1. Die Beklagte wird verurteilt, den beim Amtsgericht Heidelberg hinterlegten Geldbetrag von 286.552,77 Euro an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.897,25 Euro zu zahlen
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
| Die Klägerin verlangt vom beklagten Land Herausgabe eines von ihr hinterlegten Betrags. |
|
| Am xx.yy.2003 beschloss die Hauptversammlung der Klägerin, das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen. Dies sollte der in der Weise geschehen, dass Rücklagen in Grundkapital umgewandelt werden (§ 207 Aktiengesetz). Sodann sollten neue Aktien ausgegeben werden. Im yy.2003 forderte die Klägerin die Aktionäre im Bundesanzeiger auf, die Berichtigungsaktien abzuholen. Am xx.yy.2004, am xx.yy.2004 und am xx.yy.2004 drohte die Klägerin im Bundeanzeiger an, nicht abgeholte Aktien zu verkaufen. Am 12.09.2005 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Heidelberg, 397.072,08 Euro zu hinterlegen. Die Hinterlegung sollte für unbekannte Inhaber von den insgesamt 157.920 Gewinnanteilscheinen von auf den Inhaber lautenden Stückaktien erfolgen. In dem Antrag verzichtete die Klägerin nicht auf das Recht, den hinterlegten Betrag zurückzufordern. In Ziffer 4 des Antrags auf Annahme von Geldhinterlegungen gab die Klägerin bei den Empfangsberechtigten, die für den hinterlegten Betrag in Betracht kommen, an: „a) Hinterleger selbst, b) nicht bekannte Inhaber von insgesamt 157.920 Gewinnanteilscheinen Nr. 7 der alten, auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Auf einen Gewinnanteilschein Nr. 7 entfallen 2,51 Euro“ (Anlage K 3). |
|
| Am 19.09.2005 nahm das Amtsgericht Heidelberg den Hinterlegungsantrag an (Anlage K 4). Am 14.10.2005 hinterlegte die Klägerin beim Amtsgericht Heidelberg 397.072,08 Euro. Mit Schreiben vom 31.08.2012 erklärte die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Heidelberg, dass sie mit Genehmigung des Amtsgerichts Mannheim die im Umlauf befindlichen Aktienurkunden gem. § 43 Aktiengesetz für kraftlos erklärt habe. Sie mache nunmehr von ihrem Recht auf Rücknahme Gebrauch. Sie beantrage, das Restguthaben an sie auszuzahlen (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 12.09.2012 teilte die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Heidelberg mit, dass sie es ablehne, das hinterlegte Geld herauszugeben (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 21.09.2012 erklärte die Klägerin, dass sie an ihrem Herausgabeantrag festhalte (Anlage K 8). Am 16.01.2013 erließ das Amtsgericht Heidelberg, Hinterlegungsstelle, einen Beschluss, durch den es den Antrag auf Herausgabe zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen. Mit Schreiben vom 08.03.2010 legte die Klägerin gegen diesen Beschluss Beschwerde ein (Anlage K 10). Am 12.03.2013 wies die Direktorin des Amtsgerichts Heidelberg als aufsichtsführende Richterin durch Beschluss die Beschwerde der Klägerin zurück (Anlage K 11). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das freie Rücknahmerecht des Gläubigers nach § 376 BGB voraussetze, dass der Gläubiger nicht verpflichtet sei, eine Sache zu hinterlegen. Hier liege der Fall aber anders. Nach dem Aktiengesetz sei die Klägerin nämlich verpflichtet, den Betrag zu hinterlegen. Aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ergebe sich, dass die Hinterlegerin das hinterlegte Geld aus Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht frei zurückverlangen könne. Immerhin habe die Hinterlegerin durch den Verkauf der Aktien im Jahr 2005 - zwar mit gesetzlicher Grundlage - in die Rechte der Aktionäre eingegriffen; sie sei nun treuhänderisch zur Aufbewahrung und zum Erhalt des gesamten nicht verteilten Erlöses verpflichtet. Der Beschluss vom 12.03.2013 ging dem Klägervertreter am 15.03.2013 zu. |
|
| Mit ihrer am 16.04.2013 beim Landgericht Heidelberg eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Herausgabeanspruch weiter. |
|
