellen. Gleiches gilt, soweit der Sachverständige Prof. Dr. E. die Messergebnisse und Schlussfolgerungen des Gerichtssachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten in wesentlichen Teilen als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat. |
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| Demgegenüber kommt der Gerichtssachverständige überzeugend zu der Einschätzung, dass beim Kläger jedenfalls seit 16.3.2010 die bedingungsgemäß erforderliche Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt. Nach seiner Bewertung sind dabei weniger die bei dem Kläger festzustellenden Bewegungseinschränkungen in der rechten Hand und der oberen Extremitäten ausschlaggebend, als vielmehr die - von dem Kläger selbst in den Vordergrund gestellte - hohe Schmerzhaftigkeit der rechten Hand bei der Ausführung praktisch sämtlicher für die Berufsausübung wesentlichen Tätigkeiten. Auf diese Schmerzhaftigkeit gehen jedoch weder Frau Dr. D. noch Prof. Dr. E. näher ein. Der Gerichtssachverständige räumt in diesem Zusammenhang zwar ein, dass es schwierig sei, das Ausmaß der von dem Kläger geklagten Schmerzen und Beschwerden objektiv nachzuvollziehen, da es sich um subjektive Empfindungen handelt. Jedoch hat der Sachverständige den Kläger ca. 3 Stunden untersucht und damit über einen vergleichsweise sehr langen Zeitraum hinweg, den er als langjährig erfahrener Gutachter für seine Ergebnisfindung normalerweise nicht benötigt. Dabei hat er mit dem Kläger Tests durchgeführt, die für den Sachverständigen bestätigt bzw. in überzeugendem Maß nachvollziehbar gemacht haben, dass der Kläger die geklagten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen auch tatsächlich hat. |
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| Nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen deuten die festgestellte Temperaturdifferenz zwischen der rechten und linken Hand auf eine sympathische Regulationsstörung der Durchblutung hin. Eine solche Regulationsstörung könne mit einer erheblichen Schmerzhaftigkeit einhergehen (Ergänzungsgutachten vom 28.10.2012, S. 5). Dies spreche für die vom Kläger angegebenen Schmerzen. Demnach liegt hier entgegen den Einwendungen der Beklagten auch ein Untersuchungsergebnis vor, welches die Angaben des Klägers zu seinen Schmerzen und Beschwerden objektiv stützt. Für die erhebliche Schmerzhaftigkeit sprechen nach den weiteren Ausführungen des Gerichtssachverständigen auch die zahlreichen Berichte der verschiedenen Kliniken und Therapeuten, bei denen der Kläger fortlaufend in Behandlung ist. In diesen Berichten sind die Schmerzhaftigkeit des Klägers und die Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk stets erwähnt. Zudem legt der Sachverständige Dr. L. überzeugend dar, warum die Indizien für eine Schonhaltung nicht in der Art bestehen, wie dies von der privaten Sachverständigen Dr. D. beschrieben wird (Ergänzungsgutachten vom 28.11.2012, S. 10). Nach Ansicht von Dr. L. ist die fehlende Kalksalzverminderung kein Ausschlussgrund für eine Schonhaltung. Bezüglich der fehlenden Schwellung verweist der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung darauf, dass der Kläger bei der Untersuchung an der rechten Hand eine Bandage getragen habe (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 477). Eine solche Bandage könne eine Schwellung reduzieren. Auch die von dem Kläger beständig wahrgenommene Physiotherapie sei geeignet, eine Schwellung zu vermindern. Darüber hinaus verweist der Sachverständige darauf, dass der Kläger auch an der linken Seite eine Verletzung erlitten hat. Es bestehe danach die Möglichkeit, dass beide Hände geschwollen gewesen seien, so dass bei der Untersuchung eine einseitige Schwellung nicht sichtbar war. Für eine Schonhaltung sprechen nach den weiteren Angaben des Gerichtssachverständigen auch die festgestellte Umfangsverminderung von 1 cm, auch wenn dieser Schluss für sich alleine noch nicht zwingend sei. Dass die Oberarmmuskulatur des Klägers kräftig ausgebildet ist, hat der Kläger selbst nachvollziehbar damit erklärt, dass schon seit Jahren Physiotherapie und Gymnastik bekomme. |
