Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 311/05
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.220,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 95 % und der Kläger 5 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht Ansprüche aus Verletzung eines Vertrages über Bankdienstleistungen geltend.
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Die Beklagte betreibt Online-Bankgeschäfte, insbesondere bietet sie die Vermittlung von Wertpapiergeschäften Online und per Telefon an. Der Kläger war Kunde der Beklagten. Der Kläger tätigte im so genannten Daytrading fortlaufend umsatzgroße Wertpapiergeschäfte. Ab 1994 betrieb er seinen professionellen Handel unter Mitwirkung der Beklagten. Diese richtete ihm dazu ein Wertpapier-Depot und ein Kreditkonto ein, dessen Rahmen ab April 1999 1.000.000,- DM betrug. Das Kreditkonto war zugleich Abwicklungskonto für die Wertpapiergeschäfte des Klägers. Vor jedem Geschäft informierte sich der Kläger bei der Beklagten telefonisch über den aktuellen Kursstand der ihn interessierenden Papiere. Danach erteilte er der Beklagten seine Aufträge zur unverzüglichen Ausführung im elektronischen Handelssystem ... an der .... Gemäß den bei professionellem Wertpapierhandel gegebenen Notwendigkeiten war telefonische Ordererteilung vereinbart. Dafür, wie auch für die telefonische Informationseinholung, war erforderlich, dass der Kläger bei der Telefonanwahl seine PIN eingab. Am 3. November 1999 erteilte der damals in ... zur Kur weilende Kläger der Beklagten per Fax einen nicht telefonisch möglichen Auftrag zu einem Geldtransfer. Dabei schrieb er auf die Sendevorlage versehentlich auch seine PIN. Einige Tage später rief ihn seitens der Beklagten die Angestellte ... an und erklärte, die nunmehr nach außen bekannt gewordene klägerische PIN müsse zur Meidung einer missbräuchlichen Verwendung umgehend gegen eine neue ausgetauscht werden. Der angekündigte umgehende Austausch erfolgte indes nicht. Deshalb forderte der Kläger alsbald wiederholt fernmündlich und schriftlich die neue PIN an. Sie ging ihm auch daraufhin nicht zu. Dafür ließ die Beklagte die ursprüngliche klägerische PIN in Kraft. Daher konnte der Kläger nach Rückkehr von der Kur noch monatelang bis einschließlich 14. Februar 2000 der Beklagten telefonisch mit seiner alten PIN zahlreiche Wertpapierhandelsaufträge erteilen.
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Im Dezember 1999 bis Februar 2000 erteilte der Kläger der Beklagten Wertpapieraufträge mit einem Umsatz von mehreren Millionen. In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. März 2000 stieg der Stand des Klägers aus Depotwert und Kreditkonto von 1.172.000,- € auf 1.449.000,- €.
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Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf Seite 3 der Klagschrift vom 13. Januar 2006.
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Der Kläger hat mit Telefongeschäften an der Börse im Januar 2000 an 14 Tagen gehandelt und im Februar an 11 Tagen. Er hat im Februar einen Gewinn aus Börsengeschäften in Höhe von 179.840,74 € erzielt. Am 15. Februar 2000 bis zum 18. Februar 2000 war der telefonische Zugang zu den Konten des Klägers gesperrt, weil die Beklagte die hierzu erforderliche PIN geändert hatte. Nachdem der Kläger am 15. Februar 2000 bei dem Versuch Zugang zum Depot und zur Ordererteilung zu erlangen, die PIN drei Mal erfolglos eingegeben hatte, rief er über eine freigeschaltete Leitung bei der Beklagten an. Dem Kläger wurde die Auskunft erteilt, er müsse per Fax die Entsperrung seines Zugangs beantragen. Der Kläger hat dies sogleich erledigt, indem er von seinem Wohnsitz nach ... fuhr und dort ein entsprechendes Fax aufgab, da er selbst über kein Faxgerät verfügte. Nachdem der Kläger am 16. Februar 2000 erneut erfolglos versucht hatte mit seiner PIN Zugang zum System der Beklagten zu erlangen, wurde ihm mitgeteilt, dass ihm per Post eine neue PIN zugeteilt werden würde. Der entsprechende Brief erreichte den Kläger am 18. Februar 2000. In der dazwischen liegenden Zeit hat er keine Wertpapiergeschäfte getätigt.
