Urteil vom Landgericht Heilbronn (8. Große Strafkammer) - 8 KLs 651 Js 24707/23

Leitsatz

1. Der Begriff der "nicht geringe Menge" ist bezüglich Cannabis aufgrund einer geänderten Risikobewertung des Gesetzgebers neu festzulegen. Die nicht gering Menge i.S.v. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ist dabei auf das Zehnfache der legalen Menge festzusetzen.(Rn.46)

2. Für Deliktsformen, die sich auf getrocknetes Pflanzenmaterial beziehen, ergibt sich somit ein Wert von 500 Gramm Cannabis bzw. 75 Gramm THC.(Rn.45)

3. Für den Anbau ist der Grenzwert bei 30 Pflanzen anzunehmen.(Rn.46)

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig

des Anbaus von Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit Besitz von Cannabis in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis.

Er wird daher zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 10.378,40 € wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

§§ 34 Abs. 1 Nr. 1b, 2a, 2b und 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 KCanG

§§ 27, 52, 53, 73, 73c StGB

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Feststellungen zur Person

3

Der Angeklagte wurde am in Heilbronn geboren. Der Angeklagte hat einen Bruder. Im Elternhaus gab es viel Streit, der Vater litt bereits damals unter einer bipolaren Störung. Die Eltern trennten sich im Jahr 2000, was für den Angeklagten ein schwerer Schlag war.

4

Nachdem er die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen hatte besuchte der Angeklagte zwei Jahre die Wirtschaftsschule, verließ diese jedoch ohne Abschluss und absolvierte anschließend beim Heilbronner Weinmarkt eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Danach war er bis zum Jahr 2011 fünf Jahre bei der Getränkelogistik Heilbronn beschäftigt und betrieb für diese unter anderem einen Getränkemarkt. Im November 2012 erhielt der Angeklagte dann über eine Leihfirma eine Anstellung als Logistikarbeiter bei der Firma Raben in Heilbronn, wo er im Februar 2014 in ein direktes Beschäftigungsverhältnis übernommen wurde und bis zu seiner Festnahme in hiesigem Verfahren beschäftigt war. Nach seiner Freilassung kann der Angeklagte hier auch unmittelbar wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

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Zuletzt verdiente der Angeklagte mit seiner Festanstellung rund 2100 Euro netto monatlich.

6

Der Angeklagte ist Eigentümer der Immobilie. Diese hat er nach dem Tod der Mutter im August 2016 gemeinsam mit seinem Bruder geerbt und ist nach der Erbeinsetzung alleiniger Eigentümer der von ihm bewohnten Immobilie, die noch mit rund 185.000 Euro belastet ist. Hierfür bezahlt der Angeklagte momentan Raten von insgesamt 650 Euro monatlich.

7

Der Angeklagte lebt in keiner festen Partnerschaft, Kinder hat er ebenfalls keine.

8

Der Angeklagte konsumiert mit 15 Jahren zum ersten Mal Marihuana, ab seinem 16. Lebensjahr gelegentlich, zunächst meist auf Feiern und am Wochenende. Hierbei traten immer wieder auch längere Abstinenzphasen auf, zum Beispiel während der Berufsausbildung. In Zeiten, in denen der Angeklagte unter erhöhtem Stress litt, nahm der Konsum zu. Nachdem die Mutter an Silvester 2015 im Haus eine Treppe heruntergestürzt war und dabei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte starb diese nach mehreren Wochen im Koma im August 2016 an den Folgen des Unfalls. Der Angeklagte, der die Mutter nach dem Sturz gefunden und den Rettungsdienst verständigt hatte, litt sehr unter dem Verlust und konsumierte in der Folge und bis zu seiner Inhaftierung häufiger und mehr.

9

Amphetamin konsumierte der Angeklagte in der Trauerphase und im Schichtbetrieb manchmal morgens vor der Arbeit und manchmal am Wochenende „um zu funktionieren“.

10

Kokain konsumierte der Angeklagte sporadisch, psychedelische Pilze probierte er, weitere Betäubungsmittel hat er nicht konsumiert.

11

Vorbestraft ist der Angeklagte nicht. Er sitzt in der hiesigen Sache seit dem 29. September 2023 in Untersuchungshaft in der JVA Schwäbisch Hall.

II.