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| Nach Überzeugung des Gerichtssachverständigen war bei dem Kläger im Zeitpunkt seiner persönlichen Untersuchung am 17.8.2011 längst eine eindeutige Verschlechterung eingetreten gegenüber den Befunden, die Dr. D. im November 2009 erhoben hat. Dies belegt der Sachverständige mit zahlreichen Tests und Messungen zur Beweglichkeit der rechten Hand (Ergänzungsgutachten vom 28.11.2012, S. 13 ff). Der Sachverständige legt auch überzeugend dar, wie es bei dem Kläger zur Verschlechterung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten gekommen ist. |
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| Der Sachverständige hat desweiteren sogar eingeräumt, er sei selbst - zum Nachteil des Klägers - nicht unvoreingenommen in die persönliche Untersuchung gegangen. Nach der vorherigen Lektüre der Akte sei er der Meinung gewesen, dass es sich bei dem Kläger um einen Betrüger handeln müsse (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 481). Bis zum Ende der Untersuchung habe sich seine - des Sachverständigen - Meinung jedoch aus den dargelegten Gründen komplett geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die gut nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten sowie bei der mündlichen Anhörung am 1.2.2013 verwiesen (Protokoll Bl. 475 ff.). |
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| Nach allem kann den durch die vorgelegten Privatgutachten untermauerten Einwänden der Beklagten nicht gefolgt werden. Dabei kann insbesondere auch nicht übersehen werden, dass die außergerichtliche Begutachtung durch Dr. D. schon im November 2009 erfolgt ist, so dass diese sich kein direktes Bild über die spätere Entwicklung und den späteren Gesundheitszustand des Klägers machen konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hatte den Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung am 1.2.2013 zur Sprache gekommen ist, entweder gar nicht oder nur sehr oberflächlich zu einem noch früheren Zeitpunkt untersucht. |
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| Insgesamt belegen die Ausführungen des Gerichtssachverständigen die zumindest 50-prozentige Berufsunfähigkeit des Klägers jedenfalls seit 16.3.2010 zur Überzeugung des Gerichts. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ist nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen aufgrund des seinen Ergebnissen weitgehend entsprechenden Feststellungen im Gutachten des Prof. Dr. R. und des leitenden Oberarztes Dr. W. vom 22.3.2010 die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers sicher festzustellen (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 493). |
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| 4. Maßnahmen, die mit hinreichender Sicherheit eine Besserung des Zustandes des Klägers bewirken könnten, können dem Kläger von der Beklagten nicht zumutbar angesonnen werden. |
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| Das gilt zum einen für die Einnahme von Schmerzmitteln als Dauermedikation. Eine solche Medikation, z.B. mit dem Schmerzmittel Arcox, kann gemäß den Ausführungen des Sachverständigen längerfristig zu Schädigungen der Leber und der Nieren führen (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 485). Dies kann dem Kläger nicht zugemutet werden. Dies gilt insbesondere auch, soweit eine solche Maßnahme im Zusammenhang mit einer etwaigen Umorganisation zu sehen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 vorletzter Absatz B-BUZ ist eine Umorganisation in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Gesundheit geht. |
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| Zu der dem Kläger durch Vorbehandler empfohlenen operativen Handversteifung führt der Sachverständige Dr. L. aus, es sei keineswegs sicher, dass der Kläger durch einen solchen Eingriff schmerzfrei werde (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, AS.483). Vielmehr sei es häufig gerade bei einem solchen Schmerzsyndrom so, dass die Schmerzen auch nach einem solchen Eingriff weiter vorhanden seien. Eine andere Therapie scheide bei dem Kläger aus (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 483 f.). |
