Beschluss vom Landgericht Heilbronn - 1 T 275/03

Tenor

Auf die (sofortige) Beschwerde der Betreuerin vom 01.07.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Schwäbisch-Hall vom 13.06.2003 abgeändert. Der Betreuerin wird hiermit die Genehmigung erteilt , die weitere künstliche Ernährung der Betroffenen zu untersagen bzw. weitere lebenserhaltende Maßnahmen an ihr einstellen zu lassen.

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die sofortige weitere Beschwerde kann innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Schwäbisch-Hall, Landgericht Heilbronn oder Oberlandesgericht Stuttgart durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstellen eines der bezeichneten Gerichte eingelegt werden.

Gründe

 
I. Frau A. befindet sich seit dem 08.08.2002 im b.-Haus zur vollstationären Pflege. Nach mehreren massiven Hirnblutungen und Schlaganfällen (Mediainfarkt rechts 11.06.02, Apoplex links 21.07.02, Kleinhirninfarkte) liegt sie im Wachkoma, d.h. außer der Atmung und der Herztätigkeit sind alle selbständigen geistigen und körperlichen Funktionen erloschen. Frau A. hat eine Hemiparese links und rechts, also keine eigenständige Motorik mehr. Sie leidet an globaler Aphasie und hat keine Sprache und wahrscheinlich kein Sprachverständnis mehr. Wegen der Schlucklähmung wird sie über eine Magensonde - PEG -, also künstlich, ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Sie ist ein Schwerstpflegefall. Nach menschlichem Ermessen ist angesichts der Schwere der Erkrankung nicht mehr mit einer Besserung des Zustands zu rechnen.
Diese Angaben beruhen auf der gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts S., Frau Dr. P., vom 22.04.03.
Die vom Notariat S., Vormundschaftsgericht am 07.11.2002 zur Betreuerin der Betroffenen - mit dem Wirkungskreis aller Angelegenheiten - bestellte Tochter B. hat beim Vormundschaftsgericht S. beantragt, den von ihr beabsichtigten Abbruch der künstlichen Ernährung zu genehmigen. Sie gibt an, könnte ihre Mutter sich noch äußern, so würde sie sich gegen dieses unwürdige Siechtum wehren und die Entfernung der Magensonde verlangen, um in Würde sterben zu dürfen. Sie habe Zeit ihres Lebens immer wieder geäußert, sie wolle eines natürlichen Todes sterben und nicht künstlich am Leben erhalten werden.
Das Vormundschaftsgericht hat zunächst das schon zitierte Gutachten des Gesundheitsamts eingeholt. Die Gutachterin hat weiter berichtet, beim Erscheinen der pflegenden Schwester habe sie eine deutliche mimische Reaktion der Betroffenen beobachtet, auch sei der Blickkontakt gesucht worden. Auch auf ihr Erscheinen und ihre Ansprache habe die Betroffene mimisch reagiert, ebenso auf taktile Reize. Die Schwester habe auch von Zeichen der Freude beim Verbringen der Betroffenen im Liegesessel nach draußen berichtet. Die Gutachterin ist daher der Meinung, lediglich bei erneut auftretenden akuten Ereignissen und weiteren Erkrankungen sollte die Einstellung der künstlichen Ernährung genehmigt werden.
Das Vormundschaftsgericht hat weiterhin anlässlich einer persönlichen Anhörung die pflegende Schwester befragt, die den Eindruck hatte, sie werde an der Stimme erkannt, die Betroffene folge ihr mit den Augen. Herr Prof. Dr. C. vom F.-krankenhaus erläuterte, er kenne die Betroffene seit 5 - 8 Jahren als eine Frau, die ihre Würde wahren wollte und der ihre körperliche Integrität wichtig war; für ihn sei es klar, dass die Betroffene gewollt haben würde, die lebenserhaltende Maßnahme und die gesamte Situation zu beenden; ausdrücklich gesprochen habe er mit der Betroffenen über eine solche Frage aber nicht. Herr Dr. D hat für die Ethikkommission des F.