12

Feststellungen zur Sache

13

Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Januar 2022, entschloss sich der Angeklagte dazu, auf Grund seines immer weiter steigenden Eigenkonsums von Marihuana, auf dem Dachboden seines Hauses in der Cannabis anzubauen. Hierfür installierte er eine professionelle Cannabisaufzuchtanlage, wofür er entsprechendes Equipment beschaffte. Das aus dem Anbau gewonnene Marihuana wollte der Angeklagte in etwa zu gleichen Teilen selbst, zum Teil gemeinsam mit Freunden, konsumieren und zur anderen Hälfte verkaufen. Diese Idee fand auch in seinem Bekanntenkreis regen Anklang, sodass sich auch bislang nicht näher identifizierte Bekannte des Angeklagten am Aufbau der Plantage beteiligten.

14

Im Weitere Verlauf säte und kultivierte der Angeklagte in den nachstehend näher bezeichneten Anbauzyklen Cannabispflanzen, welche er zur Erntereife brachte, trocknete und lediglich das Blütenmaterial zum Konsum und Verkauf aufbewahrte. Den zum Verkauf bestimmten Teil veräußerte er sodann zu einem Preis von 6 Euro je Gramm an seine Abnehmer. Dabei erbrachte jede der vom Angeklagten angebauten Pflanzen mindestens 16,6 Gramm getrocknetes Blütenmaterial.

15

Das vom Angeklagten angebaute und getrocknete Marihuana hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Tetrahydrocannabinol.

16

Bei alledem wusste der Angeklagte, dass er nicht über die zum Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügte.

17

Im Einzelnen lassen sich jedenfalls folgende Anbauzyklen nachvollziehen:

18

1. (Tat 3 der Anklageschrift)

19

Zwischen dem 6. Januar 2022 und dem 13. April 2022 baute der Angeklagte 52 Cannabispflanzen an und erzielte daraus einen Ertrag von mindestens 863,2 Gramm Blütenmaterial. Davon verkaufte der Angeklagte mindestens 431,6 Gramm für insgesamt 2.589,60 Euro an seine Abnehmer.

20

2. (Tat 4 der Anklageschrift)

21

Zwischen dem 20. Mai 2022 und dem 30. Juli 2022 baute der Angeklagte 72 Cannabispflanzen an und erzielte daraus einen Ertrag von mindestens 1195,2 Gramm Blütenmaterial. Davon verkaufte der Angeklagte mindestens 597,6 Gramm für insgesamt 3.585,60 Euro an seine Abnehmer.

22

3. (Tat 5 der Anklageschrift)

23

Zwischen dem 31. August 2022 und dem 11. Oktober 2022 baute der Angeklagte 72 Cannabispflanzen an und erzielte daraus einen Ertrag von mindestens 1195,2 Gramm Blütenmaterial. Davon verkaufte der Angeklagte mindestens 597,6 Gramm für insgesamt 3.585,60 Euro an seine Abnehmer.

24

4. (Tat 6 der Anklageschrift)

25

Zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 30. April 2023 baute der Angeklagte 72 Cannabispflanzen an und erzielte daraus einen Ertrag von mindestens 1195,2 Gramm Blütenmaterial. Davon verkaufte der Angeklagte mindestens 597,6 Gramm für insgesamt 3.585,60 Euro an seine Abnehmer.

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5. (Tat 8 der Anklageschrift)

27

Zwischen dem 3. Juli 2023 und dem 2. August 2023 baute der Angeklagte mindestens 48 Cannabispflanzen an und erzielte daraus einen Ertrag von mindestens 1144,9 Gramm Blütenmaterial, welcher ebenfalls je hälftig zum Konsum und zum Weiterverkauf bestimmt war.

28

Darüber hinaus lagerte der gesondert verfolgte, der der Sohn des ehemals besten Freund des Angeklagten ist, den dieser schon seit Kindertagen kannte und mit dem dieser befreundet war, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2023 2 Kilogramm Marihuanablüten mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% Tetrahydrocannabinol und mindestens 496 Gramm netto Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8,7% Amphetaminbase beim Angeklagten, um diese für seine Betäubungsmittelgeschäfte vorrätig zu halten. Der Angeklagte wusste von den Betäubungsmittelgeschäften des und war bereit, diesem durch die Lagerung bei dessen Geschäften zu helfen. Hierfür gestatte der dem Angeklagten, sich für seinen Eigenkonsum an dem eingelagerten Amphetamin zu bedienen. Auf Grund der Tatsache, dass kurz nach der Einlagerung verhaftet wurde und in Untersuchungshaft genommen wurde, verblieben die Betäubungsmittel beim Angeklagten.

29

Die Aufzuchtanlage nebst Zubehör und die aufgeführten Betäubungsmittel konnten anlässlich einer richterlich gestatteten Durchsuchung des oben genannten Hauses des Angeklagten am 28. September 2023 dort aufgefunden und sichergestellt werden.

