Urteil vom Landgericht Itzehoe (11. Zivilkammer) - 11 S 3/09
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Eckernförde vom 10. Dezember 2008 - Aktenzeichen: 6161 C 4/07 - wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 5) wird abgewiesen.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04. September 2007 zu TOP 11, dass sämtliche Blumenkästen von dem Brüstungsgeländer der Dachterrasse der Wohnung Nr. 2 binnen einer Woche abzuhängen sind, wird für ungültig erklärt.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04. September 2007 zu TOP 11 für ungültig zu erklären, mit dem mehrheitlich abgelehnt worden ist, das Brüstungsgeländer der Dachterrasse der Wohnung 2 unter Einholung weiterer Angebote für maximal 8.500,- Euro zu erneuern, in der Ausführung als verzinktes Stahlrohrgeländer mit einer Füllung aus senkrechten 12 mm Stäben.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert in erster Instanz beträgt 4.500,- Euro und im Berufungsrechtszug 4.250,- Euro.
Gründe
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Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, dass der Beklagte zu 3) nicht Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage W. Weg 20 in Eckernförde ist. Erstinstanzlich hatte die Klägerin die Beschlussanfechtungsklage auch noch gegen die ehemalige Verwalterin (Beklagte zu 5) erhoben. Gemäß § 46 I WEG ist die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Die Beklagten zu 3) und 5) sind bzw. waren daher nicht passivlegitimiert, so dass die Anfechtungsklage gegen sie abzuweisen ist.
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Streitgegenstand im Berufungsrechtszug ist nur noch der Beschluss zu TOP 11 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04. September 2007, durch den der Antrag, das Brüstungsgeländer der Dachterrasse der Wohnung Nr. 2, deren Eigentümerin die Klägerin ist, unter Einholung weiterer Angebote für maximal 8.500,- Euro zu erneuern (Ausführung als verzinktes Stahlrohrgeländer mit einer Füllung aus senkrechten 12 mm Stäben) mehrheitlich abgelehnt worden ist. Das Amtsgericht hat diesen Beschluss in der angefochtenen Entscheidung für ungültig erklärt, weil der Beschluss angesichts der Sanierungsbedürftigkeit des Brüstungsgeländers ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche.
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Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist auch sachlich gerechtfertigt.
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Die Anfechtungsklage ist zulässig.
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Sie richtet sich gegen einen sog. Negativbeschluss, da der Antrag der Klägerin keine Mehrheit gefunden hat. Zwar enthält ein Negativbeschluss keine sachliche Regelung, ihm kommt gleichwohl die Qualität eines Beschlusses zu, da er eine Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege kollektiver Willensbildung in dem Sinne regelt, dass die bisherige Rechtslage von der Mehrheit der Wohnungseigentümer aufgrund ihrer Beschlusskompetenz bestätigt wird (Staudinger/Bub, WEG, 13. Bearb., § 23, Rdnr. 148).
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Der Anfechtungsklage mangelt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Zwar kann es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss fehlen, weil dieser die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung über den selben Gegenstand nicht einschränkt, mithin keine Sperrwirkung entfaltet (Jennißen/Elser, WEG, vor §§ 23 bis 25, Rdnr. 124 f).
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Da das Anfechtungsrecht aber nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers an der Wahrung eigener Rechte, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient, ist ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich dann zu bejahen, wenn das Interesse eines Wohnungseigentümers auch darauf gerichtet ist, eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen (Wenzel, ZMR 2005, 413, 415). Vorliegend ist das im Gemeinschaftseigentum stehende Balkongeländer unstreitig sanierungsbedürftig. Das Interesse der Klägerin betrifft daher nicht nur die eigene Nutzungsmöglichkeit an der Dachterrasse, sondern bezieht sich auch auf die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, das gemäß § 21 V Nr. 2 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört.
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Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass das Klagebegehren sich nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses beschränkt, sondern die Verpflichtung der Wohnungseigentümer umfasst, das Brüstungsgeländer der Dachterrasse zu erneuern. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses im vorgenannten Umfange steht der Klägerin jedoch nicht zu. Bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer einen Ermessensspielraum (Niedenführ, WEG 8. Aufl., § 21 Rdnr. 59 m.w.N.). Die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Entscheidungsermessen der Eigentümerversammlung im Zeitpunkt der Ablehnung auf eine positive Beschlussfassung reduziert war (Wenzel, ZMR 2005, 413, 416). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nach den gutachterlichen Feststellungen könnte das Brüstungsgeländer auch mit einem Kostenaufwand von 1.190,- Euro repariert werden. Es muss dem Entscheidungsermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten bleiben, ob sie sich für die Reparatur oder eine Erneuerung des Brüstungsgeländers entschließt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.
- 11
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 12
Die Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes findet in § 63 III GKG seine Grundlage.
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Bei Wertfestsetzung war gemäß § 49a I 1 GKG das 50-prozentige Interesse der Parteien zu der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Beschlussfassung hinsichtlich der Blumenkästen war daher mit 250,- Euro und hinsichtlich des Brüstungsgeländers mit 4.250,- Euro zu bewerten.
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