-krankenhauses einen Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahme nach dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen befürwortet. Die Tochter und Betreuerin berichtete, ihre Mutter habe einmal im Fernsehen einen Bericht über einen ähnlichen Fall gesehen und danach geäußert, so wolle sie nicht sterben. Ähnlich habe sie sich wiederholt geäußert. Auch bei ihrem schon früher verstorbenen Vater, der einen solchen Willen allerdings selbst testamentarisch verfügt hatte, habe ihre Mutter keine lebensverlängernden Maßnahmen getroffen. Sie und ihre Schwestern hätten dem Legen der PEG-Sonde nur zugestimmt, weil man ihnen ärztlicherseits gesagt habe, bei der Mutter gäbe es noch Potential. Eine gelegte Sonde könne man später problemlos wieder entfernen - was wegen der rechtlichen Schwierigkeiten leider nicht zutreffe.
Die danach schriftlich angehörten weiteren Kinder der Betroffenen, Frau Z. und Frau W., haben den Antrag ihrer Schwester und Betreuerin unterstützt und berichtet, auch nach ihrer Erinnerung habe ihre Mutter geäußert, sie wolle einmal eines natürlichen Todes und in Würde sterben und nicht etwa künstlich ernährt werden.
Das Vormundschaftsgericht hat daraufhin den Antrag durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der mutmaßliche Wille der Betroffenen könne nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Bekundungen gegenüber den Familienmitgliedern reichten für die Feststellung des Willens nicht, eine Äußerung anlässlich einer Fernsehsendung sei nur beiläufig und könne auch auf einer nur momentanen Stimmung beruht haben. Hinreichende Anhaltspunkte für einen mutmaßlichen Willen der Betroffenen fehlten, ihr derzeitiger Gesundheitszustand rechtfertige keinen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen.
Gegen diesen am 17.06.03 zugestellten Beschluss hat die Betreuerin am 01.07.03 per Fax (sofortige) Beschwerde einlegen lassen. In der Begründung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.08.03 heißt es u.a., entgegen der Ansicht des Vormundschaftsgerichts liege eine Patientenverfügung vor, da diese keine Schriftform erfordere; die von den Kindern berichteten Äußerungen reichten dafür aus. Danach wünsche die Betroffene keine lebensverlängernden Maßnahmen; als langjährige Ehefrau eines früheren Chefarztes und gebildete Frau habe sie sich mit dem Fragenkomplex auch umfangreich auseinandergesetzt, ihre geäußerte Entscheidung sei Auswuchs einer wohl überlegten und gereiften Gewissensentscheidung. Daher verletze die angefochtene Entscheidung die Betroffene in ihrem Selbstbestimmungsrecht und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit. Als weitere Zeugen ihrer Grundentscheidung wurden ihre langjährigen Ärzte Prof. Dr. G. und Dr. K. benannt.
Der Kammervorsitzende hat mit beiden Zeugen ausführlich telefonisch gesprochen, auf die gefertigten Aktenvermerke wird verwiesen. Dr. K. als langjähriger Hausarzt, der noch heute die Betroffene etwa wöchentlich zur Beurteilung ihres gesundheitlichen und Pflegezustandes sieht, berichtete, er habe nach den Schlaganfällen noch nie eine Reaktion der Betroffenen feststellen können. Nach ihren Äußerungen habe sie panische Angst davor gehabt, sich eines Tages nicht mehr bewegen oder nicht mehr sprechen zu können; einen solchen Zustand habe sie nicht gewollt, er sei für sie ein Horror gewesen. Prof. G. als Frauenarzt, Nachbar und Freund der Betroffenen berichtete, er kenne aus vielen Gesprächen die Lebenseinstellung der Betroffenen gut und wisse, dass sie für ihre jetzigen Situation lebensverlängernde Maßnahmen wie etwa künstliche Ernährung auch bei sich abgelehnt haben würde. Auch bei seinen eigenen Besuchen bei der Betroffenen - zuletzt vor etwa 1/2 Jahr - habe er keine Reaktion auf Ansprache oder taktile Reize feststellen können.

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