1. Das anstelle der Verkündung dem Kläger am 17.01.2006 und der Beklagten am 31.01.2006 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Heilbronn - Az. 3 O 424/05 I - wird aufrechterhalten.
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Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 UKlaG qualifizierte Einrichtung, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Anspruch.
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Die in Österreich geschäftsansässige Beklagte vermittelt auch an überschuldete Verbraucher in Deutschland Verträge mit einem Schuldenregulierer. Bei Abschluss dieser Verträge verwendet sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die u.a folgende Klauseln enthalten:
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a) Der/die Auftraggeber und die Firma T-F-C GmbH (Auftragnehmer) sind sich darüber einig und vereinbaren, dass der Firma T-F-C GmbH eine Vergütung in Höhe von ... für folgende Dienstleistungen zusteht: Aktenanlage, Kosten für Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen, Portokosten, Nachnahmegebühr, Telefongebühren, Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand sowie Einholen des Finanz-Sanierungsvertrages und Verhandeln mit der Finanz-Sanierungsgesellschaft, eingeschlossen die Information über Art des Finanz-Sanierungsvertrages, über die Zahlungsweise, Laufzeit sowie über die Kosten der Finanzsanierung.
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b) Der unter Pkt. 1) erteilte Auftrag ist erfüllt mit Ausfertigung und Überstellung per Post (Nachnahme) des unterzeichneten Finanz-Sanierungsvertrages an den Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Finanz-Sanierungsvertrag vom Auftraggeber (Kunde) unterzeichnet wird.
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c) Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanz-Sanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.
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d) Für alle Streitigkeiten, unabhängig von der Höhe des Streitwerts zuständig ist das Bezirksgericht 6330 Kufstein.
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e) Ausschließliche Anwendung österreichischen materiellen Rechts gelten ausdrücklich als vereinbart.
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Die Klägerin hält diese Klauseln wegen Verstoßes gegen §§ 308, 307 BGB für unwirksam. Nachdem gegen die Beklagte bereits ein Versäumnisurteil nach Klagantrag ergangen war, das dem Kläger am 17.01.2006 und ihr durch Aufgabe zur Post am 31.01.2006 zugestellt worden war und gegen das sie mit Schriftsatz vom 06.02.2006, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt hat, stellt der Kläger nunmehr den Antrag:
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das Versäumnisurteil vom 17.01./31.01.2006 aufrecht zu erhalten.
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die vom Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen nicht gegen §§ 308, 307 BGB. Insbesondere sei die Vergütung nicht unangemessen hoch bemessen, da bei Rücktritt zur Abgeltung der Aufwendungen der Beklagten nach § 3 Abs. 3 der AGB nur 20 % des vereinbarten Entgeltes geschuldet sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2006 Bezug genommen.
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Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wurde gemäß §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ist somit zulässig.
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Der Rechtsbehelf hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn folgt aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UKlaG, da die im Ausland geschäftsansässige Beklagte die beanstandeten Klauseln gegenüber ihrem Kunden G D C verwendet hat, der seinen Wohnsitz in Vaihingen/Enz, also im hiesigen Gerichtsbezirk, unterhält.
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2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 3 UKlaG.
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3. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen jedenfalls gegen § 307 BGB und teilweise auch gegen § 308 BGB und sind damit unwirksam, weshalb der Kläger aus § 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung hat.
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a) Die in Ziffer 1.a) bis c) des Versäumnisurteils genannten Klauseln verstoßen jedenfalls gegen § 307 BGB, weil sie gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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Denn in der Sache schließt die Beklagte mit ihren Kunden Maklerverträge zur Vermittlung eines Schuldenregulierers. Nach dem Grundgedanken des Maklerrechts (§ 252 BGB) hat der Makler jedoch nur einen Provisionsanspruch, wenn der Maklervertrag zustande kommt, er die Maklerleistung erbringt und der zu vermittelnde Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Dies gilt sowohl für den Nachweismakler als auch für den Vermittlungsmakler.
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Abweichend hiervon wollen die beanstandeten Klauseln der Beklagten auch dann einen Vergütungsanspruch zubilligen, wenn der zu vermittelnde Vertrag zwischen Verbraucher und Schuldenregulierer überhaupt nicht zustande kommt.
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Daneben verstoßen die Klauseln auch § 308 Nr. 7 BGB, da sie auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags eine volle Vergütungspflicht des Verbrauchers vorsehen. Auf § 3 Abs. 3 ihrer AGB kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen sich die Beklagte auf die Ziffer 2-4 ihres Vertragsformulars berufen könnte. Diese Unklarheit geht im Verbandsprozess zu ihren Lasten, da hier die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung maßgebend ist (BGH, NJW 1984, 2161).