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| 5. Die Berufsunfähigkeit des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte ihn als selbstständig tätige Person gemäß § 3 Abs. 1, 5. Absatz B-BUZ auf eine Umorganisation seines Tätigkeitsbereichs verweisen könnte. Eine solche Umorganisation ist dem Kläger nämlich nicht zumutbar. |
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| Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger seine vor allem erkrankte rechte Hand zumindest teilweise dadurch sinnvoll entlasten könnte, dass er nach einer Einarbeitungsphase auf das ihm von der Beklagten angesonnene Spracherkennungsprogramm „...“ zurückgreift. An der hinreichenden Alltagseinsatztauglichkeit dieses Programmes zusammen mit einer Spezialsoftware wie der mittlerweile bei M. benutzten Software dürfte nicht nur nach den Angaben der früheren Geschäftsstellenleiterin des Klägers Dr. G. sowie des ehemaligen Kollegen M. bei ihrer Vernehmung als Zeugen im Termin am 19. 5. 2011 (Bl. 273 ff.) erhebliche Zweifel bestehen. Bedenken ergeben sich für den erkennenden Richter auch aus der eigenen Erfahrung mit dem von ihm dienstlich für die Textverarbeitung in „Word“ benutzten Programm „...“. Nach dieser Erfahrung sind bereits bei der bloßen Textverarbeitung auch bei längerem Einsatz ständige händische Nachkorrekturen in nahezu jedem Satz erforderlich. Damit lässt sich zwar bei einem Diktat ohne Beisein dritter Personen durchaus umgehen. Wie auf diese Weise allerdings z.B. sinnvoll Kundengespräche geführt werden sollen, die für die bisherige Berufstätigkeit Klägers wesentlich waren, ist schwer nachvollziehbar. |
|
| Offen bleiben kann auch, ob der Kläger sich in gewissem Umfang durch Einstellung einer von ihm bezahlten Hilfskraft Entlastung verschaffen könnte. Auch insoweit sind allerdings, angefangen mit der zwischen den Parteien streitigen Frage einer für den Kläger noch hinnehmbaren Vergütung einer solchen Hilfskraft, nach den Angaben der beiden im Termin vernommenen Zeugen Dr. G. und M. in mehrfacher Hinsicht erhebliche Bedenken angebracht. Diese Bedenken sind, ohne dass dies der Vertiefung bedarf, für das Gericht auch durch das von der Beklagten vorgelegte berufskundliche Privatgutachten des Sachverständigen N. keineswegs ausgeräumt. |
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| Jedenfalls steht der Annahme, dass dem Kläger die von der Beklagten angesonnene Umorganisation zumutbar möglich sei, dessen Erkrankung entgegen. Dies ergibt sich aus den eindeutigen Angaben des Sachverständigen Dr. L. in der mündlichen Verhandlung am 1.2.2013 (Bl. 493 f.). Dort hat der Sachverständige auf die Frage des Gerichts, ob eine Umorganisation wie ins Auge gefasst bei dem Kläger ernsthaft möglich wäre angesichts seines allgemeinen Schmerzzustandes wörtlich ausgeführt: |
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| „Da muss ich selbstverständlich sagen, dass das nicht möglich ist. Ich meine, ich habe das auch schon in meinen Gutachten ausgeführt. Herr H. hat die Schmerzproblematik mit der Hand weiterhin, auch wenn er Sprachbefehle gibt mit einem entsprechenden EDV-Programm. Deswegen ist es aus meiner Sicht mit derselben Sicherheit, wie ich jetzt schon die Berufsunfähigkeit bei ihm bestätigt habe, auch für den Fall einer solchen Umorganisation so, dass er diese selbst unterstellt, das funktioniert so wie im Gutachten N. vorgeschlagen, nicht zumutbar machen kann. Entscheidend ist eben die Schmerzproblematik.“ |
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| Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen, die vor dem Hintergrund der vorausgegangenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. L. auch das Gericht überzeugen, kann der Kläger nicht auf die Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation verwiesen werden. |
