Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 47/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt wendet sich gegen eine Vollstreckung seitens der Beklagten aus einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis.

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Der Kläger unterhielt seit 1963 ein Girokonto mit der Nummer ... bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der .... Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dem Kläger Dispositionskredite eingeräumt. Als Sicherheit war ehemals eine Briefgrundschuld über 65.000 DM an dem Grundstück der Mutter des Klägers bestellt worden. Diese war später durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten an der Kläger zurückgegeben worden und blieb sodann unauffindbar. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatten dem Kläger eine Kontokorrentkreditlinie in wechselnder Höhe eingeräumt, zuletzt im Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2004 in Höhe von 5.000 Euro. Das Konto wurde aufgrund von Problemen bei der Zahlungsabwicklung von Projekten des Klägers erheblich überzogen und wies im Zeitraum Januar 2004 einen erheblichen Minussaldo auf. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verlangte von dem Kläger daraufhin die Stellung einer neuen Grundschuld als Sicherheit. Am 29.1.2004 begaben sich der Kläger und seine Ehefrau ... zur Notarin ... in ... und unterschrieben eine Grundschuldbestellungsurkunde über einen Betrag von 65.000 Euro nebst 15 % Jahreszinsen (Anlage K1, Bl. 8 d.A.). Die Grundschuld sollte brieflos bestellt werden. Unter Ziffer 4 der Urkunde erklärte der Kläger die Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht. Er unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Dies sollte bereits vor Eintragung der Grundschuld gelten und für den Fall des Erlöschens der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Betrages, mit welchem die Gläubigerin dabei ausfiel. Die Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau wurden notariell beurkundet. Der Vordruck enthält am Ende folgenden Zusatz:

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- Nicht Inhalt der notariellen Urkunde -

Zustimmung und Antrag der Gläubigerin

Die Gläubigerin stellt unter Annahme der Grundschuldbestellung hiermit ebenfalls alle Anträge an das Grundbuchamt aus dieser Urkunde.

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Dieser Zusatz wurde sodann im Namen der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterschrieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Grundschuldbestellungsurkunde (Anlage K1, Bl. 8 ff d.A.) Bezug genommen. Antragsgemäß übersandte die Notarin der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung.

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Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurden Gespräche über eine Umschuldung geführt, welche aber letztlich nicht zustande kam. Am 18.7.2005 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung mit dem Kläger fristlos, nachdem dieser Aufforderungen zur Rückführung des Schuldsaldos nicht nachgekommen war. Sie nahm den Kläger auf Zahlung des Saldos per 30.12.2004 in Höhe von 66.401,74 Euro nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen in Anspruch.

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Im September 2005 wurde durch die Notarin ... die Vollstreckungsklausel für die Beklagte erteilt, nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Beklagte als übernehmender Rechtsträger verschmolzen worden war. In der Folgezeit wurde über das Grundstück das Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. Dabei fiel die Beklagte aus. Sie leitete daraufhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger persönlich ein und betreibt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

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Der Kläger meint, die Haftungsübernahme, aus der die Beklagte vollstreckt, sei nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle an einer Annahmeerklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Zusatz auf der Urkunde beziehe sich ausdrücklich nur auf die Annahme der Grundschuld. Die Übernahme der persönlichen Haftung werde damit nicht angenommen.

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Jedenfalls genüge die vorliegende Fassung nicht den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, weil eine Annahmeerklärung hinsichtlich der persönlichen Haftung nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden könne.

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Die Beklagte dürfe zudem aus der Übernahme der persönlichen Haftung nicht vollstrecken. Es fehle an der Valutierung. Die Grundschuld sei nicht zur Sicherung des bestehenden Kontokorrentkredites gewährt worden, sondern allein, weil dem Kläger eine Umschuldung in Aussicht gestellt worden sei, bei der eine Finanzierung zu Immobilienkreditkonditionen geplant gewesen sei. Nachdem es zu dieser Umschuldung unstreitig nicht gekommen sei, sei die Grundschuld bzw. ein durch sie besicherter Kredit nie valutiert worden. Die Summe in der Grundschuld von 65.000 Euro sei auf Wunsch der Beklagten gewählt worden. Die Überziehung auf dem Konto habe zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung im Januar 2004 schätzungsweise 58.000 Euro betragen.

