Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 9 O 95/26

Tenor:

Das Landgericht Hildesheim erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hannover verwiesen.

Gründe

Das Landgericht Hildesheim ist für die nach dem 22. Dezember 2025 eingegangene Klage, die auf Unterbrechung der Stromversorgung des Beklagten gerichtet ist, örtlich unzuständig.

Die Vorgaben zu Versorgungssperren bei Strom- und Gaslieferungen sind neu geordnet und in den §§ 41f und 41g EnWG zusammengeführt worden. Die bisherigen Regelungen zur Unterbrechung der Versorgung in § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV sind entfallen. Kern der Neuregelung ist ein zweistufiges Schutzsystem: Ein allgemeiner Basisschutz für sämtliche Haushaltskunden nach § 41f EnWG und ein ergänzender Schutz für Kunden in der Grundversorgung gem. § 41g EnWG (Otto/Kindler, EnWZ 2025, 435, 436). Durch diese Änderung bedingt ist die streitwertunabhängige und ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für entsprechende auf Versorgungsunterbrechung gerichteten Klagen aufgrund §°102 Abs. 1 EnWG. Denn die von der Klägerin begehrte Versorgungsunterbrechung, der bürgerlich-rechtlicher Natur ist, ergibt sich nunmehr aus der Regelung des § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG. Eine Streitigkeit, die sich "aus diesem Gesetz" (dem EnWG) ergibt, liegt vor, wenn die Anspruchsgrundlage - wie hier mit § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG - eine Norm des EnWG oder des auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerks ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 9; Kment/Turiaux/Grosche, EnWG, 3. Aufl., § 102 Rn. 6).

Insoweit ist aber nicht das Landgericht Hildesheim, sondern das Landgericht Hannover örtlich zuständig. In Niedersachsen hat die Landesregierung von der ihr nach § 103 Abs. 1 Satz 1 EnWG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit § 8 Abs. 1 ZustVO-Justiz dem Landgericht Hannover für die in § 102 EnWG genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit für die Bezirke aller Landgerichte zugewiesen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 aaO Rn. 17).

Thomas Vorsitzender Richter am Landgericht

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