| Die Klägerin meint, die Rechte der Aktionäre seien verjährt. Sofern die Rechte der Aktionäre ausnahmsweise noch nicht verjährt seien, hätten diese einen Zahlungsanspruch gegen sie. Es sei nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle, die Rechte der Aktionäre wahrzunehmen. Im Übrigen verbiete das Aktiengesetz nicht, dass die Aktiengesellschaft den hinterlegten Betrag zurückfordere. |
|
|
|
| die Beklagte zu verurteilen, den beim Amtsgericht Heidelberg hinterlegten Geldbetrag von Euro 286.552,77 an die Klägerin herauszugeben, |
|
| die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Unterzeichner in Höhe von Euro 3.807,25 zu zahlen. |
|
| Das beklagte Land beantragt, |
|
| |
| Das Land ist der Auffassung, aus dem Hinterlegungsantrag ergebe sich, dass die Klägerin und die Gewinnanteilscheinberechtigten nur kumulativ berechtigt seien, den hinterlegten Betrag zurückzufordern. Eine Zustimmung der Gewinnanteilscheinberechtigten liege aber nicht vor. Im Übrigen sei die Rücknahme durch die Klägerin kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es habe nämlich eine Verpflichtung bestanden, den Betrag zu hinterlegen. Die Klägerin hätte bei der Hinterlegung außerdem auf das Recht der Rücknahme verzichten müssen. Aus Gläubigerschutzgesichtspunkten sei es notwendig, dass die Klägerin den hinterlegten Geldbetrag nicht frei zurückverlangen könne. Würde man das Rücknahmerecht als nicht ausgeschlossen ansehen, hätte jede Aktiengesellschaft ein Instrument an der Hand, durch Kapitalerhöhung mit Gesellschaftsmitteln und die anschließende Möglichkeit des Verkaufs und Hinterlegung ihre Aktionäre von ihren Mitgliedschaftsrechten auszuschließen und sich den Wert ihrer Aktien zu eigen zu machen. Damit würde der Sinn der Hinterlegung konterkariert. Die Klägerin sei ausreichend dadurch geschützt, dass sie nach 30 Jahren die Möglichkeit habe, den hinterlegten Betrag zurückzufordern. Dass die Ansprüche der Aktionäre verjährt seien, habe die Klägerin nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die Verjährung sei nämlich für jeden Aktionär gesondert zu bestimmen. |
|
| Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
|
| Die zulässige Klage ist begründet. |
|
| Der Klägerin steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Herausgabe nach §§ 21, 22 HintG BW in Verbindung mit § 376 Abs. 1 BGB zu. |
|
| Danach hat der Schuldner das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor. § 376 Abs. 1 BGB knüpft den Herausgabeanspruch an keine weiteren Voraussetzungen als das Rückgabeverlangen. Die Ausschlusstatbestände des § 376 Abs. 2 BGB liegen unstreitig nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin nicht auf die Rücknahme verzichtet. Durch die Erklärung der Rücknahme erwirbt der Hinterleger einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch. Der Widerruf der Hinterlegung wandelt das öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis um. Mit dem Zugang des Widerrufs entfallen die Wirkungen der Hinterlegung auf das Schuldverhältnis ex tunc (Dennhardt, in: Wegschar Onlinekommentar BGB, Stand 1.5.2013, § 376 Rdn 1; Fetzer in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 376 Rdn 1). Das Recht zur Rücknahme ist im Verhältnis zwischen Schuldner und Hinterlegungsstelle selbstverständlich, da der Schuldner nicht an die Hinterlegungsstelle leistet, sondern ihr den Gegenstand lediglich zur Aufbewahrung übergibt, damit er dem Gläubiger ausgehändigt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung des Rücknahmerechts ist im Gesetz notwendig, um klarzustellen, dass sich das Schuldnerrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Gläubigers durchzusetzen vermag. (Holzen in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2011, § 376 Rdn 3). |
|
| Zwar besteht zu Gunsten der Gläubiger nach §§ 214 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 226 Abs. 3 Satz 6 Aktiengesetz eine Pflicht der Klägerin, die hier hinterlegten Beträge zu hinterlegen. Allerdings braucht die Klägerin auf die Rücknahme nicht zu verzichten, da sie noch nicht die Erfüllungswirkung herbeiführen muss (Hüffer, AktG, 10. Auflage, 2012, § 226 Rn. 16; MüKo, AktG, 3. Auflage, § 226 Rn. 30). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Hinterlegungsstelle bei einer Pflicht des Schuldners, eine Sache zu hinterlegen, die Interessen der Gläubiger treuhänderisch wahrnehmen muss, hätte dies einer Regelung bedurft. |