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Weiter meint er, da der Darlehensanspruch verjährt sei, dürfe die Beklagte auch aus der vom Kläger übernommenen persönlichen Haftung nicht vollstrecken.

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Der Kläger beantragt,

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die persönliche Zwangsvollstreckung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 29.1.2004 der Notarin ..., ..., zur ..., über den Betrag von 65.000 Euro nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 29.1.2004 und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages gegen den Kläger durch die Beklagte für unzulässig zu erklären, hilfsweise bis auf weiteres für unzulässig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Grundschuld und die Übernahme der persönlichen Haftung hätten auch zur Sicherung des bestehenden Kontokorrentkredites gedient. Der Saldo auf dem Kontokorrentkonto des Klägers habe per 30.12.2003 minus 55.899,37 Euro betragen. Der Minussaldo sei in der Folgezeit i.W. durch anfallende Zinsen und Kontoführungsgebühren weiter angestiegen, so zum 31.3.2004 auf minus 58.420,96, zum 30.12.2004 auf minus 66.401,74 Euro.

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Im Termin am 12.4.2010 hat die Beklagte eine unstreitig vom Kläger unterschriebene Sicherungszweckerklärung vom 13.2.2004 vorgelegt, nach der u.a. die Grundschuld in Höhe von 65.000 Euro sowie die in dieser übernommene persönliche Haftung des Klägers zur Sicherung aller bestehenden Forderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten dienen sollte. Diesen Beweisantritt hat der Kläger als verspätet gerügt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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1. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Schuldurkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Gegen diese Vollstreckung wendet sich der Kläger i.W. mit materiellen Einwendungen gegen die Forderung, so den Einwänden einer fehlenden Annahmeerklärung, einer fehlenden Valutierung und der Verjährung. Diese Einwendungen sind mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. Lediglich die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 797 Abs. 4 ZPO nicht anwendbar. Das erkennende Gericht ist gemäß § 797 Abs. 5 ZPO zuständig.

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2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Einwendungen gegen den seitens der Beklagten vollstreckten Anspruch zu.

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Die sog. Übernahme der persönlichen Haftung seitens des Klägers im Rahmen der Bestellung der Grundschuld ist materiellrechtlich als konstitutives Schuldversprechen i.S.v. §§ 780, 781 BGB zu werten. Aus dieser Forderung, die von der Darlehensforderung zu unterscheiden ist, vollstreckt die Beklagte.

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Soweit der Kläger einwendet, seine auf den Abschluss eines Schuldversprechens gerichtete Erklärung sei seitens der Beklagten nicht angenommen worden, geht dies fehlt. Das Schuldversprechen ist wirksam zustande gekommen. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Begründung einer neuen Forderung durch ein abstraktes Schuldversprechen nach §§ 780, 781 BGB durch Vertrag erfolgt, also über das Angebot des Klägers hinaus eine Annahmeerklärung der Beklagten erforderlich war. Diese ist aber konkludent erfolgt. Eine Formvorschrift sehen §§ 780, 781 BGB nur für die Erklärung des Versprechenden vor, welche die Schriftform wahren muss. Das ist vorliegend gegeben, da die Erklärung des Klägers sogar notariell beurkundet wurde. Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann konkludent erfolgen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass die Annahme eines solchen Schuldversprechens bei der Übernahme einer persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in aller Regel konkludent spätestens durch Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt (BGH Urt. v. 19.5.1958, WM 1958, 1194; BGH Urt. v. 21.1.1976, WM 1976, 254). Auch ein Zugang dieser Annahmeerklärung beim Versprechenden ist nicht erforderlich, da eine solche nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, § 151 BGB (BGH ebenda). Denn das Schuldversprechen bringt dem Gläubiger lediglich Vorteile, so dass mit einer Ablehnung nicht zu rechnen ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob die auf der Urkunde enthaltene ausdrückliche Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sie nehme die Grundschuldbestellung an, dahingehend auszulegen ist, dass sich auch die Übernahme der persönlichen Haftung durch den Kläger, d.h. dessen Schuldversprechen, annimmt. Eine Annahme lag konkludent spätestens in der Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung.