30

Darüber hinaus wurden 581 Gramm gefrorenes Cannabisblattmaterial, Konsum- und Verpackungsutensilien und Bargeld in Höhe von insgesamt 2.968 Euro aufgefunden und sichergestellt.

III.

31

Rechtliche Würdigung

32

Die Taten 1 bis 5 sind jeweils strafbar als ein Vergehen des Anbaus von Cannabis in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einem Vergehen des vorsätzlichen Handeltreibens mit Cannabis gemäß den § 34 Abs. 1 Nr. 2a, 2b und 4 KCanG.

33

Die Kammer geht hierbei davon aus, dass analog zur bisherigen Rechtslage nach § 29 BtMG zwischen Anbau und Handeltreiben Tateinheit besteht, soweit sowohl für den Eigenkonsum als auch mit Gewinnerzielungsabsicht angebaut wird (vgl. Patzak in: Patzak/Volkmer/Fabricius, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 107). Auch findet, anders als nach der bisherigen Rechtslage, nach Auffassung der Kammer durch den Besitz einer insgesamt nicht geringen Menge keine Verdrängung der Tatbestandsalternative des Anbaus mehr statt, da es sich bei § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, anders als bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht um eine Qualifikation des Grunddelikts, sondern lediglich um eine Strafzumessungsnorm handelt und darüber hinaus diese den Anbau in nicht geringer Menge - anders als § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - explizit einschließt.

34

Die Tat 5 ist darüber hinaus tateinheitlich strafbar als ein Verbrechen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen des Besitzes von Cannabis in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gemäß den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 34 Abs. 1 Nr. 1b, 2a, 2b und 4 KCanG, 27 StGB.

35

Hierbei hat die Kammer ebenfalls analog zur bisherigen Rechtslage angenommen, dass bei gleichzeitigem Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben diese in Tateinheit verwirklicht sind (vgl. Patzak, a.a.O., § 29 Rn. 531 m.w.N.).

36

Alle Taten stehen insgesamt im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

IV.

37

Strafzumessung

38

1. Allgemeine Erwägungen

39

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer sein vollumfängliches Geständnis hinsichtlich aller Taten gewertet. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

40

2. Strafzumessung im Einzelnen

41

a) Taten 1 bis 4

42

Die Kammer hat jeweils den erhöhten Strafrahmen des § 34 Abs. 3 S. 1 KCanG zu Grunde gelegt.

43

Denn der Angeklagte hat jeweils das Regelbeispiel der nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG erfüllt.

44

Bezüglich der nicht geringen Menge schreibt der Gesetzgeber in seiner Begründung für das Konsumcannabisgesetz zu § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4: „Der konkrete Wert einer nicht-geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.“

45

Ausgehend von dieser Maßgabe hat die Kammer zur Festlegung der nicht geringen Menge die gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG erlaubte Menge von 50 Gramm Cannabis zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich bei einer üblichen Wirkstoffkonzentration von 15% Tetrahydrocannabinol eine THC-Menge von 7,5 Gramm. Um der vom Gesetzgeber geänderten Risikobewertung Rechnung zu tragen hält die Kammer den zehnfachen Wert der erlaubten Menge für einen tauglichen Grenzwert zur Abgrenzung der nicht geringen Menge. Daraus ergibt sich für die Kammer bei einer Cannabismenge von 500 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 15% eine nicht geringe Menge bei über 75 Gramm THC.

46

Da auch der Anbau in nicht geringer Menge ein Regelbeispiel des besonderes schweren Falls darstellt, war die Kammer gehalten, auch hierfür einen Grenzwert zu bestimmen. Hier hält es die Kammer - in Abweichung vom expliziten Wortlaut der Gesetzesbegründung - nicht für angebracht, auch diese anhand einer Wirkstoffmenge zu bemessen, sondern auch in dieser Variante, ausgehend von der erlaubten Menge an Pflanzen, einen Grenzwert der nicht geringen Menge an Pflanzen festzusetzen. Geht man von drei erlaubten Cannabispflanzen nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KCanG aus, die laut Gutachten des Landeskriminalamts 16,6 Gramm getrocknetes Blütenmaterial als Mindestmenge je Pflanze abwerfen, kommt man ebenfalls auf einen Wert von rund 50 Gramm Cannabis. Es erschien der Kammer also nur logisch auch bei der nicht geringen Menge an Cannabispflanzen eine Verzehnfachung des erlaubten Wertes anzunehmen und bei mehr als 30 Pflanzen die nicht geringe Menge festzusetzen.

47

Hier hat der Angeklagte die von der Kammer festgesetzten Grenzwerte zur nicht geringen Menge zumindest hinsichtlich des Anbaus um das 1,73-fache (Tat 1) bzw. das 2,4-fache (Taten 2 bis 4) überschritten, für die Taten 2 bis 4 auch hinsichtlich des Handeltreibens um das 1,19-fache.