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| 6. Die Berechnung der Höhe der für die Vergangenheit bereits angefallenen Renten in der Klageschrift unter Zugrundelegung einer jährlichen Steigerung der Rentenleistung um 10 Prozent hat die Beklagte nicht beanstandet. Die Klage hat daher nach allem in der Hauptsache vollumfänglich Erfolg. Die im Tenor ausgesprochene Verurteilung sowohl hinsichtlich des Leistungsausspruchs betreffend die Renten bis einschließlich August 2010 als auch des Feststellungsausspruchs betreffend die weiteren monatlichen Rentenleistungen und der Beitragsfreistellung entspricht - ungeachtet der teilweise abweichenden Formulierung - dem Antragsbegehren des Klägers. |
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| 7. Der weiterhin verlangte Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unter dem Gesichtspunkt des - von der Beklagten als solchen nicht in Abrede gestellten - Leistungsverzuges gerechtfertigt. Dabei ist die Forderung von 1.611,02 Euro ausgehend von einer 1,3 Mittelgebühr und einem Streitwert von ca. 254.000,00 EUR nicht überhöht. Gemäß dem heutigen Streitwertbeschluss beträgt der Streitwert für das Verfahren sogar über 354.000,00 EUR. Zinsen hat der Kläger mit der Klage nicht geltend gemacht. |
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| 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. |
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| 9. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. |
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| Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. |
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| Der Kläger ist bzw. gilt seit dem 13.03.2008 als bedingungsgemäß berufsunfähig. Seit diesem Tag schuldet die Beklagte daher die gemäß § 2 Abs. 1 B-BUZ versprochenen Versicherungsleistungen auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung. |
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| 1. Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers zu mindestens 50 % seit dem 13.03.2008 ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 B-BUZ. Seitdem war der Kläger - was die Beklagte insoweit nicht bestritten hat - ununterbrochen ärztlich krankgeschrieben und auch ununterbrochen sechs Monate (und länger) vollständig außer Stande gewesen, seinen Beruf auszuüben. Am 18.04.2008 sowie am 18.09.2008 wurden in der Handchirurgie Münster zwei Operationen an der rechten Hand durchgeführt. Eine weitere stationäre Operation, bei der die körpernahe Handwurzelreihe entfernt wurde, folgte am 18.03.2009. Da der Kläger unstreitig auch keine andere Tätigkeit ausgeübt hat, die seiner bisherigen Lebensstellung entsprach, gilt der Zustand gemäß § 3 Abs. 3 B-BUZ von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit und ist die Beklagte verpflichtet, ihre Leistungen rückwirkend ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums zu erbringen. |
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| 2. Ein Fortfall dieser - fingierten - Berufsunfähigkeit des Klägers während des Zeitraums ab Ende der sechsmonatigen Frist bis zum 16.3.2010 (also dem Zeitpunkt, ab dem nach dem Beweisergebnis von vollständiger Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 B-BUZ auszugehen ist, dazu sogleich unten 3.) ist nicht feststellbar. Durch die als Anlagen K 13 ff. vorgelegten Arztberichte und Atteste ist im Sinne von § 3 Abs. 3 B-BUZ ärztlich nachgewiesen, dass der Kläger auch danach krank und nicht imstande war, seinen Beruf weiter auszuüben. Unstreitig hat er in diesem Zeitraum krankheitsbedingt auch keine andere Tätigkeit ausgeübt. Folglich ist die Beklagte auch für diesen Zeitraum leistungspflichtig. |
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| 3. Für die Zeit ab 16.3.2010 ergibt sich die bedingungsgemäße vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 B-BUZ zur Überzeugung des Gerichts aus der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Darlegungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. L.. |
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| In seinem Gutachten vom 28.11.2011, S. 17 ff. führt der Sachverständige Dr. L. aus, dass bei dem Kläger ungeachtet der erfolgten Eingriffe eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand vorliege mit Regulationsstörung der Durchblutung der rechten Hand und einem Schmerzsyndrom. |