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Von daher geht auch der vollstreckungsrechtliche Einwand des Klägers fehl, die Beklagte könne eine Annahme, so sie erfolgt sei, nicht durch Urkunden belegen. Da in der Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung bereits die konkludente Annahme des Schuldversprechens liegt, kann ein gesonderter Nachweis der Annahme in der Regel nicht gefordert werden (BGH Urt. v. 21.1.1976, WM 1976, 254). Es genügt, dass feststeht, dass der Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde. Das ist unstreitig.

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Soweit der Kläger einwendet, das Schuldversprechen bzw. das Darlehen seien nicht valutiert worden, greift dieser Einwand nicht durch. Vollstreckt wird aus dem Schuldversprechen. Eine (fehlende) Valutierung des gesicherten Darlehens gäbe dem Kläger nur einen schuldrechtlichen Einwand gegen die Zwangsvollstreckung, weshalb er die fehlende Valutierung darzulegen und zu beweisen hat. Zwar ist es unstreitig nach Bestellung der Grundschuld und damit nach Abgabe des Schuldversprechens nicht mehr zu einer Darlehensauszahlung gekommen, da die Verhandlungen über eine Umschuldung scheiterten. Die Grundschuld und die Übernahme der persönlichen Haftung dienten aber auch zur Absicherung der noch bestehenden Kontoüberziehung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Sicherungszweckerklärung vom 13.2.2004. Soweit der Kläger diesen Beweisantritt als verspätet rügt, greift dies schon deshalb nicht durch, da die Beklagte die Urkunde in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2010 vorgelegt hat. Die Berücksichtigung dieses präsenten Beweismittels verzögert den Rechtsstreit aber nicht. Diente das Schuldversprechen mithin auch der Sicherung einer bei Bestellung bereits bestehenden Schuld, so kommt es für den Einwand des Klägers hinsichtlich der Valutierung nur darauf an, in welcher Höhe die gesicherte Forderung zum Zeitpunkt der Vollstreckung besteht. Die Beklagte hat über die Höhe der Forderung zum Zeitpunkt der Bestellung des Schuldversprechens, die vom Kläger mit ca. 58.000 Euro auch nicht bestritten wird, sowie über die weitere Entwicklung der Forderung Rechnung gelegt. Dass die Forderung in der Folgezeit durch die anfallenden Überziehungszinsen und Kontoführungsgebühren sowie später anfallenden Verzugszinsen auf weniger als 65.000 Euro angestiegen wäre, hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht dargetan.

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Ebenfalls nicht durch dringt der Kläger, soweit er einwendet, die zu vollstreckende Forderung sei verjährt. Vollstreckt wird seitens der Beklagten nicht die Forderung aus dem Kontokorrektkreditvertrag, sondern die abstrakt davon begründete Forderung aus dem Schuldversprechen gemäß § 780, 781 BGB. Diese Forderung ist nicht verjährt. Über sie ist durch das notarielle Schuldanerkenntnis des Klägers eine vollstreckbare Urkunde errichtet, so dass die Verjährungsfrist der vollstreckten Forderung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB 30 Jahre beträgt. Ob die gesicherte Forderung aus dem Kontokorrentkreditvertrag verjährt ist, kann dahinstehen. Aus einer Verjährung der gesicherten Forderung könnte der Kläger auch in Verbindung mit der Sicherungsabrede keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten, die Vollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis zu unterlassen. Die folgt bereits aus § 216 Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung einer gesicherten Forderung den Gläubiger nicht hindert, den zur Sicherung verschafften Gegenstand zu verwerten. Gegenstand in diesem Sinne kann jede Sache oder jedes Recht sein. Insbesondere erfasst diese Regelung die notarielle Schuldanerkenntnisse, aus denen der Gläubiger nach Verjährung des Darlehensanspruchs weiterhin vollstrecken kann (Palandt- Heinrichs , BGB, 68. Aufl. 2009, § 216 Rn. 3 m.w.Nachw.).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.


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