Urteil vom Landgericht Hildesheim (3. Zivilkammer) - 3 O 375/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeld aufgrund seines Sturzes auf einem Grundstück des Beklagten.

2

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstückes in der ... in .... Das Grundstück ist mit Ladenlokalen und Bürogebäuden bebaut. Der Streitverkündete ist dort seit dem 01.01.1995 bei dem Beklagten Mieter eines Ladenlokals. Spätestens zum 01.04.2004 zog der Beklagte auf diesem Grundstück in das nunmehr vom Beklagten angemietete Büro um. Die beiden Büros liegen ca. 35 - 40 Meter Luftlinie auseinander. Auf die Anlage B 7 (Bl. 134 d.A.) wird Bezug genommen. Die Mietverträge vom 18.12.1994 (Bl. 120 ff d. A.) und 02.11.2002 (Bl. 130 ff d. A.) enthalten keine Regelung zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht am Mietobjekt in der ... auf den Streitverkündeten.

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Der Kläger suchte in seiner Eigenschaft als Außendienstmitarbeiter der ... am 15.03.2006 zu einer Zählerüberprüfung die von dem Streitverkündeten gemieteten Büroräume auf. Nach Verrichtung seiner Tätigkeit verließ er die Räume des Streitverkündeten. In unmittelbarer Nähe des Eingangspodestes - die genaue Stelle ist streitig - rutschte der Kläger aus, stürzte und verletzte sich dabei schwer.

4

Der Kläger behauptet, er sei rechts neben des Eingangspodestes des Büros des Streitverkündeten auf seinem Weg zum rechts gegenüberliegenden Friseurladen auf einer nicht sichtbaren Eisscholle ausgerutscht. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte als Eigentümer des Hauses ... und des davor befindlichen Privatparkplatzes verpflichtet sei, für die Sicherheit der sich auf diesem Platz berechtigt befindenden Personen zu sorgen. Dem Beklagten habe daher die Räum- und Streupflicht oblegen, welcher er jedoch nicht nachgekommen sei.

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Der Kläger beantragt deshalb,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 255,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,12 € zu zahlen.

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2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen sowie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Vorfall vom 15.03.2006 vor dem Hause ... in ... erwachsen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Der Beklagte hat dem Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 01.12.2006 den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 18.12.2006 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelfer beigetreten. Er unterstützt die Anträge des Beklagten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, der Kläger sei unmittelbar links neben dem Eingangspodest gestürzt. Er ist der Auffassung, dass ihm zum Unfallzeitpunkt nicht die Räum- und Streupflicht oblegen habe. Der Streitverkündete habe als Mieter des Ladenlokals, vor welchem sich der Unfall ereignet habe, seit Bezug dieses Mietobjektes - der im Frühjahr 2003, spätestens aber zum 01.04.2004 erfolgte - die Räum- und Streupflicht übernommen und ohne Beanstandungen erfüllt. Dasselbe gelte für das vom Streitverkündeten zuvor bei ihm angemieteten Büro. Die Verkehrssicherungspflicht sei deshalb wirksam auf den Streitverkündeten delegiert worden. Es habe nie einen Grund zur Beanstandung für den Beklagten an den Räum- und Streuarbeiten des Streitverkündeten gegeben. Dieser habe über Jahre hinweg hindurch jederzeit dafür gesorgt, dass vor seinem Ladenlokal ausreichend Schnee geräumt und erforderlichenfalls auch gestreut sei. So habe der Streitverkündete auch selbst das Streusalz gekauft, um die von ihm übernommene Räum- und Streupflicht zu erfüllen. Es sei auch nie zu Stürzen gekommen. Er habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass der Streitverkündete jederzeit - und so auch am Unfalltag - die Räum- und Streupflicht sorgfältig erfülle.

12

Der Streitverkündete behauptet, dass der Einzug in das streitgegenständliche Ladenlokal erst zum 01.04.2004 erfolgte. Er ist der Auffassung, dass aus der rein faktischen Übernahme der Räum- und Streupflicht keine Haftungsverantwortung für ihn erwachsen könne. Der Beklagte habe sich jedenfalls nicht dadurch seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen können, dass er diese schlicht nicht erfüllt und er, d.h. der Streitverkündete, als gewissenhafter und ordentlicher Mieter - soweit erforderlich - diese Nachlässigkeiten ausgeglichen habe. Für die Übertragung der Streupflicht auf ihn als Mieter hätte es vielmehr einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung bedurft.

13

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 23.02.2007 durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Es bestehen weder deliktische noch vertragliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten.

15

Schmerzensgeld und die weiterhin begehrte Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich sämtlicher materieller und künftiger immaterieller Schäden kann der Kläger lediglich über § 253 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1/Abs. 2 BGB zugesprochen bekommen. Die Voraussetzungen des Beklagten für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB liegen jedoch nicht vor. Der Beklagte hat nicht durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einen Körper- oder Gesundheitsschaden des Klägers herbeigeführt.

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Den Beklagten trifft zwar zunächst als Eigentümer des Objektes, in dem der Unfallbereich unstreitig liegt, die allgemeine Rechtspflicht zur Verkehrssicherung und insbesondere bei Glättebildung durch geeignete Maßnahmen auf dieselbe hinzuwirken, damit ein gefahrloser Verkehr stattfinden kann. Dieser Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagte selbst nicht nachgekommen. Er hat keine geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergriffen.

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Dazu war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet. Er hat seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Streitverkündeten delegiert. Eine solche Delegation der Sicherungspflicht setzt eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter, d.h. hier der Streitverkündete, die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat (BGH vom 04.06.1996, VersR 1996, 1151 [1152]; OLG Hamm vom 04.08.1999, VersR 2000, 862; OLG Celle vom 25.08.2005, MDR 2006, 265 f.). Eine derartige Haftungsdelegation des Beklagten auf den Streitverkündeten ist nicht ausdrücklich erfolgt. Dies ist jedoch nach den vorgenannten Grundsätzen nicht erforderlich. Die Haftungsdelegation erfolgte vorliegend konkludent. Auf das Bestehen eines wirksamen Übernahmevertrages kommt es dabei nicht an. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Beklagte als Erstgarant aus den Erklärungen oder aus dem Verhalten des Streitverkündeten als Übernehmer berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, dass dieser an seiner Stelle die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht übernommen hat. Entscheidend ist, dass der Streitverkündete als in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen, d.h. hier die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Beklagten als primär Sicherungspflichtigen, unterblieben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Streitverkündeten verließ. Aufgrund dieser vom Streitverkündeten mit veranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Streitverkündete für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich (OLG Dresden vom 20.06.1996, NJWE-MietR 1996, 241 f.; BGH vom 17.01.1989, NJW-RR 1989, 394 [395]). Er ist damit für den Verkehr an die Stelle des Beklagten als Erstgaranten getreten. Die Haftung des Beklagten als Erstgaranten wurde durch diese Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die Haftung des Streitverkündeten als Zweitgaranten ersetzt.

18

Der an die prozessuale Wahrheitspflicht gebundene Streitverkündete hat die Übernahme der Räum- und Streupflicht ab dem Einzug in das neue Ladenlokal zum 01.04.2004 eingeräumt, mithin für ihn aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung erheblich belastende Tatsachen vorgetragen. Bezüglich der Räum- und Streupflicht vor dem Umzug in das neue Ladenlokal, welcher spätestens zum 01.04.2004 erfolgte, hat der Streitverkündete keine Angaben gemacht. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass der Streitverkündete zumindest seit dem 01.06.2000 am alten Mietobjekt allein die Räum- und Streupflicht wahrgenommen und erfüllt hat. Zwar war die Aussage des Zeugen ... unergiebig. Die glaubhafte Zeugin ... hat aber ausgesagt, dass sie oder der Streitverkündete bei Bedarf im Eingangsbereich für das Büro des Streitverkündeten gefegt, Schnee geräumt und gestreut hätten. An den Tagen, an denen sie als Erste um 10.00 Uhr im zuerst angemieteten Büro erschienen sei, habe sie diese Aufgaben wahrgenommen. Zwar habe es Tage gegeben, an denen bereits geräumt und gestreut gewesen sei, als sie als Erste um 10.00 Uhr im Büro ankam. Ob der Streitverkündete oder ein Dritter diese Aufgaben wahrgenommen hatte, entzog sich jedoch der Kenntnis der Zeugin .... Die Zeugin gab weiterhin an, dass sie während ihrer gesamten Beschäftigungszeit vom 01.06.2000 bis zum 16.03.2007 nie einen Dritten bei Räum- und Streuarbeiten im Eingangsbereich des jeweiligen Büros des Streitverkündeten gesehen habe. Während dieses Zeitraumes seien ihr auch nie Beschwerden oder Vorfälle wegen der Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht - den streitgegenständlichen Fall ausgenommen - zu Ohren gekommen. Im neuen Ladenlokal sei hingegen nie geräumt gewesen, wenn sie als Erste im Ladenlokal angekommen sei. Sie habe in der Regel an zwei Tagen in der Woche das neue Ladenlokal allein betreut. Wenn es erforderlich gewesen sei, hätten sie oder der Streitverkündete ... die entsprechenden Räum- und Streuarbeiten vorgenommen.

19

Damit lag eine konkludente Absprache zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten über die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht vor. Der Streitverkündete hat zunächst allein am früheren Mietobjekt in der ... die Räum- und Streupflicht ausgeübt und diese Räum- und Streupflicht auch nach dem Wechsel des Mietobjektes am neuen Ladenlokal allein bzw. durch seine Mitarbeiterin, die Zeugin ..., erfüllt. Damit hat der Streitverkündete durch die jahrelange Übung an zwei Mietobjekten faktisch die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf ihn anerkannt. Unklarheiten in der Kompetenzabgrenzung bestehen deshalb zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten nicht. Der Verantwortungsbereich war klar - zu Lasten des Streitverkündeten - abgegrenzt, die Ausschaltung von Gefahren nach der jahrelangen Übung an zwei Mietobjekten zuverlässig sichergestellt. Es bestand somit eine klare - nicht erforderlich ist eine ausdrückliche - Absprache zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten. Diese ergibt sich hier aus den vorgenannten Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass der Streitverkündete faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär verkehrssicherungspflichtigen Beklagten unterblieben sind, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Streitverkündeten verlassen konnte (OLG Düsseldorf vom 23.01.1990, r+s 1990, 199 [200]).

20

Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den letzten 5 3/4 Jahren vor dem Unfall des Klägers, mithin über sechs Winter, selbst nie Räumungspflichten oder ähnliches wahrgenommen, sondern dies dem Streitverkündeten überlassen, der diesen Pflichten - nach seinem eigenen Vortrag seit dem 01.04.2004, und im übrigen nach Aussage der Zeugin ... seit Sommer 2000 - in einer Weise nachgekommen ist, dass der Beklagte darauf vertrauen durfte, nicht selbst den Räum- und Streupflichten nachkommen zu müssen. Aufgrund der wirksamen Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf den Streitverkündeten verblieb bei dem Beklagten lediglich eine Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflicht. Der Beklagte hat vorgetragen, dass ihm seit 1995 kein Schaden bei den vom Streitverkündeten angemieteten Objekten gemeldet worden sei. Er hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass stichpunktartige Kontrollen des Streitverkündeten ergeben hätten, dass dieser seinen Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß nachkommt. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten.

21

Auch ein Anspruch des Klägers gem. §§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht nicht. Der Beklagte hat die Räum- und Streupflicht wirksam auf den Streitverkündeten delegiert. Einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag bedurfte es nicht, da es sich um die Vermietung von Gewerberäumen handelt. So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Übertragung der Streupflicht davon auszugehen, dass der Pächter eines Gewerbeobjektes mit der Pacht stillschweigend die Pflicht übernommen hat, auch für die Verkehrssicherung der Zugänge zu seinen Gewerberäumen zu sorgen und die Alleinverantwortung dafür zu übernehmen (BGH vom 02.10.1984, NJW 1985, 270 [271]; Beck’scher Online-Kommentar/Spindler, Stand: 15.03.2006, § 823 Rdnr. 34). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Denn der Kläger ist nicht als Dritter wirksam in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten einbezogen. So sind nach der Rechtsprechung bei der Vermietung von Geschäftsräumen nur die vom Mieter in diesen Räumen beschäftigten Personen wirksam in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Bereits ein Untermieter wird bei der Vermietung von Geschäftsräumen nicht vom Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Vermieter und dem Mieter erfasst (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 328 Rdnr. 29 m.w.N.; MünchKomm, BGB, 4. Auflage, § 328 Rdnr. 156).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

23

Der Streitwert wird auf 17.255,34 € für den Klageantrag Ziffer 1 und auf 4.000,00 € für den Klageantrag Ziffer 2, mithin auf insgesamt 21.255,34 € festgesetzt.

 


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