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b) Auch die in der Urteilsformel des Versäumnisurteils unter 1.d) genannte Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil auch diese Regelung bei kundenfeindlichster Auslegung gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt, da sie nach ihrem Wortlaut auch auf Verbraucher in einer typischen Haustürsituation anwendbar sein soll, während für diese Fälle nach §§ 40 Abs. 2, S. 2 29c Abs. 1 S. 2 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist.
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c) Die unter Ziffer 1.e) des Versäumnisurteils genannte Klausel verstößt ebenfalls gegen § 307 BGB und ist unwirksam, da nach Art. 29 EGBGB die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz, hier die §§ 307 ff. BGB, entzogen wird. Auf die Unanwendbarkeit dieser Norm kann sich die Beklagte nicht berufen, da ein Ausnahmetatbestand des Art. 29 Abs. 4 Ziff. 2 EGBGB nicht gegeben ist. Die Beklagte erbringt ihre Dienstleistungen nicht
ausschließlich
in einem anderen als dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte die zur Vermittlung eines Schuldenregulierungsvertrags notwendigen Informationen am Wohnsitz des Verbrauchers holen muss.
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4. Die Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wurde gemäß §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ist somit zulässig.
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Der Rechtsbehelf hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn folgt aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UKlaG, da die im Ausland geschäftsansässige Beklagte die beanstandeten Klauseln gegenüber ihrem Kunden G D C verwendet hat, der seinen Wohnsitz in Vaihingen/Enz, also im hiesigen Gerichtsbezirk, unterhält.
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2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 3 UKlaG.
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3. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen jedenfalls gegen § 307 BGB und teilweise auch gegen § 308 BGB und sind damit unwirksam, weshalb der Kläger aus § 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung hat.
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a) Die in Ziffer 1.a) bis c) des Versäumnisurteils genannten Klauseln verstoßen jedenfalls gegen § 307 BGB, weil sie gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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Denn in der Sache schließt die Beklagte mit ihren Kunden Maklerverträge zur Vermittlung eines Schuldenregulierers. Nach dem Grundgedanken des Maklerrechts (§ 252 BGB) hat der Makler jedoch nur einen Provisionsanspruch, wenn der Maklervertrag zustande kommt, er die Maklerleistung erbringt und der zu vermittelnde Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Dies gilt sowohl für den Nachweismakler als auch für den Vermittlungsmakler.
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Abweichend hiervon wollen die beanstandeten Klauseln der Beklagten auch dann einen Vergütungsanspruch zubilligen, wenn der zu vermittelnde Vertrag zwischen Verbraucher und Schuldenregulierer überhaupt nicht zustande kommt.
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Daneben verstoßen die Klauseln auch § 308 Nr. 7 BGB, da sie auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags eine volle Vergütungspflicht des Verbrauchers vorsehen. Auf § 3 Abs. 3 ihrer AGB kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen sich die Beklagte auf die Ziffer 2-4 ihres Vertragsformulars berufen könnte. Diese Unklarheit geht im Verbandsprozess zu ihren Lasten, da hier die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung maßgebend ist (BGH, NJW 1984, 2161).
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b) Auch die in der Urteilsformel des Versäumnisurteils unter 1.d) genannte Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil auch diese Regelung bei kundenfeindlichster Auslegung gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt, da sie nach ihrem Wortlaut auch auf Verbraucher in einer typischen Haustürsituation anwendbar sein soll, während für diese Fälle nach §§ 40 Abs. 2, S. 2 29c Abs. 1 S. 2 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist.
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c) Die unter Ziffer 1.e) des Versäumnisurteils genannte Klausel verstößt ebenfalls gegen § 307 BGB und ist unwirksam, da nach Art. 29 EGBGB die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz, hier die §§ 307 ff. BGB, entzogen wird. Auf die Unanwendbarkeit dieser Norm kann sich die Beklagte nicht berufen, da ein Ausnahmetatbestand des Art. 29 Abs. 4 Ziff. 2 EGBGB nicht gegeben ist. Die Beklagte erbringt ihre Dienstleistungen nicht
ausschließlich
in einem anderen als dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte die zur Vermittlung eines Schuldenregulierungsvertrags notwendigen Informationen am Wohnsitz des Verbrauchers holen muss.
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4. Die Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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