|
| Es kann offen bleiben, ob die Klägerin gegenüber den früheren Aktionären eine Pflicht verletzt, wenn sie den hinterlegten Betrag zurückfordert. Denn es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle, derartige Pflichtverletzungen zu prüfen. Eine derartige Prüfungspflicht ergibt sich weder aus dem BGB noch aus der Hinterlegungsordnung noch aus dem Landeshinterlegungsgesetz. Wie ausgeführt, knüpft das BGB den Rücknahmeanspruch an keine inhaltlichen Voraussetzungen. |
|
| Die Hinterlegungsordnung und das Landeshinterlegungsgesetz sehen vor, dass die Herausgabeverfügung auf Antrag ergeht, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hinterlegungsordnung ist der Nachweis als geführt anzusehen, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidungen gegen die Beteiligten oder gegen das Reich (den Bund) festgestellt ist. § 22 Abs. 3 des Landeshinterlegungsgesetzes beinhaltet eine entsprechende Regelung. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine derartige Entscheidung. |
|
| Das Landgericht verkennt nicht, dass eine Aktiengesellschaft es weitgehend sanktionslos unterlassen kann, entgegen ihrer Hinterlegungspflicht, den Erlös der veräußerten Aktien zu hinterlegen. Da die Gläubiger der Aktiengesellschaft unbekannt sind, wird es in der Regel keinen Gläubiger geben, der eine Verletzung der Hinterlegungspflicht der Aktiengesellschaft gerichtlich geltend macht. Eine Schadensersatzpflicht droht der Gesellschaft kaum. Ein Gläubiger wird nämlich in der Regel keinen Schaden erleiden. Unabhängig davon, ob die Gesellschaft den Betrag hinterlegt oder nicht, hat er nämlich weiterhin gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Auszahlung des Veräußerungserlöses aus seinen Aktien. Einen Schaden könnte ein Gläubiger nur in dem Fall erleiden, wenn die Gesellschaft es unterlässt, den Betrag zu hinterlegen und anschließend insolvent wird. Ist der Betrag nämlich hinterlegt, ist er unpfändbar (§ 377 Abs. 1 BGB; § 36 Insolvenzordnung). Ist die Gesellschaft aber insolvent, kann der Gläubiger seinen Anspruch auf den Erlös gegen die Gesellschaft - je nach Insolvenzquote - nur teilweise oder überhaupt nicht durchsetzen. |
|
| Die Klägerin ist auch empfangsberechtigt. Denn aus Ziffer 4 des Antrags auf Annahme von Geldhinterlegungen geht hervor, dass sowohl der Hinterleger selbst als auch die nicht bekannten Inhaber empfangsberechtigt sind. Dies ergibt sich daraus, dass beide Empfangsberechtigte unter verschiedenen Buchstaben (a und b) aufgeführt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beide nur gemeinsam empfangsberechtigt sein sollen. |
|
| Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 1 und 2; 286 BGB). |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
|
| Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. |
|
| Die zulässige Klage ist begründet. |
|
| Der Klägerin steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Herausgabe nach §§ 21, 22 HintG BW in Verbindung mit § 376 Abs. 1 BGB zu. |
|
| Danach hat der Schuldner das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor. § 376 Abs. 1 BGB knüpft den Herausgabeanspruch an keine weiteren Voraussetzungen als das Rückgabeverlangen. Die Ausschlusstatbestände des § 376 Abs. 2 BGB liegen unstreitig nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin nicht auf die Rücknahme verzichtet. Durch die Erklärung der Rücknahme erwirbt der Hinterleger einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch. Der Widerruf der Hinterlegung wandelt das öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis um. Mit dem Zugang des Widerrufs entfallen die Wirkungen der Hinterlegung auf das Schuldverhältnis ex tunc (Dennhardt, in: Wegschar Onlinekommentar BGB, Stand 1.5.2013, § 376 Rdn 1; Fetzer in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 376 Rdn 1). Das Recht zur Rücknahme ist im Verhältnis zwischen Schuldner und Hinterlegungsstelle selbstverständlich, da der Schuldner nicht an die Hinterlegungsstelle leistet, sondern ihr den Gegenstand lediglich zur Aufbewahrung übergibt, damit er dem Gläubiger ausgehändigt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung des Rücknahmerechts ist im Gesetz notwendig, um klarzustellen, dass sich das Schuldnerrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Gläubigers durchzusetzen vermag. (Holzen in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2011, § 376 Rdn 3). |