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| Dadurch könne der Kläger die in der Anlage K 33 im einzelnen dargelegten beruflichen Tätigkeiten entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang durchführen. Dabei geht der Sachverständige wie bereits zuvor auch das Gericht aufgrund der gut nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der hierzu am 19.05.2011 vernommenen, bei M. beschäftigten Zeugen Dr. G. und M. (Protokoll Bl. 273 ff.) davon aus, dass der Kläger die konkreten Tagesabläufe in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Berater in gesunden Tagen vor dem Unfall (mit den einzelnen Verrichtungen der jeweiligen Hand) in der Anlage K 33 zutreffend und hinreichend aussagekräftig wiedergegeben hat. |
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| Der Sachverständige führt aus (S. 21 ff.), dass der Kläger mit der rechten Hand keine der für seinen Beruf wesentlichen Tätigkeiten durchführen könne. Möglich seien Telefongespräche und Besprechungen, soweit es dabei um das Reden gehe. Diesen Teil der Arbeiten erachtet der Sachverständige jedoch zu Recht als verhältnismäßig gering. Der Kläger sei nicht in der Lage, Diagramme aufzuzeichnen, zu schreiben, oder mit der rechten Hand zu tippen. Infolge der Gebrauchsunfähigkeit und des Schmerzsyndroms könne der Kläger auch weder ein Fahrrad benutzen noch mit einem Auto fahren, auch nicht, wenn dieses ein Automatikgetriebe aufweise (S. 21). Insgesamt gelangt der Sachverständige zu der Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage K 33 im einzelnen dargelegten Tätigkeiten bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 Prozent vorliege, er schätze diese jedoch sogar auf 80-90 Prozent (S. 22). |
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| Die dagegen von der Beklagten unter Bezugnahme insbesondere auf die privatgutachterlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. D. und Prof. Dr. E. erhobenen Einwendungen sind nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme nicht überzeugend. |
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| Entgegen der Auffassung von Frau Dr. D. erscheint die von dem Gerichtssachverständigen durchgeführte und seiner Ergebnisfindung mit zu Grunde gelegte Temperaturdifferenzmessung im Bereich der Fingerkuppen als geeignete Methode. Dies hat der Sachverständige anhand von ihm vorgelegter Literatur nachvollziehbar dargelegt (Bl. 477). Auch die Einwendungen, der Gerichtssachverständige habe bei dem Kläger an der rechten Seite keine Schwellung im Vergleich zur linken Hand feststellen können, die von ihm gemessene Differenz von einem Zentimeter im Bereich des Unterarms auf der rechten Seite gegenüber der linken Seite sei kein Indiz für eine Schonhaltung des Klägers, bei Fehlen einer Kalksalzminderung liege ein klarer Hinweis darauf vor, dass keine Schonhaltung bestehe, sowie zu der beim Kläger vorfindlichen kräftig ausgebildeten Oberarmmuskulatur vermögen das Ergebnis des Gerichtsgutachters nicht infrage zu stellen. Gleiches gilt, soweit der Sachverständige Prof. Dr. E. die Messergebnisse und Schlussfolgerungen des Gerichtssachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten in wesentlichen Teilen als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat. |
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| Demgegenüber kommt der Gerichtssachverständige überzeugend zu der Einschätzung, dass beim Kläger jedenfalls seit 16.3.2010 die bedingungsgemäß erforderliche Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt. Nach seiner Bewertung sind dabei weniger die bei dem Kläger festzustellenden Bewegungseinschränkungen in der rechten Hand und der oberen Extremitäten ausschlaggebend, als vielmehr die - von dem Kläger selbst in den Vordergrund gestellte - hohe Schmerzhaftigkeit der rechten Hand bei der Ausführung praktisch sämtlicher für die Berufsausübung wesentlichen Tätigkeiten. Auf diese Schmerzhaftigkeit gehen jedoch weder Frau Dr. D. noch Prof. Dr. E. näher ein. Der Gerichtssachverständige räumt in diesem Zusammenhang zwar ein, dass es schwierig sei, das Ausmaß der von dem Kläger geklagten Schmerzen und Beschwerden objektiv nachzuvollziehen, da es sich um subjektive Empfindungen handelt. Jedoch hat der Sachverständige den Kläger ca. 3 Stunden untersucht und damit über einen vergleichsweise sehr langen Zeitraum hinweg, den er als langjährig erfahrener Gutachter für seine Ergebnisfindung normalerweise nicht benötigt. Dabei hat er mit dem Kläger Tests durchgeführt, die für den Sachverständigen bestätigt bzw. in überzeugendem Maß nachvollziehbar gemacht haben, dass der Kläger die geklagten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen auch tatsächlich hat. |