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Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend.
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Er behauptet, ihm sei ein Schaden von jedenfalls rund 22.220,00 € entstanden. Die Beklagte habe fehlerhaft den Zugang ohne Vorankündigung und ohne ihm rechtzeitig eine neue PIN mitzuteilen gesperrt und ihm keine Möglichkeit aufgezeigt, anderweitig Geschäfte zu tätigen. Dadurch sei er gehindert gewesen, bestimmte im Einzelnen dargelegte Wertpapieraufträge an den drei Tagen zu tätigen und damit entsprechende Gewinne zu erzielen.
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Der Kläger beantragt,
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nach Klagerhöhung und Klagrücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der Kläger habe bereits am 14. Februar 2000 telefonisch eine neue PIN beantragt. Der Kläger müsse in den Telefongesprächen mit den Mitarbeitern nicht darauf hingewiesen haben, dass er Wertpapiergeschäfte tätigen wolle. Anderenfalls hätte man ihm mittels einer Notidentifikation die Möglichkeit verschafft, Geschäfte zu tätigen. Jedenfalls hätte er Geschäfte per Fax tätigen können.
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Dass der Kläger auf seine Absicht Geschäfte zu tätigen nicht hingewiesen habe, begründe jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden.
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Im Übrigen zeige das Verhalten des Klägers nach Aufhebung der Sperre, dass er die behaupteten Geschäfte während der Sperrzeit nicht getätigt hätte. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, nach dem 18. Februar 2000 die in seinem Bestand befindlichen streitgegenständlichen Wertpapiere erheblich über dem Wert während der Sperrzeit zu verkaufen. Dass er dies nicht getan habe, begründe ein erhebliches Mitverschulden mit der Folge, dass nach dem 18. Februar 2000 entstandene Kursgewinne jedenfalls anzurechnen seien.
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Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
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Dem Kläger steht dem Grunde nach Schadensersatz wegen Verletzung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages über die Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu. Die Beklagte sichert ihren Kunden in dem von ihr selbst vorgelegten Serviceguide
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ein Höchstmaß an Service zu per Internet, telefonisch oder per Fax . Über einen der Orderwege könne er seine Order selbst an hektischen Börsentagen schnell, sicher und günstig platzieren. Wesentlicher Bestandteil des Angebots der Beklagten ist es gerade, dem Kunden von jedem Ort im Ferngeschäft die Abwicklung seiner Geschäfte auch per Telefon zu ermöglichen. Es oblag daher der Beklagten schon vor Austausch der PIN den Kläger in geeigneter Weise in die Lage zu versetzen, ohne Unterbrechung seine Bankgeschäfte zu tätigen, insbesondere deshalb, weil der Kläger fast täglich in erheblichem Umfange Telefongeschäfte betrieb.
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Unstreitig hat die Beklagte es versäumt, dem Kläger vor Sperrung des Zugangs eine neue PIN zu übermitteln. Vielmehr hat sie erst, nachdem der Kläger per Fax die Entsperrung seines Anschlusses beantragt hatte, auf weitere Nachfrage die Übersendung einer neuen PIN veranlasst, die erst 3 Tage später beim Kläger eintraf.
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Der Mitarbeiterin der Beklagten hätte es auch oblegen, ungefragt Möglichkeiten aufzuzeigen, wie der Kläger trotz Sperrung seines Zugangs und auch ohne Faxgerät Geschäfte tätigen könnte, nämlich durch die von ihr im Prozess genannte Notidentifikation.
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Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten will, dass dieser nicht darauf hingewiesen habe, dass er dringend Geschäfte tätigen wolle, so hat sie damit keinen Erfolg. Denn ein diesbezügliches Verschulden des Klägers ist jedenfalls nicht erwiesen. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen und der Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser hinreichend deutlich gemacht hat, dass er den Zugang zum System begehrt um Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in sehr großem Umfang und in dichten Abständen Geschäfte getätigt hat, konnte es den Mitarbeitern der Beklagten nicht verborgen bleiben, dass der Kläger mit seinen mehrfachen Versuchen, ins System zu gelangen, nichts anderes bezweckte, als das hierfür bestimmte System zur Durchführung von Wertpapiergeschäften zu nutzen. Zwar konnte sich der Kläger an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern, aber er wusste glaubhaft und nachvollziehbar mitzuteilen, dass ihm auf seinen dringenden Wunsch, Geschäfte zu tätigen, mitgeteilt worden ist, er müsse abwarten, bis die PIN per Post komme.
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Auch aus der Tatsache, dass der Kläger sogleich nach dem ersten Telefongespräch von seinem Wohnsitz nach Lüneburg gefahren ist und das erforderliche Fax aufgegeben hat und am nächsten Tag nach vergeblichen erneuten Versuchen ins System zu gelangen, wiederum bei den Servicemitarbeitern der Beklagten anrief, konnte für die Beklagte kein Zweifel bestehen, dass es dem Kläger nachhaltig darum ging, das System zur Verwaltung seines Depots zu nutzen, somit auch Wertpapiergeschäfte zu tätigen.
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Die Klage hat auch der Höhe nach, soweit sie nicht zurückgenommen hat, Erfolg. Das Gericht schätzt den dem Kläger durch die Sperrung seines Zugangs verursachten Schaden auf jedenfalls den zuerkannten Betrag (§287 ZPO). Aus den Umständen, insbesondere den in den Monaten Januar und Februar 2000 und an den übrigen Tagen getätigten Geschäften sowie der persönlichen Anhörung des Klägers spricht schon erhebliches dafür, dass dieser tatsächlich die Absicht hatte, die von ihm in der Klagbegründung genannten Geschäfte zu tätigen. Denn sie entsprechen den Geschäften, die der Kläger auch im Übrigen an den Tagen, an denen er im Februar gehandelt hat, getätigt hat. So hat der Kläger an den Tagen, an denen er im Februar gehandelt hat, durchschnittlich fast 10 Wertpapierkäufe oder Verkäufe getätigt, somit mehr als er für die fraglichen Tage behauptet, und zwar in einem Umfang, der den behaupteten im Durchschnitt übersteigt. Der Vortrag des Klägers ist auch insbesondere deshalb glaubwürdig, weil er, wie die Beklagte selbst dargelegt hat nicht jeweils die gewinnträchtigsten Orders sondern zum teil auch solche, die gerade nicht zum günstigsten Zeitpunkt geschlossen worden wären, vorgetragen hat.
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Hinreichende Grundlage für die Schadensschätzung ist ferner auch der durchschnittlich vom Kläger im Monat Februar erzielte Gewinn. Unstreitig hat der Kläger nämlich aus seinen Wertpapiergeschäften im Februar einen Gewinn von 183.816,00 € erzielt. Geht man davon aus, dass der Kläger an allen 3 Tagen, an denen der Zugang gesperrt war, Geschäfte getätigt hätte, hätte er möglicherweise mehr als 50.000,00 € erzielen können. Selbst wenn man insoweit berücksichtigt, dass der Kläger, obwohl dies nach der Börsenentwicklung an den maßgeblichen Tagen angezeigt gewesen wäre, möglicherweise nicht an allen 3 Tagen Handel betrieben hätte, andererseits auch Gewinne entstanden sind ohne Zutun des Klägers hält das Gericht es bei der Schadensschätzung auch deshalb den behaupteten entgangenen Gewinn für hinreichend wahrscheinlich, weil die übrigen vom Kläger an den anderen tagen erzielten Gewinne weit über der allgemeinen Börsenentwicklung in der fraglichen Zeit lagen. Nach allem kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass der Kläger jedenfalls die geltend gemachten Erlöse erzielt hätte.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
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