|
| Zwar besteht zu Gunsten der Gläubiger nach §§ 214 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 226 Abs. 3 Satz 6 Aktiengesetz eine Pflicht der Klägerin, die hier hinterlegten Beträge zu hinterlegen. Allerdings braucht die Klägerin auf die Rücknahme nicht zu verzichten, da sie noch nicht die Erfüllungswirkung herbeiführen muss (Hüffer, AktG, 10. Auflage, 2012, § 226 Rn. 16; MüKo, AktG, 3. Auflage, § 226 Rn. 30). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Hinterlegungsstelle bei einer Pflicht des Schuldners, eine Sache zu hinterlegen, die Interessen der Gläubiger treuhänderisch wahrnehmen muss, hätte dies einer Regelung bedurft. |
|
| Es kann offen bleiben, ob die Klägerin gegenüber den früheren Aktionären eine Pflicht verletzt, wenn sie den hinterlegten Betrag zurückfordert. Denn es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle, derartige Pflichtverletzungen zu prüfen. Eine derartige Prüfungspflicht ergibt sich weder aus dem BGB noch aus der Hinterlegungsordnung noch aus dem Landeshinterlegungsgesetz. Wie ausgeführt, knüpft das BGB den Rücknahmeanspruch an keine inhaltlichen Voraussetzungen. |
|
| Die Hinterlegungsordnung und das Landeshinterlegungsgesetz sehen vor, dass die Herausgabeverfügung auf Antrag ergeht, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hinterlegungsordnung ist der Nachweis als geführt anzusehen, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidungen gegen die Beteiligten oder gegen das Reich (den Bund) festgestellt ist. § 22 Abs. 3 des Landeshinterlegungsgesetzes beinhaltet eine entsprechende Regelung. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine derartige Entscheidung. |
|
| Das Landgericht verkennt nicht, dass eine Aktiengesellschaft es weitgehend sanktionslos unterlassen kann, entgegen ihrer Hinterlegungspflicht, den Erlös der veräußerten Aktien zu hinterlegen. Da die Gläubiger der Aktiengesellschaft unbekannt sind, wird es in der Regel keinen Gläubiger geben, der eine Verletzung der Hinterlegungspflicht der Aktiengesellschaft gerichtlich geltend macht. Eine Schadensersatzpflicht droht der Gesellschaft kaum. Ein Gläubiger wird nämlich in der Regel keinen Schaden erleiden. Unabhängig davon, ob die Gesellschaft den Betrag hinterlegt oder nicht, hat er nämlich weiterhin gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Auszahlung des Veräußerungserlöses aus seinen Aktien. Einen Schaden könnte ein Gläubiger nur in dem Fall erleiden, wenn die Gesellschaft es unterlässt, den Betrag zu hinterlegen und anschließend insolvent wird. Ist der Betrag nämlich hinterlegt, ist er unpfändbar (§ 377 Abs. 1 BGB; § 36 Insolvenzordnung). Ist die Gesellschaft aber insolvent, kann der Gläubiger seinen Anspruch auf den Erlös gegen die Gesellschaft - je nach Insolvenzquote - nur teilweise oder überhaupt nicht durchsetzen. |
|
| Die Klägerin ist auch empfangsberechtigt. Denn aus Ziffer 4 des Antrags auf Annahme von Geldhinterlegungen geht hervor, dass sowohl der Hinterleger selbst als auch die nicht bekannten Inhaber empfangsberechtigt sind. Dies ergibt sich daraus, dass beide Empfangsberechtigte unter verschiedenen Buchstaben (a und b) aufgeführt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beide nur gemeinsam empfangsberechtigt sein sollen. |
|
| Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 1 und 2; 286 BGB). |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
|
| Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. |
|