48

Bereits das Vorliegen eines Regelbeispiels indiziert regelmäßig das Vorliegen eines besonders schweren Falles. Die Kammer ist sich bewusst, dass diese Indizwirkung durch strafmildernde Umstände, unter Umständen auch bereits durch einen Umstand von besonderem Gewicht, beseitigt werden kann.

49

Zur Überprüfung der Frage, ob strafmildernde Umstände vorliegen, die allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, hat die Kammer eine Gesamtabwägung aller bedeutsamen tat- und täterbezogenen Umstände vorgenommen. Das Ergebnis der Abwägung ergab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle, insbesondere da er nur eine marginale Erhöhung des Regelstrafrahmens mit sich bringt, nicht unangemessen erscheint.

50

So war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er das Marihuana nicht nur angebaut, sondern zumindest mit einer Teilmenge auch Handel getrieben hat.

51

Zu seinen Gunsten war zu werten, dass die nicht geringe Menge in allen Fällen nur leicht überschritten wurde.

52

Unter Abwägung insbesondere der oben genannten Erwägungen hält die Kammer im Zuge der Gesamtabwägung

53

für die Tat 1 eine

54

Freiheitsstrafe von sechs Monaten,

55

und für die Taten 2 bis 4 jeweils eine

56

Freiheitsstrafe von sieben Monaten

57

für tat- und schuldangemessen.

58

b) Tat 5

59

Die Kammer hat den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Eine Strafrahmenverschiebung auf Grund eines minderschweren Falls des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer verneint, insbesondere auch, weil die nicht geringe Menge an Amphetaminbase um das 4,31-fache überschritten wurde und weitere Strafschärfungsgründe gegeben waren.

60

Zu Lasten des Angeklagten war hierbei zu werten, dass er tateinheitlich diverse weitere Delikte verwirklicht hat, unter anderem auch Straftaten nach dem KCanG, und die Handelsgeschäfte des gesondert verfolgten unterstützt hat. Ebenso war zu berücksichtigen, dass es bei dieser Tat auch um die mittelharte Droge Amphetamin gegangen ist.

61

Zu seinen Gunsten war zu werten, dass die Betäubungsmittel und das Marihuana bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden konnten und so nicht in Umlauf kamen.

62

Unter Abwägung insbesondere der oben genannten Erwägungen hält die Kammer im Zuge der Gesamtabwägung eine

63

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

64

für tat- und schuldangemessen.

65

3. Gesamtstrafenbildung

66

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nochmals alle bestimmenden strafschärfenden und strafmildernden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt. Darüber hinaus war der zum Teil enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Taten sowie deren Gleichartigkeit und die mit wiederholter Begehung regelmäßig sinkende Hemmschwelle gegenüber der Begehung erneuter gleichartiger deliktischer Handlungsweisen zu berücksichtigen.

67

Im Zuge der Gesamtabwägung hat die Kammer sodann auf die tat- und schuldangemessene

68

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

69

erkannt.

70

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten ist eine positive Sozial- und Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Die Kammer hat die Erwartung, dass der bei Tatbegehung nicht vorbestrafte Angeklagte sich bereits das Verfahren und die Verurteilung als solche dergestalt zur Warnung dienen lässt, dass er nicht wieder straffällig werden wird.

71

In Abwägung aller Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, der durch die vollzogene Untersuchungshaft in seiner Lebensführung derart eindrücklich eingeschränkt war, dass er allein zur Vermeidung derartiger Einschränkungen zukünftig, wie auch zuvor, ein Leben ohne Straftaten führen wird.

72

Im umfassenden Tatgeständnis des Angeklagten und der bisher straffreien Lebensführung liegen zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die die Aussetzung der Vollstreckung dieser über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung ermöglicht haben. Nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des schuldeinsichtigen Angeklagten gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht.

V.

73

Einziehung

74

Gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB ist die Einziehung des Wertes der Taterträge anzuordnen, da der Angeklagte aus den hier gegenständlichen Taten Erträge erzielt hat, die nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind.

75

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Kammer im Rahmen der Tat 1 Bargeld in Höhe von 2.589,60 Euro erhalten und im Rahmen der Taten 2-4 jeweils Bargeld in Höhe von 3.585,60 Euro. Hiervon sind die sichergestellten Barmittel in Höhe von insgesamt 2.968,00 Euro abzuziehen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf deren Rückgabe verzichtet hat, weshalb insgesamt ein Betrag von 10.378,40 Euro einzuziehen ist.

VI.

76

Kostenentscheidung

77

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.


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