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| Nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen deuten die festgestellte Temperaturdifferenz zwischen der rechten und linken Hand auf eine sympathische Regulationsstörung der Durchblutung hin. Eine solche Regulationsstörung könne mit einer erheblichen Schmerzhaftigkeit einhergehen (Ergänzungsgutachten vom 28.10.2012, S. 5). Dies spreche für die vom Kläger angegebenen Schmerzen. Demnach liegt hier entgegen den Einwendungen der Beklagten auch ein Untersuchungsergebnis vor, welches die Angaben des Klägers zu seinen Schmerzen und Beschwerden objektiv stützt. Für die erhebliche Schmerzhaftigkeit sprechen nach den weiteren Ausführungen des Gerichtssachverständigen auch die zahlreichen Berichte der verschiedenen Kliniken und Therapeuten, bei denen der Kläger fortlaufend in Behandlung ist. In diesen Berichten sind die Schmerzhaftigkeit des Klägers und die Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk stets erwähnt. Zudem legt der Sachverständige Dr. L. überzeugend dar, warum die Indizien für eine Schonhaltung nicht in der Art bestehen, wie dies von der privaten Sachverständigen Dr. D. beschrieben wird (Ergänzungsgutachten vom 28.11.2012, S. 10). Nach Ansicht von Dr. L. ist die fehlende Kalksalzverminderung kein Ausschlussgrund für eine Schonhaltung. Bezüglich der fehlenden Schwellung verweist der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung darauf, dass der Kläger bei der Untersuchung an der rechten Hand eine Bandage getragen habe (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 477). Eine solche Bandage könne eine Schwellung reduzieren. Auch die von dem Kläger beständig wahrgenommene Physiotherapie sei geeignet, eine Schwellung zu vermindern. Darüber hinaus verweist der Sachverständige darauf, dass der Kläger auch an der linken Seite eine Verletzung erlitten hat. Es bestehe danach die Möglichkeit, dass beide Hände geschwollen gewesen seien, so dass bei der Untersuchung eine einseitige Schwellung nicht sichtbar war. Für eine Schonhaltung sprechen nach den weiteren Angaben des Gerichtssachverständigen auch die festgestellte Umfangsverminderung von 1 cm, auch wenn dieser Schluss für sich alleine noch nicht zwingend sei. Dass die Oberarmmuskulatur des Klägers kräftig ausgebildet ist, hat der Kläger selbst nachvollziehbar damit erklärt, dass schon seit Jahren Physiotherapie und Gymnastik bekomme. |
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| Nach Überzeugung des Gerichtssachverständigen war bei dem Kläger im Zeitpunkt seiner persönlichen Untersuchung am 17.8.2011 längst eine eindeutige Verschlechterung eingetreten gegenüber den Befunden, die Dr. D. im November 2009 erhoben hat. Dies belegt der Sachverständige mit zahlreichen Tests und Messungen zur Beweglichkeit der rechten Hand (Ergänzungsgutachten vom 28.11.2012, S. 13 ff). Der Sachverständige legt auch überzeugend dar, wie es bei dem Kläger zur Verschlechterung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten gekommen ist. |
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| Der Sachverständige hat desweiteren sogar eingeräumt, er sei selbst - zum Nachteil des Klägers - nicht unvoreingenommen in die persönliche Untersuchung gegangen. Nach der vorherigen Lektüre der Akte sei er der Meinung gewesen, dass es sich bei dem Kläger um einen Betrüger handeln müsse (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 481). Bis zum Ende der Untersuchung habe sich seine - des Sachverständigen - Meinung jedoch aus den dargelegten Gründen komplett geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die gut nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten sowie bei der mündlichen Anhörung am 1.2.2013 verwiesen (Protokoll Bl. 475 ff.). |
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| Nach allem kann den durch die vorgelegten Privatgutachten untermauerten Einwänden der Beklagten nicht gefolgt werden. Dabei kann insbesondere auch nicht übersehen werden, dass die außergerichtliche Begutachtung durch Dr. D. schon im November 2009 erfolgt ist, so dass diese sich kein direktes Bild über die spätere Entwicklung und den späteren Gesundheitszustand des Klägers machen konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hatte den Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung am 1.2.2013 zur Sprache gekommen ist, entweder gar nicht oder nur sehr oberflächlich zu einem noch früheren Zeitpunkt untersucht. |
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| Insgesamt belegen die Ausführungen des Gerichtssachverständigen die zumindest 50-prozentige Berufsunfähigkeit des Klägers jedenfalls seit 16.3.2010 zur Überzeugung des Gerichts. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ist nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen aufgrund des seinen Ergebnissen weitgehend entsprechenden Feststellungen im Gutachten des Prof. Dr. R. und des leitenden Oberarztes Dr. W. vom 22.3.2010 die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers sicher festzustellen (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 493). |
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| 4. Maßnahmen, die mit hinreichender Sicherheit eine Besserung des Zustandes des Klägers bewirken könnten, können dem Kläger von der Beklagten nicht zumutbar angesonnen werden. |
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| Das gilt zum einen für die Einnahme von Schmerzmitteln als Dauermedikation. Eine solche Medikation, z.B. mit dem Schmerzmittel Arcox, kann gemäß den Ausführungen des Sachverständigen längerfristig zu Schädigungen der Leber und der Nieren führen (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 485). Dies kann dem Kläger nicht zugemutet werden. Dies gilt insbesondere auch, soweit eine solche Maßnahme im Zusammenhang mit einer etwaigen Umorganisation zu sehen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 vorletzter Absatz B-BUZ ist eine Umorganisation in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Gesundheit geht. |
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| Zu der dem Kläger durch Vorbehandler empfohlenen operativen Handversteifung führt der Sachverständige Dr. L. aus, es sei keineswegs sicher, dass der Kläger durch einen solchen Eingriff schmerzfrei werde (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, AS.483). Vielmehr sei es häufig gerade bei einem solchen Schmerzsyndrom so, dass die Schmerzen auch nach einem solchen Eingriff weiter vorhanden seien. Eine andere Therapie scheide bei dem Kläger aus (Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl. 483 f.). |
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| 5. Die Berufsunfähigkeit des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte ihn als selbstständig tätige Person gemäß § 3 Abs. 1, 5. Absatz B-BUZ auf eine Umorganisation seines Tätigkeitsbereichs verweisen könnte. Eine solche Umorganisation ist dem Kläger nämlich nicht zumutbar. |
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| Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger seine vor allem erkrankte rechte Hand zumindest teilweise dadurch sinnvoll entlasten könnte, dass er nach einer Einarbeitungsphase auf das ihm von der Beklagten angesonnene Spracherkennungsprogramm „...“ zurückgreift. An der hinreichenden Alltagseinsatztauglichkeit dieses Programmes zusammen mit einer Spezialsoftware wie der mittlerweile bei M. benutzten Software dürfte nicht nur nach den Angaben der früheren Geschäftsstellenleiterin des Klägers Dr. G. sowie des ehemaligen Kollegen M. bei ihrer Vernehmung als Zeugen im Termin am 19. 5. 2011 (Bl. 273 ff.) erhebliche Zweifel bestehen. Bedenken ergeben sich für den erkennenden Richter auch aus der eigenen Erfahrung mit dem von ihm dienstlich für die Textverarbeitung in „Word“ benutzten Programm „...“. Nach dieser Erfahrung sind bereits bei der bloßen Textverarbeitung auch bei längerem Einsatz ständige händische Nachkorrekturen in nahezu jedem Satz erforderlich. Damit lässt sich zwar bei einem Diktat ohne Beisein dritter Personen durchaus umgehen. Wie auf diese Weise allerdings z.B. sinnvoll Kundengespräche geführt werden sollen, die für die bisherige Berufstätigkeit Klägers wesentlich waren, ist schwer nachvollziehbar. |
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| Offen bleiben kann auch, ob der Kläger sich in gewissem Umfang durch Einstellung einer von ihm bezahlten Hilfskraft Entlastung verschaffen könnte. Auch insoweit sind allerdings, angefangen mit der zwischen den Parteien streitigen Frage einer für den Kläger noch hinnehmbaren Vergütung einer solchen Hilfskraft, nach den Angaben der beiden im Termin vernommenen Zeugen Dr. G. und M. in mehrfacher Hinsicht erhebliche Bedenken angebracht. Diese Bedenken sind, ohne dass dies der Vertiefung bedarf, für das Gericht auch durch das von der Beklagten vorgelegte berufskundliche Privatgutachten des Sachverständigen N. keineswegs ausgeräumt. |
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| Jedenfalls steht der Annahme, dass dem Kläger die von der Beklagten angesonnene Umorganisation zumutbar möglich sei, dessen Erkrankung entgegen. Dies ergibt sich aus den eindeutigen Angaben des Sachverständigen Dr. L. in der mündlichen Verhandlung am 1.2.2013 (Bl. 493 f.). Dort hat der Sachverständige auf die Frage des Gerichts, ob eine Umorganisation wie ins Auge gefasst bei dem Kläger ernsthaft möglich wäre angesichts seines allgemeinen Schmerzzustandes wörtlich ausgeführt: |
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| „Da muss ich selbstverständlich sagen, dass das nicht möglich ist. Ich meine, ich habe das auch schon in meinen Gutachten ausgeführt. Herr H. hat die Schmerzproblematik mit der Hand weiterhin, auch wenn er Sprachbefehle gibt mit einem entsprechenden EDV-Programm. Deswegen ist es aus meiner Sicht mit derselben Sicherheit, wie ich jetzt schon die Berufsunfähigkeit bei ihm bestätigt habe, auch für den Fall einer solchen Umorganisation so, dass er diese selbst unterstellt, das funktioniert so wie im Gutachten N. vorgeschlagen, nicht zumutbar machen kann. Entscheidend ist eben die Schmerzproblematik.“ |
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| Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen, die vor dem Hintergrund der vorausgegangenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. L. auch das Gericht überzeugen, kann der Kläger nicht auf die Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation verwiesen werden. |
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| 6. Die Berechnung der Höhe der für die Vergangenheit bereits angefallenen Renten in der Klageschrift unter Zugrundelegung einer jährlichen Steigerung der Rentenleistung um 10 Prozent hat die Beklagte nicht beanstandet. Die Klage hat daher nach allem in der Hauptsache vollumfänglich Erfolg. Die im Tenor ausgesprochene Verurteilung sowohl hinsichtlich des Leistungsausspruchs betreffend die Renten bis einschließlich August 2010 als auch des Feststellungsausspruchs betreffend die weiteren monatlichen Rentenleistungen und der Beitragsfreistellung entspricht - ungeachtet der teilweise abweichenden Formulierung - dem Antragsbegehren des Klägers. |
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| 7. Der weiterhin verlangte Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unter dem Gesichtspunkt des - von der Beklagten als solchen nicht in Abrede gestellten - Leistungsverzuges gerechtfertigt. Dabei ist die Forderung von 1.611,02 Euro ausgehend von einer 1,3 Mittelgebühr und einem Streitwert von ca. 254.000,00 EUR nicht überhöht. Gemäß dem heutigen Streitwertbeschluss beträgt der Streitwert für das Verfahren sogar über 354.000,00 EUR. Zinsen hat der Kläger mit der Klage nicht geltend gemacht. |
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| 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. |
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| 9. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. |
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