Beschluss vom Landgericht Itzehoe (1. Zivilkammer) - 1 T 12/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist gem. § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet.
- 2
Nach § 16 Abs. 2 GKG bemißt sich der Streitwert für die Räumungsklage nach dem für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins. Dabei ist umstritten, ob die Nebenkosten bei der Mietzinsberechnung hinzuzurechnen sind (zum Streitstand Zöller/Herget, 24. Aufl., Rdn. 16 zu § 3, Stichwort „Mietstreitigkeiten“).
- 3
Die Kammer vertritt weiterhin die Auffassung (so schon 1 T 124/93), dass allein auf den Nettomietzins abzustellen ist. Dieser wird für die Gebrauchsüberlassung entrichtet und bestimmt das Interesse des Vermieters an der Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Betriebskosten sind insbesondere dann, wenn sie als Vorauszahlung zu entrichten sind, wie vorliegend, durchlaufende Posten und stellen keine Vergütung des Vermieters für die Wohnraumüberlassung dar.
- 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
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Referenzen
- § 